Parteiengesetz kompakt

Page 1

Parteiengesetz kompakt

Leitfaden f端r die Umsetzung auf Gemeindeebene

Seite 1


Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer Landesgeschäftsführer

Liebe Funktionärinnen und Funktionäre, mit der Novelle des Parteiengesetzes im Jahr 2012 wurde die Parteienfinanzierung neu und vor allem transparenter gestaltet. Kernstück der Änderung ist die Erweiterung der Rechenschaftspflicht, die Definition von Spendenannahmeverboten und die Einführung der Wahlkampfkostenbeschränkung. Davon betroffen sind alle Gliederungen der Parteien, aber auch Teilorganisationen und nahestehende Organisationen. Die OÖVP möchte mit dieser Broschüre alle Betroffenen in kompakter und verständlicher Weise über die Regelungen des Parteiengesetzes informieren, um die Umsetzung so einfach wie möglich zu gestalten.

Einen Überblick über alle Meldepflichten findest Du auf Seite 6 und 7

Zu Beginn der Broschüre werden die Vorgänge, die dem Rechenschaftsbericht unterliegen genau beschrieben und erläutert, wer davon betroffen ist. Beispiele sollen die praktische Bedeutung hervorheben und die Umsetzung verständlicher machen. Auf den hinteren Seiten dieser Broschüren werden für jede Gliederung der Partei die jeweiligen Meldepflichten nochmals zusammenfassend dargestellt. Mir ist es ein großes Anliegen Euch bei der korrekten und fehlerfreien Umsetzung der Bestimmungen des Parteiengesetzes bestmöglich zu helfen und danke bereits jetzt für Eure Unterstützung.

Bildungsakademie Medieninhaber/Herausgeber: OÖVP Bildungsakademie, Obere Donaulände 7, 4010 Linz, Herstellungsort: 4600 Thalheim bei Wels Hersteller: Brillinger Druck GmbH

Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer Landesgeschäftsführer


Inhalt

Einleitung

Einleitung..............................................................................5 Übersicht über die Meldepflichten........................................6 Betroffene Gliederungen und Personen.................................8 Spende................................................................................. 9 Begriffsbestimmungen...................................................... 9 Ausnahmen........................................................................ 11 Spendenannahmeverbote.................................................. 13 Rechtsfolge des Spendenannahmeverbotes...................... 18 Meldepflicht...................................................................... 18 Sponsoring............................................................................20 Begriffsbestimmungen...................................................... 20 Beispiel für eine Sponsoringvereinbarung......................... 23 Meldepflicht...................................................................... 24 Inserate.................................................................................25 Begriffsbestimmungen...................................................... 25 Meldepflicht...................................................................... 26 Einnahmen und Ausgaben.....................................................27 Begriffsbestimmungen...................................................... 27 Meldepflicht...................................................................... 28 Wahlwerbungskosten............................................................28 Begriffsbestimmungen...................................................... 28 Meldepflicht...................................................................... 31 Unternehmensbeteiligungen.................................................31 Meldepflicht...................................................................... 32 Übersicht der Meldepflichten................................................32 Aufbau des Rechenschaftsberichts.......................................38 Sanktionen............................................................................39 Sanktionen für den Einzelnen............................................ 40 Sanktionen für die Partei................................................... 41 Formulare..............................................................................42 Rückfragehinweis..................................................................42

Diese Broschüre wurde mit den praktischen Erfahrungen von einem Jahr Gültigkeit des neuen Parteiengesetzes erstellt. Sie richtet sich insbesondere an die Funktionäre auf Gemeindeebene, Mandatare und Wahlwerber. Für Bezirksparteien und Teilorganisationen auf Bezirksebene haben diese Informationen natürlich ebenso Relevanz, allerdings sind die Kapitel von Spenden, Sponsoring und Inserate auf Gemeindefunktionäre abgestimmt. Die Verpflichtung von Bezirken geht im Einzelfall darüber hinaus und ist auf der Übersichtsseite der Meldepflichten ersichtlich. Es wurde versucht mit möglichst vielen Beispielen und Praxistipps die praktische Umsetzung so einfach wie möglich zu gestalten und ein Gespür für die Regelungen zu entwickeln. Aufgrund der Fülle an möglichen Anwendungsfällen sind jedoch bei weitem nicht alle Szenarien erfasst und es wird daher immer Fälle geben, die gesondert diskutiert werden müssen. Die Landespartei hilft in derartigen Fällen gerne bei der Auslegung und gibt Tipps für die darauffolgende Umsetzung. Die Beispiele sind allesamt fiktiv und die Lösungsansätze wurden aufgrund der damals gültigen Rechtslage und weiterführender Literatur (Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien; Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien – Recht und Finanzierung; Suppan/Pultar, Praxishandbuch Parteiengesetz) erstellt. Es handelt sich um eine Momentaufnahme, die sich aufgrund von neuer Judikatur oder Lehrmeinungen jederzeit ändern kann. Spätere Ergänzungen oder nähere Auslegungen sind daher nicht ausgeschlossen. Diese Broschüre erhebt keinen Anspruch darauf, lückenlos über das Parteiengesetz zu informieren. Einerseits ist dies auf wenigen Seiten ohnehin nicht möglich, andererseits wurde zugunsten der Übersichtlichkeit bewusst auf viele Punkte verzichtet. Die Bundes- und Landesebene wurde komplett ausgespart, die Bezirksebene ist nur in Teilen erhalten. Trotzdem – oder gerade deswegen – ist sie ein taugliches Mittel, um Funktionären das Parteiengesetz nahe zu bringen und sie bei der Umsetzung zu unterstützen. Zur leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form personenbezogener Hauptwörter gewählt.

Seite 4

Seite 5


Übersicht über die Meldepflichten: Spenden

Definition

Sponsoring

Inserate

Zahlungen oder Sachleistungen ohne Gegenleistung sowie Zahlungsübernahmen durch Dritte

Zahlungen oder Sachleistungen mit angemessener, werblicher Gegenleistung

Veröffentlichung in Parteimedien, für die eine Zahlung oder Sachleistung erfolgt

Was ist zu erfassen?

Jede Spende, unabhängig von der Höhe, mit Name und persönlichen Daten des Spenders

Jedes Sponsoring, unabhängig von der Höhe, mit Name und persönlichen Daten des Spenders

Jedes Inserat , das im Einzelfall € 3.500 übersteigt

Was muss gemeldet werden?

• Die Gesamtsumme aller Spenden • Name, Geb.-Datum (Fb.-Nroder ZVR) und Anschrift von Spendern, die im Kalenderjahr insgesamt mehr als € 3.500 gespendet haben • Sofortmeldung an Rechnungshof und Landespartei bei Spenden über € 50.000

• Name, Geb.-Datum (Fb.-Nroder ZVR) und Anschrift von Sponsoren, die im Kalenderjahr insgesamt mehr als € 12.000 gespendet haben

• Name, Geb.-Datum (Fb.-Nr- oder ZVR) und Anschrift von Inserenten, die im Einzelfall ein Inserat um mehr als € 3.500 geschaltet haben

Bis wann?

Frist ist der 28.02. des Folgejahres

Frist ist der 28.02. des Folgejahres

Frist ist der 28.02. des Folgejahres

An wen?

An die Bezirkspartei, Teilorganisationen an die Bezirksbzw. Landes-TO

An die Bezirkspartei, Teilorganisationen an die Bezirksbzw. Landes-TO

An die Bezirkspartei, Teilorganisationen an die Bezirks- bzw. Landes-TO

Spendenannahmeverbote Folgende Spenden dürfen nicht angenommen werden: Spenden von • Parlamentarischen Klubs und Landtagsklubs • von Ländern geförderte Bildungseinrichtungen • Öffentlich-rechtliche Körperschaften • Gemeinnützige Einrichtungen • Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mind. 25% beteiligt ist Weiters ist die Annahme folgender Spenden untersagt: • Spenden über € 2.500 aus dem Ausland • Barspenden über € 2.500 • Anonyme Spenden über € 1.000 • Spenden von Personen oder Unternehmen, die erkennbar eine Spende von einem anonymen Dritten über € 1000 weiterleiten wollen • Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils gewährt werden • Spenden von Spendenkeilern

Einnahmen und WahlwerbungsAusgaben kosten (gilt nur für Gemeinde- und Bezirksparteien)

(nur in Wahljahren)

Zu- und Abflüsse im Sinne der betriebswirtschaftlichen Einnahmen-/Ausgabenrechnung, auch Sachleistungen.

