Rahmenkonzept Testarbeitsplätze 18. Februar 2013

Page 1

Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne

Sozialamt

Office des affaires sociales

Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 78 11 Telefax +41 (31) 633 78 92 www.gef.be.ch info.soa@gef.be.ch

Rahmenkonzept Testarbeitsplätze

18. Februar 2013


Rahmenkonzept Testarbeitsplätze

Inhaltsverzeichnis 1

Einleitung/Ausgangslage ........................................................................................ 3

2

Gesetzliche Grundlagen .......................................................................................... 3 2.1

Finanzierungsgrundlage .................................................................................... 3

2.2

Gesetzliche Grundlagen zur Einstellung der Sozialhilfe ..................................... 3

3

Ziel und Zweck ......................................................................................................... 4

4

Leistungen ............................................................................................................... 4 4.1

Leistungsbeschreibung ...................................................................................... 4

4.2

Leistungsziele und Indikatoren .......................................................................... 4

4.3

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger .......................................... 5

4.4

Arbeitseinsatz und Entschädigung ..................................................................... 5 4.4.1

Arbeitseinsatz ...................................................................................... 5

4.4.2

Arbeitsvertrag und Entschädigung ....................................................... 5

4.4.3

Zuweisung ........................................................................................... 6

4.4.4

Berichterstattung .................................................................................. 6

5

Leistungsmenge ...................................................................................................... 6

6

Abgeltung der Leistung ........................................................................................... 7 6.1

Abgeltungssystem ............................................................................................. 7

6.2

Leistungsabgeltung/Zahlungsmodus ................................................................. 8

7

Reporting .................................................................................................................. 8

8

Steuerungskreislauf ................................................................................................ 8

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Leistungsziele und Indikatoren................................................................................ 5 Tabelle 2: Platzverteilungsmodell TAP..................................................................................... 7

Seite 2 von 9


Rahmenkonzept Testarbeitsplätze

1

Einleitung/Ausgangslage

Aufgrund der Motion Messerli (M182/2009) „Arbeitsintegration fördern - Fallzahlen vermindern. Neue Wege in der Sozialhilfe“ wurden 2010/2011 zwei Pilotprojekte in den Städten Bern und Biel durchgeführt. Aufgrund der Evaluationsergebnisse hat das Sozialamt (SOA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) entschieden, TAP als multifunktionales Abklärungsinstrument (in Bezug auf Arbeitsfähigkeit, Arbeits- und Kooperationswille sowie zur Missbrauchsbekämpfung) in die Regelstruktur zu überführen. Die TAP ergänzen das bereits bestehende breite (Abklärungs-) Angebot der Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen in der Sozialhilfe (BIAS).Die TAP wurden in den Regionen sukzessive aufgebaut und stehen allen Gemeinden des Kantons offen. Dabei wird die bestehende BIAS Gemeindezuteilung (jede Gemeinde ist einem von insgesamt zehn BIAS Perimetern zugeteilt) übernommen und diese zehn Perimeter werden sechs Leistungsvertragspartnern und somit sechs TAP-Perimetern zugeordnet. 1 Das vorliegende Rahmenkonzept beinhaltet die zentralen Elemente des Angebots Testarbeitsplätze. Es wurde in Anlehnung an das Konzept „Pilotprojekt Testarbeitsplätze TAP Bern“ sowie auf Grundlage des Evaluationsberichts des Pilotprojekts „Testarbeitsplätze Bern und Biel“ der Firma mundi Consulting erarbeitet. Das Rahmenkonzept dient als Vorgabe zur Ausarbeitung eines Detailkonzepts durch die Leistungserbringer und entsprechend zur Umsetzung des Angebots Testarbeitsplätze.

2

Gesetzliche Grundlagen

2.1 Finanzierungsgrundlage Die Bereitstellung und Finanzierung der Testarbeitsplätze stützt sich auf Art. 72 SHG sowie Art. 73 Abs. 2 SHG. Die beiden Aspekte Abklärung der Arbeitsfähigkeit und Abklärung des Arbeitswillens dienen der beruflichen Integration und können unter Art. 72 SHG (Angebote zur beruflichen Integration) subsumiert werden. Die Bereitstellung von Testarbeitsplätzen als Missbrauchsbekämpfungs- und Präventionsinstrumentarium im Sinne einer Sanktionierungsmöglichkeit stützt sich auf Artikel 73 Absatz 2 SHG als Leistungsangebot für besondere Bedürfnisse. Damit werden folgende Zwecke und Wirkungsziele der Sozialhilfe (SHG Art. 2 und 3) angestrebt: Sicherung der gemeinsamen Wohlfahrt der Bevölkerung, Ermöglichung eines eigenverantwortlichen Lebens, Prävention sowie Hilfe zur Selbsthilfe.

