Erfolgreiche Wirtschaft braucht effiziente Verfahren
Für eine schnelle Transformation von Industrie, Energie und Mobilität
Beschleunigungsmöglichkeiten für Planungs- und Genehmigungsverfahren
Die Treibhausgasneutralität ist nicht nur durch den Ausbau erneuerbarer Energien zu erreichen, sie erfordert ebenso eine Transformation bei den Energieverbrauchern, insbesondere der Industrie. Die deutsche Wirtschaft setzt sich dafür ein, dass die Beschleunigungsmöglichkeiten für die Transformation aller Wirtschaftsbereiche den industriellen Anlagen, dem Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur und der Energieversorgung Berücksichtigung finden. Die Beschleunigungsmaßnahmen müssen im gesamten Planungs und Genehmigungsrecht umgesetzt werden, damit die wirtschaftliche Basis in Deutschland erhalten bleibt.
Deutschland steht vor einem gewaltigen Genehmigungsmarathon Vor allem in den energieintensiven Industrien wieStahl, Chemie,Glas, Raffinerien, Zement und Kalk sowieder Energieerzeugung braucht es umfangreiche Umbaumaßnahmen. Auch sind die besonderen Belange des Mittelstandes und der vielen Industrien, die Materialien für die Transformation des Gebäudesektors und des Verkehrssektors produzieren und liefern müssen, angemessen zu berücksichtigen.
Die Überkomplexität des deutschen Planungs und Genehmigungsrechts verursacht inzwischen nicht nur bei klassischen Industrievorhaben, sondern schon bei der Rohstoffgewinnung und damit am Anfang der Wertschöpfungskette sowie auch beim Auf und Ausbau der notwendigen Infrastrukturen für die Dekarbonisierung des Energie und Mobilitätssektors einen erheblichen Zeitverzug. Ein weiteres Beispiel: Allein zur Beschleunigung des Ausbaus der Übertragungsnetze gab es in den vergangenen knapp 10 Jahren bereits vier Beschleunigungsgesetze, deren Wirksamkeit sich allerdings als begrenzt erwiesen haben Positiv hervorzuheben ist hier der zumindest teilweise Verzicht auf Raumordnungsverfahren.
Wir schlagen vor, einen gemeinsamen Prozess aufzusetzen, in dem das geltende Recht überprüft und am Ende entschlackt wird. Diese folgenden Vorschläge sollen hierzu einen Beitrag leisten und ergänzen die BDI Positionen „Transformation und Genehmigungsverfahren“ vom 10.02.2022 und „Rechts und Planungssicherheit in Genehmigungsverfahren für Betreiber von Industrieanlagen“ vom 27.09.2019.
Inhaltsverzeichnis
Beschleunigungsmöglichkeiten für Planungs- und Genehmigungsverfahren 1
1. Beschleunigungspotenzial für alle Sektoren 4
1.1 Fokus auf die Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbaren Energien vermeiden.................4
1.2 Einführung einer Vollständigkeitsfiktion 4
1.3 Standards im Artenschutz schaffen, Populationsschutz einführen..............................................4
1.4 Fristen für wasserrechtliche Genehmigungsverfahren 5
1.5 Einführung eines wasserrechtlichen Änderungstatbestands 5
1.6 Herausgabe von Genehmigungsunterlagen nach UIG mit Vollständigkeitserklärung verknüpfen6
1.7 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch und Klage................................................6
1.8 Übernahme der Regelungen aus dem Planungssicherstellungsgesetz 6
1.9 Verzicht auf Raumordnungsverfahren (ROV) 7
1.10 Erlass von Stichtagsregelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz.............................................7
1.11 Plangenehmigung konkretisieren und häufiger anwenden 7
1.12 Baustart vor endgültiger Genehmigung erleichtern.....................................................................7
1.13 Personalausstattung in den Behörden verbessern 8
2. Beschleunigungspotenziale für Verkehrsinfrastrukturen........................................................8
2.1 Weiterer Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) für Schiene und Straße 8
2.2 Weiterer Verzicht auf Planfeststellungsverfahren für Schiene und Straße ....................................9
2.3 Elektronischen Grundbuchzugriff ermöglichen 9
2.4 Vergabe und Finanzierungsverfahren der Verkehrsinfrastruktur beschleunigen 9 2.5 Bewertungsmethoden für den Aus und Neubau der Verkehrsinfrastruktur weiterentwickeln......10
2.6 Maßnahmengesetze ergebnisoffen und ausgewogen pilotieren 10
3. Beschleunigungspotenziale für Elektromobilität....................................................................11
3.1 Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für den Motoren Anlagenbau dringend geboten 11
3.2 Überarbeitung des IED Revisionsvorschlag der Europäischen Kommission hinsichtlich der Batterieproduktion 11
3.3 Vereinfachter Auf und Ausbau der Ladeinfrastruktur erforderlich ..............................................11
4. Beschleunigungspotenziale für den Energiesektor ...............................................................12
4.1 Beschleunigung von Klimaschutzinfrastrukturprojekten und klimaneutraler Industrieproduktion 12
4.2 Neue Infrastrukturen für die Energie und Klimawende frühzeitig in den Blick nehmen 12
5. Beschleunigungspotenziale für Elektrolyseure zur Erzeugung von grünem Wasserstoff...13
5.1 Bauplanungsrechtliche Privilegierung von Elektrolyseuren zur Erzeugung von grünem Wasserstoff 13
5.2 Konversion von Altstandorten für die Nachnutzung durch Elektrolyse ........................................13
5.3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Öffnung der Gewerbegebiete für Elektrolyseure 13
5.4 Elektrolyseure zur Erzeugung von grünem Wasserstoff in Landesraumordnungsprogrammen/ Landesentwicklungsplänen 14
6. Beschleunigungspotenzial für den Ausbau von Recyclinginfrastruktur...............................14
7. Beschleunigungspotenzial Rohstoffgewinnung 14
Impressum 16
1. Beschleunigungspotenzial für alle Sektoren
1.1 Fokus auf die Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbaren Energien vermeiden
Die Überkomplexität des deutschen Planungs und Genehmigungsrechts verursacht inzwischen nicht nur bei klassischen Industrievorhaben, sondern auch bei den für die Umsetzung der Energiewende essenziellen Infrastrukturen einen erheblichen Zeitverzug. Allein zur Beschleunigung des Ausbaus der Übertragungsnetze gabes in den vergangenen knapp10 Jahren bereits vier Beschleunigungsgesetze, deren Wirksamkeit sich allerdings als begrenzt erwiesen hat. Dieser Missstand wird mittlerweile von der Politik erkannt und alle Parteien haben in ihren Wahlprogrammen entsprechende Ankündigungen zur weiteren Verfahrensbeschleunigung. Im Fokus steht dabei jedoch bei fast allen Parteien allein die Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren. Die Beschleunigung des EE Ausbaus ist essenziell, jedoch droht dadurch eine Spaltung des Genehmigungsrechts in Deutschland: Beschleunigung allein für Erneuerbare, während alle übrigen Genehmigungsprozesse weiterhin in den bürokratischen Mühlen zermahlen werden. Es bedarf weitaus mehr schnell und unbürokratisch umgesetzter Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele (z. B. Investitionen in den Schienenausbau, Aufbau von Ladeinfrastruktur, Batteriezellenfertigungen sowie Elektrolyseuren).
