Brandschutz Thilo A. Hoffmann
∂ Praxis
Autor Thilo A. Hoffmann, Dipl.-Ing. Architekt, M. Eng. Prüfsachverständiger für Brandschutz nach PrüfVBau, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz mit Fachbeiträgen von: Arie Johannes Reimers, Dipl.-Ing. Architekt, M. Eng. Ferdinand Wirsching, M. Sc. Robert Gruschke, Dipl.-Ing. (FH) Architekt, M. Eng. Florian Mödl, Dipl.-Ing. (FH), M. Eng. Mitarbeiter: Dipl.-Ing. Christian Leis, Dipl.-Geogr. Alexander Rosner
Verlag Redaktion und Lektorat: Steffi Lenzen (Projektleitung), Sophie Karst, Eva Schönbrunner Redaktionelle Mitarbeit: Michaela Linder, Laura Oberhofer Zeichnungen: Ralph Donhauser, Irini Nomikou Korrektorat: Sandra Leitte, Valley City Cover gestaltet nach einem Konzept von Kai Meyer, München Herstellung / DTP: Simone Soesters Reproduktion: ludwig:media, Zell am See Druck und Bindung: Grafisches Centrum Cuno GmbH & Co. KG, Calbe Ein Fachbuch aus der Redaktion ∂ DETAIL Business Information GmbH, München Messerschmittstr. 4, 80992 München www.detail.de
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Inhalt
Kapitel 01 Grundlagen 5 Die Grundpfeiler des Brandschutzes in Deutschland 9 Bauordnungsrechtliche Schutzziele 12 Brandschutz im (bauordnungs-)rechtlichen Gefüge 13 Relevante bauordnungsrechtliche Begriffe und Definitionen für den Brandschutz 19 Bautechnische Grundlagen (technische Baubestimmungen, Nachweise etc.) Kapitel 02 Planungsstrategien 25 Brandschutzplanung / Brandschutzkonzepte und -nachweise, Leistungsbild 26 Grundregeln beim Brandschutz im Entwurf – Wirkungsprinzipien 28 Brandschutznachweis, Mustergliederung 29 Gebäudeklassen, typologische Besonderheiten, Anforderungen 34 Verfahren (Vier-Augenprinzip, PSV Brandschutz) 35 Konstruktive Besonderheiten – Details, Trennwandanschlüsse, Deckenanschlüsse, hinterlüftete Fassaden 40 Ingenieurmäßige Nachweisverfahren (Räumungssimulation, Brandsimulationsrechnungen) Kapitel 03 Materialwahl 45 Brandverhalten von Baustoffen 45 Baustoffklassen 46 Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen 49 Feuer- und /oder Rauchschutzabschlüsse 49 Übersicht und Herleitung der europäischen Klassifizierungskriterien 52 Bauteile und Elemente 61 Besonderheiten beim Brandschutz im Holzbau GK 4 bzw. im Stahlbau 65 Einbau und Nachweise (Übereinstimmung, An- und Verwendbarkeit) Kapitel 04 Bauen im Bestand 71 Rechtliche Grundlagen, »Bestandsschutz« 73 Allgemeine Herangehens-/ Vorgehensweise 76 Beurteilung und Klassifizierung vorhandener Bausubstanz 80 Bauliche und technische Nachrüstung / Ertüchtigung, Kompensationsmaßnahmen 89 Denkmalschutz und Denkmalpflege 90 Aufstockung und Nachverdichtung 94
Kapitel 05 Projektbeispiele 10 Projektdokumentationen im Detail
Anhang 125 Autoren 126 Bildnachweis 126 Dank 126 Sachregister 128 Sponsor
Grundlagen Bauordnungsrechtliche Schutzziele
Auszug OVG Münster 10A 363/86: »Es entspricht der Lebenserfahrung, daß mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muß. Der Umstand, daß in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, daß keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muß!«
Brandfall selbst zu retten (»Selbstrettung«) oder von der Feuerwehr gerettet zu werden (»Fremdrettung«; Abb. 8). Hierzu enthalten die gesetzlichen Regelungen Vorgaben für die Rettungswegstruktur zur Räumung von Gebäuden, d. h. an horizontale und vertikale Rettungswege. Neben der Beschreibung der erforderlichen Rettungswegsystematik (insbesondere Anzahl, Anordnung, Rettungsweglängen sowie ggf. -breiten) bestehen materielle Anforderungen an die zugehörigen Rettungswegkomponenten (Flure, Treppen, Treppenräume). Diese Belange der Rettung werden im Sprachgebrauch oft unter »Personenschutz« subsummiert und haben immer Vorrang vor denen des «Sachschutzes«. Die Räumung von Gebäuden kann nicht nur aufgrund eines Brands, sondern
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auch aus anderen Gründen (Terrordrohung /-anschlag, Amoklauf, Wasser einbruch, Teileinsturz etc.) erforderlich werden. Gründe dieser Art sind im Weiteren nicht Gegenstand der vorliegenden Publikation. Wirksame Löscharbeiten ermöglichen
Das vierte Schutzziel gibt vor, wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Wann im baurechtlichen Sinne noch von wirksamen Löscharbeiten gesprochen werden kann, zeigt eine Veröffentlichung der »Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO« aus dem Jahr 2008 [8]: »1. Das Bauordnungsrecht ermöglicht wirksame Löscharbeiten grundsätzlich dadurch, dass die Feuerwehr eine bauliche Anlage von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ungehindert erreichen und die Rettungswege als Angriffswege
nutzen kann, durch die Standsicherheit im Brandfall für eine bestimmte Zeit, durch die Schaffung von Brandabschnitten und dadurch, dass ggf. Löschanlagen zur Verfügung stehen. 2. Das Bauordnungsrecht stellt keine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Feuerwehr, geht aber von einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend funktionsfähigen Feuerwehr aus. 3. Das Bauordnungsrecht lässt nur einen zeitlich eingeschränkten Feuerwehreinsatz innerhalb einer baulichen Anlage zu, der durch die vorgegebene Stand sicherheit der Anlage im Brandfall be stimmt wird. 4. Müssen aufgrund der Brandentwicklung beim Eintreffen der Feuerwehr einzelne, brandschutztechnisch abgetrennte
Grundlagen Bauordnungsrechtliche Schutzziele
baurechtliche Anforderungen
konzerinterne Vorgaben
Planung
Bauvorhaben
versicherungsrechtliche Anforderungen
arbeitsrechtliche Anforderungen
normative Anforderungen
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Räume, die Nutzungseinheit, der Brand abschnitt/Brandbekämpfungsabschnitt oder das Gebäude aufgegeben werden, können aber die benachbarten Räume / Nutzungseinheiten / Brandabschnitte / Brandbekämpfungsabschnitte /Gebäude durch den Feuerwehreinsatz geschützt werden, handelt es sich gleichwohl im bauordnungsrechtlichen Sinn um ›wirksame Löscharbeiten‹.« Den an der Planung Beteiligten muss be wusst sein, dass der durch vorgenannte Schutzziele definierte gesetzliche Mindeststandard stets ein gesellschaftlich toleriertes Restrisiko enthält. Dies be trifft insbesondere den Sachschutz aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Frage »wirksamer Löscharbeiten«, wonach selbst der Totalverlust eines Brandabschnitts oder eines Gebäudes noch als wirksame Löscharbeit zu be zeichnen wäre, wenn weitere Brandabschnitte oder Gebäude durch den Feuerwehreinsatz gehalten werden können. Dies erscheint insbesondere deshalb nachvollziehbar, da andernfalls wirtschaftliche Bauweisen kaum oder nur eingeschränkt möglich wären und es auch nicht Ziel des öffentlichen Bauordnungsrechts sein kann, dieses (private) Risiko durch gesetzliche Vorgaben darüber hinaus zu reduzieren. Versicherungsrechtliche Konzepte und konzerninterne Vorschriften auf privater Basis versuchen gelegentlich – je nach Art des Bauvorhabens – dieses verbleibende Restrisiko des baurechtlichen Mindeststandards zu reduzieren. Alleinig die Umsetzung der baurechlichen Mindeststandards würde in diesem Fal dann zu keiner konzerninternen bzw. versicherungsrechtlichen Akzeptanz führen. Daher geben Versicherungskonzerne zur Schadensreduzierung im Brandfall im Rahmen ihres Risikomanagements ggf. weitere Anforderungen an einzelne
Gebäude vor. Oder es sind konzerninterne Vorschriften in die Planung zu implementieren, die z. B. sogenannte Betriebsunterbrechungsrisiken reduzieren sollen. In diesen Fällen sind die tatsächlichen brandschutztechnischen Aufwendun gen für das Vorhaben u. U. deutlich höher als sie sich allein aus den baurechtlichen Mindestanforderungen ergeben würden. Exemplarisch sei hier der Neubau eines Hotels genannt, der baurechtlich in der Regel ohne automatische Löschanlage zulässig ist [9]. Hotelbetreiber mit vor wiegend internationalem Kundenstamm könnten das Vorhandensein einer Sprinkleranlage aber konzernintern als Standard festgelegt haben. In diesem Fall müsste die Anlage in der Planung also trotzdem vorgesehen werden (Abb. 9). Mit den bauordnungsrechtlichen Mindeststandards ebenfalls nicht vollständig deckungsgleich sind die (Personen-) Schutzkonzepte, die sich aus dem Rechtsbereich des Arbeitsschutzes ergeben (als Basis dient hierbei insbesondere die Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV). Je nach Gefährdung für die Arbeitnehmer, die aus der konkreten Tätigkeit resultiert, können sich z. B. maximal zulässige Rettungsweglängen ergeben, die kürzer sind als nach MBO möglich. Die baurechtliche Brandschutzkonzeption unterstellt dabei jeweils ein Brand ereignis im Gebäude, nicht aber den gleichzeitigen Brandausbruch an verschiedenen Stellen im Gebäude z. B. aufgrund von Brandstiftung. Ereignisse dieser Art können die baurechtlichen Mindeststandards nicht abgedecken. Dergleichen gilt z. B. für Folgebrände, die sich aus Terroranschlägen oder vergleichbaren Ereignissen ergeben. Insofern sind diese auch nicht Gegenstand der weiteren Betrachtung.
