„Eine starke Wirtschaft erfordert, dass sich Unternehmen in einem rechtssicheren Umfeld auf das Wesentliche konzentrieren können.
Unternehmerinnen und Unternehmer können deshalb bereits zahlreiche Verfahren im Gesellschaftsrecht seit 2022 in einer notariellen Videokonferenz einfach, schnell und rechtssicher online erledigen.“
Notarielle Onlineverfahren und die Möglichkeiten, die sie bieten –Prof. Dr. Bormann
KAPITALMARKTRECHT
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ZUR REFORM DES BESCHLUSSMÄNGELRECHTS
Kommentar von Niels Lau und Inga Waldmann
WETTBEWERBS- UND KARTELLRECHT
TAG DES GEISTIGEN EIGENTUMS: GEISTIGES EIGENTUM ALS FUNDAMENT FÜR INNOVATION UND WETTBEWERBSFÄHIGKEIT
Beitrag von Marcel PelagejcevBeitrag von Ines Nitsche
ZIVILRECHT
KLIMAKLAGEN – DAUERBRENNER GEGEN VERBRENNER
S. 7S. 17S. 10
Editorial Recht als Standortfaktor eines modernen Staates
Inef ziente Verwaltungsabläufe und unübersichtliche föderale und damit unterschiedliche Gesetzgebungen machen es für Unternehmen immer schwieriger, sich zurecht zu nden und hindern sie auch daran, ihrer eigentlichen Bestimmung –dem „Wirtschaften“ – nachzukommen.
Handlungsspielräume von und Wettbewerb zwischen den Unternehmen werden in erster Linie durch rechtliche Rahmenbedingungen umschrieben, garantiert und auch begrenzt. Rechtssetzung und -durchsetzung ist daher auch Standortfaktor. Das sind alle Umstände, die auf wirtschaftliche Entscheidungen einwirken.
Die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen hat nach außen einen enormen Bezug zum Gemeinwohl. Hier ist die Ebene des Öffentlichen Rechts angesprochen (Regulierung von Gefahrenabwehr i. w. S.). Konkret geht es um die Durchsetzung gemeinwohlorientierter Regulierung über das Umweltrecht, das Finanzdienstleistungsrecht, das Produktrecht, das Recht der deliktischen Haftung und weiteren ähnlichen Rechtsgebieten. Neuerdings werden privatwirtschaftliche Unternehmen auch im internen Bereich, beispielsweise in Unternehmensorganisation und Unternehmensführung sowie der Rechnungslegung, für das Gemeinwohl in Anspruch genommen. Bislang fungierte das Gesellschaftsrecht im Wesentlichen „nur“ als Rahmen ausgeübter Privatautonomie mit internen Regeln. Zunehmend wirkt aber das Verwaltungsrecht als eine Art zusätzliche Schicht des Unternehmensrechts auf die interne Organisation ein, etwa durch datenschutzrechtliche Vorgaben für die Unternehmensorganisation, regulatorische Vorgaben z. B. für Energieerzeugungs- und Verbundgesellschaften sowie für die Finanzwirtschaft. Hinzu kommen noch sektorenübergreifende Vorgaben zur Nachhaltigkeit, für Menschenrechte, Geschlechtergleichbehandlung, Diversität und gerechte Arbeitsbedingungen, Mindestlöhne, Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern einschließlich Zahlungspraktiken sowie interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens. Hierher gehören beispielsweise auch die Vergütungsfragen betreffend die Unternehmensorgane. Neu ist die Nutzung der privatwirtschaftlichen Unternehmen als Steuerungsressource im Interesse eines politisch de nierten Gemeinwohls durch unmittelbar organisationsbezogene P ichten wie die Einrichtung bestimmter Stellen (häug als Beauftragte, durch Risikomanagementsysteme, Compliance-Strukturen, Ent echtung etc.) und hieran geknüpfte normierte verfahrensrechtliche P ichten. Konsequenzen für die
betroffenen Unternehmen sind ein immenser P ichtenzuwachs, verbunden mit Rechtsunsicherheiten, Kosten und Bürokratieaufwand. Denn es drohen verschärfte Sanktionen wie Bußgelder, „Naming and Shaming“, Schadensersatzp ichten, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und auch von Subventionsmaßnahmen. Compliance-Au agen, Vorgaben und diesbezügliche Berichtsp ichten sind aber ein immenser Kostenfaktor. Dieser Faktor droht Innovationskraft und Vorsprungrenditen aufzuzehren. Der Standort fällt in seiner Wettbewerbsfähigkeit zurück.
Im Verhältnis Wirtschaft und Verwaltung sind Verwaltungsprozesse deshalb nicht nur Themen der sektorspezi schen Regulierung, sondern auch der Handhabbarkeit von Unternehmensführung und Governance. Inef ziente Verwaltungsabläufe und unübersichtliche föderale und damit unterschiedliche Gesetzgebungen machen es für Unternehmen immer schwerer, sich zurecht zu nden und hindern sie auch daran, ihrer eigentlichen Bestimmung – dem „Wirtschaften“ – nachzukommen. Das zeigt sich nicht nur in den anlagen- und projektbezogenen Regulierungen, sondern auch in den De ziten, die – rechtsstaatlich indiziert –auch „vor der Klammer“ in VwGO und VwVfG liegen. Insofern ist das Recht der sektorspezischen Regulierung mittlerweile auch ein Phänomen der Unternehmens-Governance geworden.
Zum sog. dreistufigen Verwaltungsaufbau kommt seit Jahren grundsätzlich eine vierte Stufe darüber hinzu, nämlich das Europarecht. Angesichts der weit überwiegenden Vorgaben gibt die EU-Rechtsetzung Rahmenbedingungen vor, deren Vollzug jedoch in Bund und Ländern liegt, und zugleich auf unterschiedliche Rechtsverständnisse – etwa im Umwelt-, Kapitalmarkt- und Gesellschafts- wie Steuerrecht –der Mitgliedstaaten stoßen. Es ist eine Regulierungsdichte entstanden, die in ihrer Komplexität
aus öffentlichem und Privatrecht geradezu unüberschaubar geworden ist. Allerdings ist der Ruf der Unternehmen nach „Rechtssicherheit“ oft mit genau dem Effekt verbunden, dass eine Überregulierung geradezu herausgefordert wird. Der föderale Aufbau birgt eine Vielzahl von Problemen. Im Gewässerschutz etwa haben die Länder unterschiedliche Vorstellungen dazu entwickelt, wie unterschiedliche chemische Wirkstoffe bestimmten Gefährdungspotenzialen zugeordnet sind. Immissionsschutzund wasserrechtliche Genehmigungen werden getrennt voneinander erteilt. Im Gegenteil müsste aber das föderale System so ausgestaltet werden, dass Deutschland insgesamt kein Wettbewerbsnachteil entsteht. Die Zeit, die innerstaatliche Klärungsprozesse durch „Koordination total“ brauchen, fehlt im Wettbewerb mit anderen. Sechzehn Bundesländer und eine Bundesinstanz sind kein Programm für eine schlanke Steuerung des Standorts. So hat sich der BDI in der Vergangenheit vor dem Hintergrund dieser Komplexität auch für die Abschaffung der Rahmengesetzgebung (ehemals Art. 75 GG), die Ent echtung der Finanzverfassung und eine Reduzierung der Länder insgesamt ausgesprochen („Föderalismusreform“).
Die Vielfalt der privatwirtschafts- wie öffentlichrechtlichen Themen einer nachhaltigkeitsorientierten und „modernen Organisation“ und deren Hemmnisse müssen daher dringend angegangen werden..
Ansprechpartner
Niels Lau n.lau@bdi.eu
Notarielle
Online-Verfahren –Einfach, schnell, digital
„Transparenz im unternehmerischen Rechtsverkehr sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus nanzierung sind gerade in Zeiten des Angriffs Russlands auf die Ukraine und zunehmender organisierter Kriminalität von zentraler Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland.“
Prof. Dr. Jens Bormann, LL.M. (Harvard), Präsident der Bundesnotarkammer und Notar in Ratingen.
Eine starke Wirtschaft erfordert, dass sich Unternehmen in einem rechtssicheren Umfeld auf das Wesentliche konzentrieren können. Unternehmerinnen und Unternehmer können deshalb bereits zahlreiche Verfahren im Gesellschaftsrecht seit 2022 in einer notariellen Videokonferenz einfach, schnell und rechtssicher online erledigen.
