NOTIZEN
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DIMENSIONS 2 2018 | NOTIZEN
Rechtsecke:
Zusammenarbeit zwischen Dentalhygienikerinnen und Zahnärzten Die Zusammenarbeit zwischen Dentalhygienike rinnen und Zahnärzten kann vielseitig ausge staltet werden. Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Dentalhygienikerin beim Zahnarzt angestellt wird und als Arbeitnehmerin einen (Monats)Lohn erhält. Ebenfalls ist es möglich, die Dentalhygienikerin anzustellen, sie aber auf Umsatzbasis beteiligen zu lassen. Abgesehen von der Zusammenarbeit im Rahmen eines Anstel lungsverhältnisses, kann eine Dentalhygienikerin natürlich auch selbständig tätig sein und mit einem Zahnarzt zusammenarbeiten. Oft findet dies in der Form statt, dass eine Dentalhygienike rin eine eigene Praxis führt, aber mit einem oder mehreren Zahnärzten in engem Kontakt und re gem Austausch betreffend die Patienten steht. Es ist allerdings auch möglich, dass Dentalhygieni kerin und Zahnarzt in derselben Praxis zusam menarbeiten, jedoch beide eigenverantwortlich und in eigenem Namen tätig sind. In diesem Fall spricht man umgangssprachlich von «Praxisgemeinschaft». Eine solche kann nicht nur von Zahnärzten unter sich betrieben werden, sondern auch mit Angehörigen nicht ärztlicher Gesundheitsberufen. In einer Praxisge meinschaft übt nämlich jede Fachperson ihren Beruf eigenständig und getrennt von den anderen Fachpersonen aus. Das bedeutet auch, dass jede Fachperson gegenüber den Patienten separat auf eigene Rechnung abrechnet. Bei der Praxisge meinschaft steht vielmehr die gemeinsame Nut zung der Räumlichkeiten und / oder der Einrich tung und / oder des Personals im Vordergrund. Davon zu unterscheiden sind sogenannte «Gemeinschaftspraxen», in welcher man sich zwar ebenfalls gemeinsame Räume, gemeinsame Einrichtung und gemeinsames Personal teilt, es aber vielmehr auch um die gemeinschaftliche Ausübung des Berufs geht. Das heisst, die
Leistung für Patienten kann sowohl von dem einen als auch von dem anderen Partner erbracht werden und gegenüber den Patienten wird ge meinsam abgerechnet. Die Behandlungsverträge kommen nicht mit der einzelnen Fachperson, sondern mit der Gemeinschaftspraxis als solches zustande. Diese Form der Zusammenarbeit ist deshalb Fachpersonen vorbehalten, die dem gleichen oder einem ähnlichen Fachgebiet angehören, da die berufliche Zusammenarbeit Voraussetzung ist. Ein Zahnarzt und eine Dental hygienikerin können zusammen also grundsätz lich keine Gemeinschaftspraxis führen. In jedem Fall ist bei einer Zusammenarbeit zwischen mehreren Fachpersonen – unabhängig derer Form – der Abschluss eines umfassenden Vertrages dringend zu empfehlen. Diesbezügliche Vorlagen, Merkblätter und Hinweise finden Sie auch auf der Webseite von Swiss Dental Hygienists im Mitgliederbereich unter der Rubrik «Selbständige Berufstätigkeit». Ebenfalls steht Ihnen der Rechtsdienst des Verbandes bei Fragen zur Selbständigkeit und Errichtung einer Praxis gemeinschaft jederzeit zur Verfügung.
Laura Strebel Juristin MLaw Sursee info@dentalhygienists.swiss