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Treuhandratgeber

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BUCHHALTERISCHE BELANGE IN ZEITEN VON CORONA

Viele Unternehmen sind damit beschäftigt, sich mit Mühe und Not über Wasser zu halten. Kundenaufträge bleiben aus, gewisse Fixkosten bestehen und ein Ende ist noch nicht in Sicht.

Text: Christian Feller

Unternehmensfortführung

Die Unternehmensleitung hat die Einschätzung der Fortführungsfähigkeit für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag vorzunehmen (Art. 958a Abs. 2 OR).

War ein Unternehmen in der Vergangenheit rentabel und kann es sich rasch Zugang zu finanziellen Mitteln verschaffen, so darf die Unternehmensleitung ihre Einschätzung ohne eine detaillierte Analyse vornehmen. Das Unternehmen ist verschiedensten Faktoren ausgesetzt, welche die Fortführungsfähigkeit einschränken oder gar verhindern können. Die jeweiligen Folgen sind eindeutig, die Jahresrechnung darf nicht mehr unter der Prämisse der Fortführungsfähigkeit betrachtet, sondern muss zu Liquidationswerten bilanziert werden. Die jeweiligen Risiken lassen sich wie folgt unterscheiden:

Finanzwirtschaftliche Risiken:

• Ungünstige finanzielle

Kennzahlen • Negatives Nettoumlaufvermögen • Kapitalverlust • Überschuldung • Verletzung von

Kreditbedingungen

Betriebliche Risiken

• Schlüsselpersonen verlassen das Unternehmen • Verlust von Absatzmärkten • Technische Fehler

Allgemeine Risiken • Verstösse gegen

Eigenkapitalvorschriften • Hängige rechtliche Verfahren gegen das Unternehmen • Änderungen im gesetzlichen

Rahmen

Kennzahlen, einfache Überwachung der Liquidität

Die Liquidität lässt sich mit nur wenigen Kontrollmassnahmen überwachen. Einerseits kann eine Liquiditätsplanung auf Basis der erwarteten Budgetwerte erfolgen, andererseits können diese auch statisch berechnet werden.

Ausgehend von den jeweiligen Formeln, sind in der Regel gewisse Richtwerte einzuhalten. Der Liquiditätsgrad 1 sollte zwischen 10 und 35 % betragen, der Liquiditätsgrad 2 100 % und der Liquiditätsgrad 3 150 – 200 %. Überschreitet eine Gesellschaft diese Richtwerte, so bestehen normalerweise keine Anzeichen eines Liquiditätsengpasses. Am Rande sei hier jedoch erwähnt, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt.

Überschuldung nach OR 725

Ist die Gesellschaft nach OR 725 überschuldet, so muss der Verwaltungsrat entsprechende Massnahmen einleiten oder die Bilanz beim zuständigen Gericht deponieren. Die Frage ist, wie man eine solche Überschuldung berechnet, wenn man auch bereits einen Covid-Kredit bezogen hat.

Schlussfolgerung

Der Verwaltungsrat ist für die Aufstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Dadurch müssen gewisse

Liquiditätskennzahlen

Handlungen zwingend vorgenommen und dokumentiert werden. Dem Prozess der Budgetierung oder der Analyse von Kennzahlen kommt durch diesen Gesetzespassus der Unternehmensfortführung eine grössere Bedeutung zu und er ist in der Praxis entsprechend umzusetzen. In Zukunft dürften verschiedene Gesellschaften durch Kapitalengpässe die Frage der Unternehmensfortführung näher dokumentieren. Kommt ein Verwaltungsrat seiner Pflicht nicht nach, so könnte er in der Folge mit Haftungsansprüchen konfrontiert werden.

Christian Feller, dipl. Wirtschaftsprüfer IAS / IFRS Accountant, zugelassener Revisionsexperte.

Liquiditätsgrad I Liquide Mittel * 100 (Cash ratio) kurzfristiges Fremdkapital

Liquiditätsgrad II (LM + Forderungen) * 100 (Quick ratio) kurzfristiges Fremdkapital

Liquiditätsgrad II Umlaufvermögen * 100 (Current ratio) kurzfristiges Fremdkapital

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