8 9
Personenrettung mithilfe einer Drehleiter inwirkungen auf Bauvorhaben (Baurecht, ArbeitsE stättenrecht, Versicherungen, konzerninterne Vorgaben)
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Grundlage Brandschutz im (bauordnungs-)rechtlichen Gefüge
Brandschutz im (bauordnungs-)recht lichen Gefüge Der Brandschutz ist einer der Bestandteile des Bauordnungsrechts. Das Bauordnungsrecht wiederum ist neben dem Bauplanungsrecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an Gebäude und bauliche Anlagen. Dabei stehen Sicherheitsaspekte wie der Brandschutz im Vordergrund. Bezüglich der zu realisierenden Schutzziele siehe »Bauordnungsrechtliche Schutzziele« (S. 9ff.). Das Bauordnungsrecht definiert darüber hinaus die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Baurechtsbehörden. Ferner werden auch die Regelungen für die Verfahren bestimmt, die bei der Errichtung der baulichen Anlagen – hier im Wesentlichen Gebäude – gelten und
die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden geregelt und festgelegt, welche Sanktionen zur Anwendung kommen können, wenn ein Bauvorhaben plan abweichend oder unter Missachtung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeführt wird. Das öffentliche Baurecht fällt in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer und ist damit Landesrecht (Gesetzgebungskompetenz). Die grundsätzliche Struktur ist jedoch in den meisten Bundesländern vergleichbar: Das Bauordnungsrecht wird in der je weiligen Landesbauordnung und den hierauf basierenden Folgeverordnungen (z. B. den entsprechenden Sonderbau verordnungen bzw. allgemeinen Rechtsverordnungen) geregelt (Abb. 10). Aus der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer ergibt sich für den Pla-
europäisches Recht
Ko n
Stufe 4: Gesetze Landesbauordnung
Stufe 3: (Sonderbau-)Verordnungen z. B. VersammlungsstättenVO, VerkaufstättenVO
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Stufe 5: Grundgesetz
Stufe 2: Technische Regeln (Baubestimmungen), Richtlinien z. B. Leitungsanlagenrichtlinie, Lüftungsanlagenrichtlinie Verfahrensvorschriften
Stufe 1: Normen, Stand der Technik, anerkannte Regeln der Technik 10
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nungsalltag, dass baurechtliche Vorgaben von Bundesland zu Bundesland (mehr oder weniger) differieren bzw. abweichend vollzogen werden können. So weicht exemplarisch die vorgeschriebene Mindestgröße von Fenstern, die als zweite Rettungswege dienen, in den Bauordnungen von Bayern und Hessen wesentlich voneinander ab. Während in Bayern 0,60 ≈ 1,00 m ausreichend sind, werden in Hessen 0,90 ≈ 1,20 m gefordert [10]. Da die Unterschiede oftmals aber nur Feinheiten oder Auslegungen betreffen, sind mit bundeslandübergreifenden Planungen häufig Schwierigkeiten verbunden und bergen das Risiko von Planungsfehlern. Dieser systemimmanenten Problematik hat sich die Bauministerkonferenz an genommen [11]. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für einheitliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder, u. a. im Bereich des Bauwesens, sowie für deren einheitlichen Vollzug zu sorgen. Die Bauministerkonferenz stimmt sich hierzu z. B. über die Musterbauordnung (MBO) ab, welche die Grundlage für die Landesbauordnungen darstellt (die in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegen). Neben der Musterbauordnung (die erste Fassung wurde 1959 verabschiedet) erarbeitet und publiziert die Bauministerkonferenz weitere Mustervorschriften und Mustererlasse, die den Bundesländern zur Übernahme in Landesrecht zur Ver fügung gestellt werden, wie z. B. die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) oder die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO). Im Sinne allgemeingültiger Regelungen wird in der vorliegenden Publikation daher jeweils auf die Musterbauordnung sowie die weiteren Mustervor schriften Bezug genommen, nicht aber
Grundlagen Relevante bauordnungsrechtliche Begriffe und Definitionen für den Brandschutz
10 P yramide des deutschen Rechtssystems 11 Gebäudeklassen nach MBO § 2 (3) 12 Gebäudeklasse anhand von fünf Gebäude schnitten
läuft der Gültigkeitsdauer entgegen, d. h. er nimmt von oben nach unten sukzessive zu. So wird beispielsweise in einer Sonderbauvorschrift aus Stufe 3 die Notwendigkeit einer sicherheitstechnischen Einrichtung baurechtlich vorgegeben (z. B. Brandmeldeanlage). Eine technische Beschreibung oder gar Detaillierung, wie diese sicherheitstechnische Einrichtung konkret ausgeführt bzw. geplant werden soll, ist nicht Gegenstand der gesetzli chen Regelung. Diese finden sich in entsprechenden normativen Regelungen der Stufe 1, z. B. DIN-Normen [14]. Neben den zuvor genannten nationalen Regelungen wirken seit geraumer Zeit auch europäische Gesetze, Verordnun gen und Normen auf den Brandschutz in Deutschland ein (siehe »Bautechnische Grundlagen«, S. 19ff.). Kriterium
Relevante bauordnungsrechtliche Begriffe und Definitionen für den Brandschutz Nachfolgend werden die wesentlichen Begriffe und Definitionen für den Brandschutz erläuternd dargestellt. Gebäudeklassen
Der Grundsatz der Musterbauordnung basiert auf einem abgestuften, risikoorientierten Anforderungskatalog, der auf die Größe und Komplexität der einzelnen Vorhaben Bezug nimmt. Er leitet sich aus der Höhe der Gebäude, der Größe und An zahl der enthaltenen Nutzungseinheiten sowie den Kriterien »frei stehend« und »unterirdisch« ab. Hierzu definiert die MBO fünf Gebäudeklassen (1 – 5). Die Einordnung in die
Gebäudeklasse (GK) 3 4
1
2
Höhe 1)
max. 7 m
max. 7 m
Anzahl der Nutzungseinheiten
max. 2 Nutzungseinheiten
max. 2 Nutzungseinheiten
Größe der Nutzungs einheiten 1)
max. insgesamt 400 m2 GesamtBruttogrund fläche nach DIN 277 (in Summe, ohne KG)
max. insgesamt 400 m2 GesamtBruttogrund fläche nach DIN 277 (in Summe, ohne KG)
Bemerkung
frei stehend oder land-, forstwirtschaftlich genutzt
max. 7 m
5
max. 13 m
max. 400 m2 je NE
alle Übrigen, auch unter irdische Gebäude
Höhen, Flächen (Definition): • Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. • Bei der Berechnung der Flächen bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht.
