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Nr. 1/2023
Nr. 1/2023
An die Vorsitzenden der VDH-Mitgliedsvereine
An die Vorsitzenden der VDH-Mitgliedsvereine
Sachstand Tierschutz-Hundeverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sachstand Tierschutz-Hundeverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die neusten Entwicklungen zur Tierschutz-Hundeverordnung informieren.
mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die neusten Entwicklungen zur Tierschutz-Hundeverordnung informieren.
Der § 10 der neu gefassten TierSchHuV sieht ein Ausstellungsverbot für Hunde mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden vor. Dieses Verbot gilt auch für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde bewertet, geprüft oder verglichen werden, z.B. sportliche Wettkämpfe.
Der § 10 der neu gefassten TierSchHuV sieht ein Ausstellungsverbot für Hunde mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden vor. Dieses Verbot gilt auch für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde bewertet, geprüft oder verglichen werden, z.B. sportliche Wettkämpfe.
Im vergangenen Jahr ist diese Vorschrift auch aufgrund fehlender behördlicher Ausführungsvorgaben von den örtlich zuständigen Veterinärämtern sehr unterschiedlich, zum Teil falsch ausgelegt worden, was zu großer Unsicherheit unter Veranstaltern, Ausstellern und Sportlern geführt hat. Einige Veranstaltungen waren belastet durch überzogene Maßnahmen der zuständigen Veterinärämter; manche mussten sogar abgesagt werden.
Im vergangenen Jahr ist diese Vorschrift auch aufgrund fehlender behördlicher Ausführungsvorgaben von den örtlich zuständigen Veterinärämtern sehr unterschiedlich, zum Teil falsch ausgelegt worden, was zu großer Unsicherheit unter Veranstaltern, Ausstellern und Sportlern geführt hat. Einige Veranstaltungen waren belastet durch überzogene Maßnahmen der zuständigen Veterinärämter; manche mussten sogar abgesagt werden.
Der VDH setzt sich bereits seit Bekanntwerden der neuen Vorschrift für eine sinnvolle, möglichst einheitliche Auslegung ein. Zum Zweck der Erarbeitung von bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 10 TierSchHuV wurde im Mai 2022 von der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) eine Projektgruppe (PG) gebildet. Diese besteht aus Vertretern der Landesministerien aus Berlin (Vorsitz), Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und Nordrhein -Westfalen sowie Vertretern der Landesbehörden Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und des Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), dem Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) und der Bundestierärztekammer.
Der VDH setzt sich bereits seit Bekanntwerden der neuen Vorschrift für eine sinnvolle, möglichst einheitliche Auslegung ein. Zum Zweck der Erarbeitung von bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 10 TierSchHuV wurde im Mai 2022 von der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) eine Projektgruppe (PG) gebildet. Diese besteht aus Vertretern der Landesministerien aus Berlin (Vorsitz), Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und Nordrhein -Westfalen sowie Vertretern der Landesbehörden Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und des Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), dem Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) und der Bundestierärztekammer.
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Ba/Lo 25. Januar 2023
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Ba/Lo 25. Januar 2023
GESUNDER RASSEHUND | AUSGABE 1/2023
Nun wurden vom LANUV NRW in einem dem VDH vorliegenden Schreiben erste Arbeitsergebnisse dieser Projektgruppe als sogenannte „Auslegungshilfen zur Umsetzung des § 10 TierSchHuV“ veröffentlicht, die wir Ihnen im Folgenden wiedergeben und einige Kommentare zur Einordnung dieser Vorschriften geben möchten.
Wichtig ist anzumerken, dass sich um vorläufige Ergebnisse der Projektgruppe handelt. Der Entwurf wird in der nächsten Sitzung der Länderarbeitsgemeinschaft den Bundesländern zur Abstimmung vorgelegt. Es fehlen zu diesem Zeitpunkt wesentliche Punkte wie die Nennung nach § 10 TierSchHuV relevanter Merkmale.
Inhalte der Auslegungshilfen zur Umsetzung des § 10 TierSchHuV
Art der Veranstaltungen
Zur Art der Veranstaltungen wird ausgeführt, dass es keine Voraussetzung für ein Ausstellungsverbot und Veranstaltungsverbot ist, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Es sei hingegen ausreichend, dass Hunde durch andere Personen als ihre n Halter bewusst zu anderen al reinen Prüfungszwecken wahrgenommen werden. Erfolgt die Wahrnehmung nur zu Prüfungszwecken, etwa durch den Prüfer oder andere funktional an der Prüfung Beteiligte, liegt nach Ansicht der Projektgruppe keine Veranstaltung i.S.d. § 10 TierSchHuV vor. Ebenso seien Begleithundeprüfungen, Sachkundeprüfungen und andere Prüfungen, die in einem begrenzten Personenkreis abgehalten werden und bei denen der Grundgehorsam im Vordergrund steht, nicht vom Ausstellungsverbot erfasst.
Während so beispielsweise Verhaltenstest, Rettungshundeausbildungen, die Ausbildung und Abnahme von Jagdgebrauchshunden und Assistenzhundeausbildungen nicht als Veranstaltung i.S.d. § 10 TierSchHuV zu werten sind, sollen Hundesportwettbewerbe jeglicher Art, Ausstellungen sowie Vorführungen im Rahmen von Haustiermessen unter die Regelung fallen.
Verpflichtende Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung / tierärztliche Voruntersuchung
Die Einhaltung des § 10 TierSchHuV soll über die verpflichtende Vorlage einer tierä rztlichen Gesundheitsbescheinigung für jedes ausgestellte Einzeltier erfolgen.
Der VDH hat hierzu eine rechtliche Stellungnahme erstellen lassen. Danach steht die pauschale Anordnung von verpflichtenden Untersuchungen aller teilnehmenden Hunde im Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 10 TierSchHuV. Das Veranstalten von Hundeausstellungen und Hundesportwettbewerben ist eine erlaubnisfreie Tätigkeit und wird durch das generelle Erfordernis einer Gesundheitsbescheinigung umgedeutet in einen Erlaubnisvorbehalt. Dies ist ebenso unzutreffend, wie der mit dieser Auslegung einhergehende
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Generalverdacht, dass alle ausgestellten Hunde Qualzuchtmerkmale aufweisen würden, von dem der Halter seinen Hund nur durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung befreien kann.
Die Erfahrungen vergangener Veranstaltungen zeigen, dass nur eine sehr geringe Zahl der für eine Ausstellung angemeldeten Hunde Merkmale nach § 10 TierSchHuV aufweist und dass die betroffenen Tiere einer sehr begrenzten Anzahl von Rassen entstammen. Auf dieser Grundlage alle ausgestellten Hunde einer (potentiell belastenden) tierärztlichen Untersuchung auszusetzen, ist unverhältnismäßig.
Eine Aussage dazu, ob eine Untersuchung zur Erstellung einer Gesundheitsbescheinigung regelmäßig wiederholt werden muss und – wenn ja – in welchem Intervall, wird in der Auslegungshilfe nicht gegeben.
Merkmale
Eine konkrete Auflistung relevanter Merkmale nach § 10 TierSchHuV ist nicht Bestandteil der Auslegungshilfe. Es wird jedoch angemerkt, dass sich der Anwendungsber eich des § 10 TierSchHuV auf sichtbare Merkmale, also eine phänotypische Ausprägung bezieht.
Personenkreis, der zur Durchführung einer Gesundheitsuntersuchung befähigt ist
Nach Ansicht der PG sind nur Tierärzte sachkundig, eine Voruntersuchung durchzufüh ren. Qualifiziert sind hierbei grundsätzlich alle Kleintierpraktiker, wobei der untersuchende Tierarzt selbst einschätzen kann, ob er zur Durchführung einer Untersuchung befähigt ist. Die von einzelnen Gruppen und einem einzigen Amtsveterinär nachdrücklich geforderte pauschale Forderung nach einer Fachtierarzt-Qualifikation untersuchender Tierärzte wird damit zurückgewiesen. Dieser Ansicht schließt sich der VDH an.
Art der Untersuchung
Direkte Hinweise zum Untersuchungsumfang werden nicht gegeben. Es wird jedoch angegeben, dass die normale Praxisausstattung eines Kleintierpraktikers zur Feststellung bzw. zum Ausschluss von Merkmalen nach § 10 TierSchHuV ausreicht. Dies ist eine klare Absage an die pauschale, umfangreiche Anforderung an weiterführende, apparative Diagnostik und Untersuchungen durch Spezialisten, wie sie auf vergangenen Veranstaltungen teilweise angeordnet wurde.
Grundlage einer tierärztlichen Untersuchung sollte die klinische Untersuchung (=körperliche Untersuchung unter Verwendung einfacher Hilfsmittel wie Stethoskop oder Diagnostikleuchte; ohne komplexe apparative Diagnostik) bilden. Bei Vorliegen entsprechender Befunde in der klinischen Untersuchung kann eine weiterführende Untersuchung oder eine Überweisung notwendig sein.
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Dieses Vorgehen entspricht (entgegen der pauschalen Anordnung aufwändiger weiterführender Diagnostik an klinisch gesunden Hunden) der guten tierärztlichen Praxis und wird vom VDH seit Erlass der neuen Verordnung eingefordert.
Fazit
Insgesamt ist diese Einordnung der PG aus Sicht des VDH ein Beitrag zu einer Vereinheitlichung des Vorgehens bei Hundeausstellungen und zeigt deutlich auf, dass einige überzogene Umsetzungen des vergangenen Jahres nicht Gegenstand des § 10 TierSchHuV sind.
Die Empfehlung einer pauschalen Untersuchungspflicht für alle ausgestellten Hunde hält der VDH aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen insbesondere wegen der damit verbundenen Untersuchungen an Hunden, die in keinerlei Verdacht stehen, Merkmale i. S. d. § 10 TierSchHuV aufzuweisen, für rechtswidrig. Der VDH wird eine entsprechende Stellungnahme an die zuständigen Landesministerien und weitere Ansprechpartner versenden, damit unsere Position bei der Abstimmung des Entwurfes der Projektgruppe durch die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) berücksichtigt werden kann
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Bartscherer Geschäftsführer Justiziar
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Stellungnahme zur Umsetzung des § 10 Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung
Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.