Ausgaben, die spezifisch für eine Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden. Ausgenommen sind Kosten, die auch in Nichtwahljahren regelmäßig auftreten („Sowiesokosten“)

Jede Einnahme und jede Ausgabe

Alle Ausgaben, die für Wahlwerbung aufgewendet werden

• Gesamtsumme aller Einnahmen im Kalenderjahr • Gesamtsumme aller Ausgaben im Kalenderjahr

• Gesamtsumme aller Ausgaben für Wahlwerbung abzüglich der Sowiesokosten

Frist ist der 28.02. des Folgejahres

Frist ist der 28.02. des Folgejahres

An die Bezirkspartei

An die Bezirkspartei, Teilorganisationen an die Bezirks- bzw. Landes-TO


Betroffene Gliederungen und Personen Zweck des Parteiengesetzes ist die Finanzierung von Parteien möglichst vollständig offen zu legen und Umgehungen zu verhindern. Im Gesetz ist festgelegt, wer neben der Partei selbst (der ÖVP Bundespartei) noch betroffen: Territoriale Gliederungen Damit sollen alle föderalistischen Gliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gesamtpartei erfasst werden. Die ÖVP gliedert sich in die Bundespartei, Landesparteien, Bezirksparteien und Gemeindeparteien. All diese Gliederungen sind von den Regelungen betroffen, wobei für untere Instanzen (besonders Gemeinden) Einschränkungen gelten. Statutarstädte Statutarstädte sind in Oberösterreich zufälligerweise alle drei (Linz, Wels, Steyr) auch Bezirke. Ortsgruppen in diesen Städten sind wie Gemeindeparteien zu behandeln. Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit Die ÖVP gliedert sich nach Bundesparteistatut in sechs Teilorganisationen (ÖVP-Frauen, Seniorenbund, Junge ÖVP, ÖAAB, Wirtschaftsbund, Bauernbund), diese unterliegen ebenso dem Parteiengesetz – allerdings mit Einschränkungen. Nahestehende Organisationen Nahestehende Organisationen sind solche, die sich zu den Werten und Zielen der ÖVP bekennen und diese unterstützen oder sich in sonstiger Form an der Willensbildung der Partei beteiligen, z.B. durch Entsendung von Personen in Parteigremien. Ein bloß ideelles Bekenntnis ist dafür nicht ausreichend, sondern es muss eine wechselseitige Verflechtung bestehen und diese muss „verrechtlicht“ sein (bei Vereinen z.B. in den Statuten). Die ÖVP hat nur wenige nahestehende Organisationen, sollte dir eine Organisation bekannt sein, die sich in ihren Statuten zur ÖVP bekennt, ersuchen wir diese an die ÖVP weiter zu melden. Mandatare Für Abgeordnete zum Nationalrat, Landtag, Europäischen Parlament und Bundesrat ist das Parteiengesetz ebenso (eingeschränkt) gültig. Gemeinderäte Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte sind den Mandataren gleichgeSeite 8

stellt und die Regelungen gelten für sie in gleicher Form. Wahlwerber Wahlwerber sind alle Personen, die auf einer Liste der ÖVP oder in einem Wahlbündnis kandidieren. Für sie gilt das Parteiengesetz ebenso in eingeschränkter Form – zudem auch zeitlich befristet, nämlich ab Einreichung der Liste bis zur Wahl. In Wahljahren werden die meisten Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte gleichzeitig Wahlwerber sein. Daher treffen diese Personen sowohl die Pflichten von (Ersatz-)Gemeinderäten bzw. Mandataren als auch von Wahlwerbern (die jedoch großteils deckungsgleich sind). Der Einfachheit halber wurde für diese Personen ein einheitliches Formular geschaffen.

Spende Dieses Kapitel betrifft: • Gemeindeparteien • Gemeinderäte • Wahlwerber • Mandatare • Teilorganisationen auf Ortsebene • Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt) • Teilorganisationen auf Bezirksebene (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)

Begriffsbestimmungen: Spende: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention ohne entsprechende Gegenleistung, auch Ausschüttungen von Stiftungen und Zahlungsübernahmen durch Dritte – ausgenommen Dienstleistungen Vom Spendenvorgang sind daher all jene Fälle erfasst, wo ein Dritter eine Leistung erbringt ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Zwei Eigenschaften sind daher Voraussetzung: die Leistung muss freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Beispiel: Ein Gemeindebürger spendet der Gemeindepartei € 10. Es handelt sich eindeutig um eine Spende. Seite 9


Die Leistung kann entweder in Geld bestehen oder es kann sich um eine Sachleistung handeln, wobei diese zumindest geldwert sein muss, also einen objektiven (Markt-)Wert haben – es muss aus der Spende ein Vermögensvorteil entstehen (oder ein Vermögensnachteil abgewendet werden). Der Begriff der Sachleistung ist sehr weit, sodass die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, die Überlassung von Fahrzeugen, die Beistellung von Büromaterial,… darunter fallen. Beispiel: Der örtliche KFZ-Werkstätteninhaber leiht der Gemeindepartei alte Autoreifen gegen Selbstabholung, die für eine Veranstaltung benötigt werden. Es handelt sich um keine meldepflichtige Spende, da die alten Reifen keinen objektiven Wert besitzen und dementsprechend auch die Leihe derselben keinen Vermögensvorteil bringt. Praxistipp: Während bei Geldleistungen der finanzielle Wert sofort erkennbar ist, ist die Bewertung bei Sachleistungen oftmals schwierig. Am einfachsten ist es daher den Spender zu fragen, welchen Wert die Leistung üblicherweise habe. Allenfalls eignen sich Preislisten (maßgeblich dafür ist der Marktpreis bzw. Einkaufspreis) des Spenders oder von ähnlichen Unternehmen für einen Wertansatz. Sofern sich auch daraus kein Wert ergibt, sollte jedenfalls ein realistischer Wert angesetzt werden, allenfalls eher zu hoch als zu niedrig. Lebende Subventionen werden in der Praxis kaum vorkommen, das Gesetz versteht darunter die Bereitstellung von Personal ohne Gegenleistung. Beispiel: Der örtliche Unternehmer will die Partei unterstützen und stellt daher einen seiner Angestellten für den Aufbau des Parteifestes kostenlos ab. Hilft der Angestellte hingegen in seiner Freizeit oder an einem Urlaubstag mit, handelt es sich um keine Spende des Unternehmers. Es liegt auch keine Spende des Angestellten vor, da es sich um eine Dienstleistung handelt. Ebenfalls vom Spendenbegriff erfüllt sind Zahlungsübernahmen durch Dritte, also all jene Fälle, bei denen Rechnungen, die eigentlich der Spendenempfänger zu tragen hätte bzw. der den Nutzen dafür erhält, durch einen Dritten übernommen werden. Beispiel: Ein Unternehmer erklärt sich bereit die Gemeindepartei zu unterstützen und es wird daher vereinbart, dass dieser die Rechnung Seite 10

für eine Raummiete übernimmt. Es handelt sich um eine meldepflichtige Spende in Höhe der Rechnungssumme. Ausdrücklich vom Spendenbegriff ausgenommen sind Dienstleistungen. Beispiel: Einige Bürger helfen beim Aufbau für das Parteifest mit. Ein Chor verlangt für den Auftritt am Abend nach Vereinbarung nichts. In beiden Fällen liegt keine Spende, sondern eine Dienstleistung vor. Weiters liegt auch dann keine Spende vor, wenn es sich um rein interne Spenden handelt, also Zahlungen im System. Zweck des Parteiengesetzes ist es, die Zahlungsströme zur Partei transparenter zu gestalten. Würde jeder Euro, der innerhalb des Systems verschoben werden würde, teilweise mehrfach gemeldet werden, würde dies dem Zweck sogar entgegenlaufen. Beispiel: Die Landespartei überweist den Bezirksparteien € 100 je Gemeinde, diese leiten die Spende an die Gemeindeparteien weiter. Es handelt sich um keine Spenden, da die Zahlung innerhalb des Systems erfolgt. Beispiel: Ein Gemeindebürger spendet der Gemeindepartei mit der Bitte, die Spende an die JVP der Gemeinde weiterzuleiten. Die Gemeindepartei kommt dieser Bitte nach und leitet den Beitrag weiter. Die Gemeindepartei hat die Spende zu melden, die JVP der Gemeinde nicht (mehr), da er die Zahlung von der Gemeindepartei und nicht von außen erhalten hat.