„Durch die notariellen Online-Verfahren können alle Schritte im Lebenszyklus einer GmbH oder UG – von der Gründung bis hin zur Liquidation –digital bequem von dem Büro oder der heimischen Couch aus erledigt werden“, so Professor Dr. Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer. Dies bietet nicht nur Komfort, sondern ist ein entscheidender Schritt zur Efzienzsteigerung und damit zur Standortsicherung in Deutschland.
Bar- und Sachgründungen von GmbHs und UGs, Gründungsvollmachten, einstimmige Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen sowie sämtliche Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister können online notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Pünktlich zum Start des Gesellschaftsregisters zum Anfang dieses Jahres konnten auch die Eintragungen der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) online erfolgen. Bürgerinnen und Bürger müssen für die genannten Vorgänge also nicht mehr die Notarin oder den Notar vor Ort aufsuchen, wenn sie das nicht möchten. Stattdessen kann die Beurkundung bzw. Beglaubigung in einer Videokonferenz mit der Notarin oder dem Notar von überall aus vorgenommen werden. Benötigt werden hierfür lediglich ein Smartphone mit der kostenfreien Notar-App, ein Computer oder Tablet sowie ein gültiges Ausweis- und Lichtbilddokument.
Praktischer Ablauf
Ausgangspunkt für das Online-Verfahren ist das Bürgerportal online.notar.de. Nach der erstmaligen Registrierung gelangt man in seinen „persönlichen Bereich“, in dem man sein Vorhaben an eine Notarin oder einen Notar übermitteln kann. Alle Notarinnen und Notare bieten auf Wunsch Online-Verfahren an. Im Bürgerportal können sodann alle offenen Fragen entweder in einem privaten Chat oder in einem Beratungsgespräch mit der Notarin bzw. dem Notar per Videokonferenz geklärt, Urkundsentwürfe oder notwendige Unterlagen ausgetauscht und weitere Personen zum Verfahren eingeladen werden.
Sind die Vorbereitungen für den Notartermin abgeschlossen, ndet zum vereinbarten Termin
die Videokonferenz statt: Nach der Identi zierung der Beteiligten wird die notarielle Urkunde wie gewohnt verlesen sowie Rückfragen und etwaiger Änderungsbedarf direkt besprochen. Dabei können die Beteiligten sowohl den Urkundstext als auch Änderungen live mitverfolgen. Sind alle Fragen geklärt, wird die Urkunde quali ziert elektronisch signiert. Dies geschieht in einem für die Beteiligten einfach und intuitiv zu bedienenden Signaturverfahren mittels individueller TAN.
Rechtssicherheit auch digital gewährleistet
Bei der Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge müssen insbesondere hinsichtlich der Identi zierung der Beteiligten höchste Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Denn was in das Handelsregister eingetragen wird, gilt als richtig und genießt „guten Glauben“. Das bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger auf die Angaben über die Existenz der Gesellschaft, ihrer vertretungsberechtigten Personen und die Gesellschafterinnen und Gesellschafter vertrauen dürfen. Geschäftspartner und Gläubiger müssen daher keine kostspieligen Legal Due Diligence-Prüfungen wie im angloamerikanischen Raum durchführen, sondern können sich auf den jederzeit kostenlos online abrufbaren Registerauszug verlassen.
Eine rechtssichere Identi zierung stellt zudem sicher, dass der deutsche Wirtschaftsstandort nicht durch Geistergesellschaften geschwächt wird. Zugleich wird sogenanntes „corporate hijacking“ verhindert, bei dem Betrügerbanden fremde Gesellschaften durch einfache Unterschriftenfälschungen kapern, um auf deren Rechnung Waren zu bestellen, Betrügereien zu begehen und Geschäftskonten zu plündern.
Daher entspricht die Identi zierung in den Online-Verfahren der Bundesnotarkammer höchsten Sicherheitsstandards: Dazu wird die Online-Funktion des Personalausweises (die so genannte elektronische Identitätsfunktion, kurz „eID“) genutzt, der mit der kostenlosen Notar-App über das Smartphone ausgelesen wird. Alle zur Identi zierung notwendigen Daten werden direkt aus dem Chip des Personalausweises übertragen, auf technische Manipulation überprüft und der Notarin oder dem Notar
zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird im Beurkundungstermin zusätzlich das Lichtbild aus dem amtlichen Ausweis ausgelesen und ein Abgleich durch die Notarin oder den Notar vorgenommen (zweistu ges Identi zierungsverfahren). „Im Gegensatz zum viel kritisierten Video-Ident-Verfahren, bei welchem das Ausweisdokument nur in die Kamera gehalten wird, ist damit ein Vortäuschen einer falschen Identität nicht möglich. So können wir auch in der digitalen Welt Identitätsdiebstahl und Geldwäsche verhindern“, so Bormann. Transparenz im unternehmerischen Rechtsverkehr sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusnanzierung sind gerade in Zeiten des Angriffs Russlands auf die Ukraine und zunehmender organisierter Kriminalität von zentraler Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Derselbe Maßstab gilt auch für die Unterschrift: Alle Beteiligten unterschreiben mit ihrer individuell erstellten quali zierten elektronischen Signatur, die auf der Basis der ausgelesenen eID-Daten erstellt wird und damit besonders fälschungssicher ist. Das Auslösen der Signatur erfolgt ebenfalls über die Eingabe einer persönlichen TAN, die wie beim Online-Banking für jede Signatur neu generiert wird. So bleiben Unternehmer auch in der digitalen Welt vor Identitätstäuschungen und Betrug geschützt.
Zugleich erfüllen die notariellen Online-Verfahren in Deutschland höchste Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, so dass die Vertraulichkeit der Daten ebenso gewährleistet ist wie bei einem Notarbesuch vor Ort. Denn das in Deutschland zugelassene Videokommunikationssystem wird von der Bundesnotarkammer und damit in staatlicher Verwaltung betrieben, so dass die sensiblen Daten der Bevölkerung geschützt sind und ein Höchstmaß an Integrität gewährleistet ist. online.notar.de.
Aktuelle Entwicklungen zur Reform des Beschlussmängelrechts
Angesichts der großen Rechtsunsicherheit, die bereits durch die Klage entsteht, sollte über die Frage, ob der Beschluss bei einem Erfolg der Klage tatsächlich mit der Wirkung ex tunc oder ex nunc aufgehoben wird, jedenfalls bei eintragungsbedürftigen Beschlüssen in maximal drei Monaten rechtskräftig entschieden werden, auch wenn das Verfahren im Übrigen weiter betrieben wird.
Das Beschlussmängelrecht in seiner aktuellen Form bereitet der Praxis schon seit geraumer Zeit erhebliche Probleme. Es sieht grundsätzlich vor, dass fehlerhafte Beschlüsse einer Hauptversammlung angefochten werden können und bei Erfolg der Klage „ex tunc“ nichtig sind. Die Gründe, die zu einer solchen Anfechtungsklage führen, können dabei vielfältig und von unterschiedlicher Schwere sein, die Rechtsfolge ist allerdings immer dieselbe.
So ist beispielsweise schon ein lediglich unvollständiges Informieren in der Hauptversammlung als Anfechtungsgrund ausreichend. Dies führt zu großer Vorsicht und akribischer Vorbereitung, so dass lebendige Debatten in der Hauptversammlung zumeist nicht mehr statt nden.
Aus diesem Grund nahm sich die wirtschaftsrechtliche Abteilung des 72. Deutschen Juristentags (DJT) im Jahr 2018 der Thematik an und sprach sich für eine grundlegende Reform des Beschlussmängelrechts aus. Im Zuge der Einführung der virtuellen Hauptversammlung hat diese Problematik auch Aufmerksamkeit von politischer Seite erfahren. Jüngst äußerte
sich auch Clara Streit, Vorsitzende der Regierungskommission zum Deutschen Corporate Governance Kodex, zum Beschlussmängelrecht (FAZ-Bericht vom 15.03.2024). Sie bezeichnete es als nicht mehr zeitgemäß und insbesondere für Unternehmen im internationalen Vergleich nachteilig.
Aus Sicht des BDI ist eine Reform des Beschlussmängelrechts unbedingt geboten.
Auf Basis der Vorschläge des DJT und der Wissenschaftlichen Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (VGR) ergeben sich daher mehrere Anregungen zur Reform (vgl. BDI-Positionspapier, 12.12.2022):
Angesichts der oben geschilderten unterschiedlichen Schwere der Verstöße sollte die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse nicht in jedem Fall zur Kassation des Beschlusses führen. Stattdessen könnten alternative Rechtsfolgen zur Verfügung stehen, wie die Aufhebung des Beschlusses ex nunc, die Gewährung von Schadensersatz oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses, wobei der Grundsatz des Vorrangs der Beschlusserhaltung gelten sollte. Diese Differenzierung auf der Rechtsfolgenseite ist ebenfalls aus anderen Rechtsbereichen bekannt.