1)
11 Gebäudeklasse (GK)
7 m < h ≤ 22 m
7 m < h ≤ 22 m
7 m < h ≤ 22 m
22 m 7 m7<mh < ≤h 13≤m
7 m < h ≤ 13 m
7 m < h ≤ 22 m 7 m < h ≤ 13 m
h≤7m
5
7h m h ≤ 13 m ≤ 7<m
7 m < h ≤ 13 m h≤7m
h h≤ ≤7 7m m
h≤7m
h ≤ 7m
unbegrenzte NE mit jeweils max. 400 m2, OKF ≤ 13 m
h≤7m h≤7m
unbegrenzte NE, OKF ≤ 7 m
h ≤ 7m h≤7m
4
2 NE mit insg. max. 400 m2, OKF ≤ 7 m
h ≤ 7m
3
2 NE mit insg. max. 400 m2, OKF ≤ 7 m
h ≤ 7m
2
h≤7m
1
h ≤ 7m
auf die jeweilige Landesregelung. Wie die Pyramidendarstellung in Abb. 10 zeigt, nimmt die gesetzliche Verbindlichkeit der deutschen Regelungen von unten nach oben – d. h. mit den anerkannten Regeln der Technik beginnend (Stufe 1) und beim Grundgesetz (Stufe 5) endend – stetig zu. Während die Einhaltung der Anforderungen aus den Landesbauordnungen (in Stufe 4 mit Gesetzescharakter) und der hierauf basierenden Sonderbauverordnungen der Stufe 3 absolut verbindlich ist – allenfalls im Einzelfall kommt das Instrumentarium der »Abweichung« bzw. »Erleichterung« auf formalen Antrag nach § 67 MBO in Betracht [12] (siehe »Abweichungen«, S. 16f.) –, ist die Umsetzung der normativen Regelungen der Stufe 1 baurechtlich nicht vorgeschrieben. Nur zivil-/privatrechtliche Regelungen z. B. aus dem Werkvertragsrecht bleiben hiervon unberührt. Anders die Technischen Regeln /Technischen Baubestimmungen der Stufe 2, die z. T. auch Normen sind. Deren Regelungen sind zunächst verbindlich. Um diese technischen Regelungen jedoch nicht vor baufortschrittlichen Änderun gen und Optimierungen zu verschließen, bietet die MBO für diese ein formloses Abweichungsverfahren auf dem »Gleichwertigkeitsprinzip« [13]. Danach kann von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen ab gewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden. Hierzu ist dann in der Regel kein Abweichungsverfahren nach § 67 MBO erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der Dokumente der Stufen 1 bis 5 nimmt ebenfalls von unten nach oben zu, Normen der Stufe 1 unterliegen in der Regel kürzeren Überarbeitungsphasen als eine Landesbauordnung aus Stufe 4. Der Konkretisierungsgrad
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13
Planungsstrategien Konstruktive Besonderheiten – Details Deckenanschlüsse, Trennwandanschlüsse, hinterlüftete Fassaden
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Sickenfüller Feuerschutzplatte Gipskarton 2≈ 20 mm Feuerschutzplatte Gipskarton 2≈ 12,5 mm Metallständer Feuerschutzplatte Gipskarton 2≈ 12,5 mm Feuerschutzplatte Gipskarton 3≈ 12,5 mm
Die erste Lösung kommt oft zum Einsatz, da feuerhemmende, raumabschließende Bauteile (in diesem Fall die Dachflächen) meist nicht vorgesehen sind und somit einen deutlichen Mehraufwand bedeuten würden. Zunächst muss dabei jedoch festgestellt werden, welche Schicht überhaupt konkret die »Dachhaut« bildet. Theoretisch könnte das eine oberseitige Lage Trapezblech sein. Sobald hierauf allerdings eine Wärmedämmschicht aufliegt, wird bei dem Trapezblech im Allgemeinen nicht mehr von der Dachhaut gesprochen. Vielmehr gilt es dann als tragende Dachschale, etwaige Abdichtungsbahnen über der Wärmedämmschicht bilden in diesem cm Fall die Dachhaut.112,5 Insofern müsste nun die Trennwand (formal) bis unter die Ab 1 geführt werden. dichtungsbahn Was bei einer Neuplanung – je nach Situation – noch lösbar erscheint, wird späte-
stens im Rahmen einer Bestandsertüch tigung kaum mehr möglich sein. Dann wäre abzuwägen, ob eine nachträgliche Öffnung der Dachkonstruktion (mit der einhergehenden Änderung des statischen Systems der tragenden Dachschale) verhältnismäßig erscheint, um die Trennwand bis unter die Abdichtung führen zu können. Ggf. lohnt sich im Kontext des Gesamtkonzepts die Überprüfung, ob das Schutzziel nicht erreichbar wird, wenn die Trennwand auch in diesem Fall nur bis unter das Trapezblech reicht und flankierende Maßnahmen (wie das Verschließen etwaiger Hohlräume sowie die Verhinderung einer möglichen Brandweiterleitung im Dachbereich z. B. über den 100 cm zugunsten von Austausch der Dämmung A1-Baustoffen) ausreichend wären. In 1 wiefern eine zu kompensierende Abweichung von der MBO vorliegt, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Dachaufbau ab.
112,5 cm
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4
1
1 50 cm
100 cm
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1
50 cm
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50 cm
4
50 cm
Aus brandschutztechnischer Sicht sind bei raumabschließenden Trennwänden, die an das Dach angeschlossen werden müssen, massive Bauweisen den leichten Bauweisen grundsätzlich vorzuziehen. Letztlich bildet der obere Abschluss der Trennwand einen Detailpunkt, der in der Regel keine Feuerwiderstandsdauer aufweist. Bei Trockenbautrennwänden würde sich hier die Frage des fehlenden oberseitigen kraftschlüssigen Anschlusses in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Trennwand stellen. Umgangen wird diese Frage in der Praxis beispielsweise durch Anbringen von Feuerschutzplatten unterseitig der Tragschale (z. B. Trapezblech) ohne Feuer 100 cm widerstandsdauer, die ein wenig (z. B. 50 cm) über die Trennwand auskragen, 1 wodurch die Trockenbautrennwand dann bis an diese Feuerschutzplatten angeschlossen werden kann (Abb. 5). Ob dies im Einzelfall zielführend und ausreichend ist, hängt von einer Vielzahl an 100 cm Parametern 2 ab und erfordert 2eine Einzel4 fallbetrachtung.
2
In der Regel wird sich eine nicht raum abschließende Dachfläche im Brandfall immer relativ rasch öffnen. Wenn damit das Herabfallen bzw. eine Beschädigung der zuvor 2genannten Feuerschutzplatten 2 einhergeht, wird die4Kombination aus den Platten in Verbindung mit der Trennwand eine Übertragung von Feuer und Rauch über den erforderlichen Zeitraum voraussichtlich nicht verhindern können. Hinterlüftete Fassaden
3
5 a
3
b
Sollen Fassaden zusätzlich mit einer hinterlüfteten Außenwandbekleidung ausgeführt werden, ist neben dem Anschluss von inneren Gebäudeteilen wie Geschoss3 decken und Trennwänden an die Fassade (siehe S. 35ff.) auch die konstruktive Ausführung des äußeren Fassadenaufbaus brandschutztechnisch relevant.