Ausnahmen Das Parteiengesetz nimmt zusätzlich Leistungen von bestimmten Personen dezidiert vom Spendenbegriff aus. Nicht als Spende anzusehen sind daher • Mitgliedsbeiträge • Beiträge der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre • Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen • Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen Seite 11


Mitgliedsbeiträge bzw. Beiträge der Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre sind die verpflichtenden Abgaben für die Mitgliedschaft in der Partei. Beispiel: Die Gemeindeparteileitung beschließt: „Jeder Gemeinderat muss die Hälfte der Sitzungsgelder der Partei spenden“. Auch wenn der Beschluss das Wort „Spende“ enthält, fehlt es an der Freiwilligkeit und es handelt sich um einen Beitrag der Partei angehörenden Mandataren. Damit es sich tatsächlich um einen Mitgliedsbeitrag und um keine Spende handelt, muss allerdings tatsächlich ein Beschluss existieren. Dabei können auch nach der Funktion gestaffelte Mitgliedsbeiträge eingeführt werden. Beispiel: Die Gemeindeparteileitung beschließt zusätzlich: „Der Bürgermeister muss zusätzlich 10% seines Gehalts an die Partei spenden“. Es handelt sich ebenso um einen Mandatarenbeitrag. Sofern eine (Mehr-)Leistung freiwillig geschieht, handelt es sich jedoch sehr wohl um eine Spende. Beispiel: Gemeinderat X überweist der Gemeindepartei sein gesamtes Sitzungsgeld. Die eine Hälfte ist aufgrund des Beschlusses der Gemeindeparteileitung als Mitgliedsbeitrag anzusehen, die andere Hälfte jedoch eine freiwillige Leistung und somit als Spende meldepflichtig. Praxistipp: Auch wenn es bisher üblich war, dass Gemeinderäte und Funktionäre einen gewissen Betrag der Partei überlassen, handelt es sich dabei um Spenden, sofern keine Pflicht dazu besteht. Daher sollte in der Gemeindeparteileitung jedenfalls ein Beschluss über die Mitgliedsbeiträge bzw. Parteiabgaben und deren Höhe gefasst werden.

schaftsverbandes und die Pendants der anderen Parteien. Es handelt sich wegen oben zitierter Ausnahme um keine Spende. Sofern die Spende jedoch nicht an die in den Organen vertretenen Gruppierungen fließt, sondern z.B. direkt an die Partei, liegt eine Spende vor. Bei vielen von den zitierten Institutionen unterliegt eine Spende sogar dem Spendenannahmeverbot. Beispiel: Die Industriellenvereinigung spendet € 100 an die Partei. Es handelt sich um eine Spende. Öffentliche Förderungen sind ebenfalls keine Spenden. Zum einen besteht eine Gegenleistung, da Förderungen an einen gewissen Zweck gebunden sind, zudem mangelt es auch an der Freiwilligkeit, da der Staat vielfach zur Leistung einer Förderung bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet ist. Beispiel: Der Seniorenbund erhält € 1000 vom Land OÖ als Förderung für Seniorenarbeit.

Spendenannahmeverbote Das Parteiengesetz zählt einige Institutionen auf, von denen Parteien überhaupt keine Spenden annehmen dürfen. Zusätzlich gibt es einige Arten von Spenden, die ebenfalls nicht angenommen werden dürfen. Die Spenden dürfen deshalb nicht angenommen werden, weil diese Institutionen entweder von der Anwendung des Parteiengesetzes befreit sind und daher Umgehungsmöglichkeiten verhindert wurden oder weil es sich um öffentliche Institutionen handelt und eine versteckte Parteienfinanzierung dadurch verhindert werden soll.

Die letzten beiden Ausnahmen (Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden z.B. ÖGB, IV,…und Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen z.B. Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer) sind ohne praktische Bedeutung, da sie nur Zuwendungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen erfassen, also ihrer ureigensten Aufgabe nachkommen.

Praxistipp: Vor Inkrafttreten des Parteiengesetzes gab es einige Graubereiche und es war unklar, welche Arten von Spenden angenommen werden durften und welche nicht. Die neue Regelung hat Klarheit geschaffen und alle Spenden, die nicht dem Spendenannahmeverbot unterliegen, dürfen ohne Bedenken angenommen werden.

Beispiel: Die Wirtschaftskammer zahlt Zuwendungen an die Repräsentanten des Wirtschaftsbundes, des Sozialdemokratischen Wirt-

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um Spendenannahmeverbote handelt, aber keine Spendenverbote. Das heißt, die Partei

Seite 12

Seite 13


darf keine Spende von diesen Instituten empfangen, sehr wohl aber diesen spenden. Beispiel: Die Gemeindepartei spendet € 200 an die örtliche Rot Kreuz-Dienststelle. Das Spendenannahmeverbot würde nur dann greifen, wenn der Geldfluss in die andere Richtung, also vom Roten Kreuz zur Partei, geschieht. Natürlich können mit diesen Institutionen nach wie vor Geschäfte durchgeführt werden, nur die Spendenannahme ist verboten. Beispiel: Das Rote Kreuz führt den Ambulanzdienst für das Herbstfest durch und verrechnet dafür (angemessene) € 200. Parteien, Teilorganisationen, Gemeinderäte und Abgeordnete dürfen von folgenden Institutionen keine Spenden annehmen: • Parlamentarische Klubs und Landtagsklubs • Von Ländern geförderte Bildungseinrichtungen • Öffentlich-rechtliche Körperschaften • Gemeinnützige Einrichtungen • Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mind. 25% beteiligt ist Weiters ist die Annahme folgender Spenden untersagt: • Spenden über € 2.500 aus dem Ausland • Barspenden über € 2.500 • Anonyme Spenden über € 1.000 • Spenden von Personen oder Unternehmen, die erkennbar eine Spende von einem anonymen Dritten über € 1000 weiterleiten wollen • Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils gewährt werden • Spenden von Spendenkeilern Gemeinderatsfraktionen sind wie parlamentarische Klubs und Landtagsklubs handzuhaben, das heißt, dass auch diese keine Spenden an die Partei bzw. die Gemeinderäte richten dürfen. Um Probleme zu vermeiden muss daher die Fraktionsarbeit buchhalterisch strikt von der Parteiarbeit getrennt werden. Fraktionsarbeit ist all das, was in ursprünglichem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gemeinderat steht, z.B. Schulungen und Seminare für die Gemeinderäte, Ausflug der Fraktionsmitglieder, Ausgaben für FrakSeite 14

tionssitzungen, Öffentlichkeitsarbeit,… Wie oben erwähnt ist nur die Spende der Fraktion an die Partei unzulässig, in umgekehrter Richtung ist eine Spende jedenfalls möglich. Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet eine gemeinsame Busreise für alle Mitglieder, wovon ein Teil Gemeinderäte sind. Die Gemeindepartei übernimmt alle Kosten. Die Zahlungsübernahme ist eine Spende der Partei und aus diesem Grund nicht meldepflichtig – weil eine Spende erteilt und nicht empfangen wurde. Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet eine gemeinsame Busreise für alle Mitglieder, wovon ein Teil Gemeinderäte sind. Die Fraktion übernimmt alle Kosten. Die Zahlungsübernahme ist eine Spende der Fraktion an die Partei und unterliegt daher dem Spendenannahmeverbot. Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet eine gemeinsame Busreise für alle Mitglieder, wovon ein Teil Gemeinderäte sind. Die Kosten werden nach Köpfen zwischen Fraktion und Partei geteilt. Nach dem die Fraktion nur jene Kosten trägt, die durch Fraktionsmitglieder verursacht werden, liegt keine Spende vor. Von Ländern geförderte Bildungseinrichtungen sind der Partei nahestehende Organisationen, die (Bildungs-)Förderungen beziehen. Beispiel: Die Bildungsakademie der Oberösterreichischen Volkspartei und die PolAk sind solche Bildungseinrichtungen. Öffentlich rechtliche Körperschaften sind durch Gesetz geschaffene Körperschaften, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Zum Beispiel Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Kammern, die Österreichische Hochschülerschaft, Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Sozialversicherungsträger, Gemeindeverbände,… Von diesen Institutionen dürfen keine Spenden angenommen werden. Beispiel: Der Bund überweist der ÖVP die jährliche Parteienförderung. Es handelt sich um keine Spende, da die Überweisung nicht freiwillig, sondern aufgrund des Parteien-Förderungsgesetzes erfolgt. Gemeinnützige Einrichtungen sind spendenbegünstige Einrichtungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Seite 15


Beispiel: Universitäten, Museen, Caritas, das OÖ Hilfswerk, Ärzte ohne Grenzen, Licht ins Dunkel,… Praxistipp: Unter service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ kannst du nachkontrollieren, ob es sich bei einer bestimmten Organisation um eine spendenbegünstigte Einrichtung handelt. Die Spendenannahme von Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25% beteiligt ist, ist ebenso untersagt. Zweck dafür ist ebenso versteckte Parteispenden zu verhindern. Beispiel: Energie AG, Linz AG, Liwest, Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (gespag),… Spenden aus dem Ausland sind Spenden von Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft bzw. Spenden von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Beispiel: Ein gebürtiger Deutscher überweist € 100 an die Gemeindepartei X. Es handelt sich um eine Spende aus dem Ausland, weil die Spende von einem nicht-österreichischen Staatsbürger stammt. Das Spendenannahmeverbot greift dennoch nicht, weil die Wertgrenze unterschritten wurde. Barspenden über € 2.500 und anonyme Spenden über € 1.000 dürfen ebenso nicht angenommen werden. Dadurch sollen Umgehungen verhindert werden. Beispiel: Ein Unbekannter reicht dem Gemeindeparteiobmann ein Kuvert, in diesem befinden sich € 1.500. Es handelt sich um eine anonyme Spende, die nicht angenommen werden darf. Praxistipp: Anonyme Spenden sind auch für Journalisten oder den politischen Mitbewerber ein geeignetes Mittel um die Einhalt des Parteiengesetzes zu kontrollieren. Sollte deine Gemeindepartei daher z.B. eine anonyme Überweisung über € 1.000 erhalten, informiere darüber bitte auch die Landespartei. Praxistipp: Beim Spendenkörberl bei Veranstaltungen spenden Besucher anonym Kleinsummen – dies ist natürlich weiterhin möglich. Befinden sich nach der Veranstaltung jedoch mehr als € 1.000 in dem Seite 16

Körbchen, könnte man auf die Idee kommen, dass es sich um eine anonyme Spende über € 1000 von einer Person gehandelt haben könnte. Um diesen Vorwurf von Beginn an den Wind aus den Segeln zu nehmen, empfiehlt es sich Aufzeichnungen darüber zu machen, wie viele Personen gespendet haben und wie viel jeweils ungefähr gegeben wurde. Spender1 € 10, Spender2 € 5,… insgesamt 120 Spender, je zwischen € 2 und € 100. Auch bei anderen anonymen Spenden sollte eine solche Aufzeichnung erfolgen. Der nächstfolgende Punkt (Spenden von Personen oder Unternehmen, die erkennbar eine Spende eines anonymen Dritten über € 1.000 weiterleiten wollen) ist die logische Ergänzung zur anonymen Spende. Sofern es offensichtlich ist, dass die Spende anonym erfolgen soll und über € 1.000 beträgt, ist die Annahme ebenso untersagt. Beispiel: Der bekannte Gemeindearzt übergibt dem Gemeindeparteiobmann ein Kuvert und meint, dass er dieses von einem Unbekannten erhalten hat, der um Übergabe an die Gemeindepartei ersucht hat. In dem Kuvert befinden sich € 1.500. Es handelt sich um eine erkennbare Weiterleitung einer anonymen Spende, die Annahme ist nicht erlaubt. Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils gewährt werden, waren auch schon vor dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes verboten und werden sogar strafrechtlich sanktioniert. Es handelt sich um typische Fälle des Korruptionsstrafrechts, der Vollständigkeit halber wird dieser Punkt daher auch in der Aufzählung genannt. Beispiel: Ein Bauführer „spendet“ dem Bürgermeister € 1.000 und bittet gleichzeitig um Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens. Die Annahme des Geldes ist nicht nur nach dem Parteiengesetz untersagt, sondern sogar strafrechtlich verboten und wird mit Gefängnisstrafe sanktioniert. Spenden von Spendenkeilern, also Personen, die gegen Entgelt Spenden auftreiben, dürfen ebenso nicht angenommen werden. In der Praxis wird dieser Fall kaum vorkommen, unterm Strich ist es aber ein klares Verbot professionelle Spendenkeiler zu beschäftigen. Beispiel: Der Nachbar des Bürgermeisters, der bereits in der Vergangenheit oft gegen Bezahlung Spenden für Greenpeace gesammelt hat, Seite 17


bietet an dies gegen eine 20%ige Beteiligung auch für die Gemeindepartei zu tun. Der Bürgermeister darf auf dieses Angebot nicht eingehen, auf diesen Weg lukrierte Spenden dürfen nicht angenommen werden.

Rechtsfolge des Spendenannahmeverbotes: Erhält man eine Spende, die dem Spendenannahmeverbot unterliegt, so ist diese umgehend an den Rechnungshof zu melden und weiterzuleiten – und zwar in voller Höhe, also nicht nur der über die Wertgrenze gehende Teil. Beispiel: Der Gemeindeparteikassier erhält € 1.100 von einem anonymen Spender. Die gesamten € 1.100 sind an den Rechnungshof weiter zu leiten, nicht nur der über die Wertgrenze gehende Teil (€ 100). Der Rechnungshof ist verpflichtet solche Gelder mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken zu widmen.

Meldepflicht:

€ 3.500 pro Jahr und Spender ist zusätzlich noch Name, Anschrift und Geburtsdatum erforderlich, bei Spenden von Unternehmen anstatt des Geburtsdatum die Firmenbuchnummer bzw. bei Vereinen die Zentrale Vereinsregister-Nummer (ZVR-Nummer). Beispiel: Der Gemeindebürger Herr Mustermann spendet der Gemeindepartei € 1.000 pro Quartal. Zusätzlich hat die Gemeindepartei in diesem Jahr € 100 von der Bürgermeistergattin und € 50 vom Gemeindearzt erhalten. Die Gemeindepartei hat insgesamt € 4.150 im Jahr erhalten und muss diese Summe als Gesamtsumme aller Spenden melden. Da die Spenden von Herrn Mustermann insgesamt mehr als € 3.500 im Jahr ausmachen, ist von ihm auch Anschrift und Geburtsdatum zu melden. Praxistipp: Das Geburtsdatum (bzw. Firmenbuchnummer oder ZVR-Nummer) von Spendern ist deshalb notwendig, weil die Spenden ab € 3.500 auf Gemeindeebene österreichweit zusammengezählt werden und nur auf diese Art eine eindeutige Zuweisung erfolgen kann. Der Landespartei ist bewusst, dass eine Datenrecherche aufwändig ist bzw. oft auch keine Möglichkeit dazu besteht (Firmenbuch). Die Mitarbeiter der Landespartei unterstützen daher gerne.

Folgende Daten müssen sofort gemeldet werden: • Spenden über € 50.000

Praxistipp: Um am Ende des Jahres die Gesamtsumme melden zu können, ist es notwendig laufend die Zahlungseingänge zu prüfen und allenfalls als Spende zu markieren. Im Zuge dessen kann auch gleich eine Recherche (Geb.-Datum, Firmenbuchnummer, ZVR-Nummer) erfolgen oder zumindest grob notiert werden, um wen es sich handelt um später eine eindeutige Zuordnung zu treffen. Bei Spendern, die sicher unter der Wertgrenze bleiben werden, kann diese Recherche natürlich unterbleiben.

Sollte dieser (unwahrscheinliche) Fall eintreten, ist eine sofortige Meldung an den Rechnungshof abzugeben. Darüber hinaus ersuchen wir auch die Landespartei zu informieren.

Gilt nur für Bezirksparteien und Teilorganisationen auf Bezirksebene: Bezirksparteien und Teilorganisationen auf Bezirksebene müssen darüber hinaus die Gesamtsumme der Spenden in vier Kategorien aufteilen:

Praxistipp: Der Rechnungshof muss solche Spenden sofort veröffentlichen. Interessierte können sich unter www.rechnungshof.gv.at/beratung/parteispenden.html einen Überblick über die Großspender der Parteien verschaffen.

1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter 2. fallen. 2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen 3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter 4. fallen 4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds Seite 19

Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden: • Gesamtsumme aller Spenden • Name, Anschrift und Geburtsdatum von Spendern über € 3.500 im abgelaufenen Jahr

Die Gesamtsumme umfasst alle Spenden, egal ob diese über der Wertgrenze liegen oder nicht. Bei Überschreiten der Wertgrenze von Seite 18


Sponsoring Dieses Kapitel betrifft: • Gemeindeparteien • Gemeinderäte • Wahlwerber • Mandatare • Teilorganisationen auf Ortsebene • Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt) • Teilorganisationen auf Bezirksebene (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)

Begriffsbestimmungen: Sponsoring: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention mit entsprechender gleichwertiger, werblicher Gegenleistung, auch Ausschüttungen von Stiftungen und Zahlungsübernahmen durch Dritte – ausgenommen Dienstleistungen Praxistipp: Nähere Ausführungen zu Sachleistungen und deren Bewertung, lebenden Subventionen, Zahlungsübernahmen durch Dritte und Dienstleistungen finden Sie im Kapitel Spenden. Gegenstand des Sponsorings ist daher eine Leistung, die der Partei als Sponsoringempfänger zukommt. Im Gegensatz zur Spende existiert beim Sponsoring aber eine Gegenleistung der Partei. Die Partei ist nicht bloßer Empfänger, sondern stellt auch ihrerseits eine Leistung. Im Gegensatz zur Spende, wo die Leistung nur in eine Richtung fließt, geschieht dies beim Sponsoring wechselseitig – es handelt sich um ein echtes Geschäft. Anders gesagt: die Gegenleistung macht eine Spende erst zum Sponsoring. Die Gegenleistung besteht im Wesentlichen darin, dass der Sponsor die Möglichkeit hat sich zu präsentieren, also seinen Werbewert zu steigern. Die Möglichkeiten dafür sind vielfältig, so z. B. Logoplatzierungen, Rollups, Werbematerial, Redezeit, Stand bei einer Partei-Veranstaltung,… Zwischen Leistung und Gegenleistung muss jedenfalls auch ein sachlicher Zusammenhang bestehen, nicht zwingend ein zeitlicher.

Seite 20

Praxistipp: Entgeltliche Einschaltungen in Medien gelten nicht als Sponsoring, sondern als Inserat. Wird bei einem umfassenden Sponsoringvertrag auch eine Einschaltung in einem Medium vereinbart, ist diese Teilleistung kein Sponsoring. Es ist daher notwendig diese Fälle getrennt zu behandeln und eine schriftliche Vereinbarung zu treffen oder einen Aktenvermerk anzulegen. Beispiel: Ein Unternehmer stellt der Gemeindepartei seinen Seminarraum zur Verfügung. Im Raum steht ein Rollup des Unternehmens, zusätzlich begrüßt der Unternehmer vor Seminarbeginn alle Teilnehmer und stellt sein Unternehmen kurz vor. Die Zurverfügungstellung des Seminarraums ist jedenfalls eine Leistung des Unternehmers an die Partei. Aufgrund der Gegenleistung ist dieser Fall ein Sponsoring (und keine Spende) in Höhe der üblichen Kosten für die Raummiete. Beispiel: Der Unternehmer hat an dem Seminartag keine Zeit sein Unternehmern vorzustellen. Daher wird ihm die Möglichkeit gewährt dies bei der nächsten Gemeindeparteisitzung einen Monat später nachzuholen. Auch wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine zeitliche Spanne liegt, so ist trotzdem ein Zusammenhang gegeben und es handelt sich um ein Sponsoring. Damit von echtem Sponsoring gesprochen werden kann, ist es notwendig, dass Leistung und Gegenleistung äquivalent, also gleichwertig, sind. Sofern die Leistung des Sponsors überwiegt, erfolgt der über die Leistung der Partei hinausgehende Teil ohne Gegenleistung und ist somit auch kein Sponsoring, sondern eine Spende. Beispiel: Ein örtlicher Unternehmer stellt für das Gemeindeparteifest Bierbänke, Partyzelte, mobile Barelemente und 200 Liter Bier zur Verfügung. Als Gegenleistung wird vereinbart, dass der Unternehmer einen Platz am Ehrentisch erhält. Auch wenn der Platz am Ehrentisch sicher einen Gegenwert darstellt, ist dieser keinesfalls gleichwertig mit den umfangreichen Leistungen des Unternehmens. Der überwiegende Teil der Unternehmer-Leistungen sind daher als Spende zu qualifizieren. Praxistipp: Sponsoring ist eine Art von Geschäft, beide Seiten versuchen möglichst günstige Konditionen für sich herauszuschlagen. In der Regel wird daher die Gleichwertigkeit der Leistungen gegeben sein. Problematisch ist nur jener Fall, wo die Leistung des Sponsors die Gegenleistung der Partei überwiegt, da es sich dann um eine Spende handelt – mit Seite 21


der Konsequenz, dass dieser Fall dann nicht (komplett) als Sponsoring verbucht werden darf, sondern geteilt: als Sponsoring für jenen Teil, wo eine gleichwertige Gegenleistung besteht und der Rest als Spende. Um diese Doppelbelastung bzw. allfällige Falschbuchungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher im Zweifelsfall etwas mehr Gegenleistung zu bieten, d.h. die Partei geht lieber freiwillig ein „ungünstiges“ Sponsoringgeschäft ein anstatt ein Missverhältnis zu riskieren bzw. allzu viel Zeit für die Argumentation der Gleichwertigkeit zu verbringen. Beispiel: Dem Unternehmer wird nicht ein Platz, sondern 4 Plätze, am Ehrentisch gewährt. Zusätzlich werden auf der gesamten Veranstaltungsfläche Werbebanner und Plakate des Unternehmers platziert, dem Unternehmer wird gewährt Begrüßungsworte zu sprechen und einen Stand während der Veranstaltung zu betreiben. Darüber hinaus wird vereinbart, dass beim Bericht über die Veranstaltung in der Gemeindeparteizeitung der Unternehmer positiv erwähnt wird. Aufgrund der umfangreichen Möglichkeiten sich und sein Unternehmen zu präsentieren, liegt nun eine angemessene Gegenleistung vor – je nach Größe der Veranstaltung und Auflage der Gemeindeparteizeitung überwiegt sogar die Leistung der Partei, sodass dieser Fall unproblematisch als Sponsoring qualifiziert werden kann. Die Spendenannahmeverbote gelten nur für Spenden, nicht für Sponsoring. Es ist daher sehr wohl möglich mit Institutionen, von denen keine Spenden angenommen werden dürfen, eine Sponsoringvereinbarung zu schließen. Beispiel: Ein Unternehmen, an denen das Land OÖ mit 50% beteiligt ist, sponsert der Bezirkspartei € 500, im Gegenzug darf das Unternehmen beim Weinfest der Bezirkspartei einen Stand betreiben. Aufgrund von Leistung und gleichwertiger Gegenleistung handelt es sich um ein Sponsoring. Die Spendenannahmeverbote gelten aber in all jenen Fällen, wo ein unechtes Sponsoring vorliegt, als der Wert der Leistung und der Gegenleistung nicht übereinstimmen. Beispiel: Das selbe Unternehmen sponsert der Bezirkspartei € 1.000, im Gegenzug darf das Unternehmen beim Weinfest der Bezirkspartei einen Stand betreiben. Der objektive Wert für einen Stand-Tagestarif beträgt € 500. Aufgrund des Wertunterschiedes zwischen Leistung und Seite 22

Gegenleistung sind nur € 500 gültiges Sponsoring. Der darüberhinausgehende Wert (die anderen € 500) sind als Spende zu qualifizieren, unterliegen dem Spendenannahmeverbot und dürfen daher nicht angenommen werden bzw. sind an den Rechnungshof weiter zu leiten. Praxistipp: Die maßgebliche Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring ist die angemessene Gegenleistung. Es ist Aufgabe der Partei die Zahlungseingänge richtig zu melden und sie trifft daher auch die Pflicht dies nachzuweisen. Sponsoringvereinbarungen sollten daher nach Möglichkeit ausschließlich schriftlich geschlossen werden, jedenfalls sollten die Gegenleistungen dokumentiert werden, indem z.B. die einzelnen Gegenleistungen notiert werden, Fotos der Rollups und Werbebanner gemacht werden, ein Aktenvermerk angelegt wird,… Für die Bewertung ist es sinnvoll, bereits in der Vereinbarung einen Betrag zu definieren.

Beispiel für eine Sponsoringvereinbarung: SPONSORINGVEREINBARUNG Zwischen OÖVP Gemeindepartei X, vertreten durch Obmann Max Mustermann Anschrift, PLZ und Person P/ Unternehmen U/ Verein V Geburtsdatum / Firmenbuchnummer / ZVR-Nummer, vertreten durch Max Mustermann Anschrift, PLZ wird folgende Vereinbarung getroffen: Die OÖVP Gemeindepartei X veranstaltet am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] ein Seminar in den Räumlichkeiten des Unternehmens U, [Anschrift].

Seite 23


Leistungen des Unternehmens U • Bereitstellung der Räumlichkeiten samt technischem Equipment in besagtem Zeitraum • Verpflegung während des Seminars Leistungen der OÖVP Gemeindepartei X: • Dem Unternehmen U wird die Möglichkeit gegeben vor Veranstaltungsbeginn das Unternehmen kurz zu präsentieren. • Weiters erfolgt eine Präsentation des Unternehmens während der Veranstaltung durch - Rollups (2x) - Logo auf Powerpoint-Folien - Buffetservietten Zur Wertbemessung der Kooperation wird festgehalten, dass die Seminarraummiete für den oa. Zeitraum EUR xxx,xx beträgt. Für die beiden Kooperationspartner: Obmann Gemeindepartei X

Unternehmer U

Praxistipp: Sofern eine schriftliche Sponsoringvereinbarung nach dem vorne angeführten Beispiel vereinbart wurde, sind alle persönliche Daten, die über den Sponsor gemeldet werden müssen, bereits enthalten.

Inserate Dieses Kapitel betrifft: • Gemeindeparteien • Gemeinderäte • Wahlwerber • Mandatare • Teilorganisationen auf Ortsebene • Bezirksparteien • Teilorganisationen auf Bezirksebene

Begriffsbestimmungen:

Meldepflicht:

Inserat: Entgeltliche Einschaltung in einem Medium, deren Inhaber die Partei ist.

Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden: • Name, Anschrift und Geburtsdatum von Sponsoren über € 12.000 im abgelaufenen Jahr

Jede Einnahme aus Inseraten löst eine Meldepflicht aus. In der Regel wird die Einnahme aus einem Inserat dem Medieninhaber zu Gute kommen, sodass für viele Personen und (Partei-) Gliederungen diese Regelung keine praktische Relevanz aufweist.

Bei Überschreiten der Wertgrenze von € 12.000 pro Jahr und Sponsor ist Name, Anschrift und Geburtsdatum des Sponsors erforderlich, bei Sponsorings mit Unternehmen anstatt des Geburtsdatums die Firmenbuchnummer bzw. bei Vereinen die Zentrale Vereinsregister-Nummer (ZVR-Nummer).

Entgeltlich heißt, dass eine Gegenleistung bestehen muss. Diese wird in der Regel in Geld bestehen, kann aber auch – wie bei Spenden und Sponsoring - in anderer Form, z.B. Sachleistungen, bestehen.

Praxistipp: Den meisten Kooperationspartnern ist bewusst, dass eine Offenlegung des Sponsorings erfolgen muss – für die meisten stellt dies auch kein Problem dar. Bei einer Sponsoringvereinbarung sollte aber jedenfalls darauf aufmerksam gemacht werden – oftmals ist den Sponsoringpartnern auch nicht bewusst, dass erst ab € 12.000 Volumen eine Offenlegung erfolgt und sie scheuen daher ein Sponsoring. Eine Aufklärung kann in solchen Fällen ein Sponsoring erst ermöglichen. Seite 24

Relevant sind lediglich Inserate in Parteimedien, also in solchen, wo der Medieninhaber die Landespartei, die Bezirkspartei oder die Gemeindepartei ist. Beispiel: Ein Unternehmen schaltet ein Inserat in der Zeitschrift des Seniorenbundes (Medieninhaber ist der Seniorenbund). Die Einnahmen müssen – unabhängig von der Wertgrenze – nicht gemeldet werden, da der Medieninhaber der Seniorenbund als Teilorganisation und nicht die Partei ist. Seite 25


Beispiel: Zur Bewerbung des Gemeindeparteifestes produziert die Gemeindepartei Flugblätter, im Impressum wird die Gemeindepartei angegeben. Ein Unternehmer übernimmt den Druck der Flugblätter im Wert von € 4.000, im Gegenzug wird ein Logo des Unternehmers auf das Flugblatt gedruckt. Die Übernahme der Druckkosten stellt eine Zahlungsübernahme durch Dritte und daher eine Leistung an die Partei dar. Die Gemeindepartei erzielt daher Einnahmen aus einer Einschaltung in einem Medium, deren Inhaber die Partei (in diesem Fall die Gemeindepartei als territoriale Gliederung derselben) ist. Im Gegensatz zu Spenden und Sponsoring ist bei Inseraten die Wertgrenze von € 3.500 nicht auf die Gesamtleistung im Kalenderjahr, sondern auf den Einzelfall bezogen. Beispiel: Ein Unternehmer schaltet in allen vier Ausgaben der Gemeindeparteizeitung jeweils ein Inserat um € 2.000. Für die Meldepflicht ist nicht die Gesamtsumme, sondern der Einzelfall maßgeblich. Da kein einzelnes Inserat die Wertgrenze von € 3.500 übersteigt, besteht keine gesonderte Meldepflicht. Beispiel: Ein Unternehmer schaltet in einer Ausgabe der Gemeindeparteizeitung zwei Inserate um jeweils € 2.000. In diesem Fall handelt es sich um meldepflichtige Einnahmen aus Inseraten, da das Teilen des Betrages als Umgehung zu qualifizieren ist.

Meldepflicht: Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden: • Name, Anschrift und Geburtsdatum von Inserenten über € 3.500 im Einzelfall Bei Überschreiten der Wertgrenze von € 3.500 im Einzelfall ist Name, Anschrift und Geburtsdatum des Inserenten erforderlich, bei Unternehmen anstatt des Geburtsdatums die Firmenbuchnummer bzw. bei Vereinen die Zentrale Vereinsregister-Nummer (ZVR-Nummer).

Seite 26

Praxistipp: Im Gegensatz zu Spenden und Sponsorings ist bei Inseraten sofort erkennbar, ob eine Meldepflicht besteht, da diese bereits durch den Einzelfall ausgelöst wird. Es sollten daher bereits bei Vereinbarung die nötigen persönlichen Angaben des Inserenten erhoben werden.

Einnahmen und Ausgaben Dieses Kapitel betrifft: • Gemeindeparteien • Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)

Begriffsbestimmungen: Das Begriffspaar ist nach der betriebswirtschaftlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu verstehen. Einnahmen sind demgemäß alle Vorgänge, die das Vermögen der Partei erhöhen, Ausgaben solche, die das Vermögen dementsprechend vermindern. Einnahmen sind demzufolge alle Erträge aus Spenden, Sponsorings und Inseraten, darüber hinaus aber auch alle anderen möglichen Einnahmen, z.B. Mitgliedsbeiträge, Zahlungen von anderen Parteigliederungen (Zahlungen im System -> siehe Kapitel Spenden), Erträge aus Veranstaltungen, Zinsen auf Kapital, Fördermittel,… Praxistipp: Tombolas oder ähnlichen Veranstaltungen, wo Sachpreise vergeben werden (Dosenwerfen, Entenrennen,…), sind bei genauerer Betrachtung die wohl kompliziertesten Praxisfälle des Parteiengesetzes. Die Preise werden der Partei von Dritten zu Verfügung gestellt. In der Regel wird es sich dabei um Sponsoring handeln, da entweder auf dem Artikel selbst ein Logo abgebildet ist oder die Sponsoren auf einer Tafel, einem Plakat oder ähnlichem ersichtlich sind oder während der Losziehung erwähnt werden. Die Sponsorings sind entsprechend zu bewerten (siehe Kapitel Spenden – Bewertung von Sachleistungen). Für die Einnahmen – Meldung sind jedoch nicht die Summe der Sponsorings, sondern die tatsächlichen Einnahmen relevant – also der Erlös durch die Losverkäufe.

Seite 27


Meldepflicht: Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden: • Die Summe an Einnahmen im Kalenderjahr • Die Summe an Ausgaben im Kalenderjahr Die Summen sind nicht näher aufzusplitten, sodass nicht mehr als die Angabe der beiden Summen notwendig ist. Beispiel: Eine Gemeindepartei hat folgende Einnahmen: € 200 vom Frühshoppen, € 300 vom Herbstmarkt, € 1.000 aus Sponsoring, € 500 durch Spenden und € 600 vom Sommerball. Woher die Einnahmen stammen, muss nicht gemeldet werden, sondern rein die Gesamtsumme, in diesem Fall also € 2.600. Praxistipp: Bei einem gut geführten Kassabuch sind diese Summen schnell ermittelt.

Wahlwerbungskosten Dieses Kapitel betrifft: • Gemeindeparteien • Wahlwerber • Teilorganisationen auf Ortsebene • Bezirksparteien (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt) • Teilorganisationen auf Bezirksebene (darüber hinausgehende Pflichten bleiben unberührt)

Begriffsbestimmungen: Wahlwerbungskosten sind Ausgaben, die spezifisch für eine Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden. Wahlwerbungskosten umfassen nicht alle Wahlkampfkosten, wohl aber alle, die einen werblichen Wert darstellen. Seite 28

Beispiel: Die Bezirkspartei beauftragt ein Institut eine allgemeine Meinungsumfrage durchzuführen. Selbst wenn diese Umfrage als strategische Grundlage für die Wahlkampfvorbereitung verwendet wird, handelt es sich um keine Wahlwerbungskosten. Bei Umfragen, die bereits ein konkretes Ziel verfolgen, gilt dies allerdings nicht (z.B. eine Umfrage, wie gut ein Slogan oder ein Werbemittel ankommt). Der Zweck des Wahlkampfes ist natürlich primär dieser Werbewert, sodass logischerweise alle erdenklichen Arten von Wahlwerbung vom Parteiengesetz erfasst sind. Ausgaben für Wahlwerbung sind beispielsweise: • Außenwerbung, insbesondere Plakate • Postwurfsendungen und Direktwerbung • Folder • Wahlkampfgeschenke zur Verteilung • Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien, • Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden • Kosten des Internet-Werbeauftritts • Ausgaben der Partei für Wahlwerber (die Liste ist nicht abschließend, sondern auf die Hauptanwendungsfälle reduziert)

