REACH-Broschüre

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Das Sicherheitsdatenblatt nach ­REACH

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Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung Die Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen wird auf der Basis des europäischen Abfallverzeichnisses (Entscheidung 2000/532/EG) geregelt. Und nicht – wie man vermuten könnte – auf der Grundlage von Einstufungs- und Kennzeichnungsbedingungen der EU-Stoffrichtlinie (67/548/EWG), der EU-Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) oder der EU-GHS-Verordnung (EU 1272/2008). Sie sollten folgende Richtlinien berücksichtigen: TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen“ TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang“ Das Abfallrecht greift, sobald klar ist, dass Abfall sich nicht vermeiden lässt, es sich definitiv um Abfall und nicht um Nebenprodukte handelt.

5-stufige Abfallhierarchie Infolgedessen ist zu klären, inwieweit eine schadlose Verwertung möglich oder eine Abfallbeseitigung nötig ist.


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13.1

Verfahren zur Abfallbehandlung Behälter und Verfahren zur Abfallbehandlung

Achten Sie auf Angaben zu ungeeigneten Materialien von Sammelbehältern. Hinweise dieser Art müssen in die einschlägigen Arbeitsanweisungen und ggf. Betriebsanweisungen aufgenommen werden; die Mitarbeiter sind darüber zu belehren. Soweit erforderlich sollen geeignete Verfahren für die Behandlung des betroffenen Stoffs/Gemischs, z.B. ungebrauchtes Produkt, Restmengen, ausgehärtetes Produkt u.a., Verpackungsmaterials, z.B. kontaminierte Verpackungen, restentleerte Verpackungen u.a., angegeben werden. Berücksichtigen Sie diese Informationen bei Arbeits- und Betriebsanweisungen, für Unterweisungen, bei Gefährdungsbeurteilungen sowie im Rahmen des Entsorgungskonzepts.

Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf Abfallbehandlung

13.2

Wegweisende Angaben für die innerbetrieblichen Anweisungen, Unterweisungen und das Entsorgungskonzept

Entsorgungsbestimmungen Die Verordnung 453/20101 fordert einen Hinweis auf einschlägige Rechtsvorschriften über Abfall.

Häufig werden Sie mit SDB konfrontiert sein, in denen der Abschnitt 13 ausschließlich aus einem solchen Hinweis besteht. Es ist dann die Aufgabe der zuständigen Fachleute in Ihrem Hause, sich mit eben diesen Vorschriften vertraut zu machen und dem Arbeitsschutz zuzuarbeiten, damit Sie u.a. für adäquate Unterweisungen der Mitarbeiter sorgen können.

1 Zitat aus Verordnung (EU) 453/2010, Abschnitt 13, Enumeration 13.1 letzter Abschnitt: „Es ist auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Abfall hinzuweisen. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist auf die einschlägigen nationalen und regionalen Bestimmungen hinzuweisen.“


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Praxisbeispiel:

Abschnitt 14: Angaben zum Transport Das Gefahrgutrecht korrespondiert mit den GHS-Anforderungen, denn zahlreiche Einstufungskriterien im GHS-System entstammen dem „Orange Book“, der Grundlage des Gefahrgutrechts. Einzelne Werke des Gefahrgutrechts sind: ADR – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße RID – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ADN – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen Diese drei für Sie hauptsächlich interessanten Regelwerke erhalten eine Ausführungsbestimmung durch die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. Regelungen für einen Transport in der Luft oder auf See finden sich in: ICAO – Technische Instruktionen für einen sicheren Transport gefährlicher Güter als Luftfracht IMDG – Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen


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14.1

Kennzeichnung UN-Nummer UN-Versandbezeichnung Transportgefahrenklassen Verpackungsgruppe

UN-Nummer plus vierstellige Identifikationsnummer für einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis: Anhand dieser Kennung lassen sich die Eigenschaften einer Substanz ermitteln. Angegeben sein soll auch die der UN-Nummer zugeordnete Versandbezeichnung, es sei denn, dass diese Bezeichnung bereits als Produktidentifikator verwendet worden ist. Im ADR/ RID (Teil 3) findet sich z.B. eine entsprechende Kennzeichnungsliste. Im Arbeitsschutz sind diese Angaben u.a. für die Bereiche Wareneingang, Lager, Versand etc. von Interesse.


