Mangelfreiheit prüfen
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11/2 Prüfen Sie, ob ein Mangel vorliegt 11/2.1 Kriterien für Mängel – § 633 BGB – § 13 Nr. 1 VOB/B Die Leistung des Auftragnehmers muss mangelfrei sein. Das gilt sowohl für Leistungen nach BGB- als auch nach VOB-Vertrag (§ 633 BGB, § 13 Nr. 1 VOB/B). Mangelfrei ist ein Werk aber nur, wenn es zum Zeitpunkt der Abnahme ●
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
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den anerkannten Regeln der Technik entspricht und
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sich, wenn keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet.
Diese Erscheinungsformen des Mangels sind voneinander unabhängig. Es kann also sein, dass die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber dennoch nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Genauso ist es denkbar, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dezember 2008
Vorschriften
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Beispiele ■
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Im Vertrag ist hinsichtlich der Baustoffe ein bestimmter Hersteller vereinbart. Der Auftragnehmer baut technisch einwandfreie Baustoffe ein, allerdings die eines anderen Herstellers. Er hält sämtliche anerkannten Regeln der Technik ein, insbesondere die DIN-Bestimmungen. Dennoch ist sein Werk mangelhaft, da mit der Festlegung des Herstellers eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, die der Auftragnehmer nicht erfüllt hat. Der Auftragnehmer verbaut den vom Auftraggeber vorgeschriebenen Baustoff und erfüllt so die vereinbarte Beschaffenheit. Die Verwendung verstößt aber gegen die anerkannten Regeln der Technik. Deshalb ist das Werk mangelhaft.
11/2.2 Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit Vorschriften
– § 633 BGB – § 13 Nr. 1 VOB/B
Was ist unter Beschaffenheit zu verstehen? Mit Beschaffenheit ist letztlich nichts anderes gemeint als der tatsächliche Zustand der Sache bzw. der Bauleistung. Damit sind sämtliche der Bauleistung anhaftenden Eigenschaften gemeint.
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Beispiele ■
Fabrikat
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Hersteller Farbe Tragfähigkeit einer Decke oder einer Wand
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Wie wird eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart? Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn sich beide Vertragsparteien über bestimmte Eigenschaften des Werks einig sind. Das kann z.B. durch ●
das Leistungsverzeichnis,
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die Bezugnahme auf DIN-Normen oder
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sonstige Absprachen und Festlegungen
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geschehen. Unerheblich ist, von wem dabei die Initiative ausging, d.h., ob die Festlegungen auf Wunsch des Auftraggebers oder Auftragnehmers getroffen wurden.
Die Beschaffenheitsvereinbarung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann deshalb sowohl schriftlich, mündlich als auch stillschweigend erfolgen. Aus Beweisgründen sollten der Inhalt und der Umfang der Beschaffenheitsvereinbarung aber stets schriftlich festgelegt werden.
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Jede Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung führt zur Haftung Ein Sachmangel (= Baumangel) liegt immer dann vor, wenn die tatsächlich ausgeführte Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. In der Rechtsprechung ist dies in folgenden Fällen bejaht worden: Beispiele ■
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Im Leistungsverzeichnis ist das Fabrikat des Herstellers A genannt. Der Auftragnehmer baut das – technisch mindestens gleichwertige – Produkt des Herstellers B ein. Ein Mangel liegt vor, wenn nicht der Einbau eines gleichwertigen Produkts ausdrücklich erlaubt war. Im Bauvertrag ist eine konkrete Energieeinsparung im Zusammenhang mit dem Einbau einer neuen Heizungsanlage von 12 % je Betriebsjahr festgelegt, was allerdings mit der Anlage nicht erreicht wird. Gleiches gilt, wenn ein vereinbarter Wärmedurchlasswert bei Dämmstoffen (U-Wert) nicht erreicht wird.
Hinweis für die Praxis
Nehmen Sie Beschaffenheitsvereinbarungen ernst. Wollen Sie abweichend von der vereinbarten Beschaffenheit bauen, dann weisen Sie den Auftraggeber darauf ausdrücklich hin. Holen Sie sich vom Auftraggeber schriftlich die Zustimmung ein. Ansonsten kann Ihnen der Auftraggeber eine mangelhafte Leistung vorwerfen – selbst dann, wenn Sie
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etwas Besseres einbauen als vereinbart. Auch die bessere Ausführung weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab und ist mangelhaft!