38 3
3
3
Planungsstrategien Konstruktive Besonderheiten – Details Deckenanschlüsse, Trennwandanschlüsse, hinterlüftete Fassaden
5
6 7
So schreibt die MBO für Außenwand konstruktionen mit geschossübergrei fenden Hohl- oder Lufträumen im Allgemeinen und insbesondere bei Hinweg führung über Brandwände besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung vor [10]. Konkrete Maßnahmen zur Erreichung der vorgenannten Schutzziele beschreibt Anhang 6 der MVV TB. Wesentliche Elemente sind dabei einerseits die Reduzierung von brennbaren Baustoffen selbst, sowie anderseits eine konstruktive Trennung der Außenwandkonstruktion in (kleinere) Segmente. Eine etwaige Wärmedämmung muss z. B. immer nicht brennbar sein, während brennbare Unterkonstruktionen in Abhängigkeit der Tiefe des Hinterlüftungsspalts zum Teil möglich sind und die äußere Bekleidung der Fassade unter Beachtung der übrigen Rahmenparameter aus § 28 MBO weiterhin brennbar sein darf. Die Segmentierung einer hinterlüfteten Fassade erfolgt in der Regel in jedem zweiten Geschoss über sogenannte horizontale Brandsperren, möglicherweise brennbare Unterkonstruktionen sind an diesen Stellen ebenfalls zu unterbrechen. Diese horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein. MVV TB beschreibt beispielhaft die Verwendung von überlappenden und in einem Abstand von bis zu 60 cm in der Außenwand veranker ten Stahlblechen mit einer Mindeststärke von 1 mm. Die horizontalen Brandsperren dürfen Öffnungen (Spalte oder Einzelöffnungen) zur Gewährleistung der Durchlüftung des Hinterlüftungsspalts aufweisen – allerdings begrenzt auf maximal 100 cm2/lfm Fassade. Je nach Art der eingesetzten Wärme dämmung sind horizontale Brandsperren entweder nur im tatsächlichen Hinter lüftungsspalt (also zwischen Wärmdäm-
rockenbauwandanschluss an Trapezblechdach, T Maßstab 1:20 a längs zu Sicken b quer zu Sicken Beispielaufbau einer Fassade mit hinterlüfteter Außenwandbekleidung Beispiel für eine horizontale Brandsperre: Glas, Edelstahl /Aluminium-Unterkonstruktion, Profilstoß vertikales Tragprofil, Steinwolledämmung, Vertikalschnitt Maßstab 1:10
mung und Bekleidung) oder durchgängig zwischen Wand und außen liegender Bekleidung auszuführen (Abb. 7). Öffnungen für Türen und Fenster in der Fassade können Bestandteil der horizontalen Brandsperre sein, sofern sie über eine entsprechende Laibungsausbildung verfügen und die Unterkonstruktion (und ggf. eine vorhandene Wärmedämmung) aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. Bei öffnungslosen Fassaden kann auf die Ausbildung von horizontalen Brandriegeln normalerweise verzichtet werden. Über Brandwände darf der Hinterlüftungsspalt jedoch nicht hinwegführen; dieser ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff (mit einem Schmelzpunkt von > 1000 °C) auszufüllen – und bildet so die sogenannte vertikale Brandsperre.
6 Aufbau einer Fassade mit hinterlüfteter Außenwandbekleidung: • Bekleidungen mit offenen oder geschlossenen Fugen, sich überdeckenden Elementen bzw. Stößen • Unterkonstruktionen (z. B. Trag- und ggf. Wandprofile aus Metall, Holzlatten (Traglatten), Konterlatten (Grundlatten) • Zubehörteile (z. B. Anschlussprofile, Dichtungs bänder, thermische Trennelemente) • Hinterlüftungsspalt • ggf. Wärmedämmung mit Dämmstoffhaltern • Wandscheibe
Doppelfassaden Einen Sonderfall stellen in diesen Zusammenhang Doppelfassaden dar. Für diese gelten die vorgenannten Anforderungen aus § 28 der MBO entsprechend. Auch aufgrund der großen Gestaltungsvielfalt von Doppelfassaden entstehen brandschutztechnische Lösungen hier in der Regel jedoch nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall (siehe auch »Außenwände und Fassaden«, S. 58). WDVS Fassaden mit herkömmlichen Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) beinhalten in der Regel keine geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträume. Ungeachtet dessen sind hier jedoch zur Verhinderung einer Brandausbreitung über die Fassade ähnliche, aber nicht die gleichen konstruktiven Maßnahmen wie bei Fassaden mit hinterlüfteten Außenwandbekleidung nötig (Brandsperre bei hinterlüfteter Fassade, Brandriegel bei WDVS; siehe hierzu »Wärmedämmverbundsysteme«, S. 58).
Brandsperre Stahlblech mind. 1 mm
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Materialwahl Bauteile und Elemente
E (G)
EW
EI (F)
im Einzelfall, als Abweichung
im Einzelfall, als Abweichung
regulär ohne Abweichung
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Bauteile und Elemente Ferdinand Wirsching, Thilo A. Hoffmann Die Materialauswahl für Bauteile und -elemente spielt für den Brandschutz eine entscheidende Rolle. Nachfolgend werden für den Planungsprozess relevante Grundlagen und Hinweise zu einzelnen Materialien regelmäßig wiederkehrender Bauteile und -elemente beschrieben. Fenster, Verglasungen
Im bauordnungsrechtlichen Sinne sind Fenster öffenbare Abschlüsse in den Außenwänden eines Gebäudes. Die Produktauswahl bei Fenstern hängt in der Regel überwiegend von bauphysikali schen Anforderungen ab, Anforderungen an den Feuerwiderstand ergeben sich aus der MBO nur in Sonderfällen, z. B. wenn eine Brandwand in eine Gebäudeinnenecke geführt wird [11] (siehe »Außenwände und Fassaden«, S. 58ff.). Feststehende großformatige Verglasungen von bzw. in Außenwänden gelten im bauordnungsrechtlichen Sinne nicht als Fenster. Derartige Verglasungen erlauben die Erleichterungen für Fenster in der Regel nicht, es gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen an Außenwände. Deshalb ist u. a. ein Nachweis der Nichtbrennbarkeit laut MBO erforderlich, denn »Nichttragende […] müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen […]« [12]. Was auf den ersten Blick selbstverständlich erscheint (Glas = nicht brennbar), ist bei näherer Betrachtung formal nicht immer so trivial, da z. B. die Zuordnung von mehrschaligen Isolierverglasungen – heutzutage ein komplexer Baustoff verbund – in die Baustoffklasse A nicht immer ohne Weiteres gelingt. Sollen Fenster gleichzeitig als zweiter Rettungsweg dienen (siehe »Die Grundpfeiler des Brandschutzes in Deutschland«, S. 5ff. und »Gebäudeklassen, typo logische Besonderheiten, Anforderun52
gen«, S. 29ff.), müssen diese in der Regel im Lichten mindestens 0,90 ≈ 1,20 m groß und dürfen nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein [13]. Je nach Bundesland gelten diesbezüglich u. U. abweichende Regelungen (siehe »Brandschutz im (bauordnungs-)rechtlichen Gefüge«, S. 12ff.) Diese Fenster müssen immer im stehenden Format aufgeführt werden; ein liegendes Format scheidet in der Praxis zum Anleitern aus. Anleiterbare Fenster in Dachschrägen dürfen mit ihrer Unterkante (oder einem davorliegenden Austritt) horizontal ge messen nicht mehr als 1 m von der Traufkante des Dachs entfernt liegen. Brandschutzverglasungen sind auch in feuerwiderstandsfähige Bauteile wie z. B. innere Trennwände integrierbar, um As pekten von Licht und Transparenz Rechnung zu tragen. Wichtig ist hierbei der Unterschied zwischen Brandschutzverglasungen der Klasse G (nach DIN 410213) bzw. E(W) (nach DIN EN 13 501-2), die einen Durchtritt von Wärmestrahlung erlauben und solchen der Klasse F (nach DIN 4102-13) bzw. EI (nach DIN EN 13 501-2), die diesen verhindern (siehe »Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen«, S. 46ff.). Den bauaufsichtlichen Entsprechungen genügen jedoch nur Brandschutzverglasungen der Klasse F bzw. EI. Großflächige Brandschutzverglasungen in Bauteilen, die im Brandfall einer zusätzlichen mechanischen Beanspruchung standhalten müssen (z. B. Brandwände), stellen unabhängig von der Art der Brandschutzverglasung in der Regel eine Ab weichung von den bauordnungsrechtlichen Regelanforderungen dar und müssen im Rahmen des Brandschutzkonzepts entsprechend betrachtet werden. Dies gilt üblicherweise auch für den Einsatz von G- bzw. E(W)-Brandschutzverglasungen (die, wie zuvor ausgeführt,