1.2 Einführung einer Vollständigkeitsfiktion
Auch wenn der wachsende Unmut der lokal betroffenen Bevölkerung und die Furcht der Behörden vor den Verbandsklagen die Hauptgründe für viele Verfahrensverzögerungen sind, ließe sich auch im bestehenden Verfahrensrecht viel Zeit gewinnen, wenn die Behörden gesetzliche Fristen nicht mehr für sie selbst ohne Konsequenzen verstreichen lassen könnten. Eine BDI Umfrage ausdem letzten Monat zeigt deutlich die Achillesferse der Verfahren, die Zeit zwischen Projektstart und Fertigstellen der Antragsunterlagen istzu lang. Die Auswertung von zirka300Verfahrender letzten fünfJahre hatergeben, dass es im Schnitt vom Projektstart eineinhalb Jahre dauert, bis die Behörde alle Unterlagen zusammen hat. Nur bei 22,5 Prozent der Verfahren liegt eine Vollständigkeitserklärung vor
Genehmigungsbehörden und beteiligte Fachbehörden bestätigen damit in den meisten Fällen trotz Ablaufs der dafür vorgesehenen Fristen keine Vollständigkeit der vom Verfahrensträger eingereichten Unterlagen So wird die Eröffnung des nächsten Verfahrensschritts um Monate und leicht bis zu einem Jahr pro Prüfgegenstand (z. B. bei geschützten Arten, deren Erfassung an bestimmte Zeiten im Jahr gekoppelt ist) verzögert. Für diese Fälle könnte eine gesetzliche Fiktion der Vollständigkeit Abhilfe schaffen. Eine entsprechende Regelung gibt es bereits in § 15 Abs. 2 BImSchG für Anzeigeverfahren. Diese Ausnahmeregelung sollte als allgemeiner Verfahrensgrundsatz erweitert und auf grundsätzlich alle Genehmigungsverfahren angewendet werden. Alternativ könnte die Frist für die Vollständigkeitsprüfung verkürzt werdenund einSchadensersatzanspruch, wenn Nachforderungenzur Vollständigkeit kommen, die inhaltlich über die Vollständigkeitsprüfung hinausgehen.
1.3 Standards im Artenschutz schaffen, Populationsschutz einführen
Aus Sicht der deutschen Industrie muss der Bund seine Rolle als Normgeber stärker ausfüllen und hierfür einheitliche naturschutzfachliche Standards insbesondere im Artenschutz erarbeiten. Hiermit kann der Umfangder für die Genehmigungsverfahrenerforderlichen UnterlagenundGutachten bereits am Anfang des Verfahrens klar definiert, teilweise erheblich reduziert und die Verfahrensdauer verlässlich bestimmt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat 2018 gemahnt, der Gesetzgeber müsse für den Naturschutz mehr Klarheit und verbindliche Vorgaben schaffen. Hiernach darf der Gesetzgeber Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben Entscheidungen in ein fachwissenschaftliches „Erkenntnisvakuum“ übertragen, das weder Gericht noch Verwaltung auszufüllen vermögen. Die Bundesregierung hatausSichtder Industriedaherdie Aufgabe, weitererechtsverbindliche
Standards ähnlich der TA Luft und TA Lärm zur Methodik der Bewertung von Naturschutzrecht zu erarbeiten.
Die Fauna Flora Habitat Richtlinie von 1992 enthält filigrane Vorgaben zum Artenschutz, die auch in Planungs- und Zulassungsverfahren zu beachten sind. Bundeseinheitliche gesetzliche Standards reduzieren die Komplexität der Einzelentscheidungen. Bei der Anwendung der Vorgaben im Bereich Artenschutz besteht eine Einschätzungsprärogative der zuständigen Behörde, sofern mangels verbindlicher Standards Erkenntnisdefizite bestehen. Dies führt zu hohem Planungsaufwand, erheblicher Rechtsunsicherheit und damit zu Verzögerungen.
Unter Einbindung des Wissens aller Stakeholder sollten daher verbindliche Standards vorerst prioritär für jene geschützten Arten erlassen werden, die als Kulturfolger Siedlungsbereiche oder Anlagen als Sekundärlebensraum nutzen. Auch die Festlegung von Signifikanzschwellen führt zur Verfahrensbeschleunigung.
Standards im Artenschutz würden ferner die Einführung eines Populationsschutzes erleichtern. Mit diesem würde nicht mehr am einzelnen Individuum angesetzt, sondern eine populationsbezogene Betrachtung erfolgen. Diese würde nochmals erheblich zur Planungsbeschleunigung führen. Die Standards sollten bestenfalls durch Verordnungen erlassen und die hierfür notwendige Ermächtigungsgrundlage im Bundesnaturschutzgesetz geschaffen werden.
Um mehrjährige Rechtsunsicherheiten und hieraus folgende Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, sollten allgemein bei neuen gesetzlichen Anforderungen parallel auch entsprechende Standards zur Umsetzung erarbeitet und mit der gesetzlichen Regelung eingeführt werden.
1.4 Fristen für wasserrechtliche Genehmigungsverfahren
In zahlreichen Planungs und Genehmigungsverfahren der Industrie, im Bereich des EE Ausbaus und im Infrastrukturbereich spielt die Benutzung von Gewässern eine Rolle und damit sind auch die wasserrechtlichen Verfahren von großer Bedeutung, um die Genehmigung zu erlangen. Bezogen auf wasserrechtliche Verfahren ist es erforderlich, dass analog zum Bau oder Immissionsschutzrecht zeitliche Fristen für die Prüfung, Bearbeitung und Antragsbescheidung eingeführt werden.
Bei wasserrechtlichen Erlaubnissen fehlen verbindlich einzuhaltende Fristen für die Bearbeitung und Bescheidung von Erlaubnisanträgen für „wesentliche“ Änderungen. Im WHG sollte analog zu § 7 der 9. BImSchV oder § 15 Abs. 2 BImSchG für „wesentliche“ Erlaubnisanträge eine Frist von einem Monat für die Vollständigkeitsprüfung eingeführt werden. Anschließend sollte analog zu § 10 Abs. 6a BImSchG über Erlaubnisanträge zu wesentlichen Änderungen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, zu unwesentlichen innerhalb einer Frist von drei Monaten, wahlweise bei einfachen Anzeigen, bei denen keine nachteiligen Änderungen auf ein Gewässer hervorgerufen werden können, innerhalb eines Monats entschieden werden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Grundlage der Genehmigungsentscheidung sollte die zum Zeitpunkt der Erklärung der Vollständigkeit geltende Rechtslage sein
1.5
Einführung eines wasserrechtlichen Änderungstatbestands
Gerade die Transformation von Bestandsstandorten löst immer auch Anpassungen bei wasserrechtlichen Benutzungen aus (beispielsweise, wenn eine Elektrolyse Anlage als weiterer Wassernutzer hinzukommt und bei gleicher Wassermenge jedenfalls der Verwendungszweck der Entnahme erweitert wird). Da das WHG keinen unwesentlichen Änderungstatbestand kennt, steht die Praxis einschließlich derBehörden immer vor der Frage, ob nun einkomplettneues Erlaubnisverfahren durchzuführen
ist und/oder wie dies ggf. effizienter geregelt werden kann. Es würde daher erheblich beschleunigend wirken und die Behörden entlasten, wenn auch im Wasserrecht ein Änderungstatbestand eingeführt und klargestellt wird, dass nicht jede unwesentliche Änderung oder Zweckerweiterung bestehender Erlaubnisse ein vollständiges Erlaubnisverfahren erfordert.
1.6 Herausgabe von Genehmigungsunterlagen nach UIG mit Vollständigkeitserklärung verknüpfen
Bereits in laufenden nichtöffentlichen Planungs und Genehmigungsverfahren versuchen Vorhabengegner über das Umweltinformationsgesetz (UIG) die Herausgabe von Antragsunterlagen durch die Genehmigungsbehörden zu erreichen. Dies geschieht je nach Länderpraxis sogar in der Phase der Antragstellung für Teilunterlagen, die häufig noch unvollständig sind und erst im Dialog mit den Behörden vervollständigt werden, obwohl derartige Herausgabeanträge nach dem UIG grundsätzlich abgelehnt werden können. Dadurch besteht die Gefahr, dass ein unvollständiges und damit falsches Bild über das beantragte Vorhaben entsteht und im Einzelfall gezielt für eine sachfremde Kommunikation gegen das Vorhaben genutzt wird. Um dies zu verhindern, sollte die Herausgabe von Antragsunterlagen erst nach der Vollständigkeitserklärung erfolgen.
1.7 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch und Klage
Der Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch und Klage Dritter sollte weitergehender als bisher normiert werden. § 63 BImSchG (Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Windkraftanlagen) könnte entsprechend weitergefasst werden auf relevante Anlagen im Rahmen der Transformation der Industrie. Der BDI hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Investitionsbeschleunigungsgesetz eine Ausweitung des § 63 auf Stromerzeugungsanlagen thematisiert.
1.8 Übernahme der Regelungen aus dem Planungssicherstellungsgesetz
Die Anwendung der Instrumente des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) hat sich in der Regel nicht nur positiv auf die Verfahrensdauer wie auch die Zugangs und Teilhabemöglichkeiten für Verfahrensbeteiligteausgewirkt, sondern insbesondere zu einer höheren Verfahrens und Ergebnisakzeptanz geführt. Die deutsche Industrie wirbt daher ausdrücklich für eine Entfristung des PlanSiG oder Überführung in bestehende Rechtsvorschriften, soweit es um die Digitalisierung von Elementen der Öffentlichkeitsbeteiligung wie die Durchführung eines Erörterungstermins geht. Die bisherigen Erfahrungen ausder Anwendung des PlanSiG zeigen, dass die Möglichkeiten einer digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung zu erheblichen organisatorischen Entlastungen und Kosteneinsparungen bei den Behörden und sonstigen Verfahrensbeteiligten,einschließlichdesAntragstellers, führen können. Damit kann ein erheblicher Beitrag zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren geleistet werden.
Die öffentliche Auslegung von Planungsunterlagen im Internet wie sie im PlanSiG und ab 2023 auch verbindlich mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) vorgesehen ist, ist jedoch in der vorliegenden Form aus Sicht des Geheimnisschutzes nicht zielführend, weil sensible Daten und Betriebs und Geschäftsgeheimnisse über das Internet wesentlich leichter verbreitet werden als bei der Auslegung vor Ort. Es gibt keine klare juristische Definition des Begriffs Betriebs und Geschäftsgeheimnis Entsprechend der Rechtsprechung ist der Begriff weit auszulegen, d. h. im Zweifel hat eine umfassende Transparenz Vorrang. Es gibt bisher kaum Dokumentenschutz oder Zugangsbeschränkungen, zumeist stehen die Dokumente zum Herunterladen zur Verfügung
Daher fordern wir ein höheres Sicherheitsniveau bei der Auslegung im Internet. Dies sollte so ausgestaltet sein, dass vorab eine Klarstellung erfolgt, welche Informationen nicht als Teil des
Genehmigungsantrags veröffentlicht werden. Darüber hinaus schlagen wir auf Bundesebene einen Praxistest mit allen Beteiligten vor.
Da die Auslegung im Internet den Zugang zu den Informationenerheblicherleichtert, sollten diederzeit zwischen zwei Wochenbis drei Monate betragenden Äußerungsfristen für Öffentlichkeit und Behörden einheitlich vier Wochen (ab Ende der Auslegung der Unterlagen) betragen.
1.9 Verzicht auf Raumordnungsverfahren (ROV)
Vorden Genehmigungsverfahren ist beibestimmtenraumbedeutsamenVorhabenein Raumordnungsverfahren (ROV) durchzuführen. Es ähnelt vom Ablauf her zwar einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, hat jedoch keinen bindenden Charakter und stellt lediglich eine Art gutachterliche Äußerung der zuständigen Landesbehörde dar. Es bestehen zudem starke Dopplungen mit dem Genehmigungsverfahren. Das Raumordnungsverfahren vor dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren führt zu langwierigen Doppelprüfungen und Beteiligungsverfahren. Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung wird zudem über dasPlanfeststellungsverfahren sichergestellt. DerVerzichtaufRaumordnungsverfahrenhätteeine Reduzierung der Genehmigungszeiten bei ROV pflichtigen Vorhaben um ein bis zwei Jahre zur Folge.
1.10 Erlass von Stichtagsregelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz
In vielen Fällen verzögern sich Projekte aufgrund von Gesetzesänderungen. Ursächlich hierfür ist, dass es für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. Daher müssen Gesetzesänderungen bis zum Erlass der Genehmigung noch Eingang in die Planung finden, was zu zeitintensiven Umplanungen führt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz sollte in Teil 5 Abschnitt 2 daher um eine Stichtagsregelung ergänzt werden. Diese könnte auf den Zeitpunkt der Erklärung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen gelegt werden Der Vorhabenträger sollte entscheiden können, ob er die Stichtagsregelung nutzt.
1.11
Plangenehmigung konkretisieren und häufiger anwenden
Wenn Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden, besteht als Alternative zur Planfeststellung das Verfahren der Plangenehmigung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Faktisch ist allerdings bei fast jeder Plangenehmigung die Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Um die Plangenehmigungen praxiswirksamer zu gestalten, sollte im Verwaltungsverfahrensgesetz oder durch Entscheidungsleitfäden der Behörden katalogartig aufgezeigt werden, wann Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Die unwesentliche Beeinträchtigung ist dahingehend zu konkretisieren, dass sie insbesondere bei einer nur vorübergehenden Grundstücksinanspruchnahme oder bei geringfügigen Umwelteinwirkungen vorliegt. Als geringfügig ist dabei einzustufen, wenn einschlägige Grenz oder Orientierungswerte eingehalten werden. Ebenfalls sollte explizit geregelt werden, dass keine Einwilligung der Betroffenen einzuholen ist, wenn deren Rechte nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Dies gilt beispielsweise für die Rohstoffgewinnung in Steinbrüchen mit Grundwassersümpfung nach § 68 Abs. 2 WHG
1.12 Baustart vor endgültiger Genehmigung erleichtern
Es kann sein, dass die Prozesse trotz verbesserter Genehmigungsverfahren zu lange dauern. Das behindert den Umbau hin zu einer klimaneutralen Gesellschaft underhöhtden Druck auf Versorgungssicherheit im Allgemeinen. Daher sollte es Unternehmenermöglicht werden,auch bei einem nochnicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren mit dem Bau zu beginnen. Der Bau ohne abschließende
Genehmigung erfolgt dann auf eigenes unternehmerisches Risiko. Ein solches für alle Sektoren einheitliches Instrument kann ergänzend zur grundsätzlichen Verschlankung und Beschleunigung von Planungs und Genehmigungsverfahren Investitionsentscheidungen vorziehen. Hierbei sollte sich an der an der Regelung des §8 a BImSchG orientiert werden. Denn die Regelungen hierzu im Verkehrssektor dort als vorläufige Anordnung bezeichnet sind hingegen kaum in der Praxis anwendbar. Sie setzen voraus, dass die vorzeitig realisierte Maßnahme reversibel sein und im öffentlichen Interesse liegen muss. Diese Voraussetzungen engen den Anwendungsbereich zu stark ein
Notwendig für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns in verfahrensrechtlicher Hinsicht sollte lediglich ein Genehmigungsantrag sein. Eine Prognoseentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit wird nicht benötigt, da das Risiko des Baus beim Antragsteller liegt und die Behörde das Insolvenzrisiko durch eine Sicherheitsleistungminimieren kann. Mit der Streichung kann auch in der Begründung klargestellt werden, dass es weiterer verfahrensrechtlicher Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns, wie eine bereits durchgeführte Auslegung von Unterlagen oder ein abgeschlossener Erörterungstermin, nicht bedarf. Es handelt sich bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht um eine Genehmigungsentscheidung, die Baumaßnahmen erfolgen auf Risiko des Vorhabenträgers.
1.13 Personalausstattung in den Behörden verbessern
Eine Beschleunigung der Planungs und Genehmigungsverfahren kann nicht erreicht werden, wenn die inhaltlichen Anforderungen an die Verfahren immer komplexer und komplizierter werden (vgl. z. B. die Überlegungen der EU KOM zur anstehenden IED Revision, strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Anwendung des Berücksichtigungsgebotes des Bundes Klimaschutzgesetz ohne vorhandene Fachstandards), gleichzeitig aber die zur Vollziehung dieser Regelwerke zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten nicht mitwachsen oder sogar kleiner werden. Das wird die Verfahren nur weiter verzögern, die behördlichen Entscheidungen qualitativ schwächen und somit klageanfälliger machen all das wäre das Gegenteil der politisch angestrebten Beschleunigung von Planungs und Genehmigungsverfahren. Die Behörden benötigen mehr Personal für die Datenerhebung und weniger für die Bürokratie. Dies erreichen wir nur durch effizientere Gesetze. Kurzfristig wird kein starker Personalzuwachs zu realisieren sein, daher ist es sinnvoll, dass Gesetze und Verordnungen möglichst auf gebundene Entscheidung hinwirken, um den Begründungsaufwand zu minimieren und die Rechtssicherheit im Einzelfall zu stärken.
Es muss sichergestellt werden, dass bei einem Generationenwechsel in den Behörden die gesammelten Erfahrungen weitergegeben werden. Insbesondere die Landesregierungen sind daher aufgefordert, ausreichend Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um flächendeckend eine ausreichende Personalausstattung und Sachkompetenz in den Behörden zu gewährleisten. Es ist eine kontinuierliche Qualifizierung des Personals nötig, damit fundierte und somit rechtssichere Genehmigungsentscheidungen getroffen werden können.
Auch sollte die behörden und länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Genehmigungsbehörden zu konkreten Projekten oder übergreifenden Fragestellungen verstärkt zum Wissens und Erfahrungsaustausch genutzt werden.
2. Beschleunigungspotenziale für Verkehrsinfrastrukturen
2.1 Weiterer Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) für Schiene und Straße
Im Rahmen des Investitionsbeschleunigungsgesetzes und des LNG Beschleunigungsgesetzes wurden bereits einzelne Vorhabentypen aus der Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung herausgenommen. Es wurden hierbei jedoch noch nicht alle europakonformen Möglichkeiten zu UVP freien
Vorhaben ausgeschöpft. Gleichermaßen für Schiene und Straße sollten entsprechend einer 1:1 Umsetzung von EU Vorgaben weiter UVP freie Vorhabentypen geregelt werden (z .B. für alle Eisenbahnbetriebsanlagen, die nicht Schienenwege sind, da die europäische UVP Richtlinie diese Anlagen nicht erfasst und im Bereich Straße z. B. für Ersatzneubauten von Brücken mit Anpassungen im Querschnitt). Besondere Beachtung sollten dabei Instandhaltungsmaßnahmen durch Ersatzneubau bei Brücken durch Anpassung an die aktuellen Erfordernisse (Stichwort: Kapazitätserweiterung, Lärmschutz) finden. Bereits heute gilt, dass Vorhaben der Brückensanierungen Instandhaltungsvorhaben sind und damit keine Änderungen darstellen, die ein Planerfordernis auslösen. Vor dem Hintergrund dringend benötigter Kapazitätsanpassungen bei Instandhaltung durch Ersatzneubau sollte diese Regelung über die Änderung von § 17 Abs. 1 FStrG sowie §18 S.1 AEG umgesetzt werden.
2.2 Weiterer Verzicht auf Planfeststellungsverfahren für Schiene und Straße
Auch die in der zurückliegenden Legislaturperiode festgelegten Ausnahmen von der Planfeststellung sollten auf weitere Projekte ausgedehnt werden (z. B. Erweiterung und Anpassung des Katalogs in § 18 Abs. 1a Allgemeines Eisenbahngesetz). Bei der Schiene sollten hiervon unter anderem die zur Energieversorgung der Oberleitungen notwendigen Anlagen erfasst werden, erforderliche Anpassungen an weiteren Anlagen im Zuge der Digitalisierung der Leit und Sicherungstechnik und die Umbaumaßnahmen an Empfangsgebäuden und Bahnsteigen. Im Bereich Straße sollte bei notwendigen Ersatzneubauten (hauptsächlich Brücken) stärker auf Planfeststellung und Plangenehmigung verzichtet werden Hierzu müssen verbindliche Anforderungen normiert werden, bei deren Vorliegen zwingend von einem planungsfreien Ersatzneubau auszugehen ist. Eine aufwendige Ermessungsprüfung und Dokumentation durch die Planungs und Genehmigungsbehörden muss vermieden werden.
Ferner regen wir das Aufgreifen von Ideen an, die 2021 im Zuge der Bewältigung der Flutkatastrophe entwickelt worden sind. Mit § 17 Abs. 1 Satz 3 des Fernstraßengesetzes und § 18 Abs. 1 Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wurde ein Regelungsmodell für Sachverhalte geschaffen, in denen eine Anpassung der Verkehrsinfrastruktur nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist. Zu Recht ist diese Ausnahme von der Pflicht zur Planfeststellung begrenzt. Es könnte sich lohnen, den Rechts gedanken auf ähnliche Sachverhalte auszudehnen, in denen eine Anpassung der Verkehrsinfrastruktur erforderlich ist, um das Erreichen ehrgeiziger Klimaziele und ambitionierter Ziele bei der Verkehrssicherheit zu gewährleisten (z. B. zugunsten der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zwecks Kapazitätssteigerung der Schieneninfrastruktur oder zwecks Einsparung von Energie durch eine Homogenisierung des Verkehrsflusses).
2.3
Elektronischen Grundbuchzugriff ermöglichen
Im Rahmen von Genehmigungsverfahren und damit verbundenem Grunderwerb müssen die Eigentümer jeweils durch Nachfrage beim zuständigen Grundbuchamt ermittelt werden. Ein Onlinezugriff auf die Grundbücher besteht derzeit nur lückenhaft. Der bundesweite und flächendeckende Zugang zu den Grundbüchern sollte daher durch Ergänzung der Grundbuchordnung (GBO) verbessert werden, indem zumindest Vorhabenträger im Bereich der Verkehrsinfrastruktur den im Gesetz genannten Behörden gleichgestellt werden.
2.4 Vergabe- und Finanzierungsverfahren der Verkehrsinfrastruktur beschleunigen
Zur Erreichung mindestens einer Halbierung der Verfahrensdauer sollten für die Verkehrsinfrastruktur auch die Regularien für Vergaben und Haushaltsfinanzierungen vereinfacht werden.
Dabei sollte die Bundeshaushaltsordnung (BHO) dahingehend angepasst werden, dass innovative Partnerschaftsmodelle zwischen Vorhabenträgern und Bauunternehmen per se keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei öffentlichen Aufträgen darstellen. Die Pflicht
zur Losaufteilung bei öffentlichen Aufträgen ist für viele Infrastrukturprojekte unter Anwendung der neuen digitalen Arbeitsmethode „Building Information Modeling“ (BIM) erschwerend. Es sollte daher klargestellt werden, dass eine Losaufteilung bei Verkehrsinfrastrukturprojekten, auf die die Arbeitsmethode BIM angewendet wird, auch aus anderen als wirtschaftlichen oder technischen Gründen unterbleibenkann. Ferner sollte sowohl ein frühzeitiger Flächenerwerbals auchder Erwerb von Ökopunkten nach der Planfeststellung möglich sein Beides würde Konflikte im Genehmigungsverfahren um erforderliche Ausgleichsmaßnahmen reduzieren.
Bei Umbaumaßnahmen an höhenungleichen Kreuzungswerken zwischen Straße und Schiene erfolgt derzeit die Kostenteilung durch zeit und kostenintensive Fiktiventwürfe. Hierauf sollte im Eisenbahnkreuzungsrecht zugunsten einer fixen Kostenteilung verzichtet werden.
2.5 Bewertungsmethoden für den Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur weiterentwickeln
Zur öffentlichen Finanzierung des Aus- und Neubaus der Verkehrsinfrastruktur bedarf es gemäß BHO angemessener Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Für Straße und Schiene sollten diese Bewertungsmethoden generell stärker auf Verkehrsspitzen ausgerichtet werden und auch notwendige infrastrukturelle Resilienzen hinreichend abbilden. Für kleine und mittlere Ausbauvorhaben der Schiene sollten sie zudem nach Vorbild der Regelungen für die Anlage 8.7 der Leistungs und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) vereinfacht werden. Analog der Praxis bei den volkswirtschaftlichen Nutzen Kosten Untersuchungen für den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) sollten auch für die Vorhaben des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) anfallende Ersatzinvestitionsanteile aus den Untersuchungen der kürzlich überarbeiteten Standardisierten Bewertung herausgerechnet werden.
2.6 Maßnahmengesetze ergebnisoffen und ausgewogen pilotieren
Mit dem bereits in der vergangenen Legislaturperiode verabschiedeten Maßnahmengesetzvorbereitsgesetz (MgvG) bei Schiene und Wasserstraße soll in der Projektpraxis geprüft werden, ob auch das Instrument Legalplanung Beschleunigungspotenzial für Verkehrsinfrastrukturprojekte birgt. Maßnahmengesetze können Infrastrukturprojekte vor Verschleppung schützen, indem siemissbräuchlicheKlageführungen einschränken und die Wahrnehmbarkeit politischer Verantwortung stärken. Für größere und umstrittene Projekte, die nicht zuvor bereits Gegenstand der parlamentarischen Verfahren zu den Ausbaugesetzen des Bundesverkehrswegeplans oder des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) waren, ermöglichen sie zudem eine öffentliche Verständigung über den volkswirtschaftlichen Nutzen und gesamtgesellschaftliche Wohlfahrtsgewinne eines Projekts und können so zu mehr Akzeptanz beitragen.
Um das tatsächliche Beschleunigungspotenzial bei jedem Verkehrsträger zu ermitteln, gilt es die Pilotprojekteliste bei Schiene und Wasserstraße in der beschlossenen Fassung fortzuführen Bezüglich möglicher Änderungen der Liste der 20 Schienenprojekte ist der Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens zum MgvG abzuwarten. Zudem ist das MgvG ergebnisoffen gefasst und gestattet, falls das dem parlamentarischen Verfahren vorgelagerte Beteiligungsverfahren wenig umstritten verläuft, anstelle eines Maßnahmengesetzes auch die Projektzulassung durch einen Planfeststellungsbeschluss.
Zur Pilotierung sind insgesamt 29 Verkehrsprojekte im MgvG berücksichtigt. Hiervon entfallen jedoch nur ein Projekt auf das Autobahn und drei Projekte auf das Bundesstraßennetz. Daher ist die Pilotierung von Maßnahmengesetzen für weitere Projekte der Straßeninfrastruktur überfällig. Dabei könnten ausgewählte Straßenprojekte mit überregionaler Bedeutung wie z. B. Brückenbauwerke (A 45 Brücke in Lüdenscheid) in den Fokus genommen werden.
3. Beschleunigungspotenziale für Elektromobilität
3.1 Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für den Motoren-Anlagenbau dringend geboten
Das EU Parlament hat für ein Zulassungsverbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotor ab 2035 gestimmt. Die Automobilindustrie forciert den Kurs einer batterieelektrischen Zukunft und erhöht dafür die Produktionskapazitäten von E Motoren. Die umweltrechtliche Zuordnung einer Anlage zur Herstellung von Fahrzeugmotoren ist jedoch nach wie vor auf Verbrennungsmotoren ausgerichtet. Die Umweltrelevanz der Herstellung von E Motoren unterscheidet sich deutlich von der der Herstellung von Verbrennungsmotoren. Daher halten wir es für angemessen, unterschiedliche verfahrensrechtliche und materielle Maßstäbe an die Genehmigung und den Betrieb dieser Anlagen anzulegen. Wir fordern, Anlagen zur Herstellung von E Motoren unabhängig vom Verwendungszweck dieser Motoren als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zu behandeln und aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP Gesetz) herauszunehmen und klarstellend zu regeln, dass die Herstellung von Elektromotoren nicht der Liste der genehmigungsbedürftigen Anlagen (4. BImSchV, Anhang 1, Nr. 3.24) unterliegt. Die Regelungen des LNG Beschleunigungsgesetzes können als Blaupause für eine Reform genutzt werden (siehe Punkt 4 „Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch und Klage“).
3.2 Überarbeitung des IED Revisionsvorschlag der Europäischen Kommission hinsichtlich der Batterieproduktion
Vor dem Hintergrund des massiv wachsenden Bedarfs an der Fertigung von Batterien innerhalb weniger Jahre ist eine enorme Anstrengung von Industrie und Behörden bei der Genehmigung der Produktionsstätten entlang der Batteriewertschöpfungskette erforderlich. Hierbei ist es hinderlich, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der IED die gesamte Wertschöpfungsketten aufgenommen hat, auch Produktionsschritte, die keinerlei Umweltauswirkungen haben (z. B. Montageschritte mit sehr niedriger Umweltrelevanz, die lokal getrennt von der Produktion von Lithium Ionen Batteriezellen stattfinden). Dies wird dem dringend benötigten schnellen Hochlauf an Batteriezellproduktionskapazitäten nicht gerecht und gefährdet damit auch die Klimaziele im Verkehrssektor. Wir schlagen daher vor, davon abzusehen, die „Batterieproduktion“ in die zu überarbeitende IED aufzunehmen. Wir empfehlen stattdessen Prozesse zu identifizieren, die für die Herstellung von Batterien relevant sind, und diese Prozesse unter der IED zu regeln. Zudem ist anzumerken, dass umweltrelevantere industrielle Prozesse bei der Herstellung und dem Recycling von Batterien bereits in den Anwendungsbereich der IED einbezogen sind (u. a. in Annex I Nr. 4.2 lit. e).
3.3 Vereinfachter Auf- und Ausbau der Ladeinfrastruktur erforderlich
Die Mobilitätsstrategie der EU Kommission vom Dezember 2020 sieht eine dichte Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge vor. Das Ziel ist ein flächendeckendes dichtes Netz, das allen Kunden, einschließlich Betreibern von Lkw, leicht zugänglich ist. Die EU-Kommission plant hierzu, Empfehlungen zu Planungs und Genehmigungsverfahren zur Förderung des schnellen Auf und Ausbaus der Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Kommissionsforum für nachhaltigen Verkehr abzugeben. Geradeder Mangel an öffentlich zugänglichenLadestation, vorallem indenStädten und Ballungsräumen, hält viele Verbraucher in Deutschland und Europa noch davon ab, ein E Auto zu erwerben.
Auch in Deutschland macht der flächendeckende Ausbau der Ladeinfrastruktur einen beschleunigten Netzausbau erforderlich, der die Bedarfe aller Fahrzeugsegmente einschließlich elektrifizierter Lkw Flotten berücksichtigt. Die Netzplanung muss dabei am Zielbild eines Klimaneutralitätsnetzes ausgerichtet werden. Darüber hinaus gilt es, die Netzregulierung neu auszurichten, um einen vorausschauenden Ausbau und eine umfassende Digitalisierung der Netze anzureizen. Für die Bereitstellung von
Netzanschlüssen sind verbindliche Fristen vorzusehen. Der „Masterplan Ladeinfrastruktur 2.0“ des BMDV soll Abhilfe schaffen. Der im Oktober 2022 vom Bundeskabinett verabschiedete Masterplan 2.0 beinhaltet aus unserer Sicht viele gute und richtige Ansätze. Allerdings lässt der Masterplan auch wichtige Fragen und Handlungsfelder unbearbeitet: Der aktuell größte Hemmschuh für den Aufbau von Ladeinfrastruktur sind die Genehmigungsprozesse für Netzanschlüsse. Das betrifft vor allem den Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur, hat aber auch Auswirkungen auf Privatpersonen und ihre Wallboxen. Zum Beispiel kommt die im Masterplan (Maßnahme 46) vorgesehene bundesweite Vereinheitlichung der Technischen Anschlussbedingungen bis Q3/2023 zu spät. Des Weiteren benötigen Investoren neben der Vereinheitlichung von Antragsverfahren für Mittelspannungsnetzanschlüsse (HPC-LIS) auch Informationspflichten für Netzbetreiber zur Dauer und zu erwartenden Kosten des Netzanschlusses. Hier sieht der Masterplan nur einen Prüfauftrag vor (Maßnahme 45) vor. Neben den Beschleunigungs Themenmuss vor allem die möglichst bundesweite Vereinheitlichung von Planungs und Genehmigungsprozessen im Fokus stehen.
4. Beschleunigungspotenziale für den Energiesektor
4.1 Beschleunigung von Klimaschutzinfrastrukturprojekten und klimaneutraler Industrieproduktion
Im Rahmen des Investitionsbeschleunigungsgesetzes und des LNG Beschleunigungsgesetzes wurden bereits einzelne Vorhabentypen in ein verschlanktes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren überführt. Dabei handelt es sich um Vorhaben für die Energieversorgungssicherheit Deutschlands. Mit einer umfassenden Planungs und Genehmigungsbeschleunigung sollten im zweiten Schritt auch klimaschutzrelevante Vorhaben einer solch verbesserten Rechtslage unterliegen. Werden die Verfahren nicht wie bei den LNG Genehmigungen beschleunigt, werden die Klimaziele nicht erreicht werden können.
Um die Klimaziele der EU und der Bundesregierung doch noch zu erreichen, sollte die verbesserte Rechtslage analog zum Investitionsbeschleunigungsgesetzes und des LNG Beschleunigungsgesetzes auf die Bereiche H2 Infrastruktur und CO2 Infrastruktur ausgeweitet werden Eine Industriegesellschaft wie Deutschland braucht eine sichere Energieversorgung, auch in Zukunft. Diese Energieversorgung muss für eine nachhaltige Zukunft klimaneutral sein,genauso wie dessen Industrieproduktion. Daher braucht es neben der Strominfrastruktur auch eine für Moleküle. Denn Wasserstoff ist für die Dekarbonisierung beispielsweise der Chemie oder der Stahlindustrie ohne Alternative und kann darüber hinaus auch in anderen Sektoren in großen Mengen Anwendung finden. Neben einer H2 Infrastruktur ist dies auch für CO2 notwendig, denn u. a. die Kalk- und Zementindustrie haben chemisch unvermeidbare Emissionen, auch bei hundertprozentigem Einsatz von erneuerbaren Energien. Um den Umbau insbesondere bis 2030 zu ermöglichen, braucht es Sondergenehmigungen wie auch bei LNG, um Industrieprojekte mit dem Ziel der klimaneutralen Produktion beschleunigt zu genehmigen.
4.2 Neue Infrastrukturen für die Energie- und Klimawende frühzeitig in den Blick nehmen
Für die Dekarbonisierung von Industrien mitunvermeidbaren Prozessemissionen werden Anlagen und Infrastrukturen für die CO2 Abscheidung mit anschließender Speicherung (Carbon Capture and Storage, CCS) oder Nutzung (Utilisation, CCU) gebraucht. Es ist sicherzustellen, dass auch diese zukünftigen Infrastrukturen bestmöglich von Beschleunigungsmaßnahmen profitieren. Das gilt zum Beispiel auch konkret für erste Pipeline Projekte, die bereits angekündigt sind. Für einen zügigen Hochlauf besteht der erste Schritt darin, überhaupt den Rechtsrahmen für die Nutzung der Technologien zu schaffen. Die in diesem Jahr anstehende Evaluierung des Kohlendioxid Speicherungsgesetzes bietet dafür einen geeigneten Ansatz. Den Rahmen sollte eine ganzheitliche Carbon Management Strategie bilden, denn eine kosten und ressourceneffiziente Nutzung von Kohlenstoffkreisläufen braucht
sektorübergreifende Lösungen entlang einer CO2 basierten Wertschöpfungskette. Gerade küstenferne Industriestandorte beispielsweise in Süddeutschland sind inbesonderer Weise aufden schnellen Infrastrukturausbau angewiesen, um in der Dekarbonisierung nicht ausgebremst zu werden.
5. Beschleunigungspotenziale für Elektrolyseure zur Erzeugung von grünem Wasserstoff
5.1BauplanungsrechtlichePrivilegierungvon Elektrolyseuren zurErzeugungvon grünemWasserstoff
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Elektrolyseuren zur Herstellung von grünem Wasserstoff sollte erleichtert werden, indem die genannten Elektrolyseure privilegiert im Außenbereich errichtet werden können. Standorte, die bereits über einen für Elektrolyseure geeigneten Bebauungsplan und die erforderlichen Standortkriterien (Wasserversorgung, Strom und Gasanschluss) verfügen, sind äußerst selten vorhanden. Die derzeit einzige Möglichkeit der Privilegierung im Außenbereich über die Vorgaben für leitungsgebundene Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) engt die potenziellen Standorte für Elektrolyseure aufein Minimum an Flächenein.DurchdieRegelung einerallgemeinengesetzlichen Privilegierung für Elektrolyseure im Außenbereich kann in vielen Fällen auf ein zeit- und kostenaufwendiges Aufstellungsverfahren für einenBebauungsplan verzichtet werden.Erfahrungsgemäß würde eine Zeitersparnis von zirka zwei bis drei Jahren durch die Privilegierung erreicht werden. Sämtliche Anforderungen an die Umgebung und die Umwelt werden im immissionsschutzrechtlichen Verfahren abgearbeitet. Eine verpflichtend vorgeschaltete Bebauungsplanung wäre eine Dopplung. Den Interessen der Gemeinden wird über die zwingende Vorgabe des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) hinreichend Rechnung getragen. Auch Windenergieanlagen sind für die Umstellung auf erneuerbare Energien im BauGB als privilegierte Anlagen planerisch begünstigt worden. Anders als bei den Windenergieanlagen sind die Elektrolyseure allerdings keine „Massenphänomene“, die es durch eine kommunale Steuerung mittels Konzentrationsflächen zu begrenzen gilt. Die BauNVO sollte derart geändert werden, dass neben Tankstellen auch Elektrolyseure in der Gebietsklasse „Wohngebiet“ sowie in allen anderen Gebietsklassen generell errichtet und betrieben werden dürfen.
5.2 Konversion von Altstandorten für die Nachnutzung durch Elektrolyse
Einegesetzgeberisch vereinfachte Möglichkeit zur industriellen Konversion von (Kraftwerks ) Altstandorten würde deren Nachnutzung durch Elektrolyse und/oder verwandte Nutzungen (beispielsweise H2 Turbinenanlagen) begünstigen. Auch wenn insoweit die planungsrechtlichen Grundlagen in den Ländern (Raumordnungs , Regional , Flächennutzungs und Bebauungspläne) anzupassen sind, sollten auf bundesrechtlicher Ebene im Raumordnungsrecht und Bauplanungsrecht mögliche Privilegierungen und Vereinfachungen für eine Konversion angelegt werden. Denkbar wären im Raumordnungsrecht (ROG) etwa die Implementierung eines raumordnerischen Grundsatzes, der die Konversion von alten (fossilen) Energiestandorten für die Nutzung von Wasserstoff sowie Privilegierungen und verfahrensrechtliche Vereinfachungen zur Abweichung von entsprechenden raumordnerischen Zielen generell eröffnet. Insoweit würde das Bundesraumordnungsrecht auch als Vorbild für das Raumordnungsrecht der Länder fungieren. Auch im Bauplanungsrecht (BauGB) könnte die Konversion von Bebauungsplänen, welche bislang auf fossile Energieträger ausgerichtet sind, programmatisch geöffnet und Privilegierungen bei Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans eingeführt werden. Dies könnte die Nachnutzung von Altstandorten in Einzelfällen zumindest erleichtern.
5.3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Öffnung der Gewerbegebiete für Elektrolyseure
Ist ein Bebauungsplan vorhanden, sind Elektrolyseure als sogenannte IE-Anlagen mit etwaigem UVPErfordernis und einer zwingenden Öffentlichkeitsbeteiligung bei der gebotenen typisierenden
Betrachtungsweiseder BauNVOnur in Industriegebieten (GI)allgemein zulässig. Industriegebiete sind als solches schon zahlenmäßig deutlich seltener aufzufinden als Gewerbegebiete (GE). In letzteren sind nach allgemeiner Lesart typisierendnur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Hierzugehören Elektrolyseure obgleich von ihnen keine wesentlich störenden Auswirkungen wie von Chemieanlagen o. ä. ausgehen nach aktueller Rechtslage und behördlicher Praxis nicht. Eine Öffnung der Gewerbegebiete für Elektrolyseure durch entsprechende Anpassung der BauNVO würde mehr Flächen in beplanten Gebieten für die Elektrolyse bereitstellen und als Nebeneffekt Gemeinden entlasten, die gerne Wasserstoff in ihrer Gemeinde produzieren würden, aber den aufwendigen Planungsprozess für die Ausweisung neuer Industrieflächen scheuen.
5.4 Elektrolyseure zur Erzeugung von grünem Wasserstoff in Landesraumordnungsprogrammen/Landesentwicklungsplänen
Grundsätzlich sollten Elektrolyseure in der Landesraumordnung bzw. in Landesentwicklungsplänen Berücksichtigungfinden. Hierzu sind zunächstentsprechendeVorgaben in den Landesraumordnungsprogrammen und Landesentwicklungsplänen sowie nachgelagert in der regionalen Raumordnung zu implementieren. Daran anknüpfend müssen die Kommunen ihre Bebauungspläne an die neu definierten landesplanerischen Ziele anpassen. Ein gutes Beispiel bieten hier die neuen veröffentlichten Planungen Niedersachsens zur Neuaufstellung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) und die Aufstellung des sachlichen Teilplans „Regionale Kooperationsstandorte“ des Regionalverbands Ruhr (RVR). Mit den hier vorgesehenen Anpassungen der Landesraumordnung und der regionalen Raumordnung werdendiverse Altstandorte,aber auch Neustandorte explizit für eine Nutzung zur Herstellung von Wasserstoff durch Wasserelektrolyse geöffnet. Zeitvorgaben können helfen, dass die zielkonformen Anpassungen zur planerischenErmöglichungder Nachnutzung durchElektrolyseure in angemessenen Zeiträumen erfolgen. Materiell ist darauf zu achten, dass die landesplanerischen Ziele technologieoffen im Sinne der Herstellung und weiteren Verwendung von grünem Wasserstoff (und Erdgas als Brückentechnologie) sind.
6. Beschleunigungspotenzial für den Ausbau von Recyclinginfrastruktur
Recyclingrohstoffe sind ein wesentlicher Teil der Rohstoffstrategie der Bundesregierung zur Rohstoffversorgung der produzierenden Industrie. Ihre strategische Bedeutung hat im Lichte wegbrechender Lieferketten nochmals an Bedeutung gewonnen. Recyclingrohstoffen kommt auch eine große Bedeutung für den Klimaschutz zu. Modernisierung bestehender Recyclinganlagen wie auch der Neubau von Recyclinginfrastruktur ist wichtig. Da sich die Recyclinginfrastruktur häufig im Außenbereich befindet, muss ein Privilegierungstatbestand im Baurecht (§ 35 Abs. 1 BauGB) geschaffen werden, der die Erweiterung und den Neubau solcher Anlagen ohne Bebauungsplan ermöglicht.
7. Beschleunigungspotenzial Rohstoffgewinnung
Zur planerischen Sicherstellung der Versorgungssicherheit sollte in § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satzes 5 Raumordnungsgesetz ein neuer Satz ergänzt werden:
„
Die Rohstoffsicherung und gewinnung stehen im öffentlichen Interesse und dienen der Versorgungssicherheit“.
Die heimische Rohstoffgewinnung ist eine der drei Säulen der Rohstoffstrategie des Bundes und vor dem Hintergrund, dass Recyclingmaterial im Bereich der Baurohstoffe nicht in ausreichendem Maße verfügbar ist und auch angesichts des begrenzten Ausgangsmaterials beschränkt verfügbar sein wird, bedarf es der heimischen Primär-Rohstoffe. Sowohl für die Industrie als auch für den Ausbau der erneuerbaren Energien, den Ausbau der hierfür erforderlichen Infrastruktur, den Wohnungsbau sowie
den Ausbau bzw. die Sanierung der Infrastruktur bedarf es eines langfristigen und bedarfsunabhängigen Zugangs zu Rohstofflager und gewinnungsstätten im Inland.
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