DGUV Vorschrift 2

Page 1


Inhalt Seite 3

Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5

Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7

Schritt 2: Entwicklung der Vorgehensweise zur Anwendung der Vorschrift . . . . .

11

Schritt 3: Klärung des „Betriebs“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

15

Schritt 4: Grundbetreuung – Ermittlung und Aufteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

18

Schritt 5: betriebsspezifische Betreuung – Bedarfsermittlung. . . . . . . . . . . . . . . . .

22

Schritt 6: Konsensbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

28

Schritt 7: schriftliche Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

29

Schritt 8: Information der Beschäftigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

30

Schritt 9: Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

30

Nachwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

31

DGU Vorschrift 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

33


Inhalt Seite 4


Vorwort Seite 5

Vorwort Mit der DGUV1 Vorschrift 22, die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, verändern sich die Anforderungen für den Einsatz von Sicherheitsfachkräften (SiFa) und Betriebsärzten (BA) in Unternehmen. Die Reformer der Vorschrift gehen davon aus, dass mit der neuen Vorschrift auch eine neue Ära im Arbeitsschutz beginnt. Denn „statt starrer Einsatzzeiten3 bestimmt […] die individuelle betriebliche Gefährdung den Umfang der Betreuung“4. Welche Wirkungen für Ihre Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit damit verbunden sind und wie die empfohlenen neun Schritte5 der Umsetzung sich für Ihren Aufgabenbereich darstellen, werden wir in den folgenden Kapiteln ergründen. Begeben Sie sich dazu mit uns auf eine Informationstour durch die Umsetzungsschritte der DGUV Vorschrift 2.

1 DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – Spitzenverband der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 2 Diese Vorschrift führt die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften BGV A2 (gewerblicher Bereich) und GUV-V A6/7 (öffentliche Hand) zusammen und konkretisiert die Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). 3 Gemeint sind hier die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Anmerkung der Redaktion). 4 Dies schreibt Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der DGUV, im Editorial der „Hintergrundinformation für die Beratungspraxis“, 2., veränderte Auflage, Oktober 2010, hrsg. von der DGUV, Berlin, aus der wir zitiert haben. 5 Die DGUV gibt in einer Hintergrundinformation zur DGUV Vorschrift 2 den Unternehmern neun Schritte zur Umsetzung der Vorschrift an die Hand, die wir speziell für die Belange der Fachkraft für Arbeitssicherheit adäquat interpretieren.


Vorwort Seite 6

Inhalt DGUV Vorschrift 2


Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Seite 7

Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Schnellübersicht Teil

Inhalte

§ 1 Geltungsbereich

Beschreibt, worauf die Unfallverhütungsvorschrift Anwendung findet.

§ 2 Bestellung

r Betrifft BA und SiFa. r Erfolgt schriftlich durch den Unternehmer. r Der betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungsumfang wird – orientiert an der Betriebsgröße – durch Anlagen geregelt. Anhang 1

Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden von BA und SiFa

Anlage 1

Gilt für Betriebe mit ≤ 10 Mitarbeitern.

Anlage 2

Gilt für Betriebe mit 11 ≤ 50 Mitarbeitern.

Anlage 3

Anhang 3

Aufgabenfelder der Grundbetreuung, Beschreibung möglicher Aufgaben

Anhang 4

Betriebsspezifischer Teil der Betreuung, Fragebogen zur Leistungsermittlung

Regelt ein alternatives Betreuungsmodell, das sog. Unternehmermodell, für: Betriebe definierter Branchen1 mit ≤ 30 Mitarbeitern Betriebe sonstiger Branchen mit ≤ 50 Mitarbeitern

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Die ärztliche Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der Arzt eine der folgenden Bezeichnungen führt: r Arbeitsmedizin (Facharztbezeichnung) r Betriebsmedizin2 (Zusatzbezeichnung)

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

Die Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit gilt als nachgewiesen, wenn r Sicherheitsingenieure die Anforderungen nach Maßgabe von Absatz 2 erfüllen, r Sicherheitstechniker die Anforderungen nach Maßgabe von Absatz 4 erfüllen und r Sicherheitsmeister die Anforderungen nach Maßgabe von Absatz 5 erfüllen. Ausbildungslehrgänge gemäß den Absatz 2, 4 und 5 umfassen: r Ausbildungsstufe I = Grundausbildung r Ausbildungsstufe II = vertiefende Ausbildung r Ausbildungsstufe III = bereichsbezogene Ausbildung3 Anhang 2

Branchenspezifische Themen der SiFaAusbildung


Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Seite 8

§ 5 Bericht

Verpflichtung des bestellten BA und der bestellten SiFa zur regelmäßigen schriftlichen Berichterstattung über: r Erfüllung der übertragenen Aufgaben r Zusammenarbeit zwischen BA und SiFa