Geringfügige Abweichung ausreichend Weicht die tatsächliche Bauausführung von der Beschaffenheitsvereinbarung ab, führt dies ohne Weiteres zu einem Baumangel. Es muss sich nicht um eine wesentliche Abweichung handeln. Jede noch so kleine Abweichung genügt. Beispiel
Ein Rohbauunternehmer hatte den Auftrag, einen Industrieboden für den Neubau eines Hochregallagers zu erstellen. Zwischen den Vertragsparteien werden erhöhte Anforderungen im Hinblick auf Ebenheitstoleranzen vereinbart. Dem Bauunternehmer gelingt es, die vertraglichen Anforderungen zu 99 % zu erfüllen. Dennoch liegt ein Mangel vor, da die nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit gemindert ist (99 % sind eben nicht 100 %).
11/2.3 Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik – §§ 633 ff. BGB – § 13 VOB/B Das Bauwerk ist nur dann mangelfrei, wenn es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine mangelhafte Bauleistung liegt deshalb auch Dezember 2008
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immer dann vor, wenn der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistungen gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Das gilt auch für den BGB-Werkvertrag, auch wenn sich in § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB keine entsprechende ausdrückliche Formulierung findet.
Was versteht man unter den anerkannten Regeln der Technik? Darunter sind Anleitungen für handwerkliche oder industrielle Verfahrensweisen zur Herstellung von Bauwerken zu verstehen. Als allgemein anerkannt gelten die Regeln der Technik dann, wenn sie nach Ansicht der Mehrheit der Fachleute ●
wissenschaftlich richtig sind und
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sich in der Baupraxis bewährt haben.
Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Regeln der Technik schriftlich niedergelegt sind, doch ist dies oftmals der Fall. Beispiele
Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören u.a. ■
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die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V., Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB), Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, Bestimmungen des Verbands Deutscher Elektrotechniker (VDE) und des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI),
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Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften, Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gasund Wasserfaches (DVGW).
Herstellervorschriften können, müssen aber keine anerkannten Regeln der Technik enthalten. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Zu beachten ist aber: Häufig ist die Einhaltung der Herstellervorschriften vereinbart, was als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Bedeutung der DIN-Normen Die DIN-Vorschriften werden oft als Beispiel für anerkannte Regeln der Technik genannt. Das ist allerdings nicht ganz richtig. Zum einen müssen anerkannte Regeln der Technik nicht schriftlich niedergelegt sein. Es gibt also auch anerkannte Regeln der Technik, die in keiner DIN-Norm auftauchen. In Einzelfällen ist es auch denkbar, dass der Inhalt einer DIN nicht anerkannte Regel der Technik ist, weil die dort genannte Verfahrensweise z.B. wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Der Argumentationsaufwand ist hier für den Auftragnehmer allerdings hoch. Er muss darlegen und nachweisen, dass es eine von der einschlägigen DIN-Norm abweichende allgemein anerkannte Regel der Technik gibt. Dies gelingt aber nur sehr selten.
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Problem: Fortentwicklung der Regeln der Technik nach Vertragsabschluss Die Leistung des Auftragnehmers muss „zum Zeitpunkt der Abnahme“ frei von Mängeln sein. Bei der Frage der Mangelfreiheit ist also das Datum der Abnahme ausschlaggebend. Was gilt nun, wenn sich nach Vertragsabschluss, aber vor der Abnahme, die anerkannten Regeln ändern, insbesondere verschärfen? Der Auftragnehmer muss dann die bei der Abnahme geltenden Regeln einhalten. Ansonsten ist sein Werk mangelhaft. Das ist in der VOB/B ausdrücklich geregelt (§ 13 Nr. 1 VOB/B), gilt aber auch für den BGB-Werkvertrag. Hinweise für die Praxis
Sie sind als Auftragnehmer bei der nachträglichen Änderung der anerkannten Regeln der Technik keineswegs rechtlos. Sie müssen zwar grundsätzlich die bei der Abnahme geltenden Vorschriften einhalten, können dafür aber regelmäßig einen Nachtrag geltend machen: ■
Würde Ihr Werk den geänderten Regeln widersprechen, so müssten Sie Ihren Vertragspartner hierauf gem. § 4 Nr. 3 VOB/B unverzüglich schriftlich hinweisen und auf die Folgen für die mangelfreie Erstellung der Werkleistung aufmerksam machen. Setzen Sie eine Frist zur Rückäußerung.