weiterhin einen Durchtritt von Wärmestrahlung erlauben bzw. diesen nur behindern), da die bauaufsichtlichen Anforderungen an raumabschließende Bauteile in Bezug auf den Brandschutz grundsätzlich die Verhinderung des Durchtritts von Wärmestrahlung voraussetzen. Relativ häufig werden G- bzw. E(W)-Verglasungen als Oberlichter in notwendigen Fluren oberhalb von zumindest 1,80 m eingebaut, da die potenzielle Wärmestrahlung aufgrund der Höhenlage den Fluchtweg nicht beeinträchtigt (Abb. 10). Alternativ werden G- bzw. E(W)-Verglasungen oft im Zusammenspiel mit automatischen Löschanlagen verbaut – unter der Voraussetzung, dass die Löschanlage die Gefahr der Wärmestrahlung ohnehin wesentlich reduziert. F- bzw. EI-Brandschutzverglasungen bestehen in der Regel aus einem mehrschichtigen Verbund, zwischen dessen Glasschichten sich die eigentliche, brandschutztechnisch wirksame, durchsichtige Zwischenschicht befindet (Abb. 11). Dieses reaktive »Gel« erzeugt im Brandfall eine isolierende/dämmende Wirkung (ähnlich der Wirkweise eines Dämmschichtbildners, siehe Abb. 18, S. 83). Durch diese Funktion werden derartige Verglasungen bei Brandbeanspruchung üblicherweise vollständig undurchsichtig. Frühere Produktgenerationen hatten manchmal den Nachteil, dass dieser Prozess über mehrjährigen Sonneneinfall – wenn auch in mehr oder weniger geringem Maße – angestoßen wurde und sich diese Scheiben eintrübten. Der Aufbau von G- bzw. E(W)-Brandschutzverglasungen ist in der Regel einfacher, denn hier sind auch Konstruk tionsweisen ohne zusätzliche Zwischenschicht möglich (z. B. mittels vorgespannter Scheiben). Je nach Konstruktionsweise bleiben diese Verglasungen auch
Materialwahl Bauteile, Elemente
10 W irkungsweisen von Brandschutzverglasungen 11 übliche Konstruktionsweisen von Brandschutz verglasungen a Klasse G 30 nach DIN 4102-13/ E 30 nach DIN EN 13 501-2 b Klasse F 30 nach DIN 4102-13/ EI 30 nach DIN EN 13 501-2 12 Feuerschutz-Ganzglastür T 30-1/2-FSA, Sanierung Schloss Colditz, Colditz (DE) 2005
unter Brandbeanspruchung weitgehend durchsichtig, da keine Dämmschichtbildung erfolgt. Konstruktiv bestehen Brandschutzver glasungen nicht nur aus der eigentlichen Verglasung, d. h. der Scheibe selbst, sondern bilden zusammen mit allen für den Einbau erforderlichen Konstruktionselementen, wie z. B. Rahmen, Dichtungen etc., ein Gesamtsystem. Für dieses Gesamtsystem muss also der Verwendbarkeitsnachweis vorliegen, nicht nur für die Einzelkomponenten (siehe »Einbau und Nachweise (Über einstimmung , An- und Verwendbarkeit«, S. 65ff.). Dies ist insbesondere beim Einbau von weiteren Bauteilen wie z. B. Türen wichtig, da sich diese in die überordnete Konstruktion der Brandschutzverglasung integrieren müssen, z. B. als »Systemverglasung F 30/ T 30«. Türen, Rauch- und Feuerschutzabschlüsse
Brandschutztechnische Anforderungen an Türen gibt das Bauordnungsrecht nach der Einbaulage der Tür (und dem daraus abgeleiteten Risiko) vor, wobei sowohl Anforderungen an den Feuerwiderstand der Tür selbst (z. B. feuerhemmend) und ihre Fähigkeit im geschlossenen Zustand einen Rauchdurchtritt zu verhindern (dichtschließend oder rauchdicht) als auch in Bezug auf ihren Schließ mechanismus (selbstschließend) gestellt werden (siehe »Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse«, Abb. 7 S. 51). Die Anforderung »dichtschließend« (z. B. als Abschluss in einer Flurtrennwand nach § 36 (4) Satz 4 MBO) erfordert keinen speziellen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, diese Anforderung versteht sich vielmehr im Wortsinn. Eine Drehflügeltür mit formstabilem Türblatt und dreiseitig umlaufender (dauer elastischer) Dichtung gilt in der Regel als
dichtschließende Tür, die im geschlossenen Zustand einen Rauchdurchtritt ohne näheren Nachweis behindert. Ergänzend zu diesen »dichtschließenden Abschlüssen« der MBO fordert die Bayerische Bauordnung baurechtlich zudem »vollwandige«, dicht- und selbstschließende Abschlüsse als Treppenraumabschlüsse z. B. zu Wohnungen [14]. Die »vollwandige« Anforderung definiert sich dabei über weitergehende Vorgaben an das Türblatt selbst (z. B. Türblätter aus Vollholz mit ca. 4 cm Stärke oder auch Türblätter mit Hartholz- oder Stahlrahmen und Einlage aus einer widerstandsfähi gen Verglasung), wobei diese nur den einschlägigen Kommentierungen bzw. Erläuterungen zur BayBO entnommen werden können. Daher benötigen auch diese Abschlüsse keinen Verwendbarkeitsnachweis. Zum Nachweis aller übrigen brandschutztechnischen Anforderungen an Türen aus der MBO ist jeweils ein entsprechender bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis als Rauch- und/oder Feuerschutzabschluss erforderlich. Besonders wichtig sind bei diesen Produkten in der Praxis die Einbaubedingungen, die sich aus dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder zugehörigen Dokumenten wie Einbauanleitungen o. Ä. ergeben. Rauch- und/oder Feuerschutzabschlüsse bietet der Markt in einer Vielzahl an unterschiedlichsten Produkten und Ausführungsvarianten an, die auch anspruchsvollen Gestaltungsabsichten gerecht werden. Einige davon lassen ihre brandschutztechnische Leistungsfähigkeit nicht auf den ersten Blick erahnen – z. B. als rahmenlose Ganzglastür mit Zulassung als T 30-Feuerschutzabschluss (Abb. 12). Auch Sonderfälle lassen sich in der Regel über eine geschickte Produktauswahl abbilden – so sind z. B. Feuerschutzabschlüsse erhältlich, deren bauaufsicht-
Brandschutz- Sicherheitsglas
Verbundsicherheitsglas
a
Einscheibensicherheitsglas aufschäumende Zwischenschicht Randverbund 11 b
12
53
Bauen im Bestand Allgemeine Herangehens- / Vorgehensweise
auch dem Grundsatz der Verhältnismä ßigkeit unterliegt) an den aktuellen Stand der Vorschriften auch deutlich außerhalb des eigentlichen, aktuellen Vorhabens erstrecken. Dies beginnt in der Regel mit der Not wendigkeit der Ertüchtigung der Ret tungswege und kann bis zu erforder lichen Anpassungen am Tragwerk oder den raumabschließenden Bauteilen (insbesondere den Geschossdecken) enden. Von der Anpassung der Rettungswege sind sowohl der erste Rettungsweg als auch der zweite Rettungsweg betroffen. Beim ersten Rettungsweg in vorgenann tem Beispiel (dem Treppenraum) kom men für eine Ertüchtigung bzw. einen Austausch insbesondere in Betracht: • die Treppenraumabschlüsse, d. h. bei spielsweise die Wohnungseingangs türen in allen Geschossen • etwaige Schwachstellen in den Trep penraumumfassungswänden • etwaige brennbare Wand- und Decken verkleidungen im Treppenraum • etwaige Installationen im Treppenraum • ggf. die Treppenkonstruktion selbst, wenn diese brennbar ist • die Öffnung zur Rauchableitung
3
Im Bereich des zweiten Rettungswegs – sofern dieser nicht auch baulich ist – sind insbesondere Ertüchtigungen in folgen den Bereichen erforderlich: • Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte • anleiterbare Stellen je Nutzungseinheit Bestehende tragende und raumabschlie ßende Bauteile entsprechen oftmals nicht mehr den aktuellen Brandschutzanfor derungen bzw. ein entsprechender Nach weis kann häufig nicht erbracht werden. Neben Mängeln bei der Ausführung liegt dies oft an fehlenden (einfachen) Nach weisverfahren zur Ermittlung der vorliegen den Feuerwiderstandsdauer – insbeson
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Bauen im Bestand Allgemeine Herangehens- / Vorgehensweise
3 4
Baustelle Dachgeschossausbau Ertüchtigung Holzbalkendecke, Ladenlokal, Luzern (CH) 2010, Lauber Ingenieure Schema zum Vorgehen bei einer genehmigungs pflichtigen Baumaßnahme im Bestand
5
dere bei historischen Bausubstanzen – oder aber an inhaltlichen Veränderungen in Vorschriften bzw. Bemessungsregeln (z. B. Betonüberdeckung, siehe »Beurtei lung und Klassifizierung vorhandener Bausubstanz«, S. 76ff.). Meist ist ein einfacher Austausch bzw. eine Ertüchtigung (Abb. 4) nicht möglich oder scheiden diese aus bautechnischen Gründen (da z. B. keine statischen Last reserven mehr gegeben sind) oder aus Gründen des Denkmalschutzes (keine größeren Eingriffe dieser Art in die beste hende Gebäudestruktur) zumeist aus.