Der VDH ist ein Dachverband von 181 Hundezucht- und Hundesportvereinen und repräsentiert etwa 600.000 Hundehalter.
In den Rassehunde-Zuchtvereinen des VDH sind ca. 10.000 Hobbyzüchter organisiert, und es werden über 250 Hunderassen betreut. Im VDH darf die Zucht nur aus Liebhaberei (Hobby) betrieben werden. Kommerzielle Hundehändler können nicht Mitglied werden (§ 3 VDH-Satzung) Die Züchter erfüllen freiwillig strenge Auflagen und unterziehen sich regelmäßigen Kontrollen der Zuchtverbände, mit dem Ziel, gesunde, verhaltenssichere und sozialverträgliche Hunde zu züchten.
Darüber hinaus verfolgt der VDH mithilfe zahlreicher Zuchtprogramme zur Identifizierung und Verminderung relevanter erblich bedingter Erkrankungen die Verbesserung der Gesundheit innerhalb der verschiedenen Hunderassen
Im Bereich der Rassehundezucht in Deutschland hat der VDH mit ca. 77.000 Welpen jährlich einen Marktanteil von weniger als 20 %. So sorgen die strengen Zuchtbestimmungen dafür, dass Hunde aus Trendrassen wie dem Mops (Marktanteil: 13 %) oder der Französischen Bulldogge (Marktanteil: 2 %) im Wesentlichen außerhalb des VDH unkontrolliert vermehrt werden oder aus Importen wie dem illegalen Welpenhandel stammen.
Hintergrundinformation: Die Rassehundezucht im VDH
Zur VDH-Welpenstatistik
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Tierschutz-Hundeverordnung: Ausstellungsverbot
Die seit 1.1.2022 in Kraft gesetzte Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) sieht ein Ausstellungsverbot für bestimmte Hunde vor. Dazu heißt es in § 10 der Verordnung:
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,
1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
2. bei denen erblich bedingt
a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.
Demnach dürfen Hunde, bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, nicht ausgestellt werden oder an Sportwettkämpfen teilnehmen. Zu beurteilen ist dies bezogen auf das einzelne Tier, nicht auf die Rasse.
Für ein Ausstellungsverbot muss daher jedem individuellen gemeldeten Hund konkret nachgewiesen werden, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden, es müssen also „Schmerzen, Leiden oder Schäden“ vorliegen. Eine vom Aussteller zu entkräftende Vermutung der normierten Tatbestandsvoraussetzungen sieht diese Vorschrift nicht vor, ebenso wenig die Möglichkeit für Vollzugsbehörden, die Tatbestandsvoraussetzungen pauschal für ganze Rassen als erfüllt zu unterstellen.
Zielsetzung der Tierschutz-Hundeverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hofft mit dem Ausstellungsverbot, die Nachfrage und Zucht von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen deutlich reduzieren zu können.
Der VDH unterstützt das Anliegen, die Zucht von Hunden mit den in der TierSchHuV genannten Merkmalen zu verhindern. Aus unserer Sicht ist der gewählte Ansatz jedoch nicht geeignet, dieses Anliegen umzusetzen, worauf wir in unseren Stellungnahmen mehrfach hingewiesen haben.
Strenge Zuchtvorgaben, denen sich Züchter im VDH freiwillig verpflichten und die Züchter außerhalb des VDH nicht treffen, haben dazu geführt, dass nur ein Bruchteil der Populationen dieser Rassen in Deutschland dem VDH zuzuordnen sind. Gleichzei-
tig haben wir das Ausstellungswesen vom Zuchtbereich getrennt positive Ausstel-
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Zielsetzung der Tierschutz-Hundeverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hofft mit dem Ausstellungsverbot, die Nachfrage und Zucht von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen deutlich reduzieren zu können.
Der VDH unterstützt das Anliegen, die Zucht von Hunden mit den in der TierSchHuV genannten Merkmalen zu verhindern. Aus unserer Sicht ist der gewählte Ansatz jedoch nicht geeignet, dieses Anliegen umzusetzen, worauf wir in unseren Stellungnahmen mehrfach hingewiesen haben.
Zielsetzung der Tierschutz-Hundeverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hofft mit dem Ausstellungsverbot, die Nachfrage und Zucht von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen deutlich reduzieren zu können.
Strenge Zuchtvorgaben, denen sich Züchter im VDH freiwillig verpflichten und die Züchter außerhalb des VDH nicht treffen, haben dazu geführt, dass nur ein Bruchteil der Populationen dieser Rassen in Deutschland dem VDH zuzuordnen sind. Gleichzeitig haben wir das Ausstellungswesen vom Zuchtbereich getrennt, positive Ausstellungsergebnisse sind nicht verbunden mit einer Zulassung zur Zucht
Der VDH unterstützt das Anliegen, die Zucht von Hunden mit den in der TierSchHuV genannten Merkmalen zu verhindern. Aus unserer Sicht ist der gewählte Ansatz jedoch nicht geeignet, dieses Anliegen umzusetzen, worauf wir in unseren Stellungnahmen mehrfach hingewiesen haben.
Wir als Hobbyzuchtverband haben kein Interesse daran, die erhöhte Nachfrage nach diesen Rassen zu bedienen. Im Vordergrund stehen für uns die verantwortungsvolle Zucht und die Verbesserung der Tiergesundheit innerhalb aller Hunderassen.
Strenge Zuchtvorgaben, denen sich Züchter im VDH freiwillig verpflichten und die Züchter außerhalb des VDH nicht treffen, haben dazu geführt, dass nur ein Bruchteil der Populationen dieser Rassen in Deutschland dem VDH zuzuordnen sind. Gleichzeitig haben wir das Ausstellungswesen vom Zuchtbereich getrennt, positive Ausstellungsergebnisse sind nicht verbunden mit einer Zulassung zur Zucht
Wir als Hobbyzuchtverband haben kein Interesse daran, die erhöhte Nachfrage nach diesen Rassen zu bedienen. Im Vordergrund stehen für uns die verantwortungsvolle Zucht und die Verbesserung der Tiergesundheit innerhalb aller Hunderassen.
Im VDH nimmt die Zahl dieser Trendrassen seit Jahren ab, auch wenn diese auf Ausstellungen vorgestellt werden und obwohl die Beliebtheit dieser Rassen unverändert gegeben bzw. gestiegen ist. Ein weiteres Indiz dafür, dass Rassehundeausstellungen des VDH keine Zucht- und Kaufanreize schaffen und die Ursachen für die steigende Verbreitung von Hunden mit so genannten Qualzuchtmerkmalen außerhalb unseres Verbandes zu suchen sind.
Im VDH nimmt die Zahl dieser Trendrassen seit Jahren ab, auch wenn diese auf Ausstellungen vorgestellt werden und obwohl die Beliebtheit dieser Rassen unverändert gegeben bzw. gestiegen ist. Ein weiteres Indiz dafür, dass Rassehundeausstellungen des VDH keine Zucht- und Kaufanreize schaffen und die Ursachen für die steigende Verbreitung von Hunden mit so genannten Qualzuchtmerkmalen außerhalb unseres Verbandes zu suchen sind.
Um die Zucht von betroffenen Hunden zu verringern, muss vielmehr der Heimtierzuchtbereich stärker reglementiert werden. Außerhalb des VDH und seiner strengen Zuchtbestimmungen und -kontrollen bedienen vor allem Vermehrer und Importe aus dem Ausland die Nachfrage nach diesen Hunden (s. dazu auch die Darstellung von Vier Pfoten – Stiftung für Tierschutz, Illegaler Welpenhandel in Zahlen 2021)
Die derzeit erfolgende, überzogene Auslegung des Ausstellungsverbots durch die Vollzugsbehörden führt zu einer massiven Beschränkung der kontrollierten Rassehundezucht und wird zu einer Belebung des illegalen Welpenhandels in Deutschland führen.
Um die Zucht von betroffenen Hunden zu verringern, muss vielmehr der Heimtierzuchtbereich stärker reglementiert werden. Außerhalb des VDH und seiner strengen Zuchtbestimmungen und -kontrollen bedienen vor allem Vermehrer und Importe aus dem Ausland die Nachfrage nach diesen Hunden (s. dazu auch die Darstellung von Vier Pfoten – Stiftung für Tierschutz, Illegaler Welpenhandel in Zahlen 2021)
Die derzeit erfolgende, überzogene Auslegung des Ausstellungsverbots durch die Vollzugsbehörden führt zu einer massiven Beschränkung der kontrollierten Rassehundezucht und wird zu einer Belebung des illegalen Welpenhandels in Deutschland führen.
Veranstaltungen im VDH
Der VDH und seine Mitgliedsvereine veranstalten jährlich etwa 15 Internationale Ausstellungen (für alle Hunderassen) und 800 Spezialausstellungen (für einzelne Hunderassen). Viele Veterinärämter fokussieren sich aktuell auf diese Veranstaltungen des VDH und erlassen Anordnungen und Verfügungen, die dem Regelungsinhalt des § 10 TierSchHuV teilweise deutlich widersprechen.
Rassehundeausstellungen spielen für die Mitglieder unserer Zuchtvereine eine große Rolle. Anders als bei Sportvereinen, die lokal präsent sind und bei denen durch tägliche Trainingszeiten ein regelmäßiger Kontakt der Mitglieder sichergestellt ist, haben die Rassehunde-Zuchtvereine keine derartigen Strukturen. Sie sind bundesweit tätig und das aktive Vereinsleben findet insbesondere auf Ausstellungen an den Wochenenden statt. Hier treffen sich die Liebhaber der einzelnen Rassen und tauschen sich aus.