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Ordnet der Auftraggeber daraufhin die Einhaltung der neuen Bestimmungen an, können Sie einen Nachtrag gem. § 2 Nr. 5 VOB/B verlangen.
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Belässt es der Auftraggeber trotz Ihres Hinweises bei der ursprünglichen Bauausführung, sind Sie
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von Ihrer Gewährleistungspflicht gem. § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B befreit.
Vorgaben des Auftraggebers entlasten den Auftragnehmer nicht Auftragnehmer sind häufig der Ansicht, dass sie die anerkannten Regeln der Technik nicht einhalten müssen, wenn dies nach den Vorgaben des Auftraggebers (z.B. Plänen) nicht möglich ist. Das ist nur in – seltenen – Ausnahmefällen richtig. Beispiel
Nach der Planung des Auftraggebers wird der nach der DIN notwendige Mindestabstand zwischen zwei Bauteilen unterschritten. Der Auftragnehmer baut wie geplant. Der Auftraggeber rügt dies als Mangel. Der Auftragnehmer haftet in solchen Fällen für die Verletzung der anerkannten Regeln der Technik. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber über die Verletzung der DIN vollumfänglich informiert war. Davon kann der Auftragnehmer aber nicht ausgehen. Vielmehr muss er Bedenken gem. § 4 Nr. 3 VOB/B anmelden und den Auftraggeber vollständig informieren. Bei besonders schweren Verstößen wird sogar eine ausdrückliche Haftungsfreistellung durch den Auftraggeber notwendig sein. Nur dann kann der Auftragnehmer der Haftung entgehen.
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Verletzt der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik, so haftet er. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ebenso wenig darauf, ob dem Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik überhaupt bekannt waren. Der Auftragnehmer muss sich stets über die technischen Regeln für sein Gewerk informieren. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Verstoß bereits zu konkreten Schäden (z.B. Risse, Wasserschaden usw.) geführt hat. Es genügt, wenn sich durch den Verstoß das bloße Risiko eines Schadens für den Auftraggeber erhöht hat. Der Auftraggeber muss keinesfalls warten, bis sich dieses Risiko realisiert hat.
11/2.4 Fehlende Eignung für den Verwendungszweck In keinem Bauvertrag kann die Beschaffenheit des Bauwerks bis in alle Einzelheiten (z.B. bis hin zur kleinsten Schraube) beschrieben werden. Auch die anerkannten Regeln der Technik enthalten nicht sämtliche denkbaren Anforderungen. Das bedeutet aber nicht, dass der Auftragnehmer insoweit bei der Ausführung freie Hand hat. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung muss der Auftragnehmer ein Bauwerk erstellen, welches sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist keine Verwendung vereinbart, so muss sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignen (§ 13 Nr. 1 Satz 3 VOB/B, § 633 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 BGB). Dass diese Anforderung an Bauleistungen nicht erfüllt wird, ist die häufigste Ursache für Baumängel.
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Wann ist eine Verwendung „vertraglich vorausgesetzt“? Welche Verwendung vertraglich vorausgesetzt wurde, richtet sich vornehmlich nach den Äußerungen des Auftraggebers zur späteren Verwendung des Bauwerks. Das können mündliche, aber auch schriftliche Aussagen und Festlegungen (z.B. Pläne) sein. Auch äußere, erkennbare Umstände kommen in Betracht. Beispiele ■
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Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass er seine Arbeiten in einem Mietshaus erbringen soll, so muss er die für Mietshäuser geltenden Regelwerke (z.B. für den Schallschutz) beachten. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die zu errichtende Halle mit Lkws befahren will. Der Auftragnehmer muss die Hallentore mit der dazu notwendigen Höhe herstellen, selbst wenn ihm konkrete Maße nicht vorgegeben wurden.