gliedern. Die Prioritäten stellen tenden zielle Gewichtungen der Mängel dar, deren Behebung im Rahmen eines fest zulegenden Realisierungszeitraums dem Bauherrn empfohlen wird. Hierbei hat es sich als zweckmäßig erwie sen, zunächst abstrakte Zeiträume fest zulegen (z. B. »kurzfristig«, »mittelfristig« und »langfristig«). Die konkrete Defini tion dieser Realisierungszeiträume muss dann gemeinsam mit dem Eigentümer / Bauherrn erfolgen. Die Zeitspanne hängt im Wesentlichen von den jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Res sourcen ab. So wird es z. B. bei einem institutionellen Eigentümer mit größerem Immobilienbestand und bei einer Viel zahl an »dringenden« Maßnahmen sinn voll sein, in allen Liegenschaften paral lel zunächst die »kurzfristigen Mängel« abzustellen und den Zeitraum für die mit
In diesen Fällen verbleiben dann (geneh migungspflichtige) Abweichungen mit projektspezifisch zu erarbeitenden Kom pensationsmaßnahmen (siehe »Bauli che und technische Nachrüstung / Ertüch tigung, Kompensationsmaßnahmen«, S. 80ff.). Diese Kompensationsmaßnah men sind in aller Regel Bestandteil eines übergeordneten Brandschutzkonzepts für das bestehende Gebäude (Abb. 5). Ein solches übergeordnetes Brandschutz konzept muss dabei grundsätzlich dem Anspruch genügen, den Sollzustand unter Berücksichtigung • der nunmehr geltenden Vorschriften und der über die Jahre hinweg verän derlichen Auslegung von Vorschriften • der vertretbaren Inanspruchnahme des Bestandsschutzes • den baulichen/unveränderlichen Gege benheiten des Bestands • von möglichen Kompensationsmaß nahmen • von Wechselwirkungen mit dem Denk malschutz zu beschreiben und etwaige Differenzen zur Bestandssituation mit den dazugehö rigen Maßnahmen aufzuzeigen. Dabei sind die Maßnahmen nach deren jeweiligen Dringlichkeit in Prioritäten – als Entscheidungshilfe für den Bauherrn – zu
telfristige bzw. langfristige Umsetzung länger zu fassen. Die Vorgabe eines Brandschutzkonzepts für Bereiche, die außerhalb des eigent lichen Maßnahmenumgriffs liegen, erfolgt somit zusammengefasst mit folgender Zielsetzung und Begründung: • Bei künftigen Umgestaltungen oder Umbaumaßnahmen soll sichergestellt werden, dass der Brandschutz den geltenden Vorschriften angepasst wird. • Auch kleinere Umgestaltungen müssen mit einem Brandschutzkonzept für das Gesamtgebäude kompatibel sein. • Wirtschaftliche Lösungen für Teilberei che sind oftmals möglich, sofern diese im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. • Der Sollzustand wird im Rahmen eines angemessenen Realisierungszeitraums sukzessive erreicht.
genehmigungspflichtige Maßnahme im Bestand
Baugenehmigung vorhanden? ja formeller Bestandsschutz
nein Abgleich mit Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung positiv? ja materieller Bestandsschutz
nein kein Bestandsschutz
Vorhaben räumlich /konstruktiv klar abgrenzbar? ja Anwendung aktueller Vor schriften auf Vorhaben beschränkt; kaum Anpassungsverlangen
nein Anwendung aktueller Vor schriften auf Vorhaben und Umgriff; höheres Anpassungsverlangen
Anwendung aktueller orschriften auf Gesamt V gebäude; weitgehendes Anpassungsverlangen
5
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Bauen im Bestand Bauliche und technische Nachrüstung/Ertüchtigung, Kompensationsmaßnahmen
Dämmplatte
Lagerholz 30/50 mm Bodenbelag zusätzliche Dämmung vorhandenes Füllmaterial Einschub 30/50 mm Deckenschalung 20 mm Deckenbekleidung
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Bauliche und technische Nachrüstung/ Ertüchtigung, Kompensationsmaßnahmen Nach erfolgter Beurteilung und Klassifi zierung der vorhandenen Bausubstanz (siehe S. 76ff.) stellt sich im Hinblick auf die ermittelte Feuerwiderstandsdauer oftmals eine Differenz zur erforderlichen Feuerwiderstandsdauer gemäß Brand schutzkonzept heraus. Sofern sich pro jektbezogen keine Kompensationsmaß nahmen eignen (siehe S. 86ff.), müssen einzelne Bauteile ertüchtigt werden. Nachrüstung und Ertüchtigung
11 Einschubdecke, Maßstab 1:10 12 unterseitige Deckenertüchtigung mit brand schutztechnisch wirksamer Bekleidung, direkt montiert (d – f mit Unterkonstruktion), Brand beanspruchung von unten nach oben a ohne / mit Dämmung b mit Deckeneinschub und Putzdecke c mit Balkenverstärkung und Putzdecke d Federschienen / Direktabhänger e abgehängt f freitragend 13 brandschutztechnisch wirksamer Fußbodenauf bau, Brandbeanspruchung auch von oben nach unten, jeweils mit brandschutztechnisch wirk samer Bekleidung 14 Verhalten von Stahlbauteilen bei Erwärmung
80
Bestehende Deckenkonstruktionen müs sen fast immer ertüchtigt werden, wäh rend vertikale Bauteile wie Wände, die im Bestand zumeist massiv vorkommen, seltener im Fokus von Brandschutzer tüchtigungen stehen. Auf die Sonderbau form der historischen Fachwerkwände wird hier nicht näher eingegangen. Bei den zu ertüchtigenden Deckenkon struktionen spielt die Richtung der Brand beanspruchung (von unten nach oben und in umgekehrter Richtung) eine Rolle – sowohl bei der Beurteilung der Decke, als auch bei der Planung der Ertüchtigungs maßnahmen. Nachfolgende Beispiele und deren mög liche Lösungen zeigen häufig wieder kehrende Situationen im Umgang mit Bestandsgebäuden. Grundsätzlich ste hen diese aber natürlich immer in Zu sammenhang mit dem übergeordneten Brandschutzkonzept für das konkrete Gesamtgebäude. Holzbauteile und Holzbalkendecken Als Baustoff für tragende und raumab schließende Elemente von Decken wur den früher zumeist Holzkonstruktionen verwenden, nachfolgend mit »Holzbal kendecke« bezeichnet. Dieser Deckentyp besteht in der Regel
jeweils aus auf Wänden / Pfeilern auflie genden, tragenden Holzbalken, auf denen die begehbare, lastverteilende und raumabschließende obere Abde ckung (z. B. Holzdielen) aufgebracht ist. Zur Verbesserung von Schall- und Wär meschutz befinden sich zwischen den Holzbalken u. U. Füllmaterialien, die je nach Deckentyp differieren, z. B. Lehm füllung, Kiesschüttung. Darüber hinaus finden sich unterhalb der Holzbalken häufig Bekleidungen/Putzträger, z. B. als quer unter die Balken aufgespaltene Schalbretter, auf die dann eine Strohmat te als Träger des nachfolgenden Decken putzes aufgebracht wurde (Abb. 11). Der Deckentyp zeichnet sich ferner durch seinen nicht homogenen Aufbau sowie seine regional differierenden Baustoffe und deren Qualitäten aus. Insbesondere bei historischen Holzbal kendecken reicht die erforderliche Feuer widerstandsdauer im Bestand nicht immer aus. Die Schwierigkeit besteht dabei häufig nicht im Bereich der Balken querschnitte (und deren Feuerwider standsdauer) selbst, vielmehr kann dem Gesamtdeckenaufbau nicht der feuer widerstandsfähige Raumabschluss nach gewiesen werden (insbesondere für eine Brandbeanspruchung von unten nach oben). Zur Ertüchtigung der Feuerwiderstands dauer für eine Brandbeanspruchung von unten eignen sich oftmals unterseitig durchgehende, brandschutztechnisch wirksame nicht brennbare Bekleidungen bzw. Abhängungen. Diese können ent weder direkt an den Balken befestigt werden oder aber an einer Unterkons truktion (Brandschutzbekleidung, Brand schutzunterdecke, Brandschutzplatten). Müssen aus Gründen der Statik Holz balken zusätzlich verstärkt werden, z. B. durch Anlaschung von weiteren Holz balken oder auch Stahlbauteilen, ergibt
Bauen im Bestand Bauliche und technische Nachrüstung/Ertüchtigung, Kompensationsmaßnahmen
12 d
b
e
sich durch die unterseitige Bekleidung gleichermaßen ein Schutz der Balken verstärkung, sodass diese nicht sepa rat geschützt werden müssen – was zumindest bei Stahlträgern der Fall wäre (Abb. 12). Um weitere Lastreserven zu gewinnen, ersetzt man meist die beste henden Schüttungen durch zeitgemäße, weniger lastintensive Produkte. Auch wenn die Feuerwiderstandsdauer der Deckenkonstruktion bei einer Brand beanspruchung von oben nach unten aus Sicht des Fachingenieurs meist nicht die maßgebende Bestimmungsgröße darstellt, ist im Rahmen einer vollumfänglichen brandschutztechnischen Ertüchtigung auch dieses Szenario zu berücksichtigen und der Nachweis einer ausreichenden Widerstandsdauer zu erbringen. Dieser gelingt im Allgemeinen über die Sanierung des oberseitigen Fußboden aufbaus, der häufig schon aus Gründen des Schallschutzes erforderlich ist, z. B. durch Einbringen von klassifiziertem Tro cken- bzw. Fertigteil- oder Fließestrich. Darüber ist der Nachweis der erforderli chen Feuerwiderstandsdauer unter Be achtung der jeweiligen Einbaubedingun gen in den meisten Fällen bereits möglich, d. h. der restliche Deckenaufbau unter halb dieser durchgängigen Schicht muss dann in die Feuerwiderstandsbetrachtung nicht mit eingezogen werden (Abb. 13). Brandschutzbeschichtungen für Holz bauteile haben in der Regel keinen nen nenswerten Einfluss auf die Feuerwider standsdauer des Bauteils, da deren Ein satzzweck ein anderer ist. Sie eignen sich vielmehr zur »Verbesserung« der Baustoffklasse, wie z. B. zur Behandlung von Holzoberflächen im Innenbereich, die zunächst als normal entflammbar ein zustufen wären und durch Brandschutz beschichtungen auf schwer entflammbar angehoben werden.