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14.2

Übrige Angaben Umweltgefahren Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

Die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die Sie und die Mitarbeiter zu kennen bzw. zu beachten haben, beziehen sich auf den Transport oder die Verbringung innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes.

Massengutbeförderung (nur wenn eine Fracht als Massengut befördert wird)

Praxisbeispiel:


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Abschnitt 15: Rechtsvorschriften 15.1

Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch EU-Vorschriften: Zulassungen Verwendungsbeschränkungen Andere EU-Vorschriften Nationale Vorschriften: Beschäftigungsbeschränkungen

Die in diesem Abschnitt gemachten Angaben sollten Sie aufmerksam zur Kenntnis nehmen, denn eine Nichtbeachtung kann ernstliche Konsequenzen haben. Richten Sie Ihr Augenmerk auch auf mögliche Hinweise zu Beschäftigungsbeschränkungen. Eine übereinstimmende Umsetzung im Rahmen des Arbeitsschutzes ist unumgänglich.

Informationen im Zusammenhang mit der Störfallverordnung (BImSchG1) Klassifizierung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Klassifizierung gem. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Wassergefährdungsklasse etc.

15.2

Stoffsicherheitsbeurteilung Ob der Stoff bzw. das Gemisch einer Stoffsicherheitsbeurteilung unterzogen und ein Expositionsszenario erstellt wurde, erfahren Sie durch einen entsprechenden Hinweis in diesem Abschnitt.

1 Bundes-Immissionsschutzgesetz


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Praxisbeispiel (in zwei Teilen):

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Abschnitt 16: Sonstige Angaben In diesem Abschnitt finden Sie Angaben, die nicht in den Abschnitten 1 bis 15 enthalten sind, etwa: im Falle eines überarbeiteten Sicherheitsdatenblatts: Aufklärung darüber, an welchen Stellen im Vergleich zu der vorausgehenden Fassung Änderungen vorgenommen worden sind Erklärungen zu verwendeten Abkürzungen Angabe der wesentlichen Literatur- und Datenquellen in Bezug auf Gemische: Hinweis darauf, wie gem. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bei der Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische vorgegangen wurde Auflistung der einschlägigen R-Sätze, Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge und/oder Sicherheitshinweise Hinweise auf Schulungen, die für die Arbeitnehmer zur Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt geeignet sind Praxisbeispiel (nicht vollständig):


Theorie der Stoffsicherheitsbeurteilung

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2.  Theorie der Stoffsicherheitsbeurteilung Sie wissen es: Im Arbeitsschutz kommt den Informationen zu Stoffen und Gemischen eine besondere Bedeutung zu. Folgerichtig finden Sie in einem Sicherheitsdatenblatt (SDB) Angaben, die für eine Gefährdungsbeurteilung und für die Ableitung von Schutzmaßnahmen unerlässlich sind, und die im Falle eines erweiterten Sicherheits­ datenblatts (eSDB1) mit anhängenden Informationen in Form von Expositionsszenarien Verordnung 1907/2006, Artikel 37, (ES) ergänzt werden. Abs. 4 (Auszug) Sie, in der Rolle des nachgeschalteten Anwenders (NA), müssen anhand dieser Hinweise prüfen, ob die bei Ihnen bestehenden Verwendungsbedingungen2 durch diese Informationen abgedeckt werden.

Der nachgeschaltete Anwender eines Stoffs als solchem oder in einer Zubereitung erstellt einen Stoffsicherheitsbericht für jede Verwendung, die von den Bedingungen gemäß der Beschreibung in einem Expositionsszenarium oder gegebenenfalls in einer Verwendungs- und Expositionskategorie, das/die ihm in einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt wurde, abweicht, oder für jede Verwendung, von der sein Lieferant abrät.