Bei der Entscheidung über die jeweilige Rechtsfolge sollten die Gerichte die Zweckmäßigkeit einer Nichtigkeitserklärung im Einzelfall beurteilen, wobei eine Abwägung zwischen Nutzen und Gefahren der Anerkennung des Beschlusses, vergleichbar aus dem Freigabeverfahren (§ 246a AktG), erfolgen sollte. Dieser mögliche Ausschluss der Kassationswirkung sollte dabei nicht nur auf strukturverändernde Beschlüsse Anwendung nden, sondern auf alle Beschlüsse erstreckt werden, worunter bspw. Aufsichtsratswahlen fallen, die immer mehr zum Ziel von Klägern werden.
Angesichts der großen Rechtsunsicherheit, die bereits durch die Klage entsteht, sollte über die Frage, ob der Beschluss bei einem Erfolg der Klage tatsächlich mit der Wirkung ex tunc oder ex nunc aufgehoben wird, jedenfalls bei eintragungsbedürftigen Beschlüssen in maximal drei Monaten rechtskräftig entschieden werden, auch wenn das Verfahren im Übrigen weiter betrieben wird.
BDI-Position
Zusätzlich zu den Vorschlägen des DJT setzt sich der BDI bei der Reform konkret dafür ein, dass das Freigabeverfahren nach § 246a AktG auf alle eintragungsp ichtigen Beschlüsse erweitert werden sollte, soweit nicht schon, wie oben beschrieben, über die Rechtsfolge innerhalb von drei Monaten rechtskräftig entschieden wird. Ohne eine solche Regelung kann eine Situation eintreten, in der das Registergericht die Möglichkeit hat, die Eintragung bis zur Entscheidung der Klage auszusetzen. Das Klagerecht kann damit „missbräuchlich ausgenutzt“
werden. Dies beschränkt sich gerade nicht nur auf Hauptversammlungsbeschlüsse über eine Kapitalmaßnahme, sondern wird auch bei sonstigen Satzungsänderungen ausgenutzt.
Der eigenständige Nichtigkeitstatbestand des § 241 AktG sollte erhalten bleiben, aber konkretisiert werden.
Die einführend genannte Problematik der Anfechtung wegen behaupteter Verletzung des Auskunftsrechts, § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG, kann durch eine Konkretisierung der Norm entschärft werden. So sollte ein Nachweis über die Relevanz der Information für die Entscheidungs ndung dadurch verlangt werden, dass sich Aktionäre mit einer Mindestbeteiligungsquote der Klage anschließen und damit zum Ausdruck bringen, dass die potenziell nicht oder nicht zutreffend erteilte Antwort für ihre Willensbildung relevant war. In Anlehnung an andere Minderheitenrechte könnte man an eine Mindestbeteiligung am anteiligen Grundkapital in Höhe von maximal EUR 100.000 oder 1 % des Grundkapitals denken.
Denkbar wäre aus Sicht des BDI zudem die Einführung einer gesetzlichen Schadensersatzp icht bei missbräuchlichen Anfechtungsklagen, um räuberische Aktionäre abzuschrecken. Dies könnte damit verbunden werden, dass das Gericht schon im Vorfeld von dem klagenden Aktionär eine Sicherheitsleistung verlangen kann.
Ausblick
Aktuell beschäftigt sich der FDP-Rechtspolitiker Dr. Thorsten Lieb mit diesem Thema im Besonderen (s. Artikel in der letzten Ausgabe). Im vergangenen Jahr gab er hier schon einen Ausblick, wo die Schwerpunkte einer Reform aus Sicht der FDP-Fraktion liegen. Angegangen werden soll die Flexibilisierung der Rechtsfolge (fallgruppenspezi sche Regelung), auch soll die Rechtsfolge der Anfechtung von Aufsichtsratswahlen überarbeitet werden (insbesondere hier dann ex nunc Wirkung). Auskünfte sollen besser und spontan ermöglicht werden, mit der Möglichkeit, diese bis Ende der HV zu korrigieren bzw. zu konkretisieren. Zudem sollte nicht jeder Auskunftsmangel zur Rechtswidrigkeit führen, sondern es sollte eine Differenzierung zu bewusst falschem Informieren geben.
Auch innerhalb des Parlaments kommt Bewegung in das Vorhaben. Die CDU/CSU-Fraktion hat in ihrem Antrag vom 12. Dezember 2023 eine Reform des Beschlussmängelrechts angeregt. Im Antrag nden sich wesentliche
Forderungen des BDI wieder, so zum Beispiel der Vorschlag alternativer Rechtsfolgen bei fehlerhaften Beschlüssen, der Erstreckung der Kassationswirkung auf alle Beschlüsse sowie einer Beschränkung und Präzisierung des eigenständigen Nichtigkeitstatbestands.
Zu diesem Entwurf fand am 22. April 2024 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Nahezu einhellig befanden die anwesenden Sachverständigen, dass eine solche Reform notwendig sei. Nach Prof. Dr. Michael Arnold, Mitglied im Ausschuss Handelsrecht des Deutschen Anwaltvereins, der die Hauptversammlung als eine formale, juristisch geprägte Veranstaltung beschreibt, könnte die Kassation auf wenige Fälle beschränkt werden, „in denen sie zwingend erforderlich ist“. Investorengespräche und Kapitalmarkttage würden gerade zeigen, dass die Hauptversammlung eben viel lebendiger ablaufen könnte, der Unterschied liege hierbei im Anfechtungsrecht, so Dr. Melanie Eckardt, Vertreterin der Merck KGaA und Vorsitzende des Fachausschusses Unternehmensrecht des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI). Prof. Dr. Mathias Habersack, Mitglied des „Arbeitskreises Beschlussmängelrecht“, sieht das Beschlussmängelrecht ebenso in einem beklagenswerten Zustand. Auch er ist der Auffassung, dass die rückwirkende Kassation nur eine von mehreren denkbaren Rechtsfolgen bilden und für Beschlussmängel von einer gewissen Schwere reserviert sein sollte.
Die Regierungskoalition hat beim letzten aktienrechtlichen Modernisierungsvorhaben, der virtuellen Hauptversammlung, verabredet, dieses Thema angehen zu wollen. Der parteiübergreifende politische Wille sollte nun genutzt werden, die lange erwartete und überfällige Reform des Beschlussmängelrechts im Sinne einer lebendigen Debattenkultur in der Hauptversammlung umzusetzen..
Ansprechpartner/innen
Niels Lau n.lau@bdi.eu Inga Waldmann i.waldmann@bdi.eu
EU-Richtlinienentwurf zur Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 den EU-Richtlinienentwurf der Kommission zur Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht angenommen.
Der Entwurf zielt darauf ab, dass Bürokratie abgebaut und der Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen verringert wird.
Dies soll mit folgenden Maßnahmen erreicht werden
. Der Grundsatz der einmaligen Erfassung wird angewendet. Danach müssen Unternehmen Informationen, die schon in einem Register eines Mitgliedsstaats enthalten sind, nicht nochmals mitteilen. Um dies zu gewährleisten, tauschen die Register diese Informationen über das sogenannte Business Registers Interconnection System (BRIS) untereinander aus, siehe Art. 13g RL-E.
. Eine Standardvorlage für die digitale EU-Vollmacht wird eingeführt, Art. 16c RL-E. Diese kann bei grenzüberschreitenden Verfahren in der Form verwendet werden, dass eine Person zur Vertretung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ermächtigt wird.
. Ebenso wird eine EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt, Art. 16b RL-E. Sie kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, einschließlich für Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden, sowie Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten oder vor Organen und Einrichtungen der Europäischen Union. Sie enthält Informationen wie Firma, Rechtsform und Vertretungsbefugnis sowie die Gründung der jeweiligen Gesellschaft. Ebenso ist der sogenannte NACE-Code enthalten.
. Das Erfordernis einer Apostille für beglaubigte Kopien von Urkunden und Informationen, die sich auf Gesellschaften beziehen und aus Registern stammen, wird abgeschafft, ErwGr. 26 RL-E.
. Es erfolgt eine Befreiung von dem Erfordernis der Übersetzung in Fällen, in denen Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen von den Unternehmensregistern übermittelt wurden und in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen, Art. 16f RL-E.
Der Richtlinienentwurf ist begrüßenswert, da er die Unternehmen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr entlastet. Zudem schafft dieser durch die EU-weite Zugänglichkeit relevanter Informationen zu Unternehmen eine höhere Transparenz, die für einen gut funktionierenden Binnenmarkt unerlässlich ist.