c
f
13
Gelegentlich können Gebäude nur suk zessive saniert werden (z. B. wohnungs weise). In diesem Fall ist es aus brand schutztechnischer Sicht dennoch sinnvoll, die Geschossdecken zu ertüchtigen, die die jeweils zu sanierende Wohnung abschließen, d. h. den zugänglichen Fußboden für eine Brandbeanspruchung von oben nach unten und die zugängli che Decke für eine Brandbeanspruchung von unten nach oben. Für ein angenom menes Brandereignis in einer so sanier ten Wohnung entspricht das vorliegen de Sicherheitsniveau bereits dem ange strebten Standard aus dem zugehöri gen Brandschutzkonzept, und es ergibt sich nach und nach die vollständige Übertragung dessen auf das Gesamt gebäude. Stahlbetonbauteile Beton als Baustoff zeichnet sich zu nächst durch seine hohe Druckfestig keit aus, während er Zugspannungen nur in geringem Umfang ableiten kann. Heutzutage werden Betonbauteile meist mit Stahlbewehrung hergestellt, die im Betonquerschnitt die Zugspan nungen aufnehmen. Der Bewehrungsstahl reagiert bei Erwär mung, d. h. bei einem Brand, mit zuneh mendem Verlust seiner Festigkeit. Als Faustregel können rund 50 % pro 500 °C angenommen werden (Abb. 14). Das Erwärmungsverhalten von Stahl gilt auf grund der hohen Wärmeleitfähigkeit für den Brandschutz als sehr ungünstig. Aufgrund dessen darf sich der Beweh rungsstahl im Beton bei einem Brand nicht »wesentlich« erwärmen, d. h. in kei nem Fall über die sogenannte kritische Temperatur (crit T) des Stahls. Diese definiert sich als die Temperatur des Stahls, bei der im Brandfall seine Streck grenze auf die im Bauteil vorhandene Stahlspannung absinkt.
temperaturbedingte Abminderungsfaktoren für die effektive Fließgrenze kyθ = fy,θ/fy die Proportionalitätsgrenze kpθ = fp,θ/fy den Elastizitätsmodul kEθ = Ea,θ/Ea 1,0
kθ [-]
a
0,9 0,8 0,7 0,6 0,5 0,4 0,3 0,2 0,1 0 0
14
200
400
600
800 1000 1200 Temperatur [°C]
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Bauen im Bestand Bauliche und technische Nachrüstung/Ertüchtigung, Kompensationsmaßnahmen
1 4 2 3
15
16
Das Ziel wird bei Stahlbetonbauteilen erreicht, indem normative Regelwerke Mindestbetonüberdeckungen der Beweh rungslagen vorschreiben. Diese Beton schicht wirkt als Speichermasse und ver hindert bzw. verzögert den Temperatur eintrag in den Stahl während der Bemes sungsdauer. Bei diesen Bauteilen im Gebäudebestand stellt eine fehlende bzw. zu geringe Beton überdeckung häufig ein Problem dar, in der Regel bei der unteren Bewehrungs lage von Flachdecken bzw. auch die Bewehrung in den Rippen bei Rippen decken. Im Einzelfall betrifft dies aber auch Betonstützen. Neben dem Phänomen der Betonabplat zung (»Spalling«), welches bei einem Brand schlagartig zu einer freiliegenden Bewehrungslage führen kann (Abb. 15), kann eine zu geringe Überdeckung im Brandfall zum plötzlichen Bauteilversagen führen. In Einzelfällen müssen Betonbauteile aber auch brandschutztechnisch saniert werden, weil die Bauteilstärke an sich zu gering ist. Zur Kompensation einer zu geringen Bauteilstärke, aber auch von zu gerin gen Betonüberdeckungen kommen z. B. das Aufbringen von Brandschutzplatten 15 B etonabplatzung nach Brand 16 brandschutztechnisch wirksame Deckenverklei dung, Brandbeanspruchung unten nach oben 1 Brandschutzplatte, d ≥ 15 mm 2 Montageschraube 3 Stahldrahtklammer 4 Bestandsbauteil 17 Bekleidung des Primärtragwerks 18 Stahlträger mit intumeszierendem Dämmschicht bildner 19 Gussstütze, Bekleidungsarbeiten 20 Putzbekleidung a, b bei einseitig freiliegendem Stahlträger c bei dreiseitig freiliegendem Stahlträger 1 Brandschutzputz Vorspritzmörtel (Brandschutzputz) Putzträgergewebe Stahlprofil 2 Metallspreizdübel 3 Abstandhalter (nicht erforderlich) 4 Kantenschutzschiene (falls gewünscht) 17
82
(Abb. 16) oder die Applikation von wirk samen Spritzputzen, z. B. als Maschinen gipsputz infrage. Diese Maßnahmen eignen sich beispiels weise auch zu Ertüchtigung von Kappen decken, die sich oft in größeren histo rischen Industriebauten, aber auch in den Kellern alter Wohngebäude befinden. Stahlgussbauteile Ähnlich wie Stahlbetonbauteilen unter liegen ungeschützte Stahlbauteile bei Beflammung einem zunehmenden Festig keitsverlust. Darüber hinaus kann das Längenänderungsverhalten (der Län genausdehnungskoeffizient αT beträgt 0,000012 m/mK) bei brandbedingter, steigender Erwärmung ebenfalls zu kri tischen Situationen führen, z. B. dem Ver sagen im Bereich der Auflager oder ggf. der Beschädigung angrenzender Bauteile durch die Schubkräfte. Daher müssen freiliegende Stahlbauteile mit Anforderungen an die Feuerwider standsdauer zumeist brandschutztech nisch wirksam bekleidet, bzw. ander weitig geschützt werden (Abb. 20). Zur Ertüchtigung von Stahlträgern eignen sich neben der Bekleidung mit Brandschutzplatten je nach Einsatz
Bauen im Bestand Bauliche und technische Nachrüstung/Ertüchtigung, Kompensationsmaßnahmen
18
bereich auch Brandschutzputze. Diese werden entweder auf Putzträgergewebe (z. B. Rippenstreckmetall) oder direkt aufgebracht. Bei diesen Brandschutz putzen handelt es sich nicht um reaktive Systeme. In anderen Fällen eignen sich Brand schutzbeschichtungen, auch Brand schutz-Coatings genannt, für den nach träglichen Schutz von Stahlstrukturen mit Anforderungen an den Feuerwider stand. Diese Beschichtungen sind reaktive Brandschutzsysteme, die in der Regel zumindest aus zwei Komponenten be stehen. Die erste Komponente / Grund beschichtung dient dem Korrosions schutz (Korrosionsbeschichtung), wohin gegen die zweite Komponente die eigent liche brandschutztechnisch wirksame Beschichtung darstellt. Hierbei handelt es sich um einen intumeszierenden Dämm schichtbildner. Der Dämmschichtbildner reagiert im Brandfall durch die auftretende Hitze einwirkung und bildet nahezu schlagartig eine aufschäumende Schutzschicht, die den Temperatureintrag in das Stahlbau teil verhindert bzw. verzögert (Abb. 18). Diese Beschichtungen dürfen nur zertifi
19
zierte Unternehmen mit geschultem Fach personal aufbringen. Die Einsatzgrenzen ergeben sich insbesondere durch die Geometrie des zu schützenden Bauteils, d. h. durch das U/A-Verhältnis, das den Quotienten aus dem beflammten Umfang U und der zu erwärmenden Querschnitts fläche A eines Stahlprofils bezeichnet. Je größer dieser Faktor, umso schneller erwärmt sich das Profil. Um den geforderten Feuerwiderstand zu erreichen, muss die Beschichtung also umso stärker sein, je schwächer das Profil ist. Im Sanierungsfall stellen zugbean spruchte, freiliegende Stahlbauteile (z. B. schlanke Zugstützen) eine besondere Herausforderung dar, da diese bei den gebräuchlichen Schutzsystemen in der Regel außerhalb des Zulassungsbereichs liegen. In diesen Fällen werden im Rah men des Brandschutzkonzepts zumeist Sonderlösungen entwickelt. Graugussstützen haben ein ähnlich ungünstiges Erwärmungsverhalten wie Stahlbauteile. Aus Gründen des Denk malschutzes scheiden allerdings Brand schutzbekleidung oftmals aus, da die Stützen/Oberflächen sichtbar bleiben sollen (Abb. 19).