2.2 Gesetzliche Grundlagen zur Einstellung der Sozialhilfe Die Sozialhilfe kann eingestellt werden, wenn keine Anspruchsberechtigung vorliegt. Eine vollständige Einstellung als Sanktion ist hingegen mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht vereinbar (vgl. BVR 2011 S. 488 E. 3.1). Im Kontext der Testarbeitsplätze geht es also um die grundsätzliche Frage der Bedürftigkeit (vgl. Art. 23 SHG). Der Testarbeitsplatz gibt den Sozialhilfebeziehenden eine Arbeitsstelle mit existenzsicherndem Lohn. Dadurch haben sie die Möglichkeit, selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ist nun jemand objektiv in die Lage – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft rechtzeitig für den Lebensunterhalt aufzukommen, ist diese Person nicht mehr bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes und verliert demensprechend den Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 9 und 23 SHG). Gemäss zwei Urteilen des bernischen Verwaltungsgerichts (Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern 100.2011.428Ua vom 18.10.12 und 100.2012.59U vom 4.12.12) gilt dies aber nur solange, wie die Person die Notlage maximal hätte beheben können. Dies entspricht der konkreten Anstellungsdauer. Hingegen gilt es als nicht zulässig, den Anspruch auf Sozialhilfe solange zu verneinen, wie die konkrete Stelle effektiv zur Verfügung stünde.

1

Vgl. Tabelle Kapitel 5 Leistungsmenge Seite 3 von 9


Rahmenkonzept Testarbeitsplätze

Für eine Einstellungsverfügung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1.

Die Arbeit muss den Betroffenen konkret und aktuell zur Verfügung stehen.

2.

Die Arbeit muss den minimalen Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen.

3.

Es muss sichergestellt sein, dass sich die Betroffenen der Konsequenz einer Stellenablehnung bewusst sind.

4.

Im Falle einer Weigerung, das Stellenangebot anzunehmen oder der Arbeit nachzukommen, muss eine Mahnung erfolgen.

5.

Die Arbeitsstelle muss im Falle der Einstellung der Sozialhilfe nach wie vor bereit stehen.

3

Ziel und Zweck

Testarbeitsplätze sind ein multifunktionales Test- und Abklärungsinstrument. Bei Unklarheit über den Arbeitswillen, die Arbeitsfähigkeit und/oder den Kooperationswillen von Sozialhilfebeziehenden oder bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch werden diese Eigenschaften im Rahmen eines Arbeitseinsatzes abgeklärt. Das erfolgreiche Absolvieren des Arbeitseinsatzes gemäss Arbeitsvertrag ist in der Regel Voraussetzung für den (weiteren) Bezug von Sozialhilfe. Im Falle der Ablehnung oder des Abbruchs der Arbeit verwirkt eine Person infolge fehlender Bedürftigkeit 2 den Anspruch auf Sozialhilfe. Die Testarbeitsplätze liefern als Abklärungsinstrumentarium die Grundlage für eine geeignete Anschlusslösung.

4

Leistungen

4.1 Leistungsbeschreibung Die Leistungserbringer stellen Testarbeitsplätze für ihren Perimeter zur Verfügung. Die Testarbeitsplätze zeichnen sich aus durch: • • • •

einen dreimonatigen Arbeitseinsatz (Kap. 4.4.1 und Kap. 4.4.2)), eine für die zugewiesene Person zumutbare Arbeit (Kap. 4.4.1), einen rechtsgültigen befristeten Arbeitsvertrag (Kap. 4.4.2), sowie einen existenzsichernden Lohn während des Arbeitseinsatzes (Kap. 4.4.2.).

Die Testarbeitsplätze können durch die Leistungserbringer selber angeboten oder in einem Auftrag an Dritte vergeben werden.

4.2 Wirkungsziele und Indikatoren Leistungen

Wirkungsziele

Indikatoren

Arbeitsangebot (Arbeitsvertrag) mit existenzsicherndem Lohn

Einkommen statt Sozialhilfe

90% 3 aller Arbeitnehmenden

Abklärung Arbeitsfähigkeit, -wille und/oder Kooperationsbereitschaft sowie Missbrauchsverdacht

• Kooperationsbereitschaft ist getestet • Arbeitsfähigkeit und -wille ist geklärt • Missbrauchsverdacht ist geklärt

• Bericht an Sozialdienst bei 100% der Zugewiesenen • Bericht an SD bei 100% der Zugewiesenen • Bericht an SD bei 100% der Zugewiesenen

2

Wird jemand durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit in die Lage versetzt, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, verfällt dessen Bedürftigkeit im Sinne des SHG. 3 Der monatliche Lohn darf max. CHF 4‘500.- betragen, Personen mit höherem Grundbedarf erhalten einen Teillohn und ergänzend Sozialhilfe, s. Kap. 4.4.2. Seite 4 von 9


Rahmenkonzept Testarbeitsplätze

Leistungen

Wirkungsziele

Indikatoren

Anschlusslösung

Weiteres Vorgehen ist geklärt, Anschlusslösung geplant

90% der Arbeitnehmenden

Einstellung der Sozialhilfe

Bei Nichtantritt oder Abbruch der Arbeit keine Ausrichtung von SH (mehr) infolge fehlender Bedürftigkeit

Sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen dies zulassen bei 100% der Personen, welche die Arbeitsstelle nicht antreten/ abbrechen.

Tabelle 1: Leistungsziele und Indikatoren

4.3 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger Die TAP sind wie bereits erläutert für Personen gedacht, welche Sozialhilfe beantragen oder schon länger im Sozialhilfesystem sind und eine oder mehrere der folgenden Kriterien aufweisen: • • • •

Unklarer Arbeitswille Unklare Arbeitsfähigkeit Ungenügende Kooperationsbereitschaft Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch

Zudem müssen die zugewiesenen Personen im Umfang von mindestens 60% arbeitsfähig sein und ihre Gesundheit muss einen Arbeitseinsatz zulassen. Ein Mindestalter von 18 Jahren wird für eine Teilnahme vorausgesetzt. Ausserdem müssen die Teilnehmenden in der Lage sein, einfachen Arbeitsanweisungen auf Deutsch und/oder Französisch zu folgen. Eine erweiterte und detaillierte Ausarbeitung der Aufnahme/Zuweisungskriterien ist Sache der Leistungserbringer und Inhalt des Detailkonzepts.

4.4 Arbeitseinsatz und Entschädigung 4.4.1

Arbeitseinsatz

Es ist darauf zu achten, dass den Teilnehmenden geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die auf ihre individuelle Situation Rücksicht nehmen (Fähigkeiten, Leistungsfähigkeit, Einschränkungen). Die Arbeitsverträge werden für eine Dauer von drei Monaten abgeschlossen. 4.4.2

Arbeitsvertrag und Entschädigung

Die TAP-Teilnehmer erhalten einen privatrechtlichen befristeten Arbeitsvertrag und einen existenzsichernden Lohn. Als existenzsichernd gilt ein Lohn, wenn er nach Abzug der Sozialversicherungen dem Betrag entspricht, den die Person gemäss SKOS-Unterstützung erhalten würde. In der Festlegung der Grundlöhne besteht dabei ein minimaler Verhandlungsspielraum: in den Ausnahmefällen, in welchen ein Einkommen erzielt würde, das geringfügig unter der Sozialhilfe liegt, kann der Grundlohn um den entsprechenden Betrag angehoben werden. Der maximale monatliche Lohn darf jedoch CHF 4‘500.- nicht überschreiten. Personen, deren materielle Grundsicherung diesen Betrag übersteigt, können ebenfalls den TAP zugewiesen werden, erhalten jedoch ergänzend Sozialhilfe. 4 Bis der Lohn Ende Monat ausbezahlt wird, leistet der Sozialdienst Überbrückungszahlungen. Während der Dauer des Einsatzes sind ordentliche Kündigungen nicht vorgesehen. Findet ein/e Arbeitnehmer/in jedoch eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, ist eine einvernehmliche Kündigung durch die Vertragspartner per sofort möglich. Weiter ist eine Auflösung des Vertrages in gegenseitigem Einvernehmen möglich, wenn die Abklärung (s. Zuweisungszweck) abgeschlossen ist und eine Anschlusslösung bereit steht. 4

