Baustellenratgeber

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PRAXISLÖSUNGEN

Markus Fiedler

Baustellenratgeber VOB ■

Ob VOB oder BGB: so klären Sie die wichtigsten Fragen rund ums Baurecht Handlich, kompakt und auch unterwegs immer griffbereit Mit direkt einsetzbaren Musterbriefen

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1 Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 1.1 Pflichten des AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 1.2 Rechte des AN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 1.3 Pflichten des AN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 1.4 Pflicht zur Anmeldung von Bedenken . . . . . 31 1.5 Rechte des AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 2 Ausführungsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2.1 Fälligkeit, Verzug und Fristen . . . . . . . . . . . . 47 2.2 Behinderung und Unterbrechung . . . . . . . . . 55 2.3 Ansprüche des AG bei nicht fristgerechter Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 2.4 Vertragsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 3 Nachträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 3.1 Nachtragsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 3.2 Angeordnete Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . 86 3.3 Mengenänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 3.4 Leistungen ohne Auftrag . . . . . . . . . . . . . . 114 3.5 Selbstübernahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 7


Inhaltsverzeichnis

4 Abnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 4.1 Voraussetzung der Abnahme . . . . . . . . . . . 121 4.2 Durchführung der Abnahme . . . . . . . . . . . 133 4.3 Verweigerung der Abnahme . . . . . . . . . . . 139 4.4 Wirkungen der Abnahme . . . . . . . . . . . . . . 141 5 Gewährleistung/Mängelhaftung . . . . . . . . . . 151 5.1 Ohne mangelfreie Leistung kein Geld . . . . . 151 5.2 Prüfen Sie, ob ein Mangel vorliegt . . . . . . . 152 5.3 Haftungsansprüche bei Mängeln erfolgreich abwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 5.4 Was müssen Sie bei Mängeln vor der Abnahme tun?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169 5.5 Das müssen Sie tun, wenn Mängel zu beseitigen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 5.6 Wann kann der AG die Mängelbeseitigung selbst vornehmen? . . . 174 5.7 Wann kann die Vergütung gemindert werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 5.8 Welche Schadensersatzansprüche hat der AG?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 5.9 Wann kann der AG wegen Mängeln zurücktreten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 5.10 Die Verjährung der Mängelansprüche . . . 190 8


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6 Abrechnung und Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . 195 6.1 Abrechnungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . 195 6.2 Rechnungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 6.3 Fälligkeit von Zahlungen . . . . . . . . . . . . . . 210 7 Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 VOB Teil B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 Auszug BGB (§§ 631–651) . . . . . . . . . . . . . . . 255 Auszug BGB (§§ 305–310: AGB). . . . . . . . . . . 272 8 Musterbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289 Baubeginnanfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 Abruf des Baugrundstücks . . . . . . . . . . . . . . . 292 Abruf der Bauleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294 Baubeginnanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers . . . 298 Zurückweisung der Bedenken . . . . . . . . . . . . . 300 Gemeinsame Feststellung der Baustellenverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 Behinderungsanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .304 Wiederaufnahmeanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 Aufforderung zur Verstärkung des Personaleinsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 9


Inhaltsverzeichnis

Zurückweisung der Anordnung über die Anzahl der Arbeitskräfte auf der Baustelle . . . . . . . . . . 310 Anzeige von Stundenlohnarbeiten . . . . . . . . . . 312 Anzeige notwendiger Arbeiten . . . . . . . . . . . . . 314 Fertigstellungsmeldung (VOB-Vertrag) . . . . . . . 316 Fertigstellungsmeldung (BGB-Vertrag) . . . . . . . 318 Ablehnung der Fertigstellungsmitteilung (VOB-Bauvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 Abnahmeverlangen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322 Verlangen nach Teilabnahme . . . . . . . . . . . . . . 324 Mängelbeseitigungsaufforderung vor Abnahme (VOB-Vertrag) . . . . . . . . . . . . . . 326 Durchgeführte Mängelbeseitigung; Bitte um Abnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung . . . . 330

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Ausführung | 1 1/1 Pflichten des AG

