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Coronavirus: Das gilt aktuell auf Baustellen

Schwerpunkt: SICHERHEIT

Coronavirus: Das gilt aktuell auf Baustellen

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Ein halbes Jahr nach dem Lockdown hat die Schweiz zu einem neuen Alltag gefunden. Aber das Virus ist noch da. Der Schutz von BaustellenMitarbeitenden muss weiterhin gewährleistet sein. Das muss Ihr Arbeitgeber jetzt zu Ihrer Sicherheit beachten.

Text: Anita Bucher / Foto: Baukader Schweiz

Die neue Normalität ist da. Nach wirtschaftlichen Einbussen und unsicherer Prognose wird in vielen Firmen versucht möglichst produktiv zu sein. Das ist gut so, darf aber auf keinen Fall die Sicherheit der Mitarbeitenden gefährden. Um dies zu gewährleisten hat das SECO ein Merkblatt für Arbeitgeber verfasst, das die wichtigsten Grundregeln einfach erklärt.

Arbeitgeber in der Verantwortung

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet den Gesundheitsschutz und entsprechende Präventionsmassnahmen für seine Mitarbeitenden gegen COVID-19 am Arbeitsplatz sicher zu stellen. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass Mitarbeitende die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand jederzeit einhalten können. Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen. Verantwortlich für die Umsetzung und Auswahl dieser Massnahmen ist der Arbeitgeber.

Wer Symptome hat, bleibt Zuhause

Bei Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, plötzlichem Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Fiebergefühl, Kopf- oder Muskelschmerzen, Magen-Darm-Symptomen oder Hautausschlägen sollen Arbeitnehmende zu Hause bleiben und ihre Ärztin/ihren Arzt kontaktieren. Keinem Mitarbeitenden wird erlaubt, krank zu arbeiten.

Abstand bleibt oberstes Gebot

Um Ansteckungen möglichst zu vermeiden sollte, wo immer möglich, der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nach wie vor eingehalten werden. Bodenmarkierungen können als Orientierungshilfe zum Abstand einhalten, helfen. Alle Mitarbeitenden müssen zudem regelmässig die Möglichkeit haben, die Hände mit Wasser und Seife zu waschen. Ist dies nicht möglich, muss Händedesinfektionsmittel bereitstehen. Das regelmässige Reinigen von allen Dingen, die häufig von mehreren Personen berührt werden, muss sichergestellt sein. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet die Arbeit so zu organisieren, dass es möglichst wenige Team-Durchmischungen gibt. Ist es nicht möglich die AbstandsEmpfehlungen einzuhalten, muss Ihnen der Arbeitgeber die notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung stellen (z.B. Masken).

Vollzug, Kontrolle und Hilfe bei Nicht-Einhaltung

Für den Vollzug der Empfehlungen des BAG auf Baustellen und in der Industrie ist die SUVA verantwortlich. Als Mitglied von Baukader Schweiz können Sie sich bei Unsicherheiten auch an die Rechtsberatung von Baukader Schweiz wenden:

Max Forster, Leiter Beratung Max.Forster@baukader.ch Tel: 062 205 55 00

Quelle:

Merkblatt für Arbeitgeber, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – Neues Coronavirus, Version vom 24. Juli 2020

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