Ein Großteil der Teilnehmer an den Ausstellungen des VDH sind keine Züchter, sondern besuchen mit ihren Hunden Ausstellungen aus Interesse oder als Teil des Vereinslebens. Sie verschaffen uns außerdem eine Übersicht über die Gesundheit und
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GESUNDER RASSEHUND | AUSGABE 1/2023
Veranstaltungen im VDH
Der VDH und seine Mitgliedsvereine veranstalten jährlich etwa 15 Internationale Ausstellungen (für alle Hunderassen) und 800 Spezialausstellungen (für einzelne Hunderassen). Viele Veterinärämter fokussieren sich aktuell auf diese Veranstaltungen des VDH und erlassen Anordnungen und Verfügungen, die dem Regelungsinhalt des § 10 TierSchHuV teilweise deutlich widersprechen.
Veranstaltungen im VDH
Der VDH und seine Mitgliedsvereine veranstalten jährlich etwa 15 Internationale Ausstellungen (für alle Hunderassen) und 800 Spezialausstellungen (für einzelne Hunderassen). Viele Veterinärämter fokussieren sich aktuell auf diese Veranstaltungen des VDH und erlassen Anordnungen und Verfügungen, die dem Regelungsinhalt des § 10 TierSchHuV teilweise deutlich widersprechen.
Rassehundeausstellungen spielen für die Mitglieder unserer Zuchtvereine eine große Rolle. Anders als bei Sportvereinen, die lokal präsent sind und bei denen durch tägliche Trainingszeiten ein regelmäßiger Kontakt der Mitglieder sichergestellt ist, haben die Rassehunde-Zuchtvereine keine derartigen Strukturen. Sie sind bundesweit tätig und das aktive Vereinsleben findet insbesondere auf Ausstellungen an den Wochenenden statt. Hier treffen sich die Liebhaber der einzelnen Rassen und tauschen sich aus.
Rassehundeausstellungen spielen für die Mitglieder unserer Zuchtvereine eine große Rolle. Anders als bei Sportvereinen, die lokal präsent sind und bei denen durch tägliche Trainingszeiten ein regelmäßiger Kontakt der Mitglieder sichergestellt ist, haben die Rassehunde-Zuchtvereine keine derartigen Strukturen. Sie sind bundesweit tätig und das aktive Vereinsleben findet insbesondere auf Ausstellungen an den Wochenenden statt. Hier treffen sich die Liebhaber der einzelnen Rassen und tauschen sich aus.
Ein Großteil der Teilnehmer an den Ausstellungen des VDH sind keine Züchter, sondern besuchen mit ihren Hunden Ausstellungen aus Interesse oder als Teil des Vereinslebens. Sie verschaffen uns außerdem eine Übersicht über die Gesundheit und Entwicklung von Rassen. Positive Ausstellungsergebnisse bescheinigen den Hundehaltern keine Zuchttauglichkeit ihrer Hunde. Hierzu bedarf es u.a. gesonderter intensiver tierärztlicher Untersuchungen sowie rassespezifischer Gesundheits- und Verhaltensüberprüfungen, die im Falle einer entsprechenden sachverständigen positiven Bewertung insgesamt zu einer Zuchtzulassung des jeweiligen Hundes führen
Neben den Rassehunde-Ausstellungen führen die VDH-Mitgliedsvereine in den verschiedenen Hundesportarten Wettkämpfe und Prüfungen durch. Bei diesen Veranstaltungen verzeichnen wir jährlich über 350.000 Starts von Sportlern, die mit ihren Rassehunden und Mischlingen u.a. Agility, Rally Obedience oder Turnierhundesport betreiben Auch diese Sportwettkämpfe sind vom Ausstellungsverbot der TierSchHuV betroffen und unterliegen dadurch massiven Einschränkungen.
Trennung des Zucht- und Ausstellungswesens
Ein Großteil der Teilnehmer an den Ausstellungen des VDH sind keine Züchter, sondern besuchen mit ihren Hunden Ausstellungen aus Interesse oder als Teil des Vereinslebens. Sie verschaffen uns außerdem eine Übersicht über die Gesundheit und Entwicklung von Rassen. Positive Ausstellungsergebnisse bescheinigen den Hundehaltern keine Zuchttauglichkeit ihrer Hunde. Hierzu bedarf es u.a. gesonderter intensiver tierärztlicher Untersuchungen sowie rassespezifischer Gesundheits- und Verhaltensüberprüfungen, die im Falle einer entsprechenden sachverständigen positiven Bewertung insgesamt zu einer Zuchtzulassung des jeweiligen Hundes führen Neben den Rassehunde-Ausstellungen führen die VDH-Mitgliedsvereine in den verschiedenen Hundesportarten Wettkämpfe und Prüfungen durch. Bei diesen Veranstaltungen verzeichnen wir jährlich über 350.000 Starts von Sportlern, die mit ihren Rassehunden und Mischlingen u.a. Agility, Rally Obedience oder Turnierhundesport betreiben Auch diese Sportwettkämpfe sind vom Ausstellungsverbot der TierSchHuV betroffen und unterliegen dadurch massiven Einschränkungen.
Seit 2009 sieht die Zuchtordnung des VDH vor, dass Ausstellungsergebnisse nicht Voraussetzung für eine Zuchtzulassung sein müssen und jeder VDH-Mitgliedsverein gesonderte Zuchtzulassungsprüfungen durchführen muss, deren Bestehen eine unumgehbare Voraussetzung für eine Zuchtverwendung des betreffenden Tieres ist. Die Zuchtvereine können im Rahmen der Zuchtzulassungsprüfungen Phänotyp-Beurteilungen vorsehen.
Trennung des Zucht- und Ausstellungswesens
„Ausstellungen“ im Sinne der VDH-Regularien sind Präsentationen von Hunden, die nicht zu einer Zuchtzulassung der vorgestellten Tiere führen und bei denen Hunde auch nicht zum Verkauf angeboten werden.
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Seit 2009 sieht die Zuchtordnung des VDH vor, dass Ausstellungsergebnisse nicht Voraussetzung für eine Zuchtzulassung sein müssen und jeder VDH-Mitgliedsverein gesonderte Zuchtzulassungsprüfungen durchführen muss, deren Bestehen eine unumgehbare Voraussetzung für eine Zuchtverwendung des betreffenden Tieres ist. Die
Auflagen der Veterinärämter
Einige Veterinärämter haben bereits für erste Veranstaltungen weitreichende Auflagen erlassen, die nicht von § 10 TierSchHuV gedeckt sind. Diese sehen u.a. vor, dass für alle teilnehmenden Hunde pauschal nachgewiesen werden muss, dass sie keine Qualzuchtmerkmale haben. Jedem gemeldeten Hund werden so „Schmerzen, Leiden oder Schäden” im Sinne des § 10 TierSchHuV unterstellt Jedem Rassehundehalter wird generell ein Verstoß gegen die Verordnung unterstellt, den dieser zu entkräften hat Für jeden Hund wird damit ohne rechtliche Grundlage zunächst ein Ausstellungsverbot ausgesprochen. Dies ist als Verschuldensvermutung zu werten, die im klaren Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht.
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Ein weiterer
umfangreiche Listen von Hunderassen für GESUNDER RASSEHUND | AUSGABE 1/2023
Bestandteil der Auflagen sind
Zuchtvereine können im Rahmen der Zuchtzulassungsprüfungen Phänotyp-Beurteilungen vorsehen.
„Ausstellungen“ im Sinne der VDH-Regularien sind Präsentationen von Hunden, die nicht zu einer Zuchtzulassung der vorgestellten Tiere führen und bei denen Hunde auch nicht zum Verkauf angeboten werden.
Auflagen der Veterinärämter
Zuchtvereine können im Rahmen der Zuchtzulassungsprüfungen Phänotyp-Beurteilungen vorsehen.
„Ausstellungen“ im Sinne der VDH-Regularien sind Präsentationen von Hunden, die nicht zu einer Zuchtzulassung der vorgestellten Tiere führen und bei denen Hunde auch nicht zum Verkauf angeboten werden.
Einige Veterinärämter haben bereits für erste Veranstaltungen weitreichende Auflagen erlassen, die nicht von § 10 TierSchHuV gedeckt sind. Diese sehen u.a. vor, dass für alle teilnehmenden Hunde pauschal nachgewiesen werden muss, dass sie keine Qualzuchtmerkmale haben. Jedem gemeldeten Hund werden so „Schmerzen, Leiden oder Schäden” im Sinne des § 10 TierSchHuV unterstellt Jedem Rassehundehalter wird generell ein Verstoß gegen die Verordnung unterstellt, den dieser zu entkräften hat Für jeden Hund wird damit ohne rechtliche Grundlage zunächst ein Ausstellungsverbot ausgesprochen. Dies ist als Verschuldensvermutung zu werten, die im klaren Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht.
Ein weiterer Bestandteil der Auflagen sind umfangreiche Listen von Hunderassen, für die weiterführende Untersuchungen zur Feststellung nicht sichtbarer Krankheitsmerkmale vorgesehen sind und für die aufwendige Untersuchungen bis hin zum MRT vorgegeben werden.
Auflagen der Veterinärämter
Einige Veterinärämter haben bereits für erste Veranstaltungen weitreichende Auflagen erlassen, die nicht von § 10 TierSchHuV gedeckt sind. Diese sehen u.a. vor, dass für alle teilnehmenden Hunde pauschal nachgewiesen werden muss, dass sie keine Qualzuchtmerkmale haben Jedem gemeldeten Hund werden so „Schmerzen, Leiden oder Schäden” im Sinne des § 10 TierSchHuV unterstellt Jedem Rassehundehalter wird generell ein Verstoß gegen die Verordnung unterstellt, den dieser zu entkräften hat Für jeden Hund wird damit ohne rechtliche Grundlage zunächst ein Ausstellungsverbot ausgesprochen. Dies ist als Verschuldensvermutung zu werten, die im klaren Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht.
Die von den Veterinärämtern vorgeschriebenen Untersuchungen betreffen damit größtenteils gesunde Tiere, die keinerlei Merkmale aufweisen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. Das Resultat sind kostenintensive und teils invasive Untersuchungen, bei denen gesunde Hunde ohne medizinische Indikation in Narkose versetzt und untersucht werden müssen, um an einer Ausstellung teilnehmen zu können Diese Gesundheitsbescheinigungen sind nach Auffassung von Veterinärämtern regelmäßig zu erbringen
Ein weiterer Bestandteil der Auflagen sind umfangreiche Listen von Hunderassen, für die weiterführende Untersuchungen zur Feststellung nicht sichtbarer Krankheitsmerkmale vorgesehen sind und für die aufwendige Untersuchungen bis hin zum MRT vorgegeben werden.