1/1 Pflichten des AG Pflichten des Auftraggebers im Überblick Der Auftraggeber muss dem Bauunternehmen die Ausführungsunterlagen übergeben, die Hauptachsen abstecken, Genehmigungen beschaffen, die Bauarbeiten koordinieren und bestimmte Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Pflichten des Auftraggebers im Rahmen der Ausführung finden sich hauptsächlich in § 3 Abs. 1 und 2 VOB/B sowie in § 4 Abs. 1 und 4 VOB/B. Danach ist der Auftraggeber zur Übergabe der Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 1 VOB/B), XX zum Abstecken der Hauptachsen (§ 3 Abs. 2 VOB/B), XX zur Koordinierung der Bauarbeiten und Beschaffung von Genehmigungen (§ 4 Abs. 1 VOB/B) und XX zur unentgeltlichen Überlassung bestimmter Einrichtungen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) XX

verpflichtet. In aller Regel entsprechen den Pflichten des Auftraggebers (spiegelbildlich) Rechte des Auftragnehmers. Dieser kann notfalls auf Erfüllung klagen. Bestimmte Pflichten des 11


1 | Ausführung 1/1 Pflichten des AG Auftraggebers sind allerdings nur als sog. Obliegenheiten ausgebildet. Der Auftragnehmer kann dann die Erfüllung der Pflicht durch den Auftraggeber nicht gerichtlich erzwingen. Die Verletzung einer Obliegenheit bleibt aber nicht folgenlos. Vielmehr schadet sich der Auftraggeber bei der Verletzung von Obliegenheiten selbst: Der Auftraggeber unterlässt es z.B., dem Auftragnehmer die notwendigen Ausführungsunterlagen zu übergeben. Der Auftragnehmer kann nun nicht auf Herausgabe der Unterlagen klagen, er kann aber Behinderung anzeigen, Schadensersatz geltend machen und ggf. kündigen. Hinweis für die Praxis Natürlich können die Parteien in einem Bauvertrag die o.g. Pflichten des Auftraggebers anders regeln. Der Handwer­ ker kann z.B. nach Vereinbarung die Hauptachsen selbst abstecken oder Planungsleistungen erbringen. In diesen Fällen sollten die Parteien aber (ggf. unter Hinzuziehung des Architekten) eindeutig regeln, wer welche Leistungen erbringt.

Pflicht zur Übergabe der Ausführungsunterlagen Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer alle Unter­ lagen, die zur Ausführung notwendig sind, übergeben.

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Ausführung | 1 1/1 Pflichten des AG Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer (soweit nichts anderes vereinbart ist) die Ausführungsunterlagen übergeben. Dazu zählen alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen, die der Auftragnehmer für die vertragsgemäße, rechtzeitige und mängelfreie Herstellung des Bauwerks braucht. Der Begriff Ausführungsunterlagen ist weit zu fassen. Darunter ist nicht nur die Ausführungsplanung zu verstehen, sondern auch mündliche Angaben, etwa wenn im Plan fehlende Maße nachgereicht werden. Notwendig können z.B. folgende Unterlagen sein: Schalungs- und Bewehrungspläne Schlitz- und Durchbruchpläne XX statische und sonstige Berechnungen XX Ausführungszeichnungen des bauplanenden Architekten XX Bodengutachten und Bodenuntersuchungsergebnisse XX Schnitte und Grundrisse XX Grundrisspläne und Übersichten XX Vermessungsleistungen (§ 3 Abs. 2 VOB/B) gehören im weitersten Sinn zu den Ausführungsunterlagen und sind Sache des Auftraggebers XX

XX

Die für die Herstellung notwendigen Werkstattzeichnungen hat der Auftragnehmer dagegen regelmäßig selbst herzustellen.

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1 | Ausführung 1/1 Pflichten des AG Hinweis für die Praxis Als Handwerker sollten Sie im eigenen Interesse möglichst keine oder wenige Planungsaufgaben übernehmen. Denken Sie daran, dass Sie für eigene Planungsleistungen voll haften, anders als Architekten aber nicht über eine Haftpflichtversicherung für Planungsleistungen verfügen!

Vollständige, rechtzeitige und kostenlose Übergabe der Ausführungsunterlagen durch den Auftraggeber Der Auftraggeber muss die Ausführungsunterlagen vollständig, kostenlos und mit ausreichender Vorlauffrist übergeben. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Ausführungsunterlagen vollständig, rechtzeitig und XX kostenlos (§ 3 Abs. 1 VOB/B)

XX

XX

überlassen. Die Unterlagen müssen vollständig und mangelfrei, d.h. tatsächlich brauchbar und eindeutig sein.