Bei Hohlsäulen kann im Einzelfall ein Ver füllen mit Beton die brandschutztechni sche Eigenschaft derart verbessern, dass eine Zuordnung in die Feuerwiderstand klasse F 30/R 30 möglich ist (je nach U/AVerhältnis sind auch Zuordnungen bis F 60/R 60 möglich) [13]. Andernfalls eig nen sich zur Verbesserung der Feuer widerstandsdauer von gusseisernen Hohl profilen – unter Beachtung der jeweiligen Einsatzgrenzen – ggf. auch die zuvor beschriebenen, für Stahlbauteile zugelas senen dämmschichtbildenden Anstriche. Einzelelemente – Türen, Verglasungen Insbesondere als Abschluss zu Rettungs wegen wie Treppenräumen kann eine Ertüchtigung bestehender (historischer) Türen erforderlich sein. Da an solche Elemente oftmals auch Anforderungen aus denkmalpflegerischer Sicht beste hen, erfordern diese Eingriffe eine enge Abstimmung aller Beteiligten. Je nach Bundesland und Einbaulage im Gebäu de müssen diese Abschlüsse – sofern die Landesbauordnung nicht T 30-RS Abschlüsse vorgibt – zumindest • rauchdicht und selbstschließend • dicht- und selbstschließend oder • vollwandig, dicht- und selbstschlie ßend sein.
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>>25 25mm mm
11
22
>>25 25mm mm
11
22
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33 44
20 a
b
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K APITE L
05
PROJ E K TB E I S PIE LE
Projektbeispiele 96 Schule mit Sport- und Mehrzweckhalle in Olching (DE) Hausmann Architekten, Aachen 98 Dachgeschossausbau in München (DE) Scheer Architekt, München 101 Verwaltungsgebäude in Shenyang (CN) HENN, Berlin 104 Flughafenterminal in München (DE) Koch + Partner Architekten Stadtplaner, München 107 Büro- und Verwaltungsgebäude in Hamburg (DE) Richard Meier & Partners Architects, New York Architekten Ingenieure PSP, Hamburg 110 Musikschule und Jugendkulturhaus in Neusäß (DE) Dürschinger Architekten, Fürth 113 Sanierung denkmalgeschützer Wohnhochhäuser in München (DE) Koch + Partner Architekten Stadtplaner, München 116 Gesundheitszentrum in Augsburg (DE) wulf architekten, Stuttgart 119 Sanierung Altbau der Bayerischen Architektenkammer in München (DE) Schmöller Architekten, München 122 Wohnhaus in Holzbauweise in Erlangen (DE) Legende: Konrad Gnad, Erlangen Legende: Legende: Brandwand Legende:
VTS-Tor
VTS-Schiebetor (VINCENTINUM)
Brandwand Bauart Brandwand Brandwand
DIN VTS-Tor
(VINCENTINUM) VTS-Tor VTS-Schiebetor VTS-Schiebetor (VINCENTINUM) Fahrschachttür DIN 18090-92
hochfeuerhemmende Wand F60+M
feuerbeständige F90 Bauart Wand Brandwand Bauart Brandwand Brandwand Brandwand
DIN VTS-Tor
hochfeuerhemmende Wand F60+M F60+M hochfeuerhemmende Wand F60
feuerbeständige feuerbeständige Wand feuerhemmende Wand F90 F30Wand F90 Bauart Brandwand Bauart Brandwand
F90 DIN
automatische Schiebtür (AutSchR) F90-Brandschutzverglasung automatische Schiebtür (AutSchR) automatische Schiebtür (AutSchR) Fahrschachttür DIN 18090-92
hochfeuerhemmende Wand F60 hochfeuerhemmende F60+M frei zuhaltender Gang Wand F60
Rauchabschnittsbildung feuerhemmende feuerbeständige Wand F90 feuerhemmende Wand F30Wand feuerbeständige Wand F 90F30
F30 F90
F90-Brandschutzverglasung F90 F30-Brandschutzverglasung F90-Brandschutzverglasung automatische Schiebtür (AutSchR) F 90-Brandschutzverglasung
Rauchabschnittsbildung rauchdicht (soweitWand techn. möglich) Rauchabschnittsbildung feuerhemmende Wand F 30 (VINCENTINUM) feuerhemmende F30
F30 F90
F30-Brandschutzverglasung F30 F30-Brandschutzverglasung F90-Brandschutzverglasung F 30-Brandschutzverglasung
1
hochfeuerhemmende F60 frei zuhaltender Gang frei zuhaltender Gang Wand Geschossübergreofender Schacht frei 1 zuhaltender Gang Geschossübergreofender Geschossübergreofender Schacht Schacht
rauchdicht (soweit techn. möglich) (VINCENTINUM) rauchdicht (SATELLITENTERMINAL) (soweit techn. möglich) (VINCENTINUM) Rauchabschnittsbildung F30 Rauchabschnittsbildung
F30-Brandschutzverglasung Rauchableitung (RA) F30-Brandschutzverglasung F 30-Brandschutzverglasung
1
Geschossübergreofender Schacht
(SATELLITENTERMINAL) glazed wallrauchdicht (SHENYANG) rauchdicht (SATELLITENTERMINAL) (soweit techn. möglich) (VINCENTINUM) rauchdicht (soweit techn. möglich) (Vincentinum)
Rauchableitung (RA) (RA) Bedienstelle (RA)(RA) Rauchableitung F30-Brandschutzverglasung Rauchableitung
wall (SHENYANG) notwendige Treppe/Treppenraum glazed wallglazed (SHENYANG) rauchdicht (SATELLITENTERMINAL) rauchdicht (Satellitenterminal)
Bedienstelle (RA)(RA) (RA)(RA) Rauchableitung öffenbaresBedienstelle Fenster/Tür Bedienstelle
Treppe/Treppenraum notwendiger Flur notwendige Treppe/Treppenraum glazed wallnotwendige (SHENYANG) notwendige Treppe / Treppenraum
Verlauf Rettungsweg öffenbares Fenster/Tür Bedienstelle (RA) öffenbares Fenster/Tür öffenbares Fenster / Tür
1
Legende: Brandwand Bauart Brandwand
DIN automatische Schiebtür (AutSchR) Fahrschachttür DIN DIN 18090-92 VTS-Schiebetor (VINCENTINUM) Fahrschachttür DIN 18090-92 Fahrschachttür 18 090-92
notwendiger FlurFlur Flur notwendige Treppe/Treppenraum Schleuse notwendiger notwendiger
Verlauf Rettungsweg Verlauf Rettungsweg bis Schleuse öffenbares Fenster/Tür Verlauf Rettungsweg
Schleuse notwendiger Flur des Nachweises nicht Bestandteil Schleuse Schleuse
Verlauf Rettungsweg bis Schleuse Fluchtrichtung/ Ausgang Verlauf Rettungsweg bis Schleuse Verlauf Rettungsweg bis Schleuse
brandlastarmer Bereich (VINCENTINUM) nicht Bestandteil des Nachweises nicht Bestandteil des des Nachweises Schleuse nicht Bestandteil Nachweises
Fluchtrichtