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Der Gedanke, beim gemütlichen Einkaufsbummel oder einem Spaziergang gefilmt zu werden, löst bei so manch einem ein befremdliches Gefühl aus. Bei einigen überwiegt sogar die Angst zunehmend einer Überwachung ausgesetzt zu sein. Datenschutz gilt aber nicht nur im öffentlichen Raum.

Seit dem Jahr 2017 ist in Bruneck die städtische Videoüberwachung aktiv. Die Ortspolizei weißt auf der Homepage der Stadtgemeinde Bruneck über die Gründe dieser Videoüberwachung hin: „Die Videoüberwachung dient vor allem der Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten. Mit Hilfe der Videoaufzeichnungen gelang es den Ordnungskräften bereits eine Vielzahl solcher Straftaten aufzuklären.“ Gleichzeitig macht die Ortspolizei aber darauf aufmerksam, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz im Zuge der Videoüberwachung aber nicht nur im öffentlichen Raum gelten würden und geben einige Informationen für Privatpersonen: Grundsätzlich sei es möglich sein privates Grundstück oder sein Wohnhaus mit einer Videoüberwachung auszustatten. Dabei dürften die Videokameras aber keinesfalls auf den öffentli chen Bereich zeigen. So könnten etwa die eigene Haustür oder das private Garagentor gefilmt werden, nicht aber die angrenzenden Gehsteige oder Straßen wo dritte, unbeteiligte Personen oder Fahrzeuge aufgezeichnet würden. Gebe es in Bürogebäuden oder auf Firmengeländen eine Videoüberwachung, so sei hier die gesetzlich vorgesehene Beschilderung anzubringen, welche über die Aufzeichnungen informiert. Würden im Zuge der Videoüberwachung die eigenen

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Quelle: Home Gemeinde Bruneck

Die eigene Haustür oder das private Garagentor darf gefilmt werden.

Angestellten bei der Arbeit gefilmt, so sei hier ebenfalls das Einverständnis dieser erforderlich. Auch im Privatbereich dürften die aufgezeichneten Bilder nur bei konkreten und relevanten Anlässen gespeichert und dementsprechend die ohne gültige Versicherung unterwegs sind. existenzbedrohende Auswirkungen haben. von der ernannten Versicherung eingefordert verwendet werden, informiert die Ortspolizei. Mit dem Smartphone sei es heutzutage für jedermann leicht und unkompliziert ein Video aufzunehmen. Deshalb bittet die Ortspolizei dabei aber stets bedenken, dass es hier sehr schnell zu Verletzungen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte kommen könne. Die widerrechtliche Aufnahme und vor allem die Verbreitung von Videos und Fotos ohne Zustimmung bzw. Unkennt lichmachung der dabei gefilmten oder abgebildeten Personen seien strafrechtlich relevant. Zudem könnten die geschädigten Personen mittels einer zivilrechtlichen Klage einen Schadensersatz einfordern.

Unfall und keine Versicherung Alles was recht ist! Bekanntlich besteht die Verpflichtung, das eigene Fahrzeug angemessen zu versichern. Obwohl die meisMöglichkeit, dass der ausbezahlte Betrag im Regresswege vom VerantUnsere Experten ten Verkehrsteilnehmer dieser Bestimmung vorbildlich nachkommen, gibt es immer wieder „schwarze Schafe“, wortlichen zurückverlangt wird. Dies kann -je nach Schadenshöhe- mitunter informieren.

Verwaltungsrechtliche Konsequenzen:

Wer am Steuer eines nicht versicherten Fahrzeuges angetroffen wird, unterliegt einer empfindlichen Geldstrafe und verliert 5 Führerscheinpunkte. Ferner wird das Fahrzeug beschlagnahmt und erst nach Bezahlung der Strafe sowie sämtlicher Kosten des Abtransportes und des Standgeldes wieder an den Eigentümer rückerstattet. Darüber hinaus muss eine gültige Versicherungspolizze vorgelegt werden. Werden schließlich innerhalb der vorgegebenen Frist die Strafzahlungen und Spesen nicht geleistet sowie die Versicherungspolizze nicht abgeschlossen, wird das Fahrzeug schließlich konfisziert, geht somit in das Eigentum des Staates über.

Unfall mit einem nicht versicherten Fahrzeug:

Wer einen Unfall erleidet, der von einem Fahrzeug verursacht wurde, das über keine gültige Versicherung verfügt, kann sich an den sog. „Fondo Vittime della Strada“ wenden, um den Ersatz des Schadens zu erhalten. Derselbe ernennt eine Versicherungsgesellschaft, welche die Abwicklung des Schadensfalls übernimmt und gegebenenfalls den Schadenersatz (innerhalb bestimmter Grenzen) ausbezahlt. Allerdings besteht die

Unfall mit Fahrerflucht:

Der „Fondo Vittime della Strada“ greift auch in jenen Fällen, wenn der Verursacher Fahrerflucht begangen hat. Auch in diesem Fall übernimmt eine vom „Fondo Vittime della Strada“ ernannte Versicherung die Schadensabwicklung. In solchen Situationen ist es anzuraten, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Schadenersatzforderung einen Strafantrag gegen „unbekannt“ zu stellen, um den Unfallverursacher ausfindig zu machen. Viele Gerichte sehen sogar die vorherige Stellung eines Strafantrages als notwendige Voraussetzung, damit die Zahlung (GB/Red)

werden kann. Ebenso wie bei jedem beliebigen Verkehrsunfall ist es nicht ausreichend, einfach den Vorfall zu behaupten. Der Unfallhergang und die Schadenshöhe müssen natürlich nachgewiesen werden. Jeder Verkehrsteilnehmer tut also (im eigenen Interesse und jenem der anderen) gut daran, dafür Sorge zu tragen, dass das jeweilige Fahrzeug regulär versichert ist. RA Dr. Ruth Niederkofler

Rechtsanwaltskanzlei Niederkofler - Bruneck

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