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Ausführung | 1 1/1 Pflichten des AG Ausführungspläne müssen den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 5 HOAI 2009 genügen. Grundsätzlich ist ein Maßstab von 1 : 50 geschuldet. Die Ausführungsunterlagen müssen so rechtzeitig übergeben werden, dass dem Auftragnehmer eine ausreichende Prüfungs- und Vorbereitungszeit bis zum Arbeitsbeginn zur Verfügung steht. Dabei ist es aber nicht unbedingt notwendig, dass sämtliche Unterlagen bereits vor der ersten Arbeitsaufnahme übergeben werden. Schließlich hat der Auftraggeber die Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 1 VOB/B). Hinweise für die Praxis Um die Rechtzeitigkeit der Übergabe der Ausführungsunterlagen zu gewährleisten, ist es ratsam, Planbeistelltermine zu vereinbaren. XX Haben Sie sich als Architekt zur Lieferung eines Plans zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet, dann ist dieser Termin für Sie verbindlich. Halten Sie den Termin nicht ein, begehen Sie eine Vertragsverletzung. Sie können sich nicht allein damit verteidigen, dass das Bauunternehmen die Pläne noch gar nicht benötige. Darauf kommt es nicht an, sondern nur auf den geschuldeten Termin. XX Werden keine Beistelltermine vereinbart, müssen Sie als Handwerker die Pläne rechtzeitig schriftlich abfordern, denn oft kann der Auftraggeber nicht beurteilen, wann Sie die Unterlagen benötigen. XX

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1 | Ausführung 1/1 Pflichten des AG

XX

Werden die Pläne nicht rechtzeitig, nicht eindeutig, nicht vollständig oder nicht mangelfrei übergeben, so müssen Sie als Handwerker dem Auftraggeber das und eine etwaig daraus resultierende Behinderung unbedingt schriftlich anzeigen (§ 4 Abs. 3 VOB/B bzw. § 6 Abs. 1 VOB/B).

Pflicht zur Koordination, zur Beschaffung von Genehmigungen und zur Bereitstellung von Einrichtungen Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Zusammenwirken der verschiedenen Bauunternehmen zu koordinieren, Genehmigungen zu beschaffen sowie Lagerflächen, Arbeitsplätze und Anschlüsse für Wasser und Energie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss dem einzelnen Bauunternehmer ein ungestörtes und zügiges Arbeiten ermöglichen. Dazu ist, gerade bei größeren Bauvorhaben, in der Regel ein Bauzeitenplan notwendig, der die Arbeit der verschiedenen Bauunternehmen koordiniert und das reibungslose Zusammenwirken aller Beteiligten sicherstellt. Er ist weiter verpflichtet, die ggf. nach Baurecht, Straßenverkehrsrecht, Wasserrecht oder Gewerberecht erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zu beschaffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Das betrifft vor allem die Baugenehmigung. 16


Ausführung | 1 1/1 Pflichten des AG Schließlich muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer Lager- und Arbeitsplätze zur Verfügung stellen und vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zur Mitbenutzung überlassen. Hinweise für die Praxis Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Verfügungstellung von Lager- und Arbeitsplätzen kann entfallen, wenn aus räumlichen Gründen keine geeigneten Flächen vorhanden sind. XX Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer zwar Anschlüsse kostenlos zur Verfügung stellen, den Verbrauch von Wasser und Energie muss er dagegen nicht tragen. XX Es empfiehlt sich für Architekten, schon im Bauvertrag eine Umlage für Verbrauchskosten zu vereinbaren. XX Denken Sie als Handwerker immer daran, dass die Pflichten durch den Bauvertrag abweichend geregelt werden können. Welche Pflichten Sie nach dem Vertrag treffen, sollten Sie dort rechtzeitig nachlesen und bei der Angebotskalkulation unbedingt berücksichtigen. XX Sollte der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nachkommen, müssen Sie als Handwerker Behinderung anzeigen. Ansonsten können Sie sich auf behindernde Umstände selbst dann nicht berufen, wenn diese objektiv vorlagen. XX

