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Vortrag Brenner & Klemm

Rechtliche Risiken im Blick

In der Tätigkeit eines Fuhrparkmanagers gibt es zahlreiche Bestimmungen, die im Blick zu behalten sind. Wie dabei die rechtlichen Risiken minimiert werden können, erklärt Rechtsanwalt Dr. Martin Brenner.

text: Franz Verworner, Foto: Chris Hofer

Ich habe mich im Vorfeld der Veranstaltung mit einigen Fuhrparkmanagern unterhalten und es hat sich eines bewahrheitet: Das Auto ist des Österreichers liebstes Kind. Ich habe gesehen, dass wahnsinnig viel in der Arbeit des Fuhrparkmanagers auf Fragen verwendet wird wie: ‚Wie schaut das Auto aus, das ich bekomme? Wie viele PS hat es? Wieso bekommt ein anderer Mitarbeiter einen BMW und ich nicht?‘ Das ist Einkaufspolitik, die ist auch sehr wichtig. Aber Fuhrparkmanagement ist, wenn man es ordentlich lebt und rechtlich korrekt machen möchte, sehr viel mehr. Damit verbunden ist aber natürlich auch ein Mehr an Risiken, die man als Fuhrparkmanager eingeht“, erklärt Dr. Martin Brenner, Partner bei Brenner & Klemm Rechtsanwälte. Daher sei es insbesondere wichtig, die rechtlichen Bestimmungen zu kennen, welche man als Fuhrparkmanager zu beachten hat, so Brenner. So seien verschiedenste Paragraphen und Bestimmungen für einen Fuhrparkmanager relevant: „Wesentlich ist, es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die sich nur mit dem Fuhrparkmanagement auseinandersetzen. Es gibt für die Fuhrparkmanager auch keine Vertretung in der Wirtschaftskammer“, erklärt Brenner. Umso wichtiger sei laut Brenner die professionelle Schulung der Fuhrparkmanager.

„Es gibt, das ist etwas Gutes und das ist auch dem österreichischen Fuhrparkverband und dessen Hartnäckigkeit geschuldet und zu verdanken, mittlerweile einen WifiKurs für Fuhrparkmanagement. Dieser ist ziemlich anspruchsvoll, da ist ein sehr großes Maß an Information verpackt, das auch über die möglichen rechtlichen Komplikationen hinausgeht.“

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die sich ausschließlich mit dem Fuhrparkmanagement auseinandersetzen.“

Verschiedene Möglichkeiten der Risikominimierung

Fuhrparkmanager seien oft Mitarbeiter, die diese Tätigkeit nebenberuflich erfüllen sollen, erklärt Brenner. Aufgrund der Fülle an Aufgaben und den damit verbundenen rechtlichen Risiken sei das Fuhrparkmanagement aber sehr oft eine Aufgabe, die einen Mitarbeiter hauptberuflich beschäftigen könne. Außerdem könne die Geschäftsführung gewisse Verantwortungen und somit auch Risiken auf den Fuhrparkmanager abgeben. Als Beispiel nennt Brenner eine Strafe eines Mitarbeiters, der bei Winterreifenpflicht mit Sommerreifen unterwegs war. „Die gesetzlichen Grundlagen sind deswegen für den Fuhrparkmanager wichtig, weil im ersten Schritt die Frage zu klären ist, was sind überhaupt die Verantwortlichkeiten, die mir die Geschäftsführung übertragen kann“, so Brenner. Diese sogenannte „wirksame Delegation“ sei im Paragraph 9, Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts geregelt. „Die Aufgabe des Fuhrparkmanagers ist es, die Geschäftsführung in allen Belangen in Zusammenhang mit dem Fuhrpark freizuspielen“, erklärt Brenner. In diesem Fall hafte nicht mehr die Geschäftsführung, sondern der zuständige Fuhrparkmanager bei rechtlichen Fragen. Brenner rät in jedem Fall dazu, derartige Regelungen schriftlich festzuhalten. Um diese rechtlichen Risiken zu minimieren, nennt Brenner bei seinem Vortrag verschiedene Möglichkeiten: „Das erste ist eine entsprechend professionelle Schulung und Stellenbeschreibung für den Fuhrparkleiter. Es ist wesentlich, dass das Aufgabengebiet vollumfassend in einer entsprechenden vertraglichen Regelung zusammengefasst wird. Der Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung für den Fuhrparkmanager ist möglich und sollte meiner Meinung nach durchaus durch das Unternehmen finanziert werden. Sichere Prozesse, was die Führerscheinkontrollen betrifft, dokumentierte Fahrzeugübergaben und Fahrerschulungen sowie entsprechende ComplianceRichtlinien innerhalb des Unternehmens, wo Fuhrparkmanager auch die Geschäftsführung entsprechend in die Pflicht nehmen sollten. Auf dieser Basis können Fuhrparkmanager sehr viel von ihrer Haftung abfangen. •

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