Abgaben und Steuern Das Bildungsprogramm für freiwillig Engagierte vom Land Vorarlberg bietet ein hochwertiges Aus- und Weiterbildungsangebot an und ist auf die speziellen Anforderungen des Vereinslebens und anderer Freiwilligentätigkeiten abgestimmt. Rechtliche Themenschwerpunkte werden laufend angeboten. Das aktuelle Programm finden Sie unter www.vorarlberg.at/freiwillig
Allgemein ist vorauszuschicken, dass dieser Themenschwerpunkt sehr umfangreich ist und in diesem Kapitel nur auf die wesentlichen Eckpunkte eingegangen werden kann. Wir empfehlen Ihnen, unsere Angebote im Bereich der kostenlosen Steuerberatung sowie entsprechende Bildungsangebote für freiwillig Engagierte in Anspruch zu nehmen. Eine ausführliche Übersicht erhalten Sie in der Publikation des BMF „Vereine und Steuern“ und in den Vereinsrichtlinien. Beide Unterlagen finden Sie unter www.vorarlberg.at/freiwillig
Vereine können durch ihre Aktivitäten folgenden Steuern und Abgabenverpflichtungen unterworfen sein: •
Das Land Vorarlberg bietet eine kostenlose Erstberatung in Steuerfragen für Vereine an. Bei Interesse melden Sie sich bei uns: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Büro für Freiwilliges Engagement und Beteiligung, T +43 5574 511 20600, freiwillig@vorarlberg.at
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Überschüsse aus den Vereinsaktivitäten können je nach Sachverhalt der Körperschaftssteuer unterliegen. Einnahmen können der Umsatzsteuer unterliegen. Auch in vielen anderen Bereichen ist der Verein zumeist ein Steuersubjekt wie jeder andere.
Vgl. Kapitel „Sonstige Steuern und Abgaben“. •
Neben diesen Steuern sind alle Verpflichtungen zu beachten, die dadurch entstehen, dass Funktionär*innen, Mitglieder oder Dritte vom Verein ein Entgelt oder sonstige Gegenleistungen für ihre Tätigkeiten erhalten (Sozialversicherung und Dienstgeberabgaben).
Das nach außen vertretende Organ eines Vereins – zumeist der Vereinsvorstand – hat die Verpflichtung, alle Umstände für eine Abgabenpflicht anzuzeigen, offenzulegen und wahrheitsgemäß zu erklären. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet das Vereinsorgan bis zur Verjährungsfrist, wenn die Abgaben beim Verein nicht einbringlich sind.
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Abgaben und Steuern