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Musterbriefe | 8

Inhalt: X

Baubeginnanfrage

X

Abruf des Baugrundstücks

X

Abruf der Bauleistung

X

Baubeginnanzeige

X

Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers

X

Zurückweisung der Bedenken

X

Gemeinsame Feststellung der Baustellenverhältnisse

X

Behinderungsanzeige

X

Wiederaufnahmeanzeige

X

Aufforderung zur Verstärkung des Personaleinsatzes

X

Zurückweisung der Anordnung über die Anzahl der Arbeitskräfte auf der Baustelle

X

Anzeige von Stundenlohnarbeiten

X

Anzeige notwendiger Arbeiten

X

Fertigstellungsmeldung (VOB-Vertrag)

X

Fertigstellungsmeldung (BGB-Vertrag)

X

Ablehnung der Fertigstellungsmitteilung

X

Abnahmeverlangen

X

Verlangen nach Teilabnahme

X

Mängelbeseitigungsaufforderung vor Abnahme

X

Durchgeführte Mängelbeseitigung; Bitte um Abnahme

X

Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung 289


8 | Musterbriefe Baubeginnanfrage (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B)

Baubeginnanfrage (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) Baubeginn Nach § 5 Abs. 1 VOB/B ist die Ausführung nach den vertraglich vereinbarten verbindlichen Fristen zu beginnen und zu vollenden. Sind dagegen im Vertrag keine Fristen vereinbart, so kann der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern, den voraussichtlichen Beginn der Ausführung mitzuteilen. Auf eine solche Anfrage hat der Auftraggeber unverzüglich die geforderte Auskunft zu erteilen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, dann kann der Auftragnehmer eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfrist und außerdem – unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 6 VOB/B – Schadensersatz verlangen. Hierzu gehören insbesondere eventuelle Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen aufgrund der verlängerten Ausführungszeit. Schließlich kommt für den Auftragnehmer sogar eine Kündigung des Bauvertrages nach § 9 Abs. 1a VOB/B in Betracht, wenn der Auftraggeber die geforderte Auskunft unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen. Die schriftlich zu erklärende Kündigung ist allerdings erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Nachfrist gesetzt und außerdem erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen werde. Ist keine Ausführungsfrist vertraglich vereinbart, so kann der Auftraggeber den Beginn der Bauleistungen beim Auftragnehmer abrufen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von zwölf Tagen mit der Ausführung zu beginnen. Außerdem muss der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung dem Auftraggeber anzeigen. 290


Musterbriefe | 8 Baubeginnanfrage (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B)

Anschrift ... Anfrage nach dem voraussichtlichen Baubeginn Sehr geehrte_____, in dem mit Ihnen geschlossenen Bauvertrag vom_____für das BV_____ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart worden. Aus diesem Grunde möchten wir Sie bitten, uns möglichst kurzfristig den voraussichtlichen Baubeginn mitzuteilen. Sollten wir von Ihnen bis_____keine Antwort erhalten oder sollte der voraussichtliche Beginn später als der liegen, müssen wir ggf. eine entsprechende Verlängerung der Ausführungszeit und außerdem Ersatz der uns entstehenden Mehrkosten verlangen. Mit freundlichen Grüßen _____

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8 | Musterbriefe Abruf des Baugrundstücks

Abruf des Baugrundstücks Nach § 642 BGB ist es grundlegende (Mitwirkungs-)Verpflichtung des Bestellers bzw. Auftraggebers, dem Unternehmer bzw. Auftragnehmer rechtzeitig zum vertraglich vorgesehenen Beginn und während der Durchführung des Bauvertrags das Baugrundstück einschließlich des hierfür benötigten Bauumfelds bebauungsfähig zur Verfügung zu stellen. Das Bauobjekt muss in dem Sinne bearbeitungsreif sein, dass der Unternehmer/ Auftragnehmer die von ihm zu erbringenden Bauleistungen ohne äußere Beeinträchtigungen mangelfrei und termingerecht erbringen kann. Der Auftragnehmer/Unternehmer kann hiernach eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber/Besteller durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werks erforderlichen Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug gerät. Hierzu zählt auch, dass der Auftraggeber/Besteller das Baugrundstück nicht rechtzeitig bearbeitungsreif für den Auftragnehmer/Unternehmer zur Verfügung stellt. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist weiter, dass der Auftragnehmer/Unternehmer seine Leistungen dem Auftraggeber/Besteller tatsächlich anbietet, wozu gehört, dass er dem Auftraggeber/Besteller anzeigt, dass er an der ordnungsgemäßen Ausführung der ihm übertragenen Leistungen behindert ist (§ 6 Abs. 1 VOB/B analog). Diese Behinderungsanzeige ist nur dann entbehrlich, wenn dem Auftraggeber/Besteller die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren, § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B.