Spezifisch für eine Wahlauseinandersetzung meint, dass regelmäßige und wiederkehrende Ausgaben von Parteien, die auch außerhalb von Wahljahren anfallen, nicht darunter fallen. Diese sogenannten Sowiesokosten stehen nicht im Zusammenhang mit einer Wahl bzw. einem Wahlkampf und sind daher auch keine Wahlwerbungskosten. Beispiel: Die Gemeindepartei veranstaltet jährlich ein Herbstfest im September. Die Bezirkspartei beschäftigt jeden Sommer einen Ferialpraktikanten. Die Ausgaben sind unabhängig von Wahlwerbung, sodass es sich um keine Wahlwerbungskosten handelt. Anders sieht die Sache aus, wenn das Herbstfest im Wahljahr ein derartiges Ausmaß erreicht, dass es untypisch ist oder die Bezirkspartei im Wahlkampf einen zweiten Praktikanten anstellt. Dann sind die jeweils über den Sowiesokosten liegenden Ausgaben als Wahlwerbungskosten zu qualifizieren. Schließlich müssen die Kosten im Zusammenhang mit einer Wahlauseinandersetzung stehen. Dafür sind zwei Punkte ausschlaggebend: der zeitliche und der sachliche Zusammenhang. Seite 29


Der Zeitraum, der für Wahlwerbungskosten maßgeblich ist, ist vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag selbst, das sind in der Regel 82 Tage – also knapp 3 Monate. Wann die Ausgabe getätigt oder die Rechnung beglichen wird, ist allerdings nicht von Relevanz – einzig entscheidend ist, wann die Gegenleistung für die Ausgabe ihre Wirkung entfallen soll. Beispiel: Die Gemeindepartei startet im Frühjahr eines Wahljahres (und somit nicht zwischen Stichtag und Wahltag) eine „Hausbesuchsoffensive“, bei der jeder Haushalt besucht wird und Werbemittel hinterlassen werden. Die Kosten für die Werbemittel betragen € 5.000. Die Wirkung der Ausgabe tritt nicht innerhalb von Stichtag und Wahltag ein, sondern sofort. Es handelt sich daher um keine Wahlwerbungsausgaben, sondern um Ausgaben für eine generelle Imagepflege. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechnung für die Werbemittel erst später (zwischen Stichtag und Wahltag) beglichen wird. Beispiel: Die Bezirkspartei bestellt bereits ein Jahr vor dem Wahlkampf entsprechende Werbemittel und bezahlt diese sofort nach Lieferung. Die Werbemittel werden im (Intensiv-)Wahlkampf verteilt. Die Wirkung dieser Ausgabe tritt erst im Zeitraum zwischen Stichtag und Wahltag ein. Es handelt sich daher um Wahlwerbungsausgaben. Das Parteiengesetz hat eine Höchstgrenze für Wahlwerbungsausgaben in Höhe von 7 Millionen Euro pro Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper (Nationalrat, Europäischen Parlament, Landtag, Gemeinderat,…) eingeführt. Aufgrund dieser Beschränkung ist es notwendig, bereits vor der Wahl entsprechend zu budgetieren. Daher werden die Landes- und Bezirksparteien und Teilorganisationen im Vorfeld von Wahlen zukünftig auf allen Ebenen Budgetierungsverhandlungen durchführen. Aufgrund der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung ist es nun umso wichtiger, dass das ausverhandelte Budget tatsächlich eingehalten wird – selbst wenn die eigenen Finanzen ein Mehr erlauben würden. Pro Wahlwerber steht ein Freibetrag von € 15.000 zu. Erst Ausgaben darüber hinaus unterliegen der Beschränkung. Beispiel: Ein Wahlwerber wendet € 17.000 für seinen persönlichen Wahlkampf auf. Aufgrund des Freibetrags sind nur € 2.000 für Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben maßgeblich. Seite 30

Beispiel: Ein Wahlwerber betreibt einen langfristigen Persönlichkeitswahlkampf und wendet insgesamt € 20.000 für seinen persönlichen Wahlkampf auf, wobei € 3.000 davon bereits vor dem Stichtag aufgewendet werden. Der Aufwand, der vor der Frist aufgewendet wird, fällt nicht unter die Beschränkung. Nach Abzug des Freibetrags bleiben somit € 2.000 als relevante Wahlwerbungskosten. Die Landespartei wird diese Freibeträge natürlich berücksichtigen. Um die Meldungen zu vereinheitlichen ist es notwendig und sinnvoll, bei der Meldung diese Freibeträge nicht abzuziehen, sondern die tatsächlichen Wahlwerbungsausgaben zu melden.

Meldepflicht: Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden: • Die Gesamtsumme der Ausgaben für Wahlwerbung (siehe oben) • Abzüglich jener Kosten, die nicht spezifisch mit der Wahlwerbung im Zusammenhang stehen („Sowiesokosten“) Um Doppelmeldungen zu vermeiden ersuchen wir in all jenen Fällen, in denen es Kooperationen gegeben hat, zu vereinbaren, wer die Ausgaben meldet.

Unternehmensbeteiligungen Dieses Kapitel betrifft: • Gemeindeparteien • Teilorganisationen auf Ortsebene • Bezirksparteien • Teilorganisationen auf Bezirksebene Im Zuge der Rechenschaftspflicht haben Parteien auch ihre Erträge aus Unternehmensbeteiligungen offen zu legen. Unternehmen sind „alle auf Dauer angelegten Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.“ Diese Definition geht sehr weit und zeigt, dass es nicht auf die Rechtsform ankommt. So fallen nicht nur Kapital- (AG, GmbH) und Personengesellschaften (OG, KG) darunter, sondern auch Freiberufler und Vereine. Seite 31


Hält eine Partei an einem Unternehmen mindestens 5% direkte oder 10% indirekte Beteiligungen, so sind die Erträge davon im Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Die Beteiligungsanteile werden auf allen Ebenen der Partei zusammengezählt, so dass es für die Landespartei wichtig ist, jede Beteiligung an einem Unternehmen zu erfahren.

Meldepflicht für Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte Verantwortlich: die jeweilige Person selbst Meldung an: die jeweilige Gemeindepartei Frist: 28.02. des Folgejahres

Meldepflicht:

Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr

Folgende Daten müssen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet werden:

1. Spenden • Gesamtsumme aller Spenden • Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)

• Jede direkte oder indirekte Beteiligung an einem Unternehmen

Übersicht der Meldepflichten Um die Meldung zu vereinfachen, hat die Landespartei gewisse Knotenpunkte festgelegt, an wen gemeldet werden muss. Die Meldungen werden von den jeweiligen Knotenpunkten bearbeitet bzw. weitergeleitet.

ÖVP Bundespartei

2. Sponsoring • Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift) 3. Inserate • über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)

Meldepflicht für Wahlwerber Verantwortlich: die jeweilige Person selbst Meldung an: die jeweilige Gemeinde- bzw. Bezirkspartei Frist: 28.02. des Folgejahres Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr

Teilorganisation Land

OÖVP Landespartei

Abgeordnete

Teilorganisation Bezirk

OÖVP Bezirkspartei

Wahlwerber für sonstige Wahlen

Teilorganisation Gemeinde

OÖVP Gemeindepartei

Gemeinderäte

Wahlwerber für Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen

Seite 32

1. Spenden • Gesamtsumme aller Spenden • Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift) 2. Sponsoring • Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift) 3. Inserate • über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist) 4. Ausgaben für Wahlwerbung • Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzgl. der Sowiesokosten) Seite 33


Meldepflicht für Gemeindeparteien

Meldepflicht für Abgeordnete und Mandatare

Verantwortlich: Gemeindeparteiobmann Meldung an: die jeweilige Bezirkspartei Frist: 28.02. des Folgejahres

Verantwortlich: die jeweilige Person selbst Meldung an: die jeweilige Bezirkspartei Frist: 28.02. des Folgejahres

Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr

Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr

1. Spenden • Gesamtsumme aller Spenden • Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)

1. Spenden • Gesamtsumme aller Spenden • Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift)

2. Sponsoring • Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)

2. Sponsoring: • Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift)

3. Inserate • über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)

3. Inserate: • über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist)

4. Berichte Gemeinderäte • zusätzlich Berichte der Wahlwerber für Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen (nur in Wahljahren)

Meldepflicht für Teilorganisationen auf Ortsebene

5. Einnahmen/Ausgaben • Summe der Gesamteinnahmen • Summe der Gesamtausgaben 6. Ausgaben für Wahlwerbung • Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzüglich der Sowiesokosten)

Verantwortlich: Obmann der Orts-Teilorganisation Meldung an: von TO zu TO unterschiedlich (an Bezirks- oder Landes-TO) Frist: in der Regel 28.02. des Folgejahres (von TO zu TO unterschiedlich) Bezogen jeweils auf das Kalenderjahr 1. Spenden • Gesamtsumme aller Spenden • Spenden über € 3.500 pro Jahr/Spender (namentlich mit Anschrift) 2. Sponsoring: • Sponsorings über € 12.000 pro Jahr/Sponsor (namentlich mit Anschrift) 3. Inserate: • über € 3.500 im Einzelfall (nur wenn Medieninhaber Partei ist) 4. Ausgaben für Wahlwerbung • Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzgl. der Sowiesokosten)

Seite 34

Seite 35


Meldepflicht für Teilorganisationen auf Bezirksebene

Meldepflicht für Bezirksparteien

Verantwortlich: Obmann der Bezirks-Teilorganisation oder Bezirksgeschäftsführer Meldung an: Landes-TO Frist: in der Regel 28.02. des Folgejahres (von TO zu TO unterschiedlich)

Verantwortlich: Bezirksgeschäftsführer Meldung an: Landespartei Frist: 31.03. des Folgejahres

1. Spenden: • Spenden über € 3.500 auf Gemeindeebene je Spender namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert • Gesamtsumme aller Spenden auf Gemeindeebene • Jede Spende auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und je Spender vorkonsolidiert, gegliedert in 1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter 2. fallen. 2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen 3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter 4. fallen 4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds 2. Sponsoring • über € 12.000 pro Jahr/Sponsor auf Gemeindeebene (wenn keine Direktmeldung an Landes-TO) • jedes Sponsoring auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert 3. Inserate in Parteimedien • über € 3.500 namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert 4. Ausgaben für Wahlwerbung • Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzgl. der Sowiesokosten)

1. Spenden: • Spenden über € 3.500,-- auf Gemeindeebene je Spender namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert • Gesamtsumme aller Spenden auf Gemeindeebene • jede Spende auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und je Spender vorkonsolidiert, gegliedert in 1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter 2. fallen. 2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen 3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter 4. fallen 4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds 2. Sponsoring • über € 12.000 pro Jahr/Sponsor auf Gemeindeebene • jedes Sponsoring auf Bezirksebene namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert 3. Inserate in Parteimedien • über € 3.500 namentlich mit Anschrift und vorkonsolidiert 4. Einnahmen/Ausgaben • Summe der Gesamteinnahmen (konsolidiert) der Gemeindeparteien • Summe der Gesamtausgaben (konsolidiert) der Gemeindeparteien • Summe der Gesamteinnahmen der Bezirkspartei • Summe der Gesamtausgaben der Bezirkspartei 5. Ausgaben für Wahlwerbung • Summe der Ausgaben für Wahlwerbung (abzüglich der Sowiesokosten)

Seite 36

Seite 37


Aufbau des Rechenschaftsberichts Der endgültig von der Bundespartei zu erstellende Rechenschaftsbericht gliedert sich in zwei Berichtsteile und einen Anlagenteil. Für Landes-, Bezirks- und Gemeindeparteien ist der zweite Berichtsteil relevant. Ausgewiesen werden jeweils die Gesamtsummen aller territorialen Gliederungen auf einer Ebene. Von Gemeinden werden daher nur die Gesamtsumme aller Einnahmen und Ausgaben aller Gemeinden zusammengerechnet veröffentlicht, bei Bezirken ebenso. Praxistipp: Die einzelne Gemeinde geht in der Gesamtsumme unter, die finanzielle Lage einer einzelnen Gemeindepartei wird nicht dargestellt. 1. Berichtsteil: Bundesorganisation der Partei einschließlich ihrer Gliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ( § 5 Abs 1 PartG) a. Aufstellung der Einnahmen und Erträge entsprechend der in § 5 Abs 5 PartG vorgegebenen Gliederung b. B. Aufstellung der Ausgaben entsprechend der in § 5 Abs 4 PartG vorgegebenen Gliederung c. Nachweis über die gesetzmäßige Verwendung der Parteienförderung auf Bundesebene nach § 4 PartFörG d. Für Jahre mit Wahlen zum Europäischen Parlament und/oder Nationaltrat: Nachweis über die Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 PartG) nach § 5 Abs 3 PartG 2. Berichtsteil: Landes-, Bezirks- und Gemeindeorganisationen der Partei einschließlich ihrer Gliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs 1 PartG) a. Land 1: i. Landesorganisation 1. Aufstellung der Einnahmen und Erträge entsprechend der in § 5 Abs 4 PartG vorgegebenen Gliederung 2. Aufstellung der Ausgaben entsprechend der in § 5 Abs 5 PartG vorgegebenen Gliederung 3. Für Jahre mit einer Landtagswahl: Nachweis über die Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsaugaben (§ 4 PartG) nach § 5 Abs 3 PartG ii. Bezirksorganisationen: Seite 38

1. Ausweis der Gesamtsumme der Einnahmen aller Bezirksorganisationen 2. Ausweis der Gesamtsumme der Ausgaben aller Bezirksorganisationen iii. Gemeindeorganisation: 1. Ausweis der Gesamtsumme der Einnahmen aller Gemeindeorganisationen 2. Ausweis der Gesamtsumme der Ausgaben aller Gemeindeorganisationen 3. Für Jahre mit Gemeinderatswahlen: Nachweis über die Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 PartG) nach §5 Abs3 PartG iv. Für Jahre mit einer Gemeinderatswahl/Bürgermeisterwahl: Nachweis über die Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 PartG) nach § 5 Abs 3 PartG b. Land 2 (wie Land 1) c. Land 3 (wie Land 1) d. Etc 3. Anlagen a. Liste jener territorialen Gliederungen, die im 2. Berichtsteil zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs 1a PartG) b. Liste der Beteiligungsunternehmen (§5 Abs 6 PartG) c. Spendenlisten (§ 6 PartG) d. Sponsoring (§ 7 PartG) e. Inseratenliste (§ 7 PartG)

Sanktionen Die Einhaltung des Parteiengesetzes wird durch den Rechnungshof kontrolliert, das Gesetz selbst sanktioniert Vergehen mit empfindlichen Geldstrafen. Daher ist die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen notwendig und wird auf die Sanktionen gesondert hingewiesen. Im Wesentlichen gliedern sich die Sanktionen in zwei Teile, die Sanktion für den Einzelnen und die Sanktion für die Partei.

Seite 39


Der Einzelne wird nur dann bestraft, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Partei haftet dahingehend jedoch verschuldensunabhängig, also für jeden Fehler im Rechenschaftsbericht (hat jedoch vereinfach gesagt noch die Möglichkeit einer Berichtigung). Für Teilorganisationen gilt dies ebenso. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen schadet daher jedenfalls der Partei!

(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.

Sanktionen für die Partei Sanktionen für den Einzelnen (zum besseren Verständnis wurde der Originaltext des Gesetzes leicht abgeändert) § 12 Sanktionen (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen. (2) Wer vorsätzlich 1. eine Spende nicht ausweist oder 2. eine Spende über € 50.000 annimmt und nicht meldet oder 3. eine Spende, die dem Spendenannahmeverbot unterliegt annimmt und nicht weiterleitet oder 4. eine erhaltene Spende zur Umgehung des Spendenannahmeverbotes in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000 zu bestrafen. (3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 angenommen und nicht gemeldet oder eine Spende, die dem Spendenannahmeverbot unterliegt, angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen. (4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000 zu bestrafen. Seite 40

(zum besseren Verständnis wurde der Originaltext des Gesetzes leicht abgeändert und gekürzt) § 10 Kontrolle durch den Rechnungshof Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen die Offenlegung von Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von bis zu € 30.000, bei Verstößen gegen die Veröffentlichung von Unternehmensbeteiligungen in der Höhe von bis zu € 100.000. Aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Teilorganisation, so ist diese zur Stellungnahme aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Teilorganisation, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Teilorganisation, eine Geldbuße bis zu € 30. 000 bzw. € 100.000 zu verhängen. (7) Hat eine politische Partei Spenden nicht namentlich ausgewiesenen oder Spenden über € 50.000 nicht gemeldet oder Spenden, die dem Spendenannahmeverbot unterliegen, angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Teilorganisation, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Teilorganisation, zu verhängen.

Seite 41


(8) Für den Fall der Überschreitung der Wahlwerbungskosten um bis zu 25% ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10% des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25% hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20% dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

Formulare Die jeweiligen Formulare werden für jedes Jahr neu gestaltet, um sie an das aktuelle Jahr anpassen zu können. Du erhältst diese in der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle oder zum Download unter: www.ooevp.at/parteiengesetz

Rückfragehinweis Bei Fragen kannst Du Dich jederzeit an die Bezirksgeschäftsstelle oder an die Landespartei unter parteiengesetz@ooevp.at, Tel: 0732 / 7620 – 250 wenden.

Seite 42

Seite 43


Seite 44


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.