Die Verwendung ist aber nur dann „vertraglich“ vorausgesetzt, wenn die entsprechenden Äußerungen oder Umstände für den Auftragnehmer schon bei Vertragsabschluss erkennbar waren. Ist das nicht der Fall, so muss der Auftragnehmer (nur) die gewöhnliche Verwendung voraussetzen (vgl. nachfolgende Ausführungen). Ist das Bauwerk für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet, so ist es mangelhaft.
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Hinweis für die Praxis
Nicht jede schiefe Wand und jede Unebenheit eines Fußbodens stellt einen Mangel dar. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Maßabweichungen außerhalb der für das entsprechende Gewerk maßgeblichen Toleranzen liegen. Der Auftraggeber kann nicht erwarten, dass der Auftragnehmer solche zulässigen Toleranzen nicht ausnutzt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Bauvertragsparteien gegenüber den einschlägigen DIN-Vorschriften bestimmte erhöhte Anforderungen vereinbart sind.
Das Bauwerk muss mindestens für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein Diese Fallgruppe kommt nur in Betracht, wenn keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart und keine Verwendung vertraglich vorausgesetzt wurde. Dann muss sich die Bauleistung oder das Bauwerk zumindest für die gewöhnliche Verwendung eignen und zudem eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werks erwarten kann (§ 13 Nr. 1 Satz 3b VOB/B, § 633 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). In der Baupraxis wird nur sehr selten die gewöhnliche Verwendung ausschlaggebend sein. In aller Regel vereinbaren die Parteien nämlich eine bestimmte Beschaffenheit des Bauwerks oder setzen eine bestimmte Verwendung voraus (s.o.). Das muss nicht immer ausdrücklich geschehen, sondern kann auch konkludent („stillschweigend“) erfolgen. Auf die gewöhnliche Verwendung kommt es dann nicht mehr an.
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Ein Werk muss sich dann (nur) für die gewöhnliche Verwendung eignen, wenn die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und keine Verwendung vorausgesetzt haben, weil z.B. der Auftragnehmer von der späteren Verwendung des Bauwerks keine Kenntnis hatte. Beispiel
Für den Auftragnehmer war bei Vertragsabschluss nicht erkennbar, dass der Auftraggeber in einem Wohngebäude später ein Ladengeschäft betreiben will. Der Auftragnehmer schuldet deshalb die Einhaltung der Anforderungen für Wohnräume, denn das ist die gewöhnliche Verwendung.
11/2.5 Sonderfälle mangelhafter Bauleistung Minderleistung gilt als Mangel Mangelhaft ist eine Bauleistung auch dann, wenn zwar kein qualitativer Mangel, dagegen aber eine quantitative Abweichung vom vereinbarten Bausoll vorliegt. Dies ist für den BGBWerkvertrag ausdrücklich in § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB geregelt. Gleiches gilt für den VOB-Bauvertrag, auch wenn sich in der entsprechenden Vorschrift des § 13 Nr. 1 VOB/B hierzu nichts findet. Beispiel
Statt mit der im Bauvertrag vorgesehenen Wohnund Nutzfläche von 156 m2 wird das Einfamilienhaus nur mit einer Fläche von 135 m2 gebaut.
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Schönheitsfehler gelten als Mangel Auch sog. bloße Schönheitsfehler, also rein optische Beeinträchtigungen, stellen einen Mangel i.S.v. § 633 Abs. 2 BGB bzw. § 13 Nr. 1 VOB/B dar. Beispiele ■ ■ ■
Nasenbildung bei Lackierarbeiten ungleichmäßiges Fugenbild beim Sichtmauerwerk Kratzer an einer eingesetzten Fensterscheibe bzw. an Decken aus Spiegelglas
Verschleiß ist kein Mangel Kein Mangel liegt vor, wenn die Funktionsbeeinträchtigung lediglich auf Abnutzung oder Verschleiß einer ansonsten vertragsgerecht erbrachten Leistung zurückzuführen ist. Hier bestehen zugunsten des Auftraggebers keine Mängelansprüche. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Abnutzung schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit zeigt, weil der Baustoff für die Verwendung ungeeignet ist. Beispiele ■
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Das in einem Ladengeschäft verlegte Parkett zeigt schon nach kurzer Zeit deutliche Kratzer und Abplatzungen, weil es nur für Wohnflächen geeignet ist. Die lackierten Flächen verblassen in der Sonne schon nach wenigen Wochen.