Zuvor hatten Parlament und Rat eine Einigung zur Änderungsrichtlinie erzielt. Im Weiteren muss der Rat dem Richtlinienentwurf noch zustimmen..
Ansprechpartner/innen
Niels Lau n.lau@bdi.eu
Inga Waldmann i.waldmann@bdi.eu
Tag des geistigen Eigentums: Geistiges Eigentum als Fundament für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit
Am 26. April 2024 veranstaltete der BDI zusammen mit weiteren Partnern den Tag des geistigen Eigentums in Berlin. Neben einer Vielzahl von Gästen sprach dort auch Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP)
Nach einer mehrjährigen Pause war es am 26. April 2024 wieder so weit: Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), der Markenverband und der Aktionskreis zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (APM) empfingen rund 120 Gäste aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zum „Tags des geistigen Eigentums“ im Haus der Commerzbank in Berlin. In diesem Jahr stand die Veranstaltung unter dem Motto „IP als Standortfaktor“.
Das erste Panel der diesjährigen Veranstaltung befasste sich mit Fragen und Überlegungen zu einer IP-Strategie für Deutschland. Der BDI hat in Kooperation mit der Kanzlei TaylorWessing in den letzten Monaten Eckpunkte für einen umfassenden Ansatz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums erarbeitet. Diese wurden im Vormittagsblock einem ersten Praxischeck durch Podiumsteilnehmerinnen und Podiumsteilnehmer unterzogen. Am Nachmittag wurden dann „im Maschinenraum“ die Erfordernisse einer ef zienten Durchsetzung von IP-Rechten und die Effekte des Digital Services Act hierauf in einem zweiten Panel beleuchtet.
Das Signal, das vom Tag des geistigen Eigentums 2024 ausging, war eindeutig: Geistiges Eigentum sichert Innovationskraft und muss daher eine entscheidende Stellschraube jeder Zukunftsstrategie sein.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat diese Erkenntnis in seiner Keynote zu Beginn der Veranstaltung erneut auch politisch bekräftigt. Er machte vor allem anhand der Verteidigung des Patentschutzes für die COVID 19Impfstoffe deutlich, dass aus einer Bekräftigung schnell eine politische Kraftanstrengung werden kann. Schwebe erst das Damoklesschwert der Zwangslizenz über dem Innovator, sei mit frühzeitigen technischen Lösungen für Menschheitsprobleme - wie COVID 19 - zukünftig nicht mehr zu rechnen. Um die Kraft des Einzelnen weiter zu stimulieren, müsse der Staat von planwirtschaftlichen Eingriffen absehen. Mit dem Einheitspatent sei es Europa nach Jahrzehnten endlich gelungen, ein starkes Schutzrecht für europäische Unternehmen anzubieten.
Mit frischen Eindrücken von der HANNOVER MESSE hob BDI-Präsident Professor Siegfried Russwurm hervor, dass Unternehmen sich im
internationalen Wettbewerb nur behaupten können, wenn sie ihre Innovationen als entscheidendes Wirtschaftsgut auch entsprechend weltweit schützen können. Das Tempo der Schutzrechtserlangung müsse dabei mit den immer kürzeren Innovationszyklen mithalten können.
Dass der internationale Wettbewerb um Innovationen und ihre Schutzrechte zunimmt, zeigte die Präsidentin des Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Eva Schewior, in ihrer Keynote anschaulich anhand aktueller Patentanmeldezahlen auf. Die technologische Souveränität des Standorts könne nur durch eine hohe Patentqualität und deren ef ziente Rechtsdurchsetzung sichergestellt werden. Gerade Asien habe hier zum hohen Schutzniveau in Europa aufgeschlossen. Auch in Deutschland müsse das Bewusstsein für den Wert geistigen Eigentums größer werden..
Ansprechpartnerin
Ines Nitsche i.nitsche@bdi.eu
12. GWB-Novelle: Zwei Novellen in einer Legislaturperiode –ein Novum
Direkt nach Veröffentlichung der 11. GWB-Novelle hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit einer öffentlichen Konsultation zur Modernisierung des Wettbewerbsrechts den Anstoß für eine neue Novelle gegeben, um weitere Punkte aus der wettbewerbspolitischen Agenda des BMWK aus dem Februar 2022 und dem Koalitionsvertrag umzusetzen.
Die Regierung hatte sich im Koalitionsvertrag verp ichtet, die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zu verbessern. Der Vertrag sah vor, das Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des Verbraucherschutzes zu stärken und die Ministererlaubnis kritisch auf den Prüfstand zu stellen. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftspolitischen Lage stellt sich für das BMWK die Frage, in welchen Bereichen der Fusionskontrolle der bei Unternehmen und dem Bundeskartellamt entstehende Aufwand reduziert und die Wirtschaft effektiv entlastet werden könne. Weitere Themen betreffen das Ziel, wettbewerbspolitische Entscheidungen schneller und ef zienter zu erreichen, und die Frage, wie gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung privater Kartellschadensersatzklagen effektiviert werden
können. Die ökologische Transformation wirft die Problematik auf, ob für Unternehmenskooperationen, die dazu dienen, Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, ausreichende Rechtssicherheit besteht.
Vom 6. November 2022 bis zum 4. Dezember 2023 hat das BMWK eine Konsultation zur „12. GWB-Novelle“ durchgeführt - zum ersten Mal online per Fragebogen.
Die Konsultation im Einzelnen
Die Konsultation deckte eine Vielzahl wichtiger Themen ab. Zunächst wurde nach zusätzlichen Anliegen neben den bestehenden 10 Punkten der Wettbewerbspolitischen Agenda des BMWK gefragt, insbesondere
vor dem Hintergrund von Krisen und dem Ukraine-Kon ikt.
Bei der Fusionskontrolle sind mit der letzten Novelle Bemühungen unternommen worden, die Zahl der Anmeldungen zu reduzieren. Es wird nun diskutiert, ob weitere Maßnahmen erforderlich seien, um die Anzahl der Fälle weiter zu begrenzen. Hierbei stellt sich auch die Frage, wie eine Anpassung beispielsweise durch Indexierung an die In ation erfolgen könnte, wie es bereits im Hard Scott Rodino Act in den USA praktiziert wird. Des Weiteren wurde eine mögliche Anpassung der Transaktionswertschwelle erörtert, die an einigen Stellen zu Rechtsunsicherheit geführt haben könnte. Es wurde nach Anpassungen oder Klarstellungen bei bestimmten
Tatbestandsmerkmalen gefragt. Ein weiterer Diskussionspunkt betraf die „Killer Acquisitions“ und die Frage, ob ein veränderter materieller Test im Gegensatz zum EU-Recht angebracht wäre oder ob der SIEC-Test ergänzt werden sollte.
Die Ministererlaubnis wurde ebenfalls einer kritischen Prüfung unterzogen, da das Verfahren Schwächen aufgezeigt habe. In der Konsultation wurden verschiedene Optionen diskutiert und abgefragt, einschließlich der Beibehaltung der aktuellen Regelung. Mögliche Änderungen betreffen Klagen Dritter, die Streichung bestimmter Tatbestandsmerkmale wie „gesamtwirtschaftliche Vorteile“ oder „überragendes Interesse der Allgemeinheit“, die Einführung komplett neuer Voraussetzungen, die Streichung der Möglichkeit von Nebenbestimmungen und die Beteiligung des Bundestags.
Im Kontext der Nachhaltigkeit wurde abgefragt, ob es allgemeinen Änderungsbedarf gebe und ob gesetzliche Anpassungen erforderlich seien. Zu überlegen war, ob „Out-ofmarket“-Ef zienzen berücksichtigt werden sollen und wie eine effektive Freistellung erfolgen könne, unter Berücksichtigung der erforderlichen Quanti zierbarkeit. Interessanterweise wurde auch die Frage aufgeworfen, ob die Freistellungsmöglichkeit gemäß § 2 GWB in Deutschland im Vergleich zu den EU-Horizontal-Leitlinien anders interpretiert werden oder möglicherweise sogar darüber hinausgehen solle.
Im Bereich des Verbraucherschutzes und fairen Wettbewerbs sollte untersucht werden, ob eine Stärkung des Verbraucherschutzes durch das Bundeskartellamt tatsächlich notwendig sei und in welchen konkreten Fällen sie benötigt werde, beispielsweise bei Beweisschwierigkeiten, der Überschreitung von Marktmachtschwellen oder der Schädigung einer Vielzahl von Verbrauchern. Zudem sollte erörtert werden, welche Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundeskartellamts erfüllt sein sollten und welche Befugnisse es haben sollte, um Verstöße effektiv zu bekämpfen.