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Musterbriefe | 8 Abruf des Baugrundstücks

Anschrift ... Bereitstellung des Baugrundstücks für unsere Arbeiten Sehr geehrte_____, nach dem zwischen uns geschlossenen Bauvertrag vom____sollten wir am____mit der Ausführung der uns übertragenen Arbeiten beginnen. Dies war uns leider nicht möglich. Als wir am____die Arbeiten in Angriff nehmen wollten, mussten wir feststellen, dass das Baugrundstück nicht baureif war und wir mit unseren Arbeiten nicht anfangen konnten. Maßgeblich hierfür sind folgende Gesichtspunkte:  fehlende Leistungen von Vorunternehmern  fehlender bzw. erschwerter Baustellenzugang  fehlende Ausführungsunterlagen  folgende sonstige Gründe: Wir bieten Ihnen hiermit unsere Leistungen ausdrücklich an und setzen Sie hiermit in Annahmeverzug. Außerdem zeigen wir Ihnen gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B an, dass wir aus den vorstehenden Gründen in der ordnungsgemäßen Ausführung der uns übertragenen Leistungen behindert sind. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt sind, eine angemessene Entschädigung für die uns infolge der Behinderung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Mit freundlichen Grüßen _____ 293


8 | Musterbriefe Abruf der Bauleistung – VOB-Bauvertrag

Abruf der Bauleistung – VOB-Bauvertrag Ist keine Ausführungsfrist vertraglich vereinbart, so kann der Auftraggeber den Beginn der Bauleistungen beim Auftragnehmer abrufen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von zwölf Tagen mit der Ausführung zu beginnen. Außerdem muss der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung dem Auftraggeber anzeigen. Um in etwa darüber Bescheid zu wissen, wann mit dem Abruf zu rechnen ist, räumt § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B dem Auftragnehmer ein Auskunftsrecht ein. Wird der Abruf nicht zeitnah ausgeübt, kommt der Bauherr in Gläubigerverzug. Denn der Abruf ist keine Hauptpflicht, sondern eine Obliegenheit des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer steht dann nach § 9 Abs. 1 VOB/B ein Kündigungsrecht zu; außerdem kann er eine Entschädigung nach § 9 Abs. 3 VOB/B fordern. Allerdings ist eine Fristsetzung für die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Auftragnehmer erforderlich (§ 9 Abs. 2 VOB).

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Musterbriefe | 8 Abruf der Bauleistung – VOB-Bauvertrag

Anschrift ... Abruf der Bauleistung (§ 5 Abs. 2 VOB/B) Sehr geehrte_____, die Voraussetzungen für den Beginn mit Ihren Bauleistungen werden ab der_____KW gegeben sein. Wir rufen Ihre Leistungen hiermit ab und bestimmen, dass Sie mit Ihren Leistungen am_____zu beginnen haben. Wir weisen Sie darauf hin, dass infolge der Rechtzeitigkeit dieser Leistungsanforderung und Ihres erst für den_____bestimmten Arbeitsbeginns die nach § 5 Abs. 2 VOB/B zu beachtende 12-Werktage-Frist bereits berücksichtigt ist. Demnach sind Sie nicht berechtigt, obigen Arbeitsbeginn um weitere 12 Werktage zu verschieben. Wir bitten Sie deshalb darum, Ihr Personal, Geräte und Baumaterialien so vorzuhalten und/oder zu bestellen, dass der pünktliche Arbeitsbeginn zum genannten Termin sichergestellt ist. Bitte bestätigen Sie den Empfang dieses Schreibens auf dem beiliegenden Rücklaufexemplar bis spätestens_____. Mit freundlichen Grüßen _____

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