Am 13. März 2020 reichte die Steuerpflichtige den
entrichtet und überwälzt (z. B. infolge Aufrechnung
identischen Antrag mit der Ansässigkeitsbescheini-
einer verdeckten Gewinnausschüttung anlässlich
gung erneut ein. Die ESTV vertrat die Meinung,
einer Domizilkontrolle) und ist die Frist bereits ab-
dieser Antrag sei nun nicht fristgerecht eingegangen,
gelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der
da dieser grundsätzlich gemäss Art. 28 Abs. 3 des
Steuer bis zum Ablauf dieser Frist weniger als 60 Tage,
DBA Schweiz-Deutschland (DBA CH-DE) innert drei
so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrags.
Dividende fällig geworden war, vorliegend bis Ende 2019, vollständig einzureichen gewesen wäre. Eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung sei nur
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Verfahren
a)
Amtshilfe
unter bestimmten Voraussetzungen (wie nachfolgend ausgeführt) möglich. Die Ansicht der ESTV wurde vom BGer bestätigt. Das BGer stellte sich auf den Standpunkt, dass es
Ein Verfahrenswechsel in das Verfahren ohne vor-
sich bei der Frist zur Einreichung des Antrages um
gängige Information ist nicht möglich, wenn die
eine gesetzliche Frist handle, welche entsprechend
beschwerdeberechtigte Person bereits durch die
nicht erstreckbar sei. Eine Wiederherstellung der
ESTV über das Amtshilfeersuchen des ausländischen
Frist sei nur möglich, wenn die Steuerpflichtige
Staates informiert wurde.
unverschuldet davon abgehalten worden sei, innert Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen ab
Das BVGer hat sich im Fall zum BVGer Urteil A-5424 / 2020 vom 24. Juni 2021 97 mit einem Sach-
Wegfall des Hindernisses einzureichen, was vorlie-
verhalt beschäftigt, in welchem die ESTV nach
gend nicht geschehen sei, weshalb die Frist durch
Eingang eines Amtshilfeersuchens der spanischen
die ESTV korrekterweise nicht wiederhergestellt
Behörde am 28. Juli 2016 die betroffene Person über
worden sei.
das Verfahren in Kenntnis setzte. Ferner teilte die
Frist zu handeln. Entsprechend sei ein Begehren um
ESTV Letzterer mit, dass die Prüfung des Amtshilfe Weiter hat das BGer bei den Voraussetzungen für
ersuchens eine längere Zeit in Anspruch nehmen
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Ver-
kann, über die Akteneinsicht zu einem späteren
bindung mit dem DBA CH-DE festgestellt, dass der
Zeitpunkt entschieden werde und in der Zwischen-
erste Antrag auf Rückerstattung formungültig ge-
zeit keine Übermittlung der Informationen an die
wesen sei, da eine Ansässigkeitsbescheinigung
spanische Behörde erfolge.
immer vor Verfahrensbeginn im Antrag enthalten sein müsse.
Da das BGer mit Urteil im Dezember 2019 in einem anderen Verfahren feststellte, dass für die Daten
Abschliessend wurde festgehalten, dass die Einrei-
derselben Quelle Amtshilfe zu leisten sei, informierte
chung eines Antrages auf Rückerstattung der Ver-
die ESTV die spanische Behörde über diesen Um-
rechnungssteuer im letzten Monat bei einer Frist von
stand zu Beginn 2020. Die spanische Behörde
drei Jahren ohne notwendige Unterlagen im Grund-
merkte an, dass allfällige Steuerforderungen für
satz zu keiner Wiederherstellung der Frist führe.
den ersuchten Zeitraum 2012 bis 2014 bereits verjährt seien und für das Steuerjahr 2015 eine Ver-
Unternehmen und natürliche Personen, welche mit
jährung drohe.
Verrechnungssteuer belastete Dividendenzahlungen aus der Schweiz erhalten, müssen also unbedingt
Als Folge dieser Information ordnete die ESTV für
darauf achten, dass der Antrag auf (teilweise) Rück-
den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember
erstattung der Verrechnungssteuer innert Frist und
2015 gestützt auf Art. 21a Bundesgesetz über die
zusammen mit einer Ansässigkeitsbescheinigung
internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG)
des Dividendenempfängers eingereicht wird. Selbst
mittels Schlussverfügung eine Informationsüber-
wenn das DBA der Schweiz mit dem Ansässigkeits-
mittlung an die spanische Behörde an, welche glei-
staat keine Frist zur Einreichung des Rückerstat-
chentags auf elektronischem Wege erfolgte. Zur
tungsantrages enthält, beträgt diese drei Jahre
Begründung führte die ESTV aus, dass die drohen-
(Art. 27 Abs. 1 StADG). Wird die Verrechnungssteu-
de Verjährung ein Wechsel zur Anwendung des
er erst aufgrund einer Beanstandung der ESTV
Verfahrens mit nachträglicher Information erlaube
97 Auszug der offiziellen Publikation unter BVGE 2021 III / 1 zu finden.
Steuer Update 2022 Internationale Steuern
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