vorteilhaftere Verrechnungssteuer-Rückerstattungs-
zwischen der indirekten Teilliquidation und der
möglichkeit hat.
Ausschüttung von Altreserven ein grundlegender Unterschied besteht. So führt die zeitliche Einschrän-
Der Verkauf sämtlicher Aktien durch die in Paraguay
kung bei der indirekten Teilliquidation zu rückwir-
ansässige Person an eine inländische Gesellschaft
kenden Steuerfolgen beim Verkäufer, als Folge
zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufs-
davon ist ein entsprechendes Nachsteuerverfahren
preis kann aus der Sicht des BGer als Erwerb eines
zu eröffnen. Hingegen treten bei den Altreserven
vollen Portemonnaies oder als sog. Anwendungsfall
die Rechtsfolgen erst nach der Verweigerung der
der Altreservenpraxis angesehen werden. Zum
Rückerstattung beim Käufer ein, nicht bereits beim
Zeitpunkt der Transaktion verfügte die D. SA über
Kauf eines vollen Portemonnaies. Mit diesem Ent-
Altreserven im Umfang von CHF 636 174. Diese
scheid bestätigte das BGer die Altreservenpraxis
Altreserven wären im Falle einer Ausschüttung vor
der ESTV und lehnte die durch das BVGer analoge
der Transaktion nicht zur Rückerstattung der Ver-
Anwendung von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG ab.
rechnungssteuer berechtigt gewesen, da zwischen der Schweiz und Paraguay kein DBA vorliegt.
Insbesondere beim Erwerb von Gesellschaften im internationalen Verhältnis ist die Altreservenpraxis
Die Altreservenpraxis ist nicht mit einer Steuerum-
zu beachten, da diese unter Umständen zu uner-
gehung gleichzusetzen, sie kann jedoch ein starkes
warteten steuerlichen Mehrbelastungen im Sinne
Indiz dafür sein. Immerhin wies das BGer darauf
einer Abweisung der Rückerstattung der Verrech-
hin, dass die Voraussetzungen einer allfälligen
nungssteuer durch die ESTV bei einer späteren
Steuerumgehung auch bei Vorhandensein von Alt-
Dividendenausschüttung führen kann. Es ist weiter
reserven im Einzelfall zu prüfen sind, da Art. 21
zu beachten, dass im Grundsatz eine Heilung der
Abs. 2 VStG eine Objektivierung der Voraussetzun-
Altreserven durch Zeitablauf offenbar nicht möglich
gen für eine Steuerumgehung nicht zulässt. Hierbei
ist. Entsprechend ist diese Thematik im Rahmen
hat das BGer insbesondere im vorliegenden Fall auf
eines Verkaufsprozesses / einer Due Diligence sorg-
das Fehlen einer wirtschaftlichen Rechtfertigung für
fältig zu prüfen.
den Verkauf einer inländischen Gesellschaft durch eine in Paraguay ansässige Person hingewiesen. Der Erwerb der Anteile durch die A. SA an der D. SA
2
Natürliche Person
wurde durch das BVGer als Vorinstanz nicht als Steuerumgehung betrachtet, sondern als Teil einer Entwicklungsstrategie der A. SA., die auf den Erwerb von verschiedenen Treuhandgesellschaften ausge-
a)
Verrechnungssteuer DBA CH-DE – Frist Antrag
richtet war. Die Barmittel der D. SA hätten gemäss Argumentation der A. SA ursprünglich der Akquisi-
Die im DBA Schweiz und Deutschland festgelegte
tion neuer Gesellschaften dienen sollen. Tatsächlich
Frist für die Einreichung des Antrages zur Rücker-
wurden diese Akquisitionen jedoch durch neue
stattung der Schweizer Verrechnungssteuer ist nur
Darlehen finanziert. Die vorhandenen Barmittel
unter strengen Voraussetzungen wiederherstellbar.
wurden nicht für die Akquisitionen eingesetzt. Ent-
Zudem ist dem Antrag stets eine Ansässigkeits
sprechend lehnte das BGer diese Argumentation ab.
bescheinigung beizulegen.
Mit dem anschliessenden Entscheid der A. SA zur sowie der nachfolgenden Fusion, überzeugte das
Mit dem Urteil vom 16. November 2021 96 hat das BGer eine Ablehnung eines Rückerstattungsantrages der
Argument einer geplanten Entwicklungsstrategie
Verrechnungssteuern durch die ESTV sowie die Nicht-
nicht und weist gemäss BGer auf einen Kauf eines
behandlung einer Fristwiederherstellung beurteilt.
Liquidation der D. SA, dem Entziehen von Personal
vollen Portemonnaies hin. Konkret hatte die Steuerpflichtige den Antrag für Die durch das BVGer angeführte analoge Anwendung
die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer
von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG im Hinblick auf die
auf eine Dividendenausschüttung vom 22. April 2016
Überschreitung der Frist von fünf Jahren zwischen
am 30. Dezember 2019 eingereicht, ohne eine An-
Veräusserung der D. SA und der Dividendenaus-
sässigkeitsbescheinigung beizulegen. Die ESTV hat
schüttung im 2010 wird aus Sicht des BGer verwor-
im Gegenzug den Antrag auf Rückerstattung der
fen. Der Zeitablauf heile eine Steuerumgehung nach
Verrechnungssteuer abgelehnt, da dieser ohne Be-
Art. 21 Abs. 2 VStG nicht. Eine Anwendung von
scheinigung einem Formmangel unterläge.
Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG sei auszuschliessen, da 96 BGer A-2433_2021 vom 16. November 2021.
Steuer Update 2022 Internationale Steuern
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