Gemäss heutiger Rechtsprechung kann bei diesen Personen, die sich grundsätzlich weigern, an Beschäftigungs- und Integrationsprogramme teilzunehmen, die Sozialhilfe unter Umständen vollständig eingestellt werden, wenn die Sozialhilfe mit der Auflage verbunden wird, eine Stelle mit nicht existenzsichernden Lohn anzunehmen und die Arbeit abgelehnt wird (BGE 130 I 71). Seite 5 von 9


Rahmenkonzept Testarbeitsplätze

4.4.3

Zuweisung

Die Zuweisung der Arbeitsstelle erfolgt über den Sozialdienst oder durch eine vom Sozialdienst bezeichnete Stelle. Ob eine Teilnahme im konkreten Fall angezeigt ist, entscheidet in erster Instanz die zuständige Fachperson des Sozialdienstes. Die Zuweisung muss dabei mit Hinweis auf Annahmepflicht und drohende Einstellung der Leistungen bei Nichtannahme erfolgen, damit bei Verweigerung oder Nichtantritt die Einstellung der Sozialhilfe verfügt werden kann. Kommen bei Absenzen Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Arztzeugnisses auf, kann ein Vertrauensarzt beigezogen werden. Bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit (länger als fünf aufeinanderfolgende Tage) wird der Arbeitseinsatz abgebrochen und die Teilnehmenden der Sozialhilfe zugeführt. Nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine erneute Zuweisung. 4.4.4

Berichterstattung

Die TAP-Teilnehmenden werden bei der Arbeit begleitet und der Sozialdienst wird über den Verlauf und alle relevanten Begebenheiten informiert. Am Ende des Einsatzes wird ein Bericht erstellt. Zudem werden das Potential des Arbeitnehmenden abgeklärt und gegebenenfalls Bewerbungsbemühungen begleitet. Am Ende des Arbeitseinsatzes verfasst der Arbeitgeber eine Arbeitsbestätigung, ggf. ein Arbeitszeugnis, für den Teilnehmenden und einen Bericht zuhanden des Sozialdienstes. Im Anschluss an die Arbeit steht eine geeignete Anschlusslösung bereit oder in Aussicht und das weitere Vorgehen ist geklärt. Nach Möglichkeiten sind dabei die BIAS-Angebote zu beachten. Die Ausarbeitung des genauen Ablaufs des Arbeitseinsatzes (Zuweisung, Eintritt, Mahnwesen, Abwesenheiten, Austritt, Abbruch) sowie der arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen ist Sache der Leistungserbringer bzw. des Arbeitgebers.

5

Leistungsmenge

Die Leistungsmenge pro Standort erfolgt nach untenstehendem Platzverteilungsmodell TAP. Dieses wurde aufgrund folgender Kriterien ausgearbeitet: • Die Zuweisung der Gemeinden erfolgt innerhalb der BIAS-Perimeter. Diese werden zu sechs TAP-Perimetern zusammengefasst: Bern, Ittigen/Köniz, Biel/Lyss, Berner Jura, Langenthal/Burgdorf und Thun/Oberland. • Die Anzahl Sozialhilfebeziehende innerhalb einer Gemeinde gemäss Sozialhilferechnung 2010 dienen als Grundlage für die Anzahl Plätze, die ein Standort theoretisch zur Verfügung hat („Soll-Plätze“). • Mit aktuellem Budget (CHF 2.5 Mio 5 für 2013) kann nicht der Gesamtbedarf an Testarbeitsplätzen finanziert werden. Die Verteilung der Plätze geschieht einerseits anhand der prozentualen Anteile. Andererseits flossen die bisherigen Erfahrungen, Annahmen über die prognostizierten Zuweisungen, die geografische Erreichbarkeit sowie betriebswirtschaftliche Überlegungen in die definitive Festlegung der Plätze ein. • Abhängig von der Auslastung können sich künftig Anpassungen der Platzzahlen ergeben.

5

Vor Abrechnung im Lastenausgleich Sozialhilfe Seite 6 von 9


Rahmenkonzept Testarbeitsplätze

BIAS Perimeter Bern Köniz Ittigen Biel Lyss BE Jura Langenthal Burgdorf Thun Spiez-Interlaken

Anzahl SHB Anteile % 7'219 14.78 5'410 11.07 5824 11.92 8'739 17.89 2'971 6.08 2'566 5.25 4'172 8.54 3'592 7.35 4834 9.89 3'528 7.22 48'855 100.00

Plätze gem. % 6.5 4.9 5.2 7.9 2.7 2.3 3.8 3.2 4.4 3.2 44.0

TAP Perimeter Bern

Plätze gem. % 6.5

Ittigen

10.1

8

Biel

10.5

11

Berner Jura

2.3

2

Langenthal

7.0

9

Thun

7.5

4

44.0

44

ab 2013 10

Tabelle 2: Platzverteilungsmodell TAP

Prioritär sind bei der Zuweisung jene Gemeinden mit hoher Soziallast zu berücksichtigen. Die Testarbeitsplätze sollten wenn möglich als eigenständiges Angebot geführt werden. Ist eine Durchmischung mit den BIAS-Angeboten aus betrieblicher Sicht notwendig, sind folgende Punkte zu beachten: Zum einen muss die finanzielle Transparenz gewährleistet sein, zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass es zu Abgrenzungsproblemen zwischen TAP- und BIAS-Klientinnen und Klienten kommen kann. Die unterschiedliche Zielsetzung der beiden Angebote stellt des Weiteren hohe Anforderungen an das Betreuungspersonal. Auch gilt es zu beachten, dass TAP-Teilnehmende andere Anstellungsbedingungen haben als BIAS-Teilnehmende. Die Anbieter müssen hinsichtlich der erwähnten Gegebenheiten sensibilisiert werden.

6

Abgeltung der Leistung

6.1 Abgeltungssystem Die Leistungen werden in Betriebs- und Overheadkosten pro Jahresplatz sowie in Lohnkosten unterteilt. Für die Betriebs- und Overheadkosten gilt ein Kostendach (s. unten). Beide Leistungsbestandteile werden nach effektivem Aufwand abgerechnet. Die voraussichtliche Abgeltung der Leistungen für einen Jahresplatz setzt sich wie folgt zusammen: Betriebs- und Overheadkosten inkl. Koordinationsaufwand max. für 1JP 6 (Kostendach):

CHF 26‘000.-

Lohnkosten für 1 JP im Durchschnitt (Schätzung):

CHF 30‘820.-

Ca. Abgeltung für 1 JP total:

CHF 56‘820.-

Die Betriebs- und Overheadkosten enthalten Personal- und Sachkosten für die Bereitstellung und den Betrieb der Testarbeitsplätze inklusive Kosten für den Koordinationsaufwand. Die Lohnkosten, welche an die Arbeitnehmenden ausgerichtet werden, werden gemäss Richtlinien der SKOS (materielle Grundsicherung + Sozialversicherungen) festgelegt. TAP stellen keine besondere Integrationsleistung dar. Sie dienen als Instrument, um den Arbeitswillen, die Arbeitsfähigkeit und den Kooperationswillen Sozialhilfebeziehender abzuklären. Die IZU wird daher nicht im Lohn berücksichtigt. Die Steuerung der Kosten, Qualität und Menge sowie Abgeltung der Leistungen wird in den Rahmenleistungsverträgen und Jahresleistungsverträgen zwischen den Leistungserbringern und dem SOA geregelt. Das jährlich einzureichende Detailkonzept mit Lohnmodell sowie das 6

JP: Jahresarbeitsplatz Seite 7 von 9


Rahmenkonzept Testarbeitsplätze

Budget der Leistungserbringer bildet eine Grundlage für den Abschluss eines Jahresleistungsvertrages.

6.2 Leistungsabgeltung/Zahlungsmodus Bei den Betriebs- und Overheadkosten besteht die Möglichkeit, eine begrenzte Überdeckung erzielen zu können. Können die TAP durch die Leistungserbringer nicht kostendeckend betrieben werden (sog. Unterdeckung), muss die vom SOA im Leistungsvertrag vorgegebene Vorgehensweise eingehalten werden. Im Bereich der Lohnkosten für die am Angebot teilnehmenden Personen dürfen keine Überdeckungen entstehen. Die genauen Vorgaben bei Überdeckung/Unterdeckung sind Bestandteil der Leistungsverträge. Die durch die Arbeitgebenden ausbezahlten Löhne werden durch die Leistungserbringer vorfinanziert und monatlich dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Diese monatliche Rechnung hat Aufschluss über die genauen Kosten und deren Herleitung zu geben. Der Auftraggeber entschädigt die Leistungserbringer für ihre Betriebs- und Overheadkosten per Akontozahlung (in der Regel in sechs gleichen vorschussigen Raten alle zwei Monate), die nach der Jahresabschlussrechnung mit dem effektiven Aufwand verrechnet werden. Die genauen Details werden im Jahresleistungsvertrag geregelt.

7

Reporting

Die Leistungserbringer erstatten dem Auftraggeber Bericht über die erbrachten Leistungen und die finanzielle Entwicklung und stellen ihm die gewünschten Unterlagen bis zu dem im Leistungsvertrag festgehaltenen Datum zu. Diese umfassen: • • • •

halbjährliche Zwischen- und jährliche Schlussabrechnung; Jahresabschlussunterlagen; monatliche einzureichende Unterlagen: Rechnung der Lohnkosten; inhaltliche Reportingunterlagen.

Die inhaltlichen Reportingunterlagen umfassen folgende Daten: • demographische Daten; • Bewegungsdaten; • Anschlusslösungen und Wiedereintritte. Das entsprechende Reportingformular wird vom SOA zur Verfügung gestellt. Die Fristen zur Einreichung der Reportingunterlagen werden in den einzelnen Leistungsverträgen festgelegt.

8

Steuerungskreislauf

Auftraggeber des Angebots Testarbeitsplätze ist das Sozialamt (SOA) der GEF. Auftragnehmerinnen sind die Leistungsvertragspartner, welche die operative Umsetzung an den jeweiligen Standorten vor Ort koordinieren, überwachen und steuern. Die Steuerung durch das SOA erfolgt in Form von Leistungsverträgen.

Seite 8 von 9


Rahmenkonzept Testarbeitsplätze

Rahmenbedingungen/ Rahmenkonzept Auswertung/ Optimierung

Detailkonzept der Standorte

Controlling/ Überprüfung

Leistungsverträge

Umsetzung

- Das SOA legt im Rahmenkonzept die geltenden quantitativen (max. Gesamtkredit) und qualitativen (Ausgestaltung des Angebots) Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Testarbeitsplätze fest. Diese sind für die Ausarbeitung des Detailkonzepts durch die Standorte massgebend. - Die Leistungserbringer verfassen auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes des SOA ein Detailkonzept und reichen dieses dem SOA ein. Die Leistungserbringer sind angehalten, ihr Detailkonzept zu dem durch das SOA festgelegten Zeitpunkt einzureichen. Die Detailkonzepte bilden die Grundlagen für die Leistungsvertragsverhandlungen mit dem SOA. - Die Leistungsverträge bestehen aus einem Rahmenleistungsvertrag (Dauer in der Regel 4 Jahre) und einem Jahresleistungsvertrag (Dauer 1 Jahr) und werden jährlich im Dialog mit den Leistungserbringern ausgehandelt. Resultat der Verhandlungen ist der bereinigte und gegenseitig unterzeichnete Leistungsvertrag. Die Leistungserbringer sind für die Umsetzung gemäss Leistungsvertrag verantwortlich. - Das SOA überprüft die Umsetzung mittels Reporting durch die Leistungserbringer. Vergleiche dazu ausführlich Kapitel 7. - Auf der Grundlage der Reportingberichte erfolgt eine Überprüfung der Leistungen. Dabei sind für das SOA insbesondere die folgenden Kriterien relevant: • • • • • •

Ergebnisse bezüglich der angestrebten Wirkungsziele (vgl. Kapitel 4.2); Transparenz, Zusammenarbeit mit dem SOA; Kosteneffizienz; Profile der TAP-Arbeitnehmenden; Leistungsmenge; Erforderliche Konzeptanpassungen.

Seite 9 von 9


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.