Die Durchführung von belastenden Untersuchungen an klinisch gesunden Tieren ohne jede Indikation entspricht nicht den Regeln einer guten tierärztlichen Praxis. Viele Tierärzte weigern sich daher, diese Untersuchungen durchzuführen, was für die betroffenen Tiere einem Ausstellungsverbot ohne Hinweis auf einen Tatbestand nach § 10 TierSchHuV gleichkommt
Die von den Veterinärämtern vorgeschriebenen Untersuchungen betreffen damit größtenteils gesunde Tiere, die keinerlei Merkmale aufweisen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. Das Resultat sind kostenintensive und teils invasive Untersuchungen, bei denen gesunde Hunde ohne medizinische Indikation in Narkose versetzt und untersucht werden müssen, um an einer Ausstellung teilnehmen zu können Diese Gesundheitsbescheinigungen sind nach Auffassung von Veterinärämtern regelmäßig zu erbringen.
Die unverhältnismäßigen und völlig überzogenen Auflagen haben bereits gravierende Auswirkungen. Erste Veranstaltungen mussten mangels Durchführbarkeit abgesagt werden Bei anderen Ausstellungen hat sich die Teilnehmerzahl um 40-70 % reduziert, da die Hundehalter nachvollziehbar nicht bereit sind, ihren gesunden Tieren aufwendige und unnötige Untersuchungen zuzumuten. Der enorme wirtschaftliche Schaden bedroht bereits die Existenz von VDH-Landesverbänden
Die Durchführung von belastenden Untersuchungen an klinisch gesunden Tieren ohne jede Indikation entspricht nicht den Regeln einer guten tierärztlichen Praxis. Viele Tierärzte weigern sich daher, diese Untersuchungen durchzuführen, was für die betroffenen Tiere einem Ausstellungsverbot ohne Hinweis auf einen Tatbestand nach § 10 TierSchHuV gleichkommt
Datenbasis – Qualzuchtgutachten ist veraltet
Die Veterinärämter stützen sich derzeit im Wesentlichen auf eine private Datenbank und ein englischsprachiges Fachbuch aus dem Jahr 2018 Die Anordnungen berücksichtigen nicht oder nur unzureichend länderspezifische Unterschiede im Vorkommen relevanter Erkrankungen und die Auswertungsdaten der tierärztlichen Fachgesellschaften und Zuchtvereine.
Das sogenannte Qualzuchtgutachten von 2001 liefert ebenfalls keine aktuelle wissenschaftliche Basis. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss zur Tierschutz-Hundeverordnung bereits darauf hingewiesen, „dass der Nachweis von Qualzuchten beim Hund, ebenso wie bei weiteren Tierarten, im Vollzug durch unklare Vorgaben mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher um Prüfung, inwieweit in Ergänzung eine Aktualisierung und Konkretisierung des Gutachtens zur Auslegung von Paragraf 11b des Tierschutzgesetzes („Qualzuchtgutachten“) in naher Zukunft möglich ist, um einen wesentlichen Beitrag zur generellen Minimierung von Qualzuchten zu leisten.“ (Drucksache 394/21)
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Die unverhältnismäßigen und völlig überzogenen Auflagen haben bereits gravierende Auswirkungen. Erste Veranstaltungen mussten mangels Durchführbarkeit abgesagt werden Bei anderen Ausstellungen hat sich die Teilnehmerzahl um 40-70 % reduziert, da die Hundehalter nachvollziehbar nicht bereit sind, ihren gesunden Tieren aufwendige und unnötige Untersuchungen zuzumuten. Der enorme wirtschaftliche Schaden bedroht bereits die Existenz von VDH-Landesverbänden.
Datenbasis – Qualzuchtgutachten ist veraltet
Die Veterinärämter stützen sich derzeit im Wesentlichen auf eine private Datenbank und ein englischsprachiges Fachbuch aus dem Jahr 2018. Die Anordnungen berücksichtigen nicht oder nur unzureichend länderspezifische Unterschiede im Vorkommen relevanter Erkrankungen und die Auswertungsdaten der tierärztlichen Fachgesellschaften und Zuchtvereine.
Die unverhältnismäßigen und völlig überzogenen Auflagen haben bereits gravierende Auswirkungen. Erste Veranstaltungen mussten mangels Durchführbarkeit abgesagt werden Bei anderen Ausstellungen hat sich die Teilnehmerzahl um 40-70 % reduziert, da die Hundehalter nachvollziehbar nicht bereit sind, ihren gesunden Tieren aufwendige und unnötige Untersuchungen zuzumuten. Der enorme wirtschaftliche Schaden bedroht bereits die Existenz von VDH-Landesverbänden
Das sogenannte Qualzuchtgutachten von 2001 liefert ebenfalls keine aktuelle wissenschaftliche Basis. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss zur Tierschutz-Hundeverordnung bereits darauf hingewiesen, „dass der Nachweis von Qualzuchten beim Hund, ebenso wie bei weiteren Tierarten, im Vollzug durch unklare Vorgaben mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher um Prüfung, inwieweit in Ergänzung eine Aktualisierung und Konkretisierung des Gutachtens zur Auslegung von Paragraf 11b des Tierschutzgesetzes („Qualzuchtgutachten“) in naher Zukunft möglich ist, um einen wesentlichen Beitrag zur generellen Minimierung von Qualzuchten zu leisten.“ (Drucksache 394/21)
Datenbasis – Qualzuchtgutachten ist veraltet
Auffällig bei den bisher erlassenen Anordnungen ist, dass dort zahlreiche rassebezogene Krankheitsmerkmale aufgeführt werden, die in den deutschen Hundepopulationen keine nennenswerte Rolle spielen bzw. schon vor Jahrzehnten erfolgreich mit Zuchtprogrammen bekämpft wurden.
Die Veterinärämter stützen sich derzeit im Wesentlichen auf eine private Datenbank und ein englischsprachiges Fachbuch aus dem Jahr 2018 Die Anordnungen berücksichtigen nicht oder nur unzureichend länderspezifische Unterschiede im Vorkommen relevanter Erkrankungen und die Auswertungsdaten der tierärztlichen Fachgesellschaften und Zuchtvereine.
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso Hunde, die gesunde Anlageträger für rezessiv vererbte Krankheiten sind, vom Ausstellungsverbot umfasst sind. Die Anlageträger sind klinisch gesund und es gibt keinen Grund, sie bezüglich Ausstellungen zu reglementieren.
Gesundheitliche Prüfungen abhängig von Prävalenz
Das sogenannte Qualzuchtgutachten von 2001 liefert ebenfalls keine aktuelle wissenschaftliche Basis. Der Bundesrat hat in seinem Beschluss zur Tierschutz-Hundeverordnung bereits darauf hingewiesen, „dass der Nachweis von Qualzuchten beim Hund, ebenso wie bei weiteren Tierarten, im Vollzug durch unklare Vorgaben mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher um Prüfung, inwieweit in Ergänzung eine Aktualisierung und Konkretisierung des Gutachtens zur Auslegung von Paragraf 11b des Tierschutzgesetzes („Qualzuchtgutachten“) in naher Zukunft möglich ist, um einen wesentlichen Beitrag zur generellen Minimierung von Qualzuchten zu leisten.“ (Drucksache 394/21)
Auffällig bei den bisher erlassenen Anordnungen ist, dass dort zahlreiche rassebezogene Krankheitsmerkmale aufgeführt werden, die in den deutschen Hundepopulationen keine nennenswerte Rolle spielen bzw. schon vor Jahrzehnten erfolgreich mit Zuchtprogrammen bekämpft wurden.
Der VDH hält sinnvoll eingesetzte gesundheitliche Prüfungen für eine geeignete Maßnahme zur Durchsetzung und Sicherstellung der Einhaltung der TierSchHuV. Um die Notwendigkeit einer gesundheitlichen Prüfung vor Ausstellung eines Tieres einer bestimmten Hunderasse zu rechtfertigen, sollten die erblich bedingten Erkrankungen bei dieser Rasse in nennenswertem Umfang auftreten. Da die Häufigkeit des Auftretens erblich bedingter Erkrankungen bei vielen Hunderassen durch züchterische Maßnahmen bereits deutlich reduziert werden konnte, müssen aktuelle Zahlen zur Prävalenz der relevanten Erkrankungen herangezogen werden.
Zusammenfassung
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso Hunde, die gesunde Anlageträger für rezessiv vererbte Krankheiten sind, vom Ausstellungsverbot umfasst sind. Die Anlageträger sind klinisch gesund und es gibt keinen Grund, sie bezüglich Ausstellungen zu reglementieren.
1. Der VDH unterstützt grundsätzlich das Anliegen, die Zucht von Hunden mit den in der TierSchHuV genannten Merkmalen zu verhindern
2. Das in § 10 Abs. 2 vorgesehene Ausstellungsverbot der TierSchHuV wird von den Vollzugsbehörden teilweise mit überzogenen Anordnungen umgesetzt.
3. Die pauschale Anordnung aufwendiger, kostenintensiver und für die Tiere belastender Untersuchungen zur Überprüfung von Erkrankungen, die in bestimmten Hunderassen keine Rolle spielen, ist tierschutzwidrig Viele Tierärzte weigern sich daher, die behördlich vorgesehenen Untersuchungen durchzuführen, so dass die Auflagen einem Ausstellungsverbot für gesunde Hunde gleichkommen
4. Die Auflagen der Vollzugsbehörden berücksichtigen nicht die Prävalenz von Erkrankungen bei bestimmten Rassen. Dies führt zu unverhältnismäßigen Vorgaben für die Untersuchung von Hunden, die auf Veranstaltungen gezeigt werden oder an Sportturnieren teilnehmen sollen.
