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Rechtsecke: Zusammenarbeit zwischen Dentalhygienikerinnen und Zahnärzten
Die Zusammenarbeit zwischen Dentalhygienikerinnen und Zahnärzten kann vielseitig ausgestaltet werden. Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Dentalhygienikerin beim Zahnarzt angestellt wird und als Arbeitnehmerin einen (Monats)Lohn erhält. Ebenfalls ist es möglich, die Dentalhygienikerin anzustellen, sie aber auf Umsatzbasis beteiligen zu lassen. Abgesehen von der Zusammenarbeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, kann eine Dentalhygienikerin natürlich auch selbständig tätig sein und mit einem Zahnarzt zusammenarbeiten. Oft fi ndet dies in der Form statt, dass eine Dentalhygienikerin eine eigene Praxis führt, aber mit einem oder mehreren Zahnärzten in engem Kontakt und regem Austausch betreffend die Patienten steht. Es ist allerdings auch möglich, dass Dentalhygienikerin und Zahnarzt in derselben Praxis zusammenarbeiten, jedoch beide eigenverantwortlich und in eigenem Namen tätig sind. In diesem Fall spricht man umgangssprachlich von «Praxisgemeinschaft». Eine solche kann nicht nur von Zahnärzten unter sich betrieben werden, sondern auch mit Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufen. In einer Praxisgemeinschaft übt nämlich jede Fachperson ihren Beruf eigenständig und getrennt von den anderen Fachpersonen aus. Das bedeutet auch, dass jede Fachperson gegenüber den Patienten separat auf eigene Rechnung abrechnet. Bei der Praxisgemeinschaft steht vielmehr die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten und / oder der Einrichtung und / oder des Personals im Vordergrund. Davon zu unterscheiden sind sogenannte «Gemeinschaftspraxen», in welcher man sich zwar ebenfalls gemeinsame Räume, gemeinsame Einrichtung und gemeinsames Personal teilt, es aber vielmehr auch um die gemeinschaftliche Ausübung des Berufs geht. Das heisst, die Leistung für Patienten kann sowohl von dem e inen als auch von dem anderen Partner erbracht werden und gegenüber den Patienten wird gemeinsam abgerechnet. Die Behandlungsverträge kommen nicht mit der einzelnen Fachperson, sondern mit der Gemeinschaftspraxis als solches zustande. Diese Form der Zusammenarbeit ist deshalb Fachpersonen vorbehalten, die dem gleichen oder einem ähnlichen Fachgebiet angehören, da die berufl iche Zusammenarbeit Voraussetzung ist. Ein Zahnarzt und eine Dentalhygienikerin können zusammen also grundsätzlich keine Gemeinschaftspraxis führen. In jedem Fall ist bei einer Zusammenarbeit zwischen mehreren Fachpersonen – unabhängig derer Form – der Abschluss eines umfassenden Vertrages dringend zu empfehlen. Diesbezügliche Vorlagen, Merkblätter und Hinweise fi nden Sie auch auf der Webseite von Swiss Dental Hygienists im Mitgliederbereich unter der Rubrik «Selbständige Berufstätigkeit». Ebenfalls steht Ihnen der Rechtsdienst des Verbandes bei Fragen zur Selbständigkeit und Errichtung einer Praxisgemeinschaft jederzeit zur Verfügung.