Das BMWK teilt mit, dass von der Anwaltschaft und Wissenschaft vermehrt die Forderung erhoben werde, gerichtliche Verfahren zu effektivieren. Das BMWK fragte, wie es bei der Durchsetzung privater Kartellschadensersatzklagen zu vereinfachten prozessualen Verfahren kommen könne und welche Verfahrensregeln überarbeitet werden sollten (z. B. Schadenshöhe, Einbindung des Bundeskartellamts, Regelungen zum Gerichtsstandort, Herausgabe von Beweismitteln, Bündelung von Ansprüchen). Weitere Folgefragen bezogen sich auf die Zuständigkeit, die Konzentration bei den Gerichten und die Bündelung von Streuschäden.
Abschließend wurde nach weiterem Reformbedarf gefragt, insbesondere in Bezug auf die Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei der Durchsetzung von Wettbewerbsregeln und mögliche Änderungen in verschiedenen Gesetzen, wie § 19a GWB und § 32c GWB.
Im Kontext der Nachhaltigkeit wurde abgefragt, ob es allgemeinen Änderungsbedarf gebe und ob gesetzliche Anpassungen erforderlich seien. Zu überlegen war, ob „Out-of-market“Ef zienzen berücksichtigt werden sollen und wie eine effektive Freistellung erfolgen könne, unter Berücksichtigung der erforderlichen Quanti zierbarkeit.
BDI-Position
Der BDI setzt sich auch weiterhin für den Abbau von Bürokratie ein. Die Industrie wünscht sich einen stärkeren Gleichlauf zwischen deutscher und EU-Fusionskontrolle. So sollte erneut über eine Anhebung der Aufgreifschwellen nachgedacht werden. Es bedarf keiner öffentlich-rechtlichen Durchsetzung von Verbraucherrechten. Die privaten Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten reichen aus, um den Verbraucherbedürfnissen Rechnung zu tragen. Stattdessen sollte man sich auf die Schaffung größtmöglicher Rechtssicherheit konzentrieren. Dort, wo Unternehmen über die staatlichen Vorgaben hinaus gemeinsam Nachhaltigkeitsziele (schneller oder in größerem Umfang) erreichen wollen, sollte Rechtssicherheit vorherrschen, wie dies kartellrechtskonform erfolgen kann. Signale des nationalen Gesetzgebers könnten hilfreich sein, bei Nachhaltigkeitskooperationen auf regionaler Ebene größere Freiheiten zu erlauben (z. B. unter Einbeziehung von „out-of market“-ef encies), sofern dafür tatsächlich ein (regionaler) Bedarf besteht. Nach wie vor bedarf es einer besseren Verzahnung von öffentlicher und privater Kartellrechtsdurchsetzung. Gewichtige Gründe sprechen für die Übernahme des weiten europäischen Anwaltsprivilegs im Rahmen kartellbehördlicher Ermittlungen.
Kontroversere Themen wurden im Rahmen der Konsultation ausgespart. Dies mag an dem engen Zeitplan liegen, wenn die Novelle noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll. Die „12. GWB-Novelle“ wird damit wohl eher überschaubare Änderungen mit sich bringen. Mit einem Referentenentwurf ist jederzeit zu rechnen. .
Ansprechpartnerinnen
Dr. Ulrike Suchsland u.suchsland@bdi.eu
Nadine Rossmann n.rossmann@bdi.eu
EU-Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr
Im September 2023 hat die EU-Kommission ein Entlastungspaket zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vorgelegt. Kernstück ist der Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug, der die bisher geltende Zahlungsverzugsrichtlinie ersetzen soll.
Der Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug, den die EU-Kommission als Teil des Entlastungspakets im September 2023 vorgelegt hat, soll die bisherigen Vorschriften der Zahlungsverzugsrichtlinie vereinheitlichen, insgesamt verschärfen sowie relevante Begrifflichkeiten präzisieren. Ähnlich wie die geltende Richtlinie betrifft der Verordnungsvorschlag sowohl Zahlungen zwischen Unternehmen als auch Zahlungen seitens öffentlicher Auftraggeber.
Verfahrensstand
Nach Vorlage des Verordnungsvorschlags durch die EU-Kommission begannen die beiden Co-Gesetzgeber Rat und EU-Parlament (EP) die Diskussionen um ihre jeweiligen Positionen. Das EP stand dabei von Beginn an unter dem Druck einer bald endenden Legislaturperiode, weshalb dort trotz großer Kontroversen unter den EU-Parlamentariern zum Inhalt des Textes das Gesetzgebungsverfahren zügig vorangetrieben wurde. Bereits am 23. März 2024 hat der federführende EP-Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz den Berichtsentwurf der Berichterstatterin Roza Thun und Hohenstein (Renew, Polen) mit großer Mehrheit gebilligt. Das EP-Plenum hat dieses Ergebnis am 23. April 2024 in der letzten Plenumswoche der aktuellen Legislaturperiode bestätigt. Im Rat hingegen kristallisierte sich bereits frühzeitig mehrheitlich starke Kritik der Mitgliedstaaten am Kommissionstext heraus. Eine allgemeine politische Ausrichtung des Rates konnte daher bisher nicht verabschiedet werden.
Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte der Positionen von Kommission, EP und Rat sowie der BDI-Position gegenüber gestellt.
Eckpunkte des Verordnungsvorschlags der Kommission
. Rechtsform: Zur Vereinheitlichung der Vorschriften im EU-Binnenmarkt soll eine Verordnung die bisherige Richtlinie ablösen.
. Zahlungsfristen: Art. 3 des Verordnungsvorschlags sieht eine Obergrenze von 30 Tagen für vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen sowie Abnahme- und Überprüfungsverfahren vor. Bisher liegt die Obergrenze bei 60 Tagen. Ausnahmen sollen künftig nicht mehr möglich sein.
. Verzugszinsen werden automatisch fällig ohne Erfordernis einer Mahnung (Art.5).
. Vereinheitlichung der Höhe der Verzugszinsen auf acht Prozentpunkte über Basiszinssatz (Art. 6).
. Automatische Pauschalentschädigung in Höhe von 50 Euro als Beitreibungskosten für jeden einzelnen Geschäftsvorgang (Art. 8).
. Im öffentlichen Bauwesen Nachweisp icht der fristgemäßen Zahlung an beteiligte Unterauftragnehmer durch den Bauauftragnehmer (Art. 4).
. Au istung von Vertragsklauseln und -praktiken, die nichtig sind (Art. 9 Abs. 1), unter Streichung des bisherigen Begriffs „grob missbräuchlich“ des Art. 7 der geltenden Zahlungsverzugsrichtlinie.
. Klageberechtigung von Organisationen (Art. 9 Abs. 3).
. Einführung von neuen behördlichen Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen (Art. 13 und 14).
Eckpunkte der EP-Position
. Im Gegensatz zum Kommissionsentwurf sieht der EP-Bericht abgestufte Zahlungsfristen vor: 30 Tage für Geschäfte zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen (G2B-Veträge), 30 Tage für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B-Verträge) bzw. 60 Tage, wenn die Vertragsparteien dies vorher ausdrücklich vereinbart haben, 120 Tage für „langsamdrehende und saisonale Waren“. Die Kommission hat technische Leitlinien zu den praktischen Einzelheiten des Art. 3 zu erlassen.
. Verzugszinsen: Art. 5 Abs. 3 des EPBerichts bestimmt, dass der Gläubiger nicht auf die Geltendmachung von Verzugszinsen verzichten kann, wenn es sich bei dem Schuldner um eine öffentliche Stelle oder ein Großunternehmen handelt.
. Werden Verzugszinsen fällig, so soll der Schuldner nach Art. 8 dem Gläubiger automatisch eine pauschale Entschädigung für die Beitreibungskosten zahlen: Ein Pauschalbetrag von 50 Euro für jeden einzelnen Geschäftsvorgang mit einem Wert zwischen 0 und 1 500 Euro, 100 Euro für jeden einzelnen Geschäftsvorgang mit einem Wert zwischen 1 501 und
15 000 Euro und 150 Euro für jeden einzelnen Geschäftsvorgang mit einem Wert von mehr als 15 000 Euro. Der Gläubiger kann nicht auf die in Art. 8 vorgesehene Pauschalentschädigung verzichten, wenn der Schuldner eine Behörde oder ein Großunternehmen ist.
. Der EP-Bericht sieht in Art. 13 weiterhin wie im Kommissionstext Durchsetzungsbehörden vor und verschärft deren Kompetenzen weiter.
