VISCHER Steuer Update 2022

Page 53

vorteilhaftere Verrechnungssteuer-Rückerstattungs-

zwischen der indirekten Teilliquidation und der

möglichkeit hat.

Ausschüttung von Altreserven ein grundlegender Unterschied besteht. So führt die zeitliche Einschrän-

Der Verkauf sämtlicher Aktien durch die in Paraguay­

kung bei der indirekten Teilliquidation zu rückwir-

ansässige Person an eine inländische Gesellschaft

kenden Steuerfolgen beim Verkäufer, als Folge

zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufs-

davon ist ein entsprechendes Nachsteuerverfahren

preis kann aus der Sicht des BGer als Erwerb eines

zu eröffnen. Hingegen treten bei den Altreserven

vollen Portemonnaies oder als sog. Anwendungsfall

die Rechtsfolgen erst nach der Verweigerung der

der Altreservenpraxis angesehen werden. Zum

Rückerstattung beim Käufer ein, nicht bereits beim

Zeitpunkt der Transaktion verfügte die D. SA über

Kauf eines vollen Portemonnaies. Mit diesem Ent-

Altreserven im Umfang von CHF   636 174. Diese

scheid bestätigte das BGer die Altreservenpraxis

Altreserven wären im Falle einer Ausschüttung vor

der ESTV und lehnte die durch das BVGer analoge

der Transaktion nicht zur Rückerstattung der Ver-

Anwendung von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG ab.

rechnungssteuer berechtigt gewesen, da zwischen der Schweiz und Paraguay kein DBA vorliegt.

Insbesondere beim Erwerb von Gesellschaften im internationalen Verhältnis ist die Altreservenpraxis

Die Altreservenpraxis ist nicht mit einer Steuerum-

zu beachten, da diese unter Umständen zu uner-

gehung gleichzusetzen, sie kann jedoch ein starkes

warteten steuerlichen Mehrbelastungen im Sinne

Indiz dafür sein. Immerhin wies das BGer darauf

einer Abweisung der Rückerstattung der Verrech-

hin, dass die Voraussetzungen einer allfälligen

nungssteuer durch die ESTV bei einer späteren

Steuer­umgehung auch bei Vorhandensein von Alt-

Dividendenausschüttung führen kann. Es ist weiter

reserven im Einzelfall zu prüfen sind, da Art. 21

zu beachten, dass im Grundsatz eine Heilung der

Abs. 2 VStG eine Objektivierung der Voraussetzun-

Altreserven durch Zeitablauf offenbar nicht möglich

gen für eine Steuerumgehung nicht zulässt. Hierbei

ist. Entsprechend ist diese Thematik im Rahmen

hat das BGer insbesondere im vorliegenden Fall auf

eines Verkaufsprozesses / einer Due Diligence sorg-

das Fehlen einer wirtschaftlichen Rechtfertigung für

fältig zu prüfen.

den Verkauf einer inländischen Gesellschaft durch eine in Paraguay ansässige Person hingewiesen. Der Erwerb der Anteile durch die A. SA an der D. SA

2

Natürliche Person

wurde durch das BVGer als Vorinstanz nicht als Steuerumgehung betrachtet, sondern als Teil einer Entwicklungsstrategie der A. SA., die auf den Erwerb von verschiedenen Treuhandgesellschaften ausge-

a)

Verrechnungssteuer DBA CH-DE – Frist Antrag

richtet war. Die Barmittel der D. SA hätten gemäss Argumentation der A. SA ursprünglich der Akquisi-

Die im DBA Schweiz und Deutschland festgelegte

tion neuer Gesellschaften dienen sollen. Tatsächlich

Frist für die Einreichung des Antrages zur Rücker-

wurden diese Akquisitionen jedoch durch neue

stattung der Schweizer Verrechnungssteuer ist nur

Darlehen finanziert. Die vorhandenen Barmittel

unter strengen Voraussetzungen wiederherstellbar.

wurden nicht für die Akquisitionen eingesetzt. Ent-

Zudem ist dem Antrag stets eine Ansässigkeits­

sprechend lehnte das BGer diese Argumentation ab.

bescheinigung beizulegen.

Mit dem anschliessenden Entscheid der A. SA zur sowie der nachfolgenden Fusion, überzeugte das

Mit dem Urteil vom 16. November 2021 96 hat das BGer eine Ablehnung eines Rückerstattungsantrages der

Argument einer geplanten Entwicklungsstrategie

Verrechnungssteuern durch die ESTV sowie die Nicht-

nicht und weist gemäss BGer auf einen Kauf eines

behandlung einer Fristwiederherstellung beurteilt.

Liquidation der D. SA, dem Entziehen von Personal

vollen Portemonnaies hin. Konkret hatte die Steuerpflichtige den Antrag für Die durch das BVGer angeführte analoge Anwendung

die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer­

von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG im Hinblick auf die

auf eine Dividendenausschüttung vom 22. April 2016

Überschreitung der Frist von fünf Jahren zwischen

am 30. Dezember 2019 eingereicht, ohne eine An-

Veräusserung der D. SA und der Dividendenaus-

sässigkeitsbescheinigung beizulegen. Die ESTV hat

schüttung im 2010 wird aus Sicht des BGer verwor-

im Gegenzug den Antrag auf Rückerstattung der

fen. Der Zeitablauf heile eine Steuerumgehung nach

Verrechnungssteuer abgelehnt, da dieser ohne Be-

Art. 21 Abs. 2 VStG nicht. Eine Anwendung von

scheinigung einem Formmangel unterläge.

Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG sei auszuschliessen, da 96 BGer A-2433_2021 vom 16. November 2021.

Steuer Update 2022    Internationale Steuern

49


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.