PRAXISLÖSUNGEN
ArbeitsschutzGuide 2011 Step by Step Erste Maßnahmen umsetzen
Mit ausführlichen Arbeitshilfen auf CD-ROM
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Praxistipp
Sicherheitsbeauftragte
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Sicherheitsbeauftragte können sich bei verschiedenen Institutionen wie Verlage, staatliche Ämter oder Berufsgenossenschaften durch brauchbare Broschüren, Kalender oder andere Unterlagen über Ihre Arbeit informieren. Diese Unterlagen erhält der Sicherheitsbeauftragte meist beim Besuch von Seminaren, von seinem Vorgesetzten oder über seine Sicherheitsfachkraft. Eine praktische Hilfe ist es, einen Sicherheitsbeauftragten-Ordner anzulegen, in dem alle Informationsunterlagen abgelegt werden. Mit diesem Ordner hat der Sicherheitsbeauftragte immer den Überblick wie er die Arbeitssicherheit im Unternehmen verbessern kann und welche Mängel im Betrieb beseitigt wurden. Der Ordner kann folgende Abschnitte enthalten:
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To-do
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Brandschutzordnung Teil A – Verhalten im Brandfall To-do Die Brandschutzordnung enthält Informationen und Regeln für das Verhalten im Brandfall und ist in drei Ausführungen unterteilt:
ten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind wie z.B. Brandschutzbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragte.
Teil A ¡ richtet sich an alle Personen, die sich in dem betreffenden Objekt aufhalten. Sie ist z.B. in Betrieben, Hotels, Warenhäusern oder Wohnanlagen gut sichtbar ausgehängt.
Gesetzliche Pflichten zur Erstellung einer Brandschutzordnung finden Sie z.B. in § 10 ArbSchG oder der BGV A1. Demnach muss der Arbeitgeber Notfallmaßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten treffen.
Teil B ¡ richtet sich an Personen, denen keine besonderen Brandschutzaufgaben übertragen worden sind und die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten (z.B. Bewohner, Beschäftigte). Teil C ¡ richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflich-
Überprüfen Sie mithilfe der Checkliste auf Seite 130 die Brandschutzordnung Teil A in Ihrem Betrieb. | S. 130
¤ 7 Brandschutzordnung Teil A – Verhalten im Brandfall
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Praxistipp
Brandschutzordnung Teil A – Verhalten im Brandfall Praxistipp Damit die Brandschutzordnung auch wirklich gelesen wird, ist es sinnvoll, sie da aufzuhängen, wo sich Personen kurzzeitig aufhalten, z.B.: in Hauszugängen vor Aufzügen am Schwarzen Brett über Gleitzeiterfassungsgeräten in Pausenzonen
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an Türinnenseiten von Hotelzimmern Teil A der Brandschutzordnung kann um betriebsspezifische Belange ergänzt werden wie z.B. Angaben über Sammelplätze. Die Mindestinhalte der DIN sind jedoch immer erforderlich. Es ist auch möglich, die Brandschutzordnung Teil A in den Flucht- und Rettungsplan zu integrieren (s. Abbildung).
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To-do
Hautschutz Der Haut droht am Arbeitsplatz – sowie in der Freizeit bzw. zu Hause – eine Vielzahl von Risiken: Säuren, Laugen, Kühlschmierstoffe, Fette, Reinigungsmittel und der häufige Kontakt mit Wasser. Diese Stoffe können den natürlichen Eigenschutz der Haut zerstören und langfristig zu schweren Hautschäden führen. Um Hauterkrankungen zu vermeiden, ist daher der vorbeugende Hautschutz unbedingt erforderlich. Denn Hautkrankheiten stehen neben Lärmerkrankungen an der Spitze der Berufskrankheiten! Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, entsprechende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
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zu treffen. Ein Hautschutzplan muss erstellt werden, wenn hautgefährdende Tätigkeiten durchgeführt werden (siehe TRGS 401). Informieren Sie sich in den Beiträgen auf der CD-ROM über diese Thematik und erstellen Sie anschließend einen Hautschutzplan. Mithilfe der Checkliste auf Seite 147 können Sie überprüfen, welche Hautschutzmaßnahmen Sie in Ihrem Betrieb bereits durchführen und welche Sie eventuell in Zukunft noch angehen sollten.
| S. 147
¤ 14 Hautschutz
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Praxistipp
Hautschutz Aktionsprogramm Hautschutz Hautschutz zum Thema zu machen, ist für alle Unternehmensbereiche interessant. Wie bei allem ist die Sensibilisierung für das Thema Grundvoraussetzung, um die Mitarbeiter für das Handeln und Mitmachen zu interessieren. Um die Grundstimmung im Betrieb zu erfassen, sollten Sie zunächst eine Befragung durchführen. Häufig werden Sie dabei Aussagen wie die folgenden zum Hautschutz erhalten: „Bei uns ist alles in Ordnung.“ „Keine Hautprobleme!“ „Haben keine Gefahrstoffe!“ „Bringt nichts, wirkt nicht.“
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Hautgesundheit tun – und wenn es nur das Eincremen nach dem Waschen ist, das hilft, den natürlichen Schutzmantel der Haut wieder aufzubauen. Gerade dort, wo per Betriebsanweisung bereits der Hautschutz vorgeschrieben und definiert ist, wird er häufig nicht beachtet oder nicht korrekt eingesetzt. Die Unterweisung allein wird allzu häufig als reine Pflichtveranstaltung gesehen und nicht als sinnvolle Hilfe. Hier müssen Sie ansetzen und das Bewusstsein dafür schaffen. Planen Sie z.B. einen Hautschutztag in Ihrem Betrieb. Anregungen dazu finden Sie im Beitrag „Präventionsprogramm Hautschutz“ auf der CD-ROM.
Doch ist das wirklich so? Sie wissen: Alle können etwas für die
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Erste Hilfe
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Die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe im Betrieb ist Aufgabe des Unternehmers. Dazu müssen nicht nur eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern zur Verfügung stehen, sondern auch die notwendigen Einrichtungen und Gerätschaften. Prüfen Sie im ersten Schritt wie viele Ersthelfer in Ihrem Betrieb notwendig sind. § 26 BGV A1 regelt die genaue Anzahl: Betriebsart
Zahl der Beschäftigten
Anzahl Ersthelfer mindestens
Beispiel
Gleich welcher Art
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1
1
Verwaltungs- und Handelsbetriebe
ab 20
5 % der Beschäftigten
5
Sonstige Betriebe
ab 2
10 % der Beschäftigten
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Notwendige Anzahl Ersthelfer in meinem Betrieb
Machen Sie sich nun Gedanken, wer in Ihrem Unternehmen als Ersthelfer geeignet sein könnte, und wann die Ersthelfer Ausbildung beginnen könnte. Auf der nächsten Seite lesen Sie, welche Organisationen die Ausbildung anbieten. In einem zweiten Schritt prüfen Sie nun ob in Ihrem Betrieb Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge vorhanden ist. Denn nach § 25 (2) BGV A1 sind Sie auch dazu verpflichtet. Welche Menge Sie in Ihrem Unternehmen bereitstellen müssen, lesen Sie auf Seite 167. | S. 167
¤ 22 Erste Hilfe
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Praxistipp
Erste Hilfe
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Der Unternehmer darf nach § 26 BGV A 1 als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für diese Ermächtigung sind in der Anlage 3 zur BGV A 1 geregelt. Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können bei den Berufsgenossenschaften bzw. im Internet unter www.dguv.de/ erstehilfe abgerufen werden.
Entsprechende Hilfsorganisationen sind z.B.: Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Deutsche-LebensrettungsGesellschaft (DLRG) Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) Malteser-Hilfs-Dienst (MHD)
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Brandschutzordnung Teil A – Verhalten im Brandfall
Checkliste
Brandschutzordnung Teil A
¤ 7 Brandschutzordnung Teil A – Verhalten im Brandfall
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Gefahrstoffe
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Gefahrstoffsymbole
造 10 Gefahrstoffe
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Persönliche Schutzausrüstung
Kombination verschiedener persönlicher Schutzausrüstungen Der Schutz der Beschäftigten vor möglichen Gefährdungen im Betrieb wird nicht immer nur durch eine einzelne persönliche Schutzausrüstung möglich sein. Häufig ist es erforderlich, mehrere unterschiedliche Körperbereiche durch das Tragen von Ausrüstungsgegenständen zu schützen. Geht es dabei nur um den Schutz der Füße und des Kopfs, so reicht die Benutzung von geeigneten Sicherheitsschuhen in Kombination mit einem Industrieschutzhelm aus. Diese beiden persönlichen Schutzausrüstungen haben keine gemeinsamen Berührungspunkte, sie beeinflussen sich in der Regel nicht gegenseitig. Zieht man aber die verschiedenen persönlichen Schutzausrüstungen in Betracht, die zum Schutz am Kopf getragen werden, so wird viel schneller deutlich, dass sich die einzelnen Elemente beim Schutz nicht immer nur ergänzen, sondern bei schlechter Abstimmung aufeinander durch Berührungspunkte und Überschneidungen auch zu einer gegenseitigen negativen Beeinflussung führen können.
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Schutz des Kopfs und des Körpers bei einer Probenahme
Abb. 1: Probenahme
Wie im Bild dargestellt, wird eine Probenahme im Betrieb durchgeführt. Der Mitarbeiter trägt dabei verschiedene persönliche Schutzausrüstungen, die sich in ihrer Schutzwirkung gegenseitig ergänzen müssen. Die Einzelkomponenten sind: Industrieschutzhelm als Kopfschutz eine Korbbrille zum Schutz der Augen, z.B. gegen gasförmige gefährliche Stoffe ein klares Visier zum Schutz des Gesichts, z.B. gegen heiße Gase Chemikalienschutzhandschuhe mit Stulpe zum Schutz der Hände
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Persönliche Schutzausrüstung
Schutzschürze mit Ärmeln zum Schutz von Rumpf und Armen Der Industrieschutzhelm, das Visier und die Korbbrille sind daraufhin zu untersuchen, ob durch gleichzeitiges Tragen dieser Ausrüstungsgegenstände gegenseitige Beeinflussungen erfolgen. Der Kopfschutz, z.B. gegen Anstoßen oder herabfallende Gegenstände, muss fest am Kopf sitzen, um nicht unbeabsichtigt herunterzufallen. Diesen festen Sitz darf die gleichzeitig getragene Korbbrille zum Schutz der Augen mit ihrem Kopfband nicht störend beeinflussen. Der Schutzhelm dagegen darf mit seiner Innenpolsterung den dicht abschließenden Sitz der Korbbrille aber auch nicht beeinträchtigen. Während der Industrieschutzhelm eine ideale seitliche Befestigungsmöglichkeit für den Gesichtsschutz in Form eines durchsichtigen Visiers bietet, muss ein ausreichender Abstand zur Korbbrille eingehalten sein, damit kein zusätzlicher Druck auf diese ausgeübt wird, der zum Verrutschen führen könnte.
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Auch die Schutzschürze und die Chemikalienschutzhandschuhe müssen hinsichtlich der Dichtwirkung so aufeinander abgestimmt und überlappend sein, dass kein Gefahrstoff zwischen Handschuh und Ärmel eindringen kann. Atemschutzmaske in Verbindung mit Kopfschutz
Abb. 2: Chlorgebindewechsel
Bei den dargestellten Arbeiten müssen zwei Arten von persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden. Die Einzelkomponenten sind: Industrieschutzhelm als Kopfschutz
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Persönliche Schutzausrüstung
gasfiltrierende Atemschutzmaske zum Schutz von Atmung und Gesicht
Atem-, Kopf-, Gehör- und Augenschutz bei Montagearbeiten
Der dichte und feste Sitz der Atemschutzmaske ist erforderlich, um die Beschäftigten vor dem Einatmen von austretendem Chlorgas zu schützen. Die Verwendung der Vollmaske als Atemanschluss für den Gasfilter stellt gleichzeitig einen Schutz von Gesicht und Augen dar. Weil jedoch gleichzeitig mit der Atemschutzmaske auch noch ein Industrieschutzhelm getragen werden muss, darf dieser den dichten Sitz der Atemschutzmaske nicht beeinflussen; trotz der Atemschutzmaske darf aber auch nicht auf den notwendigen festen Sitz des Schutzhelms verzichtet werden.
Abb. 3: Arbeiten mit kombinierten persönlichen Schutzausrüstungen
Bei der im Bild dargestellten Montagetätigkeit müssen neben den Schutzhandschuhen weitere vier Arten persönlicher Schutzausrüstungen gleichzeitig am Kopf getragen werden, die auf unterschiedliche Weise aufeinander einwirken: ein Industrieschutzhelm als Kopfschutz eine Schutzbrille zum Schutz der Augen, z.B. gegen Splitter Gehörschutzkapseln als Schutz gegen Lärm
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Persönliche Schutzausrüstung
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eine filtrierende Atemschutzmaske als Atemschutz, z.B. gegen Stäube Der Industrieschutzhelm muss fest am Kopf sitzen und darf das völlige Umschließen der Ohren durch die Gehörschutzkapseln nicht behindern oder die Schutzbrille verschieben. Der Bügel der Gehörschutzkapseln seinerseits darf den festen Sitz des Helms nicht beeinflussen. Die Polster der Gehörschutzkapseln müssen trotz der Bügel der Schutzbrille fest genug angepresst werden, um ausreichenden Schallschutz zu bieten. Letztlich darf der Dichtsitz der für die Arbeiten erforderlichen Atemschutzmaske nicht durch die Schutzbrille beeinträchtigt werden und die Schutzbrille muss ebenfalls eng mit dem Gesicht abschließen.
¤ 12 Persönliche Schutzausrüstung
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Betriebsanweisung zum Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung
Die wichtigsten Gebotszeichen für persönliche Schutzausrüstung Eine Verpflichtung zur Benutzung von PSA besteht immer dann, wenn ein bestimmter Bereich als Gefahrenbereich ausgewiesen und durch ein Gebotszeichen gekennzeichnet wurde. Hier finden Sie die wichtigsten Gebotszeichen für PSA und deren Bedeutung auf einen Blick.
AtemschutzIsoliergerät benutzen
Atemschutz benutzen
Atem- und Gehörschutz benutzen
Auffanggurt anlegen Augen- und Gehörschutz benutzen
Atem- und Kopfschutz benutzen
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Atem-, Gehör- und Kopfschutz benutzen
Augen- und Kopfschutz benutzen
AtemschutzFiltergerät
Augen-, Gehör- und Kopfschutz benutzen
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Betriebsanweisung zum Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung
Augenschutz benutzen
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Handschutz benutzen Hautschutz (-präparate) benutzen
Fußschutz benutzen
Gehör- und Kopfschutz benutzen
Hygienischen Atemschutz benutzen
Gehörschutz benutzen
Körperschutzmittel benutzen
Gehörschutz im Lärmbereich benutzen
Leichten Atemschutz benutzen
Gesichtsschutz benutzen
Leitfähiges Schuhwek benutzen
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Betriebsanweisung zum Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung
Rettungsweste anlegen
Sicherheitsgurte anlegen Warnweste, -kleidung tragen
Schutzhaube benutzen
Schutzhelm benutzen
¤ 13 Betriebsanweisung zum Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung
Schutzkleidung benutzen
Schutzschürze benutzen
Sicherheitsgurt benutzen
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Hautschutz
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Checkliste
Hautschutz bei der Arbeit Problematik
ja
teilweise
nein
Maßnahme
1. Verwendete Produkte Haben Sie systematisch abgeklärt, ob im Unternehmen hautgefährdende Stoffe zur Anwendung kommen, die ätzend, reizend, sensibilisierend oder hautresorbierbar sind? Haben Sie abgeklärt, ob es im Unternehmen Tätigkeiten gibt, die regelmäßig zu starker Hautverschmutzung führen? Sind Sie im Besitz der erforderlichen Sicherheitsdatenblätter, die über die Eigenschaften und Gefahren der verwendeten Produkte sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren? Sind die erforderlichen Informationen über Gefahren und Schutzmaßnahmen an alle Mitarbeiter weitergegeben? Sind sämtliche Gebinde mit gefährlichen Stoffen korrekt gekennzeichnet? Haben Sie die Möglichkeit geprüft, gefährliche, sensibilisierende oder hautreizende Arbeitsstoffe durch hautverträgliche Produkte zu ersetzen? Ist bekannt, welche Arbeitsplätze Feuchtarbeitsplätze sind? 2. Persönliche Schutzmaßnahmen Werden geeignete Handschuhe zur Verfügung gestellt?
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Flucht- und Rettungswege
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Rettungs- und Brandschutzzeichen Die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen begegnet uns ständig im alltäglichen Leben. Trotzdem schadet es nicht, sich die genaue Bedeutung der Rettungs- und Brandschutzzeichen nochmals einzuprägen. z.B. der Unterschied der beiden Zeichen „Fluchtweg“ und „Notausgang“ ist häufig nicht klar. Wussten Sie den Unterschied?
Richtungsangabe (links aufwärts) Richtungsangabe (nach links) Richtungsangabe (nach oben)
Fluchtweg
Manual activating device (Brandmelder/manueller Druckknopfmelder
Notausgang
Aufzug benutzen verboten
Richtungsangabe
Brandschutztür geschlossen halten
Sammelstelle
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
Brandmeldetelefon
mit Wasser löschen verboten
Feuerlöschgerät
nicht abdecken
Leiter
offene Flamme verboten
Löschschlauch
Rauchen verboten
Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung
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¤ 24 Flucht- und Rettungswege
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Leitern und Tritte
Umgang mit Leitern und Tritten BetrSichV/BGI 694 Die Regeln für den Umgang mit Leitern und Tritten beruhen auf der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und sind näher ausgeführt in der BG-Information „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (BGI 694).
Die wesentlichen Punkte werden in den Piktogrammen der Bedienungsanleitungen dargestellt, die die Hersteller auf ihren Leitern und Tritten anbringen. Sie werden im Folgenden kurz beschrieben:
Leitern und Tritte sind nur mit maximal 150 kg zu belasten.
Steigschenkel von Leitern und Tritten dürfen nur von einer Person betreten werden.
Beim Arbeiten auf der Leiter sollen sich Benutzer nicht hinauslehnen.
Leitern und Tritte sind auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufzustellen.
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Leitern sollten nicht bei Witterungsbedingungen benutzt werden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen.
Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern dürfen nur an sichere Flächen angelegt werden. Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern mit Sprossen unter einem Winkel von 65° bis 75° sind zur Waagerechten anzulegen.
Bei Anlege- und Schiebeleitern dürfen die obersten drei Stufen/Sprossen nicht betreten werden, bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter dürfen die oberen vier Sprossen des Schiebeleiterteils nicht bestiegen werden.
Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern sind zum Übersteigen geeignet, wenn sie mindestens 1 m überstehen oder bauseits Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.
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Leitern und Tritte
Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern auf Erdboden, Grasflächen oder sonstigem nachgiebigen Untergrund sind möglichst mit Stahlspitzen aufzustellen.
Stehleitern ohne Haltevorrichtung dürfen nur bis zur jeweils drittobersten Sprosse/Stufe betreten werden.
Stehleitern dürfen nur mit gespannten Spreizsicherungen benutzt werden.
Stehleitern dürfen nicht als Anlegeleitern benutzt werden.
Von Stehleitern oder Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung „Stehleiter“ bzw. „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ darf nicht auf hoch gelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übergestiegen werden.
Bei fahrbaren Stehleitern sind die druckfesten Spreizsicherungen einzulegen. Sind bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter druckfeste Aussteifungen vorhanden, gehört auch hier das Einlegen zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
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