Kabinettsfassung EEG-Novelle
II. Weitere Vorschläge für die EEG-Novelle 1. Messen und Schätzen Der BDI schlägt vor, angesichts der derzeitigen tiefgehenden Herausforderungen für die Wirtschaft durch die Corona-Pandemie, die Übergangsfrist für die Einführung eines Messkonzepts und den Einbau mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen für EEG-Drittstrommengen um ein Jahr bis Dezember 2021 zu verlängern. (§ 104 Abs. 10 und 11 Nr. 5 EEG). Die Bitte um Fristverlängerung hat der BDI auch in einem Schreiben an die BMWi-Hausspitze Ende Mai 2020 dargelegt und näher ausgeführt. Neben dieser Fristverlängerung wäre es sehr wünschenswert, wenn der Gesetzgeber selbst zum Thema der Abgrenzung der Drittstrommengen in geeigneter Weise einen Hinweis gibt, dass er die heute von Bundesnetzagentur und BAFA ermöglichte exemplarische Messung gleichartiger bzw. gleicher Stromverbrauchseinrichtungen wie geleaste Automaten, Drucker, IT-Komponenten etc. unterstützt und diese daher über den 31.12.2020 hinaus dauerhaft fortgeführt wird. Die exemplarischen Messungen sind bei der untergesetzlichen Ausgestaltung der Drittstrommengenabgrenzung ein zentraler Faktor, um unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden. Die Industrie benötigt aber ein Signal, ob sie mit diesem Ansatz weiterhin planen kann. Die inzwischen schon länger währende Debatte über die Drittstrommengen hat bei vielen Betroffenen für Unverständnis gesorgt, mit welcher Komplexität das EEG 2017 den Sachverhalt normiert hat. Dass die BNetzA es erst während des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zum EEG 2021 geschafft hat, den „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ zum EEG 2017 zu veröffentlichen, spricht Bände. Dieser Leitfaden vom 8.10.2020 umfasst gut 80 Seiten und schafft für Unternehmen im Corona-Krisenmodus kurz vor Fristende (Ende 2020) eine enorme Herausforderung. Der BDI möchte anregen, dieses Thema im laufenden Verfahren – neben der genannten, notwendigen Fristverlängerung – deutlich durch eine minimalinvasive Änderung des § 62a EEG, die die „geringfügigen Stromverbräuche Dritter“ regelt, zu vereinfachen. Die Regelung sollte wie folgt gefasst werden: „Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie 1. gegenüber dem Dritten nicht gesondert abgerechnet werden und 2. verbraucht werden a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.“
Begründung: Strom, den ein Dritter von dem Letztverbraucher erhält, um für diesen eine Leistung in dessen Räumlichkeiten oder auf seinem Betriebsgelände zu erbringen, ohne dass dieser Strom im Einzelfall gegenüber dem Dritten gesondert abgerechnet und vergütet würde, sollte generell dem Verbrauch des Letztverbrauchers zugeschlagen werden. Unter diesen Rahmenbedingungen verbraucht der Dritte den Strom nämlich letztlich zum Nutzen und auf Kosten des Letztverbrauchers, sodass es gerechtfertigt ist, den Stromverbrauch des Dritten dem Letztverbraucher zuzurechnen. Deshalb kann es auch
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