Im Hinblick darauf werden Sie u.a. folgende Abschnitte berücksichtigen: SDB-Abschnitt 1: Unterabschnitt 1.1 – Registriernummer Unterabschnitt 1.2 – Bezeichnung der Verwendung3 SDB-Abschnitt 7 – Handhabung und Lagerung SDB-Abschnitt 8 – Begrenzung und Überwachung der Exposition/persönliche Schutzausrüstung – sowie: Unterabschnitt 8.1 – Expositionsgrenzwerte (DNEL4 – Gesundheit, PNEC5 – Umwelt) Unterabschnitt 8.2 – Schutzmaßnahmen SDB-Abschnitt 15 – Zulassung, Beschränkung SDB-Abschnitt 16 – Verwendungen, von denen der Lieferant abrät Und soweit als Anhang vorhanden – Expositionsszenarien: eSDB-Abschnitt 6 – Risikomanagementmaßnahmen für den Arbeitsschutz

1 Der Ausdruck „eSDB“ charakterisiert ein Sicherheitsdatenblatt mit Expositionsszenario im Anhang. 2 Beispiele für Verwendungsbedingungen: Art und Dauer der Tätigkeit mit dem Stoff/Gemisch, Einsatzmenge, großflächige oder kleinflächige Anwendung, einmalige oder wiederholte Anwendung, offene oder geschlossene Verwendung, Umgebungsbedingungen (Temperatur, Raumgröße, Belüftung u.a.), direkte und indirekte Exposition usw. 3 Verwendung: eine in Verbindung mit einem Stoff/Gemisch ausgeführte Tätigkeit, bei der eine Exposition durch diesen Stoff gegeben sein könnte 4 DNEL: Derived No-Effect Level – abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung 5 PNEC: Predicted No-Effect Concentration – abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration


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Nehmen wir einmal an, Sie stellen fest, dass Sie einen Stoff oder ein Gemisch unter Bedingungen verwenden, die nicht mit dem Expositionsszenario Ihres Lieferanten konform gehen, dann haben Sie mehrere Möglichkeiten, um darauf zu reagieren: a. Sie informieren den Lieferanten über die Verwendung/Verwendungsbedingungen und fordern ihn auf, ein Expositionsszenario zu erstellen, das Ihre Verwendungsbedingungen abdeckt. b. Sie passen Ihre Verwendungsbedingungen dem Expositionsszenario des Lieferanten an. c. Sie suchen einen Lieferanten, dessen Expositionsszenario Ihre Verwendungsbedingungen abdeckt. d. Sie wählen einen alternativen Stoff bzw. ein alternatives Gemisch oder einen alternativen Prozess und verzichten auf die Verwendung des ursprünglichen Stoffs/Gemischs. e. Sie nehmen selbst eine Stoffsicherheitsbeurteilung vor und erstellen einen Stoffsicherheitsbericht. Für dieses Kapitel setzen wir voraus, dass Sie sich für die Variante e entscheiden und kommunizieren Ihnen im Hinblick darauf einiges an theoretischem Primärwissen zur Durchführung der Szenarienüberprüfung und Stoffsicherheitsbeurteilung. Zusammenstellung maßgeblicher Informationen im SDB/eSDB SDB-Abschnitt 1

Bezeichnung des Stoffs/Gemischs und des Unternehmens

Maßgebliche Informationen Registrier-Nr. (wenn registriert) Verwendungen Kontaktinformationen des Lieferanten Notrufnummer

2

Mögliche Gefahren

Einstufung des Stoffs/Gemischs Hinweise auf: schädliche physikalische und chemische Wirkungen schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit schädliche Wirkungen auf die Umwelt Symptome, die bei absehbarem Missbrauch auftreten können Symptome, die bei der Verwendung auftreten können Kennzeichnungselemente Sonstige Gefahren

3

Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

Chemische Identität Konzentrationsangaben Identifikatoren (CAS-Nr. u.a.)


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4

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Wichtigste akut oder verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

5

Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Löschmittel Besondere Gefahren, die vom Stoff/Gemisch ausgehen Hinweise für die Brandbekämpfung Schutzausrüstung

6

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und Notfallmaßnahmen Umweltschutzmaßnahmen Rückhaltung und Reinigung Verweise

7

Handhabung und Lagerung

Sichere Handhabung Sichere Lagerung Spezifische Endanwendungen

8

9

Begrenzung und Überwachung Exposition/persönliche Schutzausrüstung Physikalische und chemische Eigenschaften

Expositionsgrenzwerte Begrenzung und Überwachung der Exposition Aggregatzustand Allgemeine Angaben Angabe zu Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Sicherheit

10

Stabilität und Reaktivität

Stabilität und Reaktivität Zu vermeidende Bedingungen Unverträgliche Materialien Gefährliche Zersetzungsprodukte

11

Toxikologische Angaben

Angaben zu toxikologischen Wirkungen und Expositionswegen Angaben zu Symptomen Sofort, verzögert, chronisch auftretende Wirkungen sowie Wechselwirkungen Sonstige Angaben

