VISCHER Steuer Update 2022

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Am 13. März 2020 reichte die Steuerpflichtige den

entrichtet und überwälzt (z. B. infolge Aufrechnung

identischen Antrag mit der Ansässigkeitsbescheini-

einer verdeckten Gewinnausschüttung anlässlich

gung erneut ein. Die ESTV vertrat die Meinung,

einer Domizilkontrolle) und ist die Frist bereits ab-

dieser Antrag sei nun nicht fristgerecht eingegangen,

gelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der

da dieser grundsätzlich gemäss Art. 28 Abs. 3 des

Steuer bis zum Ablauf dieser Frist weniger als 60 Tage,

DBA Schweiz-Deutschland (DBA CH-DE) innert drei

so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrags.

Dividende fällig geworden war, vorliegend bis Ende 2019, vollständig einzureichen gewesen wäre. Eine Wieder­herstellung der Frist zur Einreichung sei nur

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Verfahren

a)

Amtshilfe

unter bestimmten Voraussetzungen (wie nachfolgend ausgeführt) möglich. Die Ansicht der ESTV wurde vom BGer bestätigt. Das BGer stellte sich auf den Standpunkt, dass es

Ein Verfahrenswechsel in das Verfahren ohne vor-

sich bei der Frist zur Einreichung des Antrages um

gängige Information ist nicht möglich, wenn die

eine gesetzliche Frist handle, welche entsprechend

beschwerdeberechtigte Person bereits durch die

nicht erstreckbar sei. Eine Wiederherstellung der

ESTV über das Amtshilfeersuchen des ausländischen

Frist sei nur möglich, wenn die Steuerpflichtige

Staates informiert wurde.

unverschuldet davon abgehalten worden sei, innert Wiederherstellung der Frist innert 30  Tagen ab

Das BVGer hat sich im Fall zum BVGer Urteil A-5424 / 2020 vom 24. Juni 2021 97 mit einem Sach-

Wegfall des Hindernisses einzureichen, was vorlie-

verhalt beschäftigt, in welchem die ESTV nach

gend nicht geschehen sei, weshalb die Frist durch

Eingang eines Amtshilfeersuchens der spanischen

die ESTV korrekterweise nicht wiederhergestellt

Behörde am 28. Juli 2016 die betroffene Person über

worden sei.

das Verfahren in Kenntnis setzte. Ferner teilte die

Frist zu handeln. Entsprechend sei ein Begehren um

ESTV Letzterer mit, dass die Prüfung des Amtshilfe­ Weiter hat das BGer bei den Voraussetzungen für

ersuchens eine längere Zeit in Anspruch nehmen

die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Ver-

kann, über die Akteneinsicht zu einem späteren

bindung mit dem DBA CH-DE festgestellt, dass der

Zeitpunkt entschieden werde und in der Zwischen-

erste Antrag auf Rückerstattung formungültig ge-

zeit keine Übermittlung der Informationen an die

wesen sei, da eine Ansässigkeitsbescheinigung

spanische Behörde erfolge.

immer vor Verfahrensbeginn im Antrag enthalten sein müsse.

Da das BGer mit Urteil im Dezember 2019 in einem anderen Verfahren feststellte, dass für die Daten

Abschliessend wurde festgehalten, dass die Einrei-

derselben Quelle Amtshilfe zu leisten sei, informierte­

chung eines Antrages auf Rückerstattung der Ver-

die ESTV die spanische Behörde über diesen Um-

rechnungssteuer im letzten Monat bei einer Frist von

stand zu Beginn 2020. Die spanische Behörde

drei Jahren ohne notwendige Unterlagen im Grund-

merkte an, dass allfällige Steuerforderungen für

satz zu keiner Wiederherstellung der Frist führe.

den ersuchten Zeitraum 2012 bis 2014 bereits verjährt seien und für das Steuerjahr 2015 eine Ver-

Unternehmen und natürliche Personen, welche mit

jährung drohe.

Verrechnungssteuer belastete Dividendenzahlungen aus der Schweiz erhalten, müssen also unbedingt

Als Folge dieser Information ordnete die ESTV für

darauf achten, dass der Antrag auf (teilweise) Rück-

den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember

erstattung der Verrechnungssteuer innert Frist und

2015 gestützt auf Art. 21a Bundesgesetz über die

zusammen mit einer Ansässigkeitsbescheinigung

internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG)

des Dividendenempfängers eingereicht wird. Selbst

mittels Schlussverfügung eine Informationsüber-

wenn das DBA der Schweiz mit dem Ansässigkeits-

mittlung an die spanische Behörde an, welche glei-

staat keine Frist zur Einreichung des Rückerstat-

chentags auf elektronischem Wege erfolgte. Zur

tungsantrages enthält, beträgt diese drei Jahre

Begründung führte die ESTV aus, dass die drohen-

(Art. 27 Abs. 1 StADG). Wird die Verrechnungssteu-

de Verjährung ein Wechsel zur Anwendung des

er erst aufgrund einer Beanstandung der ESTV

Verfahrens mit nachträglicher Information erlaube

97 Auszug der offiziellen Publikation unter BVGE 2021 III / 1 zu finden.

Steuer Update 2022    Internationale Steuern

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