VISCHER Steuer Update 2022

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Besteuerung von elektronischen

Plattform keine administrative Massnahme ange-

­Plattformen im Besonderen

ordnet worden sein.

Im Bereich des Versandhandels sollen elektronische

Die ESTV erhält die Befugnis, administrative Mass-

Plattformen wie Internet-Marktplätze frühestens ab

nahmen gegen Versandhandelsunternehmen und

dem 1. Januar 2024 selbst als Leistungserbringer

Online-Plattformen zu verfügen, wenn sich diese zu

gelten und nicht mehr die Unternehmen, die ihre

Unrecht nicht als Steuerpflichtige eintragen lassen

Produkte über diese Plattformen vertreiben.

oder ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen. Auf diese Weise soll die bestehende Lücke in der Erhebung der Mehrwertsteuer

a)

Aktuelle Rechtslage zum Versandhandel in

auf importierten Waren weitgehend geschlossen

der Schweiz

werden. Diese Möglichkeit, administrative Massnahmen einzuleiten, soll neu nicht mehr nur auf aus-

Aktuell ist die Rechtslage so, dass Versandhandels-

ländische, sondern auch auf inländische Plattformen

unternehmen die Voraussetzungen für die obligato-

und Versandhandelsunternehmen anwendbar sein.

rische Steuerpflicht erfüllen, wenn sie jährlich für

Ausserdem sollen sie nur noch bei sogenannten

mindestens CHF  100 000 einfuhrsteuerbefreite Klein-

Kleinsendungen zur Anwendung kommen. Bei den

sendungen vom Ausland in die Schweiz liefern (Art. 7

Grosssendungen (Sendungen mit einem Steuer­

Abs. 3 lit. b MWSTG). Wenn sie dafür eine elektroni-

betrag von mehr als fünf Franken) wird immer die

sche Plattform nutzen, die Gegenstände aber im

Einfuhrsteuer erhoben, sodass der Bund keinen

eigenen Namen verkaufen, wird die Lieferung ihnen

Steuerausfall erleidet und administrative Massnah-

zugeordnet; die Plattform gilt dann lediglich als Ver-

men nicht gerechtfertigt sind.

mittlerin. Die neue Regelung beschränkt sich auf die Lieferung von Gegenständen. Bei den grössten Plattformen, b)

Beantragte Neuregelung

die digitale Inhalte und elektronische Dienstleistungen anbieten, geschieht dies in der Regel im eigenen

Wie oben erwähnt, sind in der Schweiz ausländische

Namen. Dadurch gelten sie bereits als Leistungs-

Versandhandelsunternehmen, die Gegenstände in

erbringer und wären von der Neuregelung nicht

die Schweiz liefern, dann steuerpflichtig, wenn sie

betroffen.

jährlich mindestens CHF 100 000 Umsatz aus sogenannten Kleinsendungen erzielen. Ziel ist, Wettbe-

Bei anderen Arten von Dienstleistungen wie der

werbsgleichheit zwischen ausländischen und inlän-

Beherbergung oder den vor Ort verbrauchten Leis-

dischen Anbietern durch diese Versandhandels­

tungen (Verpflegung, Freizeit usw.) rechtfertigt sich

regelung zu schaffen. Die Praxis hat jedoch gezeigt,

ein Abweichen von den geltenden Zuordnungsregeln

dass diese angestrebte Gleichheit nur unzureichend

nicht, da es in diesem Bereich aus Sicht der Mehr-

erreicht werden kann. Der Grund dafür ist, dass

wertsteuer keine besonderen Probleme gibt. Das ist

Stand August 2021 nur 350 Versandhandelsunter-

insbesondere der Fall, wenn sich die Leistungs­

nehmen bei der ESTV registriert waren, und dass

erbringer und die Objekte, die mit der Mehrwert-

davon auszugehen ist, dass ein Grossteil der An-

steuer in Zusammenhang stehen (z.B. die Ferien-

bieter weniger als CHF 100 000 Umsatz aus Ver-

wohnung, die vermietet wird), im Inland befinden

sandhandelslieferungen in die Schweiz erzielt und

und damit für die ESTV besser zugänglich sind als

deshalb in der Schweiz nicht steuerpflichtig wird.

ausländische Plattformen. Ein Einbezug solcher Dienstleistungen würde ausserdem den gesamten

Mit der geplanten Neuregelung sollen deshalb die

Sharing Economy- und Gig Economy-Bereich abde-

Plattformen neu als Lieferanten der mit ihrer Unter­

cken. Dieser würde normalerweise nicht monetäre

stützung verkauften Gegenstände gelten und dafür

Transaktionen und Transaktionen zwischen Pri­

die Mehrwertsteuer entrichten. Wenn die Sendungen,

vatpersonen­ohne unternehmerische Tätigkeit um-

deren Verkauf von der Plattform ermöglicht wurde,

fassen. Auch wenn man annehmen würde, dass

entsprechend gekennzeichnet sind, muss die Ein-

diese Personen eine unternehmerische Tätigkeit

fuhrsteuer nicht mehr dem Bundesamt für Zoll und

ausüben, würde ihr Umsatz in der Regel die Grenze

Grenzsicherheit (BAZG) entrichtet werden. Neu kann

von CHF 100 000 pro Jahr, die für die obligatorische

sie in der Steuerabrechnung mit der ESTV deklariert

Unterstellung erforderlich ist, nicht erreichen.

werden und zugleich wieder als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Damit dieses Verlagerungsver-

Darüber hinaus besteht künftig eine Auskunftspflicht

fahren angewendet werden kann, darf gegen die

für Online-Plattformen in Bezug auf Unternehmen,

Steuer Update 2022    Internationale Steuern

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