Internationale Datenströme

Page 8

Internationale Datenströme

sowie Lokalisierungszwänge in den Partnerstaaten zu verhindern. Unter dem Vorwand dieser Schutzinteressen könnten praktisch jedwede Einschränkungen begründet werden. Vor diesem Hintergrund schlägt der BDI für den Ausnahmetatbestand zum Schutz personenbezogener Daten und Privatsphäre im Musterkapitel der EU diesen alternativen Wortlaut vor: – „Staatliche Maßnahmen, die den grenzüberschreitenden Transfer persönlicher Daten beschränken, – dürfen nicht willkürlich sein, – müssen verhältnismäßig sein – und dürfen nicht dazu dienen, andere Zwecke als den Datenschutz zu verfolgen“.

Darüber hinaus sind die Texte aus dem USMCA und dem CPTPP älter als der Vorschlag der EU. Es wäre für die EU also durchaus möglich gewesen, sich an den Texten aus dem Pazifikraum zu orientieren, um auf diese Art und Weise in globalen Foren gemeinsam starke Standards zu setzen. Dass dies nicht geschehen ist, ist aus Sicht des BDI bedauerlich. Sollten die Regelungen dieser wichtigen Wirtschaftsräume nicht deutlich harmonisiert werden können, sollten die den Texten zugrunde liegenden Mechanismen zumindest in Bezug auf Mindeststandards interoperabel sein. Insofern begrüßt es der BDI, dass die G20-Vertreter dieses Problem erkannt haben und sich in ihrer „Osaka Declaration“ vom Juni 2019 ausdrücklich für diese interoperablen Mechanismen aussprechen, um den grenzüberschreitenden Datenaustausch möglichst fließend weltweit auszugestalten. Die G20-Staaten sollten dafür einen konkreten Arbeitsplan erstellen und mit Nachdruck an entsprechenden Vereinbarungen arbeiten. Dass die EU allerdings im Hinblick auf die Definition des Begriffs „persönliche Daten“ auf bereits bestehende Definitionen der OECD und des Europarats zurückgreift, ist begrüßenswert. Eine solche Vorgehensweise schafft wichtige Übersichtlichkeit und vermeidet unnötige Komplexitäten. Die in USMCA und CPTPP geregelten Vorschriften im Hinblick auf den Datenaustausch sind flexibler gestaltet als der Vorschlag der EU. Man hält sich weitestgehend an allgemeine Rechtsgrundsätze (u.a. Willkürverbot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), was positiv ist. Im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datentransfer und die Problematik der Datenlokalisierung sind sich beide Abkommen sehr ähnlich, teilweise im Wortlaut sogar identisch. Die Abkommen sind fein austariert und regeln Grundsatz und Ausnahme anschaulich. Da deutsche Industrieunternehmen sowohl in Nordamerika als auch im Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsraum ansässig sind und in der Region Geschäft betreiben, ist dies, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit, sehr wichtig. Die multilaterale handelspolitische Ebene – WTO Auf Ebene der WTO gibt es zahlreiche Rechtsakte, die sich mit handelspolitischen Fragen in Zusammenhang mit der Datenwirtschaft befassen. Hierunter fallen insbesondere das WTO-Abkommen über Handelserleichterungen (WTO TFA), das WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), das Zollmoratorium für elektronische Übertragungen sowie das WTO-Abkommen über die Informationstechnologie (ITA). Abgesehen vom WTO TFA, auf welches sich die WTO-Mitglieder im Jahr 2013 einigten, wurden alle WTO-Abkommen, die in die oben beschriebene Kategorie fallen, in den frühen 1990er Jahren ausverhandelt. Es stellt sich folglich die Frage, ob diese WTO-Abkommen ausreichend für die Masse an Daten und ihre ökonomische Bedeutung sind, die heutzutage weltweit zirkulieren.

8


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.