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GESUNDER RASSEHUND | AUSGABE 1/2023
Der VDH hält sinnvoll eingesetzte gesundheitliche Prüfungen für eine geeignete Maßnahme zur Durchsetzung und Sicherstellung der Einhaltung der TierSchHuV. Um die Notwendigkeit einer gesundheitlichen Prüfung vor Ausstellung eines Tieres einer bestimmten Hunderasse zu rechtfertigen, sollten die erblich bedingten Erkrankungen bei dieser Rasse in nennenswertem Umfang auftreten. Da die Häufigkeit des Auftretens erblich bedingter Erkrankungen bei vielen Hunderassen durch züchterische Maßnahmen bereits deutlich reduziert werden konnte, müssen aktuelle Zahlen zur Prävalenz der relevanten Erkrankungen herangezogen werden.
Zusammenfassung
1. Der VDH unterstützt grundsätzlich das Anliegen, die Zucht von Hunden mit den in der TierSchHuV genannten Merkmalen zu verhindern
2. Das in § 10 Abs. 2 vorgesehene Ausstellungsverbot der TierSchHuV wird von den Vollzugsbehörden teilweise mit überzogenen Anordnungen umgesetzt.
Gesundheitliche Prüfungen abhängig von Prävalenz
3. Die pauschale Anordnung aufwendiger, kostenintensiver und für die Tiere belastender Untersuchungen zur Überprüfung von Erkrankungen, die in bestimmten Hunderassen keine Rolle spielen, ist tierschutzwidrig Viele Tierärzte weigern sich daher, die behördlich vorgesehenen Untersuchungen durchzuführen, so dass die Auflagen einem Ausstellungsverbot für gesunde Hunde gleichkommen
Der VDH hält sinnvoll eingesetzte gesundheitliche Prüfungen für eine geeignete Maßnahme zur Durchsetzung und Sicherstellung der Einhaltung der TierSchHuV. Um die Notwendigkeit einer gesundheitlichen Prüfung vor Ausstellung eines Tieres einer bestimmten Hunderasse zu rechtfertigen, sollten die erblich bedingten Erkrankungen bei dieser Rasse in nennenswertem Umfang auftreten. Da die Häufigkeit des Auftretens erblich bedingter Erkrankungen bei vielen Hunderassen durch züchterische Maßnahmen bereits deutlich reduziert werden konnte, müssen aktuelle Zahlen zur Prävalenz der relevanten Erkrankungen herangezogen werden.
4. Die Auflagen der Vollzugsbehörden berücksichtigen nicht die Prävalenz von Erkrankungen bei bestimmten Rassen. Dies führt zu unverhältnismäßigen Vorgaben für die Untersuchung von Hunden, die auf Veranstaltungen gezeigt werden oder an Sportturnieren teilnehmen sollen.
Zusammenfassung
5. Jedem Hundehalter wird damit generell ein Verstoß gegen die TierSchHuV unterstellt, den sie zu entkräften haben. Für jeden Hund wird damit ohne rechtliche Grundlage zunächst ein Ausstellungsverbot ausgesprochen. Dies ist als Verschuldensvermutung zu werten, die im klaren Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht.
1. Der VDH unterstützt grundsätzlich das Anliegen, die Zucht von Hunden mit den in der TierSchHuV genannten Merkmalen zu verhindern
2. Das in § 10 Abs. 2 vorgesehene Ausstellungsverbot der TierSchHuV wird von den Vollzugsbehörden teilweise mit überzogenen Anordnungen umgesetzt.
6. Die Vollzugsbehörden benötigen konkrete Handlungsvorschriften für die Umsetzung des Ausstellungsverbot nach § 10 Abs. 2 der TierSchHuV. Die Veterinärämter müssen derzeit eigenständig und ohne konkrete Vorgaben Konzepte zur Umsetzung erstellen Das Resultat ist ein uneinheitliches Vorgehen, das teilweise in unverhältnismäßigen und tierschutzwidrigen Anordnungen mündet.
3. Die pauschale Anordnung aufwendiger, kostenintensiver und für die Tiere belastender Untersuchungen zur Überprüfung von Erkrankungen, die in bestimmten Hunderassen keine Rolle spielen, ist tierschutzwidrig Viele Tierärzte weigern sich daher, die behördlich vorgesehenen Untersuchungen durchzuführen, so dass die Auflagen einem Ausstellungsverbot für gesunde Hunde gleichkommen
7. Der VDH und seine Mitgliedsvereine, die seit Jahrzehnten im Rahmen rassespezifischer Zuchtprogramme viele Maßnahmen zur Verbesserung der Zucht von gesunden Rassehunden umsetzen, sollten mit ihrer Erfahrung und dem vorhandenen Datenmaterial bei der Entwicklung sinnvoller Handlungsvorschriften einbezogen werden.
4. Die Auflagen der Vollzugsbehörden berücksichtigen nicht die Prävalenz von Erkrankungen bei bestimmten Rassen. Dies führt zu unverhältnismäßigen Vorgaben für die Untersuchung von Hunden, die auf Veranstaltungen gezeigt werden oder an Sportturnieren teilnehmen sollen.
8. Der Wissenschaftliche Beirat des VDH und die tierärztlichen Fachgesellschaften, die die Zucht im VDH wissenschaftlich begleiten, sollten hierzu ebenfalls angehört werden.
5. Jedem Hundehalter wird damit generell ein Verstoß gegen die TierSchHuV unterstellt, den sie zu entkräften haben. Für jeden Hund wird damit ohne rechtliche Grundlage zunächst ein Ausstellungsverbot ausgesprochen. Dies ist als Verschuldensvermutung zu werten, die im klaren Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht.
6. Die Vollzugsbehörden benötigen konkrete Handlungsvorschriften für die Umsetzung des Ausstellungsverbot nach § 10 Abs. 2 der TierSchHuV. Die
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AUS DEM VERBAND, JANUAR 2023
ein Hobby, das Hunde und Menschen gleichermaßen begeistert
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Wie die Überschrift schon sagt, steht der Hundesport im Mittelpunkt dieses Artikels. An diesen erfolgt die Annäherung schrittweise. Ausgehend von dem, was Menschen zu schätzen wissen, wird im zweiten Abschnitt ein Wechsel zur Perspektive dessen, was ein Hundeherz höherschlagen lässt, vorgenommen. Anschließend wird die Passung und Vereinbarkeit der Bedürfnisse und Verhaltensmöglichkeiten beider Arten reflektiert. Am Ende wird diskutiert, welcher Stellenwert dem Hundesport in diesem Zusammenhang zukommen kann und wie derselbe mit dem Züchten und mit dem Ausstellungswesen verknüpft ist.
1. LEBENSFREUDE
Im tropischen Regenwald, in eisigen Polargebieten, in den Sumpflandschaften Ostasiens und in der afrikanischen Halbwüste sind domestizierte Hunde nahezu genauso beliebt wie in Deutschland. So unterschiedlich wie weltweit die Lebensumstände all jener Hunden sind, so sind es auch die Beweggründe für ihre Haltung. Und selbst, wenn wir nur die Zielgruppe des VDH herausgreifen, nämlich die reinen Hobby-Hundehalter, ist eine breite Palette an Motiven zu
verzeichnen. Diesem Spektrum sei für einen Moment Aufmerksamkeit gewidmet. Menschen tun Dinge, weil sie ihnen „etwas bringen“. Was ist das in diesem konkreten Fall? Da sind Hundefreunde, die sich einen liebenswerten, anhänglichen und verlässlichen Partner wünschen, und für sie bringt der schwanzwedelnde Vierbeiner das genaue Gegenteil von Einsamkeit ins Haus. Aufeinander einzugehen, auch über die Artenschranke hinweg, ist ihnen eine Herzensangelegenheit. Für andere Personen geht es mehr um gemeinsame Aktivitäten, die Physis und Psyche fit halten. Wieder andere genießen ganz besonders die Schönheit des Lebewesens an ihrer Seite oder fühlen sich in einer technisierten Welt durch ihren tierischen Freund eng mit der Natur verbunden. Hunde erleichtern zudem vielen Bürgern das Erhalten von Kontakten zu Mitmenschen, sei es bei einem Plausch auf der Straße oder sei es in einem Hundeverein. Es kann auch so richtig spannend sein, sich zusätzlich zum gefühlvollen Miteinander intellektuell mit Hunden zu befassen und dabei etwa Rassen, Lebensbedingungen und Entwicklungsprozesse miteinander zu vergleichen und sich so Wissen anzueignen. Sogar Leistungsmotivation kann ein menschlicher Antrieb sein, wenn es um Haushunde geht. Letztlich darf auch kei-
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Von Peter Friedrich Präsident des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH)
nesfalls die Anzahl der Eltern unterschätzt werden, die einen Rüden oder eine Hündin in ihr Heim und in ihre Familie aufnehmen, um die soziale Entwicklung ihrer Kinder zu fördern. In einer Welt ohne Hunde blieben all diese Bedürfnisse weitgehend unerfüllt. Es ist nicht zu übersehen: Hunde können enorm zur Lebensqualität von Menschen beitragen, die passende Persönlichkeitsmerkmale aufweisen und unter geeigneten Bedingungen leben.