. Europäische Beobachtungsstelle für Zahlungsverzug: Der neue Art. 17a des Berichts sieht vor, dass die EUKommission eine Beobachtungsstelle für Zahlungsverzug einrichtet, welche die Zahlungs- und Verzugspraktiken in der Union überwachen soll.
Haltung der Mitgliedstaaten im Rat
Die Mitgliedstaaten stehen dem Vorschlag mehrheitlich kritisch bis ablehnend gegenüber. Das betrifft insbesondere die drei Aspekte Vertragsfreiheit (Zahlungsfristen), Durchsetzungsbehörden und die Wahl des Rechtsinstruments einer Verordnung.
BDI-Position
. Grundsätzlich unterstützt der BDI das Ziel der Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und begrüßt die Sicherstellung von EU-einheitlichen Regelungen durch eine Verordnung. Allerdings beschränken viele Vorschriften des Verordnungsentwurfs die Vertragsfreiheit von Unternehmen im Binnenmarkt spürbar. Daher richten wir folgende Forderungen zur Nachbesserung an die beteiligten Akteure:
. Einzelfallgerechte Zahlungsfristen über 30 Tage hinaus müssen weiterhin möglich bleiben.
. Der Anwendungsbereich muss auf Geschäftsbeziehungen mit KMU beschränkt werden.
. Die bestehende zivilrechtliche Systematik zu Verzugszinsen und das Konzept der Mahnung und der Geltendmachung eines Verzuges sind beizubehalten. Die automatische Fälligkeit von Verzugszinsen berücksichtigt die synallagmatische Leistungsbeziehung und das Äquivalenzinteresse nicht ausreichend.
. Die Sonderregelungen für das öffentliche Bauwesen sind zu beseitigen.
. Das Konzept „grob missbräuchlich“ des Artikels 7 der geltenden Zahlungsverzugsrichtlinie muss beibehalten und konkretisiert werden. Denn es erlaubt einen besseren Umgang mit besonderen Konstellationen und Einzelfällen als es eine Verbotsliste vermag.
. Es gibt keinen Bedarf an neuen behördlichen Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen. Eine solche Praxis erscheint für den angestrebten Zweck weder erforderlich noch angemessen und würde auf Unternehmensseite unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Die bestehenden privatrechtlichen Rechtsschutz- und Durchsetzungsmöglichkeiten haben sich als ausreichend erwiesen.
. Ebenso verhält es sich mit einer Verbandsklagebefugnis. Es bestehen bereits hinreichende rechtsstaatliche Möglichkeiten in Form von Mahnverfahren und zivilrechtlichen Klagen, die aus unserer Sicht angemessen und ausreichend sind.
Nächste Verfahrensschritte
Da das EP seine Position rechtzeitig innerhalb der Legislaturperiode in erster Lesung festgelegt hat, wird das neue EP in der Legislaturperiode 2024-2029 das Verfahren für dieses Dossier fortführen. Der Vorschlag wird jedoch in eine zweite Lesung gehen. Auf Seiten des Rates zeichnet sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Einigung ab. Der Beginn von Trilog-Verhandlungen ist daher vorerst nicht ersichtlich..
Ansprechpartnerin
Dr. Stefanie Espitalier s.espitalier@bdi.eu
Zivilrecht
Klimaklagen –Dauerbrenner gegen Verbrenner
Die strategischen Klagen von Umweltorganisationen haben vor allem den Zweck, mediale Aufmerksamkeit zu erzeugen und langfristig Druck auf politische Entscheidungsträger auszuüben.
Mit einem jüngst ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wurde die mediale Aufmerksamkeit erneut in Richtung sogenannter „Klimaklagen“ gerückt. Wie in der Vergangenheit bereits öfter geschehen, wurden Staaten von Umweltorganisationen dafür verklagt, zu wenig gegen den Klimawandel und konkret für eine Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen zu tun. Auch Unternehmen in Deutschland wurden bereits Ziel von Klagen.
Begehrung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs
Die Kläger – Personen bzw. Organisationen –begehren bei Klagen auf zivilrechtlicher Grundlage eine Unterlassung von Aktivitäten, welche sie als unmittelbar oder mittelbar ursächlich für den Klimawandel ansehen. So klagten sie gegen unterschiedliche deutsche Automobilkonzerne auf Unterlassung, ab Oktober 2030 Fahrzeuge auf den Markt zu bringen, sofern für die in den Verkehr gebrachten PKW von Seiten der Unternehmen keine Treibhausgasneutralität nachgewiesen werden kann. Der Anspruch wird dabei grundsätzlich auf § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt. Das beeinträchtigte Rechtsgut ist dabei z. B. das Eigentum an einem durch den Klimawandel in Mitleidenschaft gezogenen Grundstück. Die Anspruchsgrundlage und das beeinträchtigte Rechtsgut wurden dabei von den Gerichten auch angenommen. Bei Klagen gegen den Staat oder einzelne Bundesländer auf Einhaltung von Klimazielen werden Grundrechte bzw. Staatszielbestimmungen direkt herangezogen.
Kausalität und P ichtverletzung
Neben einer äquivalenten Kausalität von der unmittelbaren und mittelbaren Verursachung von Emissionen, welche wiederum zur Klimaerwärmung führen, wird auch das einschränkende Konzept der adäquaten Kausalität als gegeben angesehen. Demnach ist die Kausalität, für die am Ende auch eingestanden werden muss, nur dann gegeben, wenn das verursachte Ereignis nicht sehr unwahrscheinlich und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge nicht auf außer Betracht zu lassenden Umständen basiert. Die Beklagten seien Großemittenten und deshalb seien die Mengen an Treibhausgasen für die Klimaerwärmung nicht mehr unwesentlich. Durch die Herstellung und den Vertrieb von beispielsweise PKW mit Verbrennungsmotor werde auch der Markt damit bestückt, was dazu führe, dass Kleinemittenten auch international diese Fahrzeuge kaufen und die Emissionen damit in sozial adäquater Art und Weise von Privatpersonen verursacht werden. Automobilkonzerne hätten jedoch die technische und wirtschaftliche Möglichkeit, beispielsweise durch die Entwicklung und den Vertrieb von emissionsfreien Autos von ihnen mittelbar verursachte Emissionen zu verringern. Unternehmen würden sich, anders als
Privatpersonen, welche nur Kleinemittenten seien, deshalb nicht mehr sozial-adäquat verhalten. Dies werde auch dadurch deutlich, dass keine rechtlich verbindlichen Aussagen darüber gemacht werden würden, wann Emissionen von den Unternehmen wie eingeschränkt werden sollen. Dadurch, dass die Automobilkonzerne immer noch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und auch solche, die nicht die technisch klimafreundlichsten Systeme verbaut haben, herstellen und vertreiben, begingen sie eine Verkehrsp ichtverletzung. Energiekonzerne begingen dadurch eine Verkehrsp ichtverletzung, dass sie geplant haben, weitere Ölund Gasfelder ab 2025 zu eröffnen. Dies stehe dem eigentlichen Gebot, Emissionen zu senken, entgegen.
Insbesondere wird darauf verwiesen, dass eine P ichtverletzung trotz Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehe, da den Beklagten spätestens seit der sogenannten „Klimaentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom April 2021 die eigene Störungshandlung klar erkennbar sei, diese aber billigend in Kauf genommen werde. Zivilrechtliche Verkehrssicherungsp ichten gingen über das durch öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungen zur Gefahrabwehr Geforderte hinaus, sodass sich die Beklagten nicht darauf berufen könnten, sie handelten in einer Weise, die (noch) erlaubt sei.
Bisherige Rechtsprechung und mögliche Folgen strategischer Klagen
Die bisherige Rechtsprechung zielte im Wesentlichen darauf ab, dass die gesetzlichen Vorgaben auch im Rahmen einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen ausreichen und ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Privatunternehmen über die Grenzen des legitimen Beschlossenen gehen würden. Doch die Kläger durchlaufen in der Regel den Instanzenzug. Auch derzeit sind viele Prozesse noch nicht abgeschlossen.
Das Landgericht Essen sah bei der Klage eines peruanischen Bauern gegen RWE sogar schon keinen kausalen Zusammenhang, welcher einen Schadensersatzanspruch begründen würde. Das Argument, dass der Beklagte Großemittent sei, wodurch auch adäquate Kausalität vorliege, ließ das Gericht nicht gelten. Der Fall liegt derzeit beim OLG Hamm. Das
Landgericht Braunschweig urteilte im Prozess zwischen einem Automobilkonzern und Greenpeace, dass Privatunternehmen bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen keineswegs mehr Schutz bieten müssten als ihn der Staat festgelegt habe. Moniert wurde, dass das klägerische Begehren dazu geeignet wäre, sich entgegen der Gewaltenteilung über demokratisch legitimierte Grundlagen hinwegzusetzen.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Würde ein solcher zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch von einem Gericht bestätigt, hätte dies weitreichende Folgen. Der persönliche Anspruch einer Vereinigung und möglicherweise sogar einer einzelnen Person gegen ein Privatunternehmen würde Folgen über das zivilrechtliche Verhältnis hinaus erzeugen.
Die strategischen Klagen von Umweltorganisationen haben vor allem den Zweck, mediale Aufmerksamkeit zu erzeugen und langfristig Druck auf politische Entscheidungsträger auszuüben. Gleichzeitig wird versucht, „kleine Siege“ beispielsweise durch begünstigende obiter dicta zu erreichen, auf deren Grundlage in Zukunft erneut geklagt werden kann. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, Interdependenzen zwischen Öffentlichem- und Zivilrecht genau zu beobachten. Der BDI greift die Entwicklung in einem diesbezüglichen Arbeitskreis regelmäßig auf. .
Ansprechpartner
Niels Lau n.lau@bdi.eu
Marcel Pelagejcev m.pelagejcev@bdi.eu
Veranstaltungsbericht Forum Wirtschaft und Verbraucher
Verbraucherschutz – Wettbewerb – Transformation: „Wie gelingt der Ausgleich?“ war das Thema des Forums Wirtschaft und Verbraucher 2024, einer gemeinsamen Veranstaltung von BDI, Handelsverband Deutschland (HDI), Markenverband und dem Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft(ZAW) am 14. Mai in Berlin.
In seinem Plädoyer für den Wettbewerb hob Bundesjustizminister Marco Buschmann in seiner Keynote hervor, dass Wettbewerbsfähigkeit kein Selbstzweck der Wirtschaft, sondern ein wichtiger Motor für Innovation sei und auch dem Verbraucher zugute käme. Im Vorfeld der Europawahl bekannten sich alle Beteiligten klar zu Europa: „Wir wollen ein Europa, das Arbeitsplätze schafft, den Klimawandel bewältigt, ressourcenef zient produziert und den weltweiten digitalen Fortschritt mitgestaltet. Dazu brauchen wir in einem zu vollendenden Binnenmarkt auch einen europaweit einheitlichen Verbraucherschutz“, betonte Iris Plöger, Mitglied der BDI-Hauptgeschäftsführung.
Tatjana Halm, Mitglied des beim BMUV angesiedelten Sachverständigenrates für Verbraucherfragen, stellte in ihrem Impuls die Arbeit des Sachverständigenrates vor und gab einen Ausblick auf kommende Herausforderungen.
Die Stärkung des Vertrauens in die Digitalisierung, Transformation zur Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung sozialer Aspekte und
Verbraucherkommunikation, die zu einer echten Informiertheit führen kann, seien hierbei wesentliche Aufgaben.
Dr. Nils Behrndt, stellvertretender Generaldirektor DG Justiz und Verbraucher, EU-Komission fasste in seiner Einführung zur Verbraucherpolitik auf EU-Ebene den Umsetzungstand gegen Ende der laufenden Legislaturperiode zusammen. Prioritäten für die nächste Legislaturperiode seien die Überarbeitung der CPC-Verordnung und die Sicherstellung, dass kürzlich verabschiedete Rechtsvorschriften tatsächlich ordnungsgemäß durchgesetzt werden. Ganz oben auf der Verbraucheragenda 2025 bis 2030 sieht er weiter das Thema nachhaltiger Konsum sowie die Stärkung der Verbraucher in der digitalen Welt und den besonderen Schutz vulnerabler Verbraucher.
Insgesamt ist die Regulierungsdichte auch beim Thema Verbraucherschutz in den letzten Jahren dramatisch gestiegen – und die europäische Regulierung nimmt dabei weit
mehr als 50 Prozent ein. Die einheitliche 1:1-Umsetzung von EU-Regulierung ist deshalb ebenso entscheidend wie ein konsequenter Bürokratieabbau.
Für eine Regulierung mit Augenmaß und gegen Einzelfallregulierung warben die Wirtschaftsvertreter auch bei der geplanten Anpassung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in der Diskussion im Anschluss an den Impuls der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung Ferda Ataman..
Ansprechpartnerin
Claudia Voss c.voss@bdi.eu
EULieferkettenrichtlinie angenommen
Nach einem besonders langwierigen Gesetzgebungsverfahren hat das Plenum des Europäischen Parlaments (EP) am 24. April 2024 die EU-Lieferkettenrichtlinie – trotz des starken Widerstands aus der Wirtschaft – gerade noch rechtzeitig in der letzten Plenarwoche der aktuellen Legislaturperiode angenommen.
Ziel der bereits im Februar 2022 vorgelegten „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit - 2019/1937“ (Proposal for a Directive on Corporate Sustainability Due Diligence - CSDDD) ist die Förderung nachhaltigen und verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns. Mit der Richtlinie sollen sowohl die Menschenrechte als auch die Umweltbelange in allen Wertschöpfungsketten stärker berücksichtigt werden – sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU. Die vorgenannten Ziele einen und teilen die Akteure der Politik und der Wirtschaft gleichermaßen. Bereits seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens ist insbesondere das „Wie“ der Erreichung dieser Ziele heftig umstritten.
Nachdem die Richtlinie am 25. Juli 2024 in Kraft getreten ist, muss sie innerhalb von zwei Jahren von den jeweiligen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird dies zwangsläufig zu einer Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) führen.
Verfahrensrückblick
Anfang Juni 2023 begannen der Rat der EU sowie das EP unter schwedischer (anschließend spanischer und belgischer) Ratspräsidentschaft mit den Trilog-Verhandlungen. Erklärtes Ziel war von Beginn der Verhandlungen an, diese bis zum Jahresende 2023 zum Abschluss zu bringen. Vor Beginn der Europawahl im Juni 2024 sollte das Dossier verabschiedet werden. Beide Ziele wurden erreicht. Mit entsprechend starkem Zeitdruck wurden die Trilog-Verhandlungen geführt und im Dezember 2023 eine Trilog-Einigung verkündet, obwohl noch bis zur Hälfte aller Fragen ungeklärt waren. Im Januar 2024 fanden zahlreiche sog. technische Nachverhandlungen statt, auf denen wesentliche Fragen erstmals besprochen wurden. Das Trilog-Ergebnis sollte dann im Februar vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) und im Anschluss vom federführenden Rechtsausschuss (JURI) im EP angenommen werden. Im Januar erklärte zunächst die FDP, dem Trilogergebnis nicht zuzustimmen. In der Folge musste sich Deutschland bei der Abstimmung im Rat enthalten. Zahlreiche weitere Mitgliedsstaaten äußerten in den darauffolgenden Wochen grundsätzliche Bedenken am Trilogtext. Da somit plötzlich keine Mehrheit für die Annahme der Richtlinie im AStV sichergestellt war, wurde die Abstimmung insgesamt fünf Mal vertagt. In allerletzter Sekunde, durch politische Zugeständnisse bei anderen Dossiers (insbesondere der EU-Verpackungsverordnung) und unter gravierenden inhaltlichen Textveränderungen konnte am 15. März 2024 schließlich eine Mehrheit im AStV bei der Abstimmung zur Annahme der Richtlinie erreicht werden. Das Plenum des EP hat die Richtlinie im April 2024 angenommen, der Rat im Mai 2024. Am 25. Juli 2024 ist die Richtlinie in Kraft getreten.
Wesentliche Inhalte des nalen Rechtstextes
Der nale Richtlinientext unterscheidet sich von früheren Versionen teils gravierend. Im Folgenden ein Überblick der wesentlichsten Inhalte:
1. Anwendungsbereich: Für welche Unternehmen greifen ab wann die Vorgaben der CSDDD?
Die CSDDD gilt für Unternehmen (nur AG, KGaA und GmbH sowie KG und OHG) ab 1000 Mitarbeitern und 450 Mio. Euro Jahresumsatz; sie enthält in ihrer nalen Fassung keine gesonderten Bestimmungen für Risikosektoren, wie dies vorherige Textversionen noch vorsahen. Darüber hinaus sind auch Nicht-EU-Unternehmen
von der Richtlinie erfasst, sofern sie einen Umsatz von 450. Mio. Euro in der europäischen Union erwirtschaften. Im Vergleich zum LkSG sieht die CSDDD somit Einschränkungen beim Nettoumsatz sowie der Rechtsform vor.
Für die Anwendung der Vorschriften gilt eine gestaffelte Übergangsphase (Art. 37), gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (25. Juli 2024):
. Drei Jahre nach Inkrafttreten der RL (2027) haben Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro die Vorschriften anzuwenden.
. Vier Jahre nach Inkrafttreten der RL (2028) haben Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 900 Mio. Euro die Vorschriften anzuwenden.
. Fünf Jahre nach Inkrafttreten (2029) müssen alle anderen Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro sich an die Vorschriften halten.
2. De nition der Lieferkette: Aktivitätsketten
Die CSDDD verwendet – anders als das deutsche LkSG – den Begriff der „Aktivitätskette“.
Nach der De nition in Art. 3 Abs. 1 lit. g umfasst die Aktivitätskette einerseits Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen, einschließlich des Entwurfs, der Gewinnung, der Beschaffung, der Herstellung, des Transports, der Lagerung und der Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen der Produkte sowie der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung.
Andererseits schließt die Aktivitätskette auch die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung des Produkts mit ein, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens durchführen.
Nach dem LkSG müssen Unternehmen grundsätzlich nur ihre eigenen Aktivitäten sowie die ihrer Tochtergesellschaften und unmittelbaren Lieferanten überprüfen. Lediglich bei konkreten Hinweisen sind auch mittelbare Lieferanten erfasst. Die CSDDD verlangt dagegen
grundsätzlich eine Überprüfung aller vorgelagerten Lieferanten im Zusammenhang mit der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen. Dies gilt auch für nachgelagerte Geschäftspartner im Zusammenhang mit Vertrieb, Transport und Lagerung des Produkts, sofern sie diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder in dessen Namen ausführen.
3. Umfang der Sorgfaltsp ichten, Art. 5-16, 22
Im Fokus der Richtlinie stehen die in den Art. 7-16, 22 geregelten Sorgfaltsp ichten. Die Unternehmen müssen eine risikobasierte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltsprüfung vornehmen. Konkret umfasst dies folgende Maßnahmen:
. Unternehmensplan: Einbeziehung der P icht in die gesamte Unternehmenspolitik und das Risikomanagementsystem, Art. 7
. Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen, Art. 8
. Priorisierung der potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen nach Schweregrad und Wahrscheinlichkeit, Art. 9
. Vermeidung und Abschwächung potenzieller und Beendigung tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen sowie die Minimierung ihres Ausmaßes, Art. 10 und 11
. Abhilfemaßnahmen für tatsächliche nachteilige Auswirkungen, Art. 12
. Einbeziehung/Beteiligung von Stakeholdern bei der Durchführung der Sorgfaltsp ichten, Art. 13
. Einrichtung eines Meldemechanismus und eines Beschwerdeverfahrens innerhalb des Unternehmens, Art. 14
. Regelmäßige Überwachung der Wirksamkeit der eigenen Tätigkeiten und Maßnahmen, Art. 15
. Berichtsp icht/Veröffentlichung auf der Webseite des Unternehmens zu der Umsetzung der Sorgfaltsp ichten, Art. 16
4. Klimaschutzpläne/Transformationspläne zur Kompatibilität mit dem 1,5 Grad-Ziel, Art. 22
Die Verknüpfung der Vergütung der Unternehmensleitung mit den Klimaschutzplänen, die noch in vorherigen Varianten enthalten war, wurde im nalen Text ersatzlos gestrichen. Die Vorschrift sieht nunmehr lediglich eine sog. Bemühensp icht („through best efforts“) der Unternehmen vor. Diese müssen im Rahmen
eines Klimaschutzplans darlegen, wie sie die Unternehmenspolitik mit dem Pariser-Abkommen zur Begrenzung der Erderwärmung um 1,5 Grad sowie mit dem EU-Ziel zur Klimaneutralität in Einklang bringen. Der Klimaschutzplan muss dabei folgendes umfassen:
. Zeitlich gebundene Ziele in Bezug auf den Klimawandel für 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050
. Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, um die Klimaschutzziele des Unternehmens zu erreichen
. Darstellung der bereitgestellten Finanzmittel zur Erreichung der Klimaschutzziele
. Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane in Bezug auf den Plan
Bei Unternehmen, die bereits einen Übergangsplan für den Klimaschutz gem. Bilanz-RL übermitteln, wird davon ausgegangen, dass sie der Berichtsp icht des Art. 22 nachgekommen sind.
5. Internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt, die nach CSDDD einzuhalten sind
Die Richtlinie listet in ihrem Annex zahlreiche internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auf, die nach der CSDDD einzuhalten sind. Gegenüber dem LkSG verschärfen sich die unternehmerischen Sorgfaltsp ichten insbesondere im Bereich des Umweltschutzes. Der Annex berücksichtigt u.a. alle messbaren Umweltbeeinträchtigungen wie etwa: Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzungen, schädliche Emissionen, übermäßiger Wasserverbrauch sowie andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen.
6. Sanktionen und zivilrechtliche Haftung im Falle von Verstößen gegen die Sorgfaltsp ichten
Art. 27 sieht im Falle von Verstößen gegen die Sorgfaltsp ichten der Art. 7-16, 22 der Richtlinie folgende Sanktionen vor:
. Bußgelder i.H.v. mindestens 5% des Jahresumsatzes des Unternehmens
. Wird das Bußgeld nicht (fristgerecht) gezahlt: Öffentliche Bekanntmachung, in der das verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes genannt werden
Im Gegensatz zum LkSG sieht die CSDDD einen speziellen zivilrechtlichen Haftungstatbestand in Art. 29 für Schäden vor, die einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Sorgfaltsp ichtenverstoß entstanden sind. Danach hat eine Person Anspruch auf Schadensersatz nach den nationalen Rechtsvorschriften, wenn:
• Das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Sorgfaltsp ichten der Art. 10 und 11 verstößt (P icht zur Vermeidung und Abschwächung potenzieller nachteiliger Auswirkungen sowie deren Beendigung und Minimierung), sofern die internationalen Abkommen im Annex dem Schutz dieser Person dienen und
• Durch die P ichtverletzung ein Schaden für das nach nationalem Recht geschützte Rechtsgut der Person entstanden ist
Zur gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüchen können Geschädigte auch NGOs ermächtigen.
Es gilt zu berücksichtigen, dass der Schadensersatzanspruch ausnahmsweise ausgeschlossen ist, sofern der Schaden „nur“ von einem der Geschäftspartner in der Aktivitätskette verursacht wurde. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird sich in der Umsetzung zeigen.
Die CSDDD sieht für die Erhebung von Schadensersatzklagen eine Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren ab Kenntnisnahme des Geschädigten vor. Diese weicht jedenfalls erheblich von der regelmäßigen Verjährungsfrist von nur 3 Jahren gemäß § 195 BGB ab.
Der spezielle zivilrechtliche Haftungstatbestand dürfte die Unternehmen vor besondere rechtliche Herausforderungen stellen.
BDI-Position
Für europäische Unternehmen ergeben sich aus den neuen Vorschriften weitreichende P ichten. Die Bundesregierung ist nun aufgerufen, im Zuge der Umsetzung die Entbürokratisierung der nationalen Vorschriften sicherzustellen.
Für die Wirtschaft sind handhabbare Rahmenbedingungen unerlässlich. Es gilt zu vermeiden, dass die Umsetzung der Richtlinie zu mehr Bürokratie, Rechtsunsicherheit und letztendlich zum Rückzug europäischer Unternehmen aus Wertschöpfungsketten führt. Denn sonst droht die zur Versorgungssicherheit notwendige Diversi zierung der Lieferketten erschwert zu werden.
Es ist deshalb essenziell, dass zeitgleich mit der Umsetzung der CSDDD ins nationale Recht die Chance genutzt wird, das nationale Lieferkettenrecht zu entbürokratisieren und den Unternehmen die notwendigen Unterstützungsmaßnahmen bei der Implementierung der neuen Sorgfaltsp ichten zur Verfügung zu stellen.
Aus Sicht des BDI ist es wichtig, dass die Bundesregierung nun gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherstellt. Das Bürokratieentlastungspaket, das als Bedingung zur Zustimmung zur CSDDD in Aussicht gestellt wurde, muss nun zügig verabschiedetet werden, während das LkSG in der Zeit der Implementierung der CSDDD in nationales Recht auszusetzen ist..
Ansprechpartnerinnen
Dr. Stefanie Espitalier s.espitalier@bdi.eu Verena Westphal v.westphal@bdi.eu
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Redaktion
Niels Lau (V.i.S.d.P.), Abteilungsleiter Abteilung Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik
Marcel Pelagejcev, Studentischer Mitarbeiter Abteilung Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik