REACH-Broschüre

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Das Sicherheitsdatenblatt nach ­REACH

eSDB-REACH

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Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung Die Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen wird auf der Basis des europäischen Abfallverzeichnisses (Entscheidung 2000/532/EG) geregelt. Und nicht – wie man vermuten könnte – auf der Grundlage von Einstufungs- und Kennzeichnungsbedingungen der EU-Stoffrichtlinie (67/548/EWG), der EU-Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) oder der EU-GHS-Verordnung (EU 1272/2008). Sie sollten folgende Richtlinien berücksichtigen: TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen“ TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang“ Das Abfallrecht greift, sobald klar ist, dass Abfall sich nicht vermeiden lässt, es sich definitiv um Abfall und nicht um Nebenprodukte handelt.

5-stufige Abfallhierarchie Infolgedessen ist zu klären, inwieweit eine schadlose Verwertung möglich oder eine Abfallbeseitigung nötig ist.


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