Menschliche Wunschvorstellungen und menschlicher Wille sind aber nur eine Seite der Medaille. Auch Hunde haben Bedürfnisse, beruhend auf gemeinsamen Eigenschaften und individuellen Charakteristika. Sie gilt es, angemessen zu beachten. Wie speziell Hunde diesbezüglich sind, wird vielleicht am ehesten augenfällig, wenn man sie im Geiste ganz kurz mit Katzen, Pferden, Hühnern, Meerschweinchen oder Guppys vergleicht, also mit Arten, die das Leben von Menschen ebenfalls, aber halt auf eine tiefgreifend andere Art und Weise bereichern. Hunde sind nicht nur empfindungsfähig, sondern, geeignete Entwicklungsbedingungen vorausgesetzt, zu einer überdauernden Bindung mit anderen Hunden und Menschen in der Lage. Dieses Vermögen von Hunden zur Bindung an Mitgeschöpfe und zu manchmal ganz schön komplizierten sozialen Interaktionen ist nicht nur eine Fähigkeit; es ist zugleich eine der wichtigsten Quellen ihres Wohlbefindens. Von ihrem Wolfsahnen her sind sie auf ein intensives, facettenreiches Sozialleben angewiesen, um ihre emotionalen, kognitiven und körperlichen Potenziale voll nutzen zu können. Unter Letzteren kommt der Bewegung und den Sinnesleistungen besondere Bedeutung zu. Familienhunde legen zwar im Durchschnitt täglich nicht eine Strecke von etwa 25 Kilometern zurück wie ihre wildlebenden Vorfahren, aber alle gesunden Hunde freuen sich über ein ausgiebiges Abstreifen ihres Reviers. Ihnen ist währenddessen nicht nur daran gelegen, von Örtlichkeit A nach Örtlichkeit B zu gelangen. Nein, sie zeigen immer wieder mit sichtlichem Wohlbefinden Sprünge, Drehungen und Wühlaktionen, wenn man sie nur lässt. Augen, Nase und Ohren erlauben ihnen dabei eine sichere Orientierung und das auch unter Bedingungen, unter denen Menschen relativ hilflos sind. Bewegung und Sinneswahrnehmung ohne Überdosis sind Hunden angenehm, und sie sind gesundheitsfördernd. Überdies bilden sie zusammen mit einem weit entwickelten zentralen Nervensystem die Grundlage für ein vortreffliches Lernvermögen, das in den unterschiedlichsten Verhaltensbereichen Anwendung
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AUS DEM VERBAND, JANUAR 2023
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Hundesport ist immer ein reiner Freizeitspaß und niemals eine zweckgebundene Dienstleistung. Sein Ideal ist zudem ein gesundes und angenehmes Maß an körperlicher und mentaler Fitness.
finden kann. Für ein Lebewesen mit einem hoch entwickelten Gehirn sind Langeweile und konstant niedrige Herausforderungen durch die Umwelt fast so belastend wie Lebenslagen, in denen es Schmerz oder Beengung ertragen muss. Wer für Tierwohl sorgen möchte, der hat sich immer auch um angemessene Anforderungen zu bemühen; Lernen ist ein Grundbedürfnis aller empfindungsfähigen Tierarten. In einer Zusammenschau wird überdeutlich, dass sich in einem erfüllten Hundeleben Spannungsmomente und Entspannung, etwas höhere äußere Anforderung und ein etwas ruhigeres Umfeld abwechseln ohne Extremzustände zu erreichen. Solche Umweltbedingungen fallen nicht vom Himmel. Sie sind gestaltbar: Menschen können enorm zur Lebensqualität von Hunden beitragen, wenn sie es wollen und wenn sie kompetent und tatkräftig sind.
Natürlich ist ein Hund von den für ihn verantwortlichen Personen artgerecht und individualgerecht unterzubringen und zu füttern. Dafür gibt es einfache und prägnante Anleitungen. Anspruchsvoller für das hintere Ende der Leine ist die Realisierung einer zuträglichen körperlichen und mentalen Beschäftigung seiner Schützlinge. Alltagsunternehmungen und Spaziergänge kommen hier zum Tragen. Es liegt nahe, Spiel und Sport, welche beide für gewöhnlich miteinander einhergehen, in der Frage der Bereicherung der Hundeumwelt nicht nur gedanklich einzubeziehen, sondern ihnen sogar eine Schlüsselstellung zuzuerkennen. Im nächsten Kapitel wird diskutiert, wie aussichtsreich ein solcher Handlungsansatz ist. Dient Sport der Verhaltensanreicherung, dem Behavioral Enrichment?
2. DIVERSITÄT
Die Wurzeln des Hundesports liegen im Diensthundewesen und es gab Zeiten, in denen die Abläufe bei der Ausbildung und der Leistungsüberprüfung der Arbeitshunde der Behörden sehr ähnlich waren wie die bei den Vierbeinern der frisch gegründeten Klubs. Aus guten Gründen ist das nach etlichen Transformationsschritten heute grundlegend anders. Zu divergierend sind die gesellschaftlich vorgegebenen Notwendigkeiten von Polizei und Militär einerseits und die Ambitionen lebenslustiger Herrchen und Frauchen andererseits. Selbst so nützlichen Helfern auf vier Pfoten wie Blindenführhunden, Servicehunden und Therapiehunden ist ein anderes Dasein beschert als „Sporthunden“; zumindest in ihren Einsatzzeiten. Hundesport ist immer ein reiner Freizeitspaß und niemals eine zweckgebundene Dienstleistung. Sein Ideal ist zudem ein gesundes und angenehmes Maß an körperlicher und mentaler Fitness. Die Beachtung jeglicher Formen von Sicherheitsaspekten ist logischerweise mit dem beim VDH fest verankerten Grundgedanken der hobbymäßigen Betätigung zwingend verbunden. Es gibt keine Übung im Sport, bei der sich ein Tier gegen einen Menschen wendet, immer geht es um Bewegungsfreude, klar gekennzeichnete Beuteobjekte oder Futterhappen; und immer geht es auch um Kontrollierbarkeit und Lenkbarkeit. Rechnet man die Vorformen der modernen, zeitgerechten Formen des Hundesports ein, so ist der Vielseitigkeitssport, offiziell heute als IGP-Sport bezeichnet, der mit der längsten Tradition. Er sei deshalb exemplarisch ein wenig ausführlicher besprochen, bevor ein Bogen zu einer Reihe anderer Disziplinen gespannt wird.
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Die Begeisterung, mit der die Hunde zur Fährtenarbeit streben, ist also nicht verwunderlich, sondern quasi vom Wolfserbe her vorprogrammiert.
Die IGP-Arbeit ist in drei Abteilungen gegliedert, deren Spezifika nun kurz thematisiert werden sollen. Bei der Fährtenarbeit sucht der Hund eine zuvor von einem Menschen ausgebrachte Spur und einige kleine auf ihr „verlorene“ Gegenstände. Er verwendet dabei seinen Geruchssinn. Mit der Nase zu einem Ziel zu gelangen, entspricht seiner ureigenen, aus seiner Evolutionsgeschichte herrührenden Veranlagung. Auch sein Stammvater, der in freier Natur lebende Wolf zeigt dieses Muster extrem häufig und gelangt so zu einem nicht unbeträchtlichen Teil seiner Nahrung. Die Begeisterung, mit der die Hunde zur Fährtenarbeit streben, ist also nicht verwunderlich, sondern quasi vom Wolfserbe her vorprogrammiert. Fährtenarbeit erfordert Konzentration; Fährtenhunde fordern sich selbst im mentalen Bereich fast noch mehr als im körperlichen, was ebenfalls zu einem erfüllten Leben beiträgt. Das gilt auch deshalb, weil der Hund während des Suchens selbstständig Entscheidungen treffen und Probleme lösen muss, wenn er zum Beispiel etwas von der Fährte abkommt und auf sie zurückkehren möchte. All dies findet auf Wiesen, Äckern, Wäldern oder an ähnlichen Örtlichkeiten statt, was eine gewisse Geländegängigkeit und Ausdauer ver-
langt. Der letzte hier zu nennende Aspekt ist die Gesamtsituation vor dem Fährtenansatz und nach dem Absolvieren der Übung. Die Hunde bewegen sich in diesen Phasen immer wieder zwischen Menschen, Artgenossen und Autos. Ein intaktes Sozialverhalten ist somit schon in der ersten der drei Abteilungen gefragt.
Zurück auf dem Übungsplatz, stehen für die Kandidaten Übungen wie Freifolgen, Abliegen mit Herankommen, Apportieren und Voraussenden auf dem Programm, kurz gesagt Unterordnungsleistungen. Wichtiger als alles andere ist in diesem Handlungsfeld das harmonische Zusammenwirken zweier Individuen, eines davon mit Fell, das andere meistens in einem Trainingsanzug. Wechselseitige Aufmerksamkeit und gegenseitiges Entgegenkommen sind in der Unterordnung notwendige Bedingungen für eine einmütige Kooperation, die zu positiven Bewertungen führt. Von den Sinnesmodalitäten her liegt der Schwerpunkt nun auf den Augen und Ohren, wobei eine beachtenswerte Wahrnehmungsdifferenzierung nötig ist, um zum Beispiel die verschiedenen Hörzeichen voneinander unterscheiden zu können. Hinzu kommt das Ausblenden und Ignorieren potenziell ablenkender Reize, was einmal gelernt, auch im Alltag das Zusammenleben erleichtert. Im Verlauf der Unterordnung wechseln sich Phasen der Ruhe und des Abwartens laufend mit aktiven, flotteren Phasen ab und die Hunde steuern in den aktiven Abschnitten ihre Motorik hochgradig präzise.
In der dritten Abteilung, der Abteilung C geht es um Aktionsverhalten im Sinne von Beißübungen. In der entsprechenden Prüfungsordnung wird für diese Abläufe der Begriff „Schutzdienst“ verwendet, was zwar tradiert, aber zugleich auch irreführend ist, denn im Rahmen der Vielseitigkeitsarbeit wird Hunden nicht beigebracht, Angriffe von Menschen abzuwehren; dies bleibt staatlich autorisierten professionellen Hundeführern vorbehalten. Stattdessen greifen die Tiere in vorgegebenen Folgen Beuteobjekte, lassen sie wieder los und zeigen sodann sofort andere Übungsteile. Für Zuschauer ist das unter anderem deshalb sehr attraktiv, weil es bei einem Prüfungsablauf mehrmals zu mitreißenden dynamischen Bewegungsabläufen kommt. Schon allein die motorische Koordination der agierenden Hunde ist dann bewundernswert. Und mindestens genauso beeindruckend ist das geradezu
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Für Hunde und Menschen mit passenden Eigenschaften ist Vielseitigkeitssport eine großartige gemeinsame Beschäftigung. Er bietet beiden Seiten eine zuträgliche Balance von Bewegung und Ruhe sowie von erregender Stimulation der Sinne und erholsamer Entspannung.
schlagartige Umschalten von hoher Erregung und hoher Geschwindigkeit auf exakte Formen verhaltener Folgsamkeit bei der Vorbereitung und Durchführung der Transporte hinter und neben dem Helfer. Nur Hunde mit hohem Beruhigungsvermögen, hoher Fähigkeit zur Selbstregulation und hoher Bereitschaft zum Erdulden von Befriedigungsaufschub entsprechen dem Anforderungsprofil des Hundes im Vielseitigkeitsport, des IGP-Hundes. Es handelt sich also um kontrollierbare vierbeinige Athleten. Sie können lustvolle Verhaltensketten auf Zuruf stoppen, unterbrechen oder verändern, was der Lebensgemeinschaft von Hund und Mensch sehr zugute kommt, ja sogar eine Voraussetzung für ihr Gelingen ist. Vergleichbar vorteilhaft ist auch der Umstand, dass Vielseitigkeitshunde mit großer Genauigkeit lernen, Situationen voneinander zu unterscheiden und auf sie angepasst zu reagieren. Sie folgen diskriminativen Reizen, also optischen Einzelheiten, die ihnen zeigen, wann welches Verhalten das richtige ist und wann ein ganz anderes angezeigt ist.
Die bis hierher festgestellten Fakten erlauben einige Schlussfolgerungen: Für Hunde und Menschen mit passenden Eigenschaften ist Vielseitigkeitssport eine großartige gemeinsame Beschäftigung. Er bietet beiden Seiten eine zuträgliche Balance von Bewegung und Ruhe sowie von erregender Stimulation der Sinne und erholsamer Entspannung. Er lebt von der gelingenden Kooperation der Zweierteams und ist folglich eine im besten Sinne soziale Betätigung, wozu auch selbstregulative Mechanismen wie das unmittelbare Beruhigen nach
aktionsgeladenen Momenten gehört. Mental erfüllend macht ihn die ihm eigene Bandbreite von Lernprozessen, die zu immer neuen Verhaltensmustern führt. Seine fitnessfördernde Wirkung beschränkt sich demzufolge nicht allein auf den physischen Bereich. Besonders positiv zu bewerten ist die Tatsache, dass er definitiv nicht einseitig ist. In den drei Abteilungen werden völlig unterschiedliche Leistungen erbracht und selbst innerhalb jeder einzelnen herrscht eine ansehnliche Vielfalt. Zu keiner Zeit werden extreme Anforderungen gestellt. Einzelsparten können auch für sich und mit niedrigerem oder höherem Anspruchsniveau praktiziert werden.
Vielseitigkeitssport erscheint nicht jedem erstrebenswert. Kein Problem. Die Auswahl ist groß. In alphabetischer Reihenfolge seien einige Alternativen benannt. Beim Agilitysport wird ein Parcours durchlaufen und Führigkeit, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit stehen im Vordergrund. Bei der Begleithundeprüfung werden die Lenkbarkeit und die Sozialverträglichkeit der Hunde unter die Lupe genommen. Beim Dogdancing werden tanzähnliche Choreographien und Inszenierungen sowie rhythmische Bewegungsabläufe von Hund-MenschTeams geboten. Bei der Dummyarbeit wird das Apportieren ähnlich wie bei der waidgerechten Jagd in natürlichen Geländebedingungen eingeübt, wobei anstelle erlegter Jagdbeute eine Attrappe zur Verwendung kommt. Flyball ist durch einen Hürdenlauf hin zu einem aufzufangenden Ball gekennzeichnet. Hunde, die Hoopers betreiben durchlaufen einen Hindernisparcours ohne Sprünge und werden von
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einem Hundeführer gelenkt, der außen steht und nicht mit ihnen mitläuft. Der Mondioring stellt den Hund vor betont unterschiedliche Aufgaben, die alle einem Thema wie zum Beispiel „Ritterzeit“, „Olympische Spiele“ oder „Piraten“ zugeordnet sind. Obedience ist sozusagen die „hohe Schule“ der Unterordnung. Bei Rally-Obedience hingegen geht es auch um einen Parcours und um Gehorsam, jedoch steht der Spaß und die Alltagsnähe stärker im Zentrum des Interesses. Das Rettungshundewesen orientiert sich an den Erfordernissen der Praxis und gliedert sich entsprechend in Einsatzschwerpunkte wie Trümmersuche und Flächensuche. Beim Schlittenhund-Sport wird ausgewählten nordischen Hunderassen das geboten, wofür sie dereinst geschaffen wurden. Wenn Hunde auf einem definierten Spielfeld unter Aufsicht große Gymnastikbälle rollen, dann wird TreibballHundesport praktiziert. Turnierhundsport funktioniert so ähnlich wie Leichtathletik und Breitensport; es tritt aber nicht allein eine Person an, sondern ein Besitzer mit seinem Hund. Bei der Wasserarbeit bringen schwimmende Hunde im Wasser geborgene Gegenstände, oder es werden Hilfeleistungen an scheinbar in Schwierigkeiten geratenen Personen im Wasser simuliert. Windhunde, die an einem CoursingWettbewerb teilnehmen, folgen in natürlichem Gelände einer sich unregelmäßig bewegenden künstlichen Hasenattrappe, die über unsichtbare Umlenkrollen gezogen wird. Anders ist der Verlauf eines
Windhundrennens; es erfolgt auf einer oval geformten, in ihrer Bodenbeschaffenheit optimierten Rennbahn. Die aufgeführten Sportarten werden hier nicht ausführlich beschrieben, denn die sie betreibenden Mitgliedsvereine des VDH haben sich dazu entschieden, sie in nicht zu ferner Zukunft anhand von Videofilmen allen näher zu bringen, die kennenlernen wollen, was denn da vor sich geht.
Findige Ingenieure haben komfortable Automobile konstruiert und Millionen verwenden sie reibungslos als Transportmittel. Eine Minderheit jedoch fährt unvorsichtig mit ihnen und verletzt Mitmenschen bei Unfällen oder überfährt vermeintliche Feinde absichtlich mit ihnen. Pharmazeuten haben segensreiche Arzneimittel entwickelt und die Majorität der Menschheit profitiert von ihnen. Einzelne hingegen vergiften sich oder andere mit diesen Medikamenten fahrlässig oder absichtlich. Investigative Journalisten informieren uns über Sachzusammenhänge, über die wir nicht richtig Bescheid wissen. Die große Mehrheit dieser Autoren recherchiert gründlich und gibt die Inhalte korrekt wieder. Einige wenige schwarze Schafe unter ihnen erfinden demgegenüber ganz einfach scheinbar beweiskräftige Daten oder beschränken sich auf Stimmungsmache dort, wo Wissen vonnöten wäre. Polizisten sorgen für Recht und Ordnung, im Ausnahmefall raubt ein Polizist eine Tankstelle aus. So ist die Welt. Aber was hat
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Der Sozialisierung von Hunden wird immer allerhöchste Priorität eingeräumt.
das mit Hundesport zu tun? Es muss den Machern des Hundesports eine Lehre sein. Die Prävalenz für unlauteres, rechtswidriges oder von psychischen Störungen geprägtes Verhalten, das sich schädlich oder sonst wie nachteilig auswirkt, ist nicht so gering, dass man sie folgenlos verdrängen kann. Egal in welchem Kontext man sich umtut und Führungsaufgaben übernimmt, man muss damit rechnen, dass ein kleiner Prozentsatz von Mitstreitern fehlerhaft handelt. Infolgedessen muss man präventiv tätig sein. Im Hundesport ist das genauso wie im Straßenverkehr, bei der Medikation von Patienten, im Journalismus oder bei Weiterbildung von Beamten mit hoheitlichen Aufgaben. Zur Konzeption des VDH gehören folgende von Überzeugung getragene Handlungsweisen. Alle Hundesportaktivitäten folgen demokratisch generierten Regularien. Sie werden in durch die Öffentlichkeit einsehbaren Übungsstunden spezialisierter Klubs durchgeführt und stehen unter der Anleitung und Kontrolle aufwendig geschulter und überprüfter Übungsleiter und Leistungsbewerter. An jeder Sportart können nur Hunde teilnehmen, die von ihrer Veranlagung und Verfassung her für sie geeignet sind, so wie es dem Tierwohlgedanken uneingeschränkt entspricht. Zugeständnisse sind hier schon aus ethischen Gründen nicht machbar. Vor einem Start im Vielseitigkeitssport und in einigen anderen Sportarten muss eine Begleithundprüfung bestanden werden. Beratungsangebote im Hinblick auf Alternativen zur
ursprünglich ins Auge gefassten Sportart werden im Falle der Nichteignung gemacht. Angehenden und erfahrene Hundesportlern wird aktuelle Sachkunde vermittelt. Der Sozialisierung von Hunden wird immer allerhöchste Priorität eingeräumt.
3. SYNERGIEEFFEKTE Hundesport kann nebenbei betrieben werden. Für Enthusiasten der jeweiligen Sportart ist er indessen ein Hauptbestandteil ihrer Lebensführung. Beide Varianten sind gleicherweise daseinsberechtigt. Die Sportler mit höherem Leistungsanspruch orientieren sich beim Welpenkauf natürlich unter anderem daran, wie vielversprechend das kleine Geschöpf für eine spätere Sportkarriere erscheint. Sie bevorzugen bestimmte Welpen und bestimmte Züchter. Insofern greifen sie in den Markt ein und beeinflussen die Wahl von Zuchthündinnen und Deckrüden auch dann, wenn sie selbst keine Wurfkiste zuhause stehen haben. Hundesport kann die Zucht so stark beeinflussen, dass die maßgeblich nach Sportkriterien selektierte Nachzucht geradezu einen eigenen Subtypus bildet, der sich vom ursprünglichen Exterieur gravierend entfernt hat. Aber auch demjenigen, der sich für den Erhalt eines klassischen Rassetypus einsetzt, können Resultate aus dem Hundesport wertvolle zuchtrelevante Hinweise liefern. Ist ein Hund erfolgreich im Sport, so ist er zumindest im Lebensabschnitt
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Gabriele Metz
BETTY ASAM / ZUCHTLEITUNG
Charakter, Aussehen und Verwendung
Selbstbewusst und ruhig präsentiert sich seine Majestät der Shar-Pei. Er ist eine intelligente Persönlichkeit mit einer großen Portion eigenem Charakter, was ihn auch so liebenswert macht. Er ist fremden Personen gegenüber meist zurückhaltend und reserviert, seine eigene Familie liebt er dagegen bedingungslos. Oftmals knüpft er sich an eine Person, weshalb er auch als „Ein-Mann-Hund“ bezeichnet wird. Er ist ein erstklassiger Wächter und manchmal ambitionierter Jäger, der gerne eigenständig agiert. Eine liebevoll und konsequente Erziehung mit viel Geduld sollte selbstverständlich sein.