12

Umweltbezogene Angaben

Toxizität Persistenz und Abbaubarkeit Bioakkumulationspotenzial Mobilität im Boden Ergebnisse zur PBT-/vPvB-Beurteilung Andere schädliche Wirkungen


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13

Hinweise zur Entsorgung

Verfahren zur Abfallbehandlung Entsorgungsbestimmungen

14

Angaben zum Transport

15

Rechtsvorschriften

Kennzeichnung Übrige Angaben Vorschriften zu Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Stoffsicherheitsbeurteilung

16

Sonstige Angaben

Angabe, an welchen Stellen im Vergleich zu der vorausgehenden Fassung Änderungen vorgenommen worden sind Erklärung zu verwendeten Abkürzungen Angabe der wesentlichen Literatur und Datenquellen Hinweise darauf, wie bei der Bewertung der Gefahreneigenschaften vorgegangen wurde Auflistung der einschlägigen Gefahren- und Sicherheitshinweise Hinweise auf Schulungen etc.

Anl.

Expositionsszenarien

Anlage zum erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB): maßgebliche Expositionsszenarien für identifizierte Verwendungen

2.1

Grundsätzlicher Ablauf einer Stoffsicherheitsbeurteilung

Im Prinzip ist die Stoffsicherheitsbeurteilung mit einer arbeitsplatzbezogenen Risikobeurteilung vergleichbar, bei der die Expositionshöhen abgeschätzt sowie die Stoffkonzentrationen gemessen und mit Expositionsgrenzwerten verglichen werden. Allerdings befasst sich eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht nur mit den Risiken für die Arbeitnehmer, sondern auch mit den Umwelt- und Verbraucherrisiken. Mit Unterstützung der Stoffsicherheitsbeurteilung werden also die Bedingungen identifiziert, unter denen ein Stoff während seines gesamten Lebenszyklus sicher verwendet werden kann.


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Grundsätzlich besteht eine Stoffsicherheitsbeurteilung aus mehreren Schritten: Schritt 1

Ermittlung schädlicher Wirkung auf die Gesundheit des Menschen Ableitung DNEL-Werte

Schritt 2

Ermittlung schädlicher Wirkungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften

Schritt 3

Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt Ableitung PNEC-Werte

Schritt 4

Ermittlung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) Eigenschaften, sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren (vPvB) Eigenschaften


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Schritt 5

Ermittlung der Exposition Entwicklung von Expositionsszenarien Expositionsabschätzung

Schritt 6

Risikobeschreibung

Eine Expositionsermittlung und Risikobeschreibung (Schritte 5 und 6) hält ­REACH aber nur dann für erforderlich, wenn die Beurteilung der Gefährlichkeit (Gesamtergebnis der Schritte 1 bis 4) anzeigt: Der Stoff ist als gefährlich einzustufen. Oder: Der Stoff ist als PBT-/vPvB-Stoff evaluiert. 2.2

Handlungsschritte für die Szenarienüberprüfung

Schritt 1: Kontrolle der Angaben im Titel des Expositionsszenarios Mit diesem ersten Schritt unterziehen Sie Ihre Verwendungen einem Vergleich mit dem Kurztitel und der Kurzbeschreibung der Tätigkeiten und Prozesse im Abschnitt 1 des Expositionsszenarios. Passt bereits der Kurztitel gut zu Ihren Verwendungen, so kann das ein erster Anhaltspunkt dafür sein, dass Ihre Tätigkeiten und Prozesse im Expositionsszenario abgebildet sind.


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Kommt es aber zu Abweichungen von der Beschreibung der Verwendungen, so ergeben sich daraus für Sie nur dann gesetzliche Verpflichtungen, wenn Sie die im Expositions­szenario beschriebenen Verwendungsbedingungen nicht akzeptieren (können/wollen). In jedem Fall ist der zweite Schritt mit einem direkten Vergleich der relevanten Verwendungsbedingungen unerlässlich. Schritt 2: Prüfung der Anwendungsbedingungen und der Risikomanagementmaßnahmen In diesem Schritt überprüfen Sie, ob Ihre Verwendung durch die Anwendungsbedingungen und die Risikomanagementmaßnahmen, die im Expositionsszenario beschrieben sind, abgedeckt ist. Der Vergleich muss sämtliche Arten von Risikomanagementmaßnahmen einschließen, wie sie im Expositionsszenario vorkommen, also auch Instruktionen. Als Ergebnis der Überprüfung sind drei Klassen möglich: 1.

