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Besteuerung von elektronischen
Plattform keine administrative Massnahme ange-
Plattformen im Besonderen
ordnet worden sein.
Im Bereich des Versandhandels sollen elektronische
Die ESTV erhält die Befugnis, administrative Mass-
Plattformen wie Internet-Marktplätze frühestens ab
nahmen gegen Versandhandelsunternehmen und
dem 1. Januar 2024 selbst als Leistungserbringer
Online-Plattformen zu verfügen, wenn sich diese zu
gelten und nicht mehr die Unternehmen, die ihre
Unrecht nicht als Steuerpflichtige eintragen lassen
Produkte über diese Plattformen vertreiben.
oder ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen. Auf diese Weise soll die bestehende Lücke in der Erhebung der Mehrwertsteuer
a)
Aktuelle Rechtslage zum Versandhandel in
auf importierten Waren weitgehend geschlossen
der Schweiz
werden. Diese Möglichkeit, administrative Massnahmen einzuleiten, soll neu nicht mehr nur auf aus-
Aktuell ist die Rechtslage so, dass Versandhandels-
ländische, sondern auch auf inländische Plattformen
unternehmen die Voraussetzungen für die obligato-
und Versandhandelsunternehmen anwendbar sein.
rische Steuerpflicht erfüllen, wenn sie jährlich für
Ausserdem sollen sie nur noch bei sogenannten
mindestens CHF 100 000 einfuhrsteuerbefreite Klein-
Kleinsendungen zur Anwendung kommen. Bei den
sendungen vom Ausland in die Schweiz liefern (Art. 7
Grosssendungen (Sendungen mit einem Steuer
Abs. 3 lit. b MWSTG). Wenn sie dafür eine elektroni-
betrag von mehr als fünf Franken) wird immer die
sche Plattform nutzen, die Gegenstände aber im
Einfuhrsteuer erhoben, sodass der Bund keinen
eigenen Namen verkaufen, wird die Lieferung ihnen
Steuerausfall erleidet und administrative Massnah-
zugeordnet; die Plattform gilt dann lediglich als Ver-
men nicht gerechtfertigt sind.
mittlerin. Die neue Regelung beschränkt sich auf die Lieferung von Gegenständen. Bei den grössten Plattformen, b)
Beantragte Neuregelung
die digitale Inhalte und elektronische Dienstleistungen anbieten, geschieht dies in der Regel im eigenen
Wie oben erwähnt, sind in der Schweiz ausländische
Namen. Dadurch gelten sie bereits als Leistungs-
Versandhandelsunternehmen, die Gegenstände in
erbringer und wären von der Neuregelung nicht
die Schweiz liefern, dann steuerpflichtig, wenn sie
betroffen.
jährlich mindestens CHF 100 000 Umsatz aus sogenannten Kleinsendungen erzielen. Ziel ist, Wettbe-
Bei anderen Arten von Dienstleistungen wie der
werbsgleichheit zwischen ausländischen und inlän-
Beherbergung oder den vor Ort verbrauchten Leis-
dischen Anbietern durch diese Versandhandels
tungen (Verpflegung, Freizeit usw.) rechtfertigt sich
regelung zu schaffen. Die Praxis hat jedoch gezeigt,
ein Abweichen von den geltenden Zuordnungsregeln
dass diese angestrebte Gleichheit nur unzureichend
nicht, da es in diesem Bereich aus Sicht der Mehr-
erreicht werden kann. Der Grund dafür ist, dass
wertsteuer keine besonderen Probleme gibt. Das ist
Stand August 2021 nur 350 Versandhandelsunter-
insbesondere der Fall, wenn sich die Leistungs
nehmen bei der ESTV registriert waren, und dass
erbringer und die Objekte, die mit der Mehrwert-
davon auszugehen ist, dass ein Grossteil der An-
steuer in Zusammenhang stehen (z.B. die Ferien-
bieter weniger als CHF 100 000 Umsatz aus Ver-
wohnung, die vermietet wird), im Inland befinden
sandhandelslieferungen in die Schweiz erzielt und
und damit für die ESTV besser zugänglich sind als
deshalb in der Schweiz nicht steuerpflichtig wird.
ausländische Plattformen. Ein Einbezug solcher Dienstleistungen würde ausserdem den gesamten
Mit der geplanten Neuregelung sollen deshalb die
Sharing Economy- und Gig Economy-Bereich abde-
Plattformen neu als Lieferanten der mit ihrer Unter
cken. Dieser würde normalerweise nicht monetäre
stützung verkauften Gegenstände gelten und dafür
Transaktionen und Transaktionen zwischen Pri
die Mehrwertsteuer entrichten. Wenn die Sendungen,
vatpersonenohne unternehmerische Tätigkeit um-
deren Verkauf von der Plattform ermöglicht wurde,
fassen. Auch wenn man annehmen würde, dass
entsprechend gekennzeichnet sind, muss die Ein-
diese Personen eine unternehmerische Tätigkeit
fuhrsteuer nicht mehr dem Bundesamt für Zoll und
ausüben, würde ihr Umsatz in der Regel die Grenze
Grenzsicherheit (BAZG) entrichtet werden. Neu kann
von CHF 100 000 pro Jahr, die für die obligatorische
sie in der Steuerabrechnung mit der ESTV deklariert
Unterstellung erforderlich ist, nicht erreichen.
werden und zugleich wieder als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Damit dieses Verlagerungsver-
Darüber hinaus besteht künftig eine Auskunftspflicht
fahren angewendet werden kann, darf gegen die
für Online-Plattformen in Bezug auf Unternehmen,
Steuer Update 2022 Internationale Steuern
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