Seine Falten haben ihm sein charakteristisches Äußeres verliehen und ihm den Beinamen „Chinesischer Faltenhund“ eingebracht. Jedoch ist eine mäßige Faltenbildung beim erwachsenen Shar-Pei an Kopf, Widerrist und Rutenansatz erwünscht.
Zu seinen weiteren besonderen Rassemerkmalen zählen seine blaue Zunge und sein harsches und borstiges Fell, welches in drei Varianten vorkommt: Das ursprüngliche sehr kurze und stachelige Pferdehaar (horse-coat), das bis zu 2,5 cm lange brush-coat-Fell sowie das langhaarige bear-coat-Fell, wobei nur die ersten beiden Felllängen dem FCI-Standard entsprechen.
Der Shar-Pei ist eine sehr vielseitige Rasse: So individuell wie der Sportsgeist der Menschen, sind auch die sportlichen Vorlieben der Rassevertreter. Es gibt Shar-Peis, die begeistert Agility, Gebrauchshundesport, Fährtenarbeit oder Dummy-Training machen. Andere laufen gerne am Rad. Shar-Peis sind ideale Begleiter auf Wandertouren und Relaxen auch gerne mal auf der Couch. Nur eins möchte der Shar-Pei nach Möglichkeit immer – bei seinem Menschen, bei seiner Familie, sein.
Geschichte der Rasse
Es ist nicht immer einfach eine Hunderasse hinsichtlich ihres Ursprungs einzuordnen. So ist es auch beim Shar-Pei. Er war in China ein
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Hund einfacher Bauern. Das ist wohl auch der Grund, weshalb es kaum schriftliche Quellen gibt. Die Stadt Dah Let wird als Herkunftsort bezeichnet. Private Haustierhaltung war in der Volksrepublik China 1949 verboten und so stand die Rasse bald kurz vor dem Aussterben.
1973 bat der chinesische Züchter Matgo Law amerikanische Züchter um Hilfe, diese einzigartige Rasse zu retten. Er hat sich dadurch in besonderer Weise für diese Rasse eingesetzt und zu deren Erhaltung beigetragen! Und so gelang es dann auch, dass der Shar-Pei über die USA nach Deutschland kam!
Unser Club, der 1. Deutscher
Shar-Pei Club 1985 e.V. 1985 gründeten ein paar Shar-Pei-Enthusiasten den 1. Deutschen Shar-Pei Club 1985 e.V., kurz 1. DSPC 85. Als einziger Verein in Deutschland, der sich ausschließlich der Rasse Shar-Pei widmet, konnten wir schließlich Matgo Law als Schirmherr gewinnen.
Seither ist unser erklärtes Ziel dem Shar-Pei das Ansehen innerhalb der Hundewelt zu verschaffen, das ihm gebührt: als gesunde, aktive und wesensfeste Rasse.
Warum einen Welpen vom 1. DSPC?
I. Hohe Ansprüche an Gesundheit, Wesen und Rasse-Typ
Das Tierwohl und die Gesundheit unserer Hunde stehen seit jeher an oberster Stelle. Deshalb stellt unser Verein hohe Anforderungen an die Zucht und damit an seine Zuchtverantwortlichen, wie Züchter- und Deckrüdenbesitzer. So sind für unsere Zuchttiere Gesundheitsnachweise zu erbringen, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Rechnung tragen.
Darüber hinaus wird bei unseren Zuchttieren besonderes Augenmerk auf die VDH Breed Specific Instructions (BSI) gelegt, um Übertypisierung und gesundheitsgefährdende Auswirkungen zu verhindern.
Diese umfassen nachfolgende Bereiche :
- Augen: korrekter Lidschluss
- Haut: korrekte Hautbeschaffenheit und keine übermäßige Faltenbildung
- Lippe: keine Rolllippe
- Ohren: frei von Hautreizung
- Zähne: korrektes Scherengebiss
Neben der Gesundheit legen wir viel Wert auf das Wesen unserer Zuchthunde. Dieses wird in einer gesonderten Verhaltensbeurteilung überprüft. Dabei ist ein freundlicher und gutartiger Charakter für das Bestehen ausschlaggebend. Durch die Zuchtzulassungsprüfung wird eine Auslese von Zuchttieren getroffen, die neben ihrer gesundheitlichen Tauglichkeit in ihrem Wesen und ihrem Phänotyp zur Erhaltung und Förderung der Rasse geeignet erscheinen. Durch diese Auslese soll die Häufung positiver Merkmale und die Verringerung negativer Merkmale nach gültigem Rassestandard erreicht werden. Maßstab des Rasseideals ist der FCI-Standard 309. Unser Ziel sind gesunde, wesensfeste und dem Standard entsprechende Familien- und Zuchthunde.
II. Kontrollierte Zucht
Kontrollierte Zucht steht für eine Bandbreite von Qualitätsmerkmalen, darunter vor allem:
– kontrollierte Zuchtstätten, welche sich an strenge Vorgaben unserer Zuchtordnung und des Tierschutzgesetzes halten
– Zuchtzulassungsprüfung, die unsere Zuchttiere absolvieren müssen
– Wurfabnahmen, die durch unsere Zuchtwarte durchgeführt werden und
– Qualifikationen, welche unsere Züchter erwerben müssen
Darüber hinaus gehen unsere Mindesthaltungsbedingungen für unsere Shar-Peis weit
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über die Vorgaben des VDH und des Gesetzgebers hinaus. Wir lehnen Zwingerhaltung entschieden ab. Für uns baut Hundehaltung auf Vertrauen zwischen Mensch und Hund auf und sie muss natürlich dem Tierschutz in allen Belangen entsprechen. Unsere Zuchthunde sind Teil der Familie.
Für unsere Zuchthündinnen gibt es ein Mindestalter für das erstmalige Gebären und es ist nur ein Wurf pro Kalenderjahr erlaubt. Selbstverständlich ist auch das „Rentenalter“ zur letztmaligen Belegung festgelegt. Auch können Deckrüden nur in einer begrenzten Anzahl an Deckakten pro Hündin eingesetzt werden, um die genetische Vielfalt zu fördern und um Krankheiten vorzubeugen.
Unseren Welpen muss ein Züchter sowohl räumlich als auch zeitlich optimale Aufzuchtbedingungen bieten. Die dafür notwendige Sachkenntnis der Züchter wird durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sichergestellt. Vor Abgabe der Welpen an ihre neuen Besitzer werden die Welpen einem Zuchtwart vorgestellt, der die Welpen begutachtet und dies in einem Wurfabnahmeprotokoll bescheinigt. Durch eine DNA-Typisierung unserer Welpen und Zuchttiere sorgen wir darüber hinaus für mehr Transparenz in der Hundezucht.
Unsere Züchter fördern primär die Gesundheitsvorsorge unserer Rasse, dennoch sind wir auf die Unterstützung unserer Welpenkäufer angewiesen, um möglichst viele Daten für ein Gesundheitsmonitoring zu erhalten. Dadurch haben wir als Anreiz eine Gesundheitsabgabe etabliert, welche nach Übermittlung der notwendigen Untersuchungsergebnisse an die Welpenkäufer zurückerstattet wird.
III. Unterstützung der Forschung
Von Anfang an haben sich die Mitglieder des Clubs mit persönlichem Einsatz und mit finanziellen Mitteln für das Wohl der Rasse eingesetzt.
An folgenden Forschungsprojekten hat sich der Club beteiligt:
- Seit 2005 wird von Zuchthunden und deren Nachkommen DNA-Proben genommen und eingelagert. 2006 wurden z.B. diese DNAProben einem GKF-Projekt zum Thema „Zur genetischen Variabilität in 12 Hunderassen“ zur Verfügung gestellt.
- 2010 haben Züchter und Mitglieder an der Bewegungsstudie von Prof. Martin Fischer (Universität Jena) mitgewirkt und konnten so einen Beitrag zum Sachbuch „Hunde in Bewegung“ leisten.
- 2016 konnte in enger Zusammenarbeit mit der Tierhochschule Hannover unter Leitung von Prof. Distl ein Gentest zum Krankheitskomplex SPAID (Shar-Pei Autoinflammatory
Disease) entwickelt werden. An diesem Meilenstein war der Club und seine Mitglieder maßgeblich beteiligt. Der 1. DSPC unterstützt auch weiterhin das Forschungsprojekt der Tierhochschule Hannover mit Daten und finanziellen Mitteln.
- Vom Labor Feragen wurde eine Studie über die Diversität in der Rasse Shar-Pei initiiert an der sich die Club-Mitglieder beteiligt haben. Die Studie hat gezeigt, dass der Shar-Pei 10 Haplotypen aufweist, während andere Rassen im Durchschnitt nur 7 Haplotypen aufweisen. Es kann also beim Shar-Pei auf eine hohe Diversität geschlossen werden.
Danke für ihr Interesse
Wir hoffen, dass wir mit diesem kurzen Einblick ihr Interesse für unsere faszinierende Rasse geweckt haben. Auf unsere Homepage www.1-DSPC.de finden sie weitere Information, gerne können sie uns auch persönlich kontaktieren.
GESUNDER RASSEHUND | AUSGABE 1/2023
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