Die eigenen Verwendungsbedingungen Die tatsächlichen Verwendungsbedingungen und sind durch die im Expositionsszenario ­Risikomanagementmaßnahmen decken sich mit den beschriebenen abgedeckt. im Expositionsszenario beschriebenen Bedingungen und Maßnahmen. Es muss nichts unternommen werden.

2.

Die eigenen Verwendungsbedingungen Art und/oder Umfang der tatsächlichen Verwendungsweichen von den im Expositionsszenabedingungen und Risikomanagementmaßnahmen rio ­beschriebenen ab. decken sich nicht mit den im Expositionsszenario beschriebenen. Es ist eingehend zu prüfen, ob die bestehenden Anforderungen erfüllt werden.

3.

Die eigenen Verwendungsbedingungen Es bestehen tatsächlich andere Verwendungsbedingunsind durch das Expositionsszenario gen und Risikomanagementmaßnahmen als im Exposinicht abgedeckt. tionsszenario beschrieben sind. Es bestehen tatsächlich höhere Expositionen als im Expositionsszenario vorgesehen. Es ist zu entscheiden, wie weiter zu verfahren ist.

2.3

Basis für die Überprüfung von Verwendungsbedingungen

Wir bemühen die Annahme, dass Sie Ihr Lieferant mittels eines Expositionsszenarios (im Bedarfsfall können es auch mehrere Szenarien sein) darüber aufgeklärt hat, unter welchen Verwendungsbedingungen eine Anwendung des gelieferten Stoffs/Gemischs sicher ist.


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Damit ist Ihre erste Obliegenheit das Pr체fen, ob die mitgeteilten Verwendungsbedingungen mit Ihren betrieblichen Bedingungen, unter denen der Stoff bzw. das Gemisch tats채chlich eingesetzt werden soll, konform gehen.


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2.3.1 Auswahl der Expositionsszenarien In bestimmten Fällen können sich im Anhang eines eSDB gleich mehrere Expositionsszenarien befinden. Gründe dafür können sein: unterschiedliche Lebenszyklusstufen eines Stoffs unterschiedliche Verwendungen auf der gleichen Lebenszyklusstufe eines Stoffs unterschiedliche Stoffe – Gemisch mit mehreren eingestuften Stoffkomponenten Alle erhaltenen Szenarien müssen Sie für die eigene Verwendung zunächst auf die notwendige Relevanz hin überprüfen. Anschließend untersuchen Sie die relevanten Expositionsszenarien auf die Abdeckung der Verwendung. Falls keine relevanten Expositionsszenarien vorhanden sind oder wenn wichtige Arbeitsschritte der Verwendung nicht beschrieben wurden, sollten Sie Ihren Lieferanten kontaktieren und feststellen, ob er über passende Szenarien verfügt. Ist das nicht der Fall, müssen Sie die anderen Optionen1 abwägen. 2.3.1.1 Sonderfall – Unterschiedliche Expositionsszenarien für einen Stoff

Nehmen wir an, Sie beziehen einen Stoff von mehreren Lieferanten und das zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Damit ist es fast sicher, dass Sie für diesen einen Stoff inhaltlich abweichende Expositionsszenarien empfangen. In welchem Umfang Ihre Verwendungsbedingungen mit den Anforderungen dieser verschiedenartigen Expositionsszenarien übereinstimmen, müssen Sie infolgedessen für jedes Szenario einzeln feststellen. Denkbare Vorgehensweise: 1. Aus den vorhandenen Expositionsszenarien wählen Sie das Szenario mit den strengsten Vorgaben für die Verwendungsbedingungen aus. 2. Sie prüfen die Entsprechung der eigenen Verwendungsbedingungen mit diesen Vorgaben. 3. Haben Sie die Entsprechung festgestellt, gilt: a. Die existierenden Verwendungsbedingungen sind strenger als es die anderen Expositionsszenarien vorschreiben. b. Die Konformität mit den anderen Expositionsszenarien wurde dahingehend bewertet.

1 Unter 2 „Theorie der Stoffsicherheitsbeurteilung“ haben wir unter der Enumeration a bis e Möglichkeiten genannt.


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