§ 6 Übergangsbestimmungen

Regelungen über Abweichungen der erforderlichen Fachkunde bei: r BA l Absatz 1 r SiFa l Absatz 2

§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

In Kraft ab 1. Januar 2011: r DGUV Vorschrift 2 Außer Kraft ab 1. Januar 2011: r BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, Stand: 1. Januar 2010 Anhang 5

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Anhang 6

Bezugsquellenverzeichnis

Folgendes regelt die DGUV Vorschrift 2 neu Einheitliche Regelungen und Gleichstellung Durch die DGUV Vorschrift 2 gelten für alle gewerblichen Unternehmen sowie die öffentlichen Betriebe und Institutionen einheitliche Vorschriften. Gleichzeitig wurde dafür gesorgt, dass an gleichartige Betriebe übereinstimmende Anforderungen gestellt werden. Für dieses Ziel werden die unterschiedlichen Betriebsarten mit einem statistischen Schlüssel (WZ-Code1) einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Kleinbetriebsbetreuung Grundsätzlich gilt die DGUV Vorschrift 2 für Klein- und Großbetriebe gleichermaßen. Kleine Unternehmen bis maximal 50 Mitarbeiter haben aber die Wahl zwischen der Regelbetreuung und einer bedarfsorientierten Betreuung. Und für den öffentlichen Dienst gilt, dass die Regelung der Kleinbetriebsbetreuung zum 1. Januar 2013 übernommen wird.

1 WZ-Code = Klassifikation der Wirtschaftszweige


Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Seite 9

Aufstellung der Betreuungsmodelle Anzahl Mitarbeiter im Unternehmen ≤ 10

Betreuungsmodell

Alternative Betreuungsform

Regelbetreuung r Grundbetreuung r Anlassbetreuung

11 ≤ 50

Regelbetreuung

bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)

r Grundbetreuung r betriebsspezifische Betreuung > 50

Regelbetreuung r Grundbetreuung

nein

r betriebsspezifische Betreuung

Eigenverantwortung und Entscheidungsspielraum Jeder Unternehmer entscheidet eigenverantwortlich, in welchem Maß er eine am betriebsspezifischen Bedarf ausgerichtete Dienstleistung durch Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft in Anspruch nimmt. Betreuung nach leistungsorientiertem Ansatz Der Betreuungsumfang orientiert sich nicht mehr an pauschalierten Einsatzzeiten, sondern er wird durch die individuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage im Unternehmen bestimmt. Anhand detaillierter Kataloge1 muss jeder Unternehmer die einzelnen Betreuungsaufgaben ermitteln, den notwendigen Zeitaufwand ableiten und die erforderlichen Personalressourcen leistungsbezogen einplanen. Gefährdungsbeurteilung als Maßstab der Bestreuungsleistungen Die DGUV Vorschrift 2 macht die Gefährdungsbeurteilung zum wesentlichen Maßstab für den Umfang der notwendigen Betreuungsleistungen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft.

1 Die Kataloge – in Form der Anlagen und Anhänge – sind Bestandteil der Vorschrift.


Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Seite 10

Checkliste Schritt 1 1 2 1.

Liegt die textliche Fassung der DGUV V2 allen Akteuren vor?

Arbeitgebervertreter

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

Mitarbeitervertretung

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Intern

Extern

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

Betriebsarzt

Intern

Extern

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

Sonstige Akteure1

Intern

Extern

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

2.

Sind alle Akteure über den Inhalt der DGUV V-2 informiert?

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

3.

Ist der Termin zum Thema „Entwicklung der Vorgehensweise“ festgelegt?

Ja

Nein

Notiz

4.

Zusammenstellung relevanter Informationen2 für Termin gemäß Punkt 3

Notiz

r Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen r Dokumentation der Arbeitsschutzorganisation r Dokumentation bisheriger Betreuungsleistungen durch BA und SiFa r Sicherheits- und Unfallanalysen r Planungsübersichten (Investitionen, Mitarbeiter, Gesundheitsmanagement, Bauvorhaben, )

1 Zur Gruppe „Sonstige Akteure“ zählen z.B. der Beauftragte für Arbeitssicherheit, die Hygienefachkraft, der Brandschutzbeauftragte und andere für den Arbeitsschutz wichtige Verantwortungsträger. Erfasst wird dieser Personenkreis in einer besonderen Liste, die der Checkliste beigefügt wird. Unter diesem Titel können auch externe Berater (Berufsgenossenschaft, Unfallversicherungsträger, Dienstleister) geführt werden. 2 Das in dieser Aufstellung genannte Informationsmaterial erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nur als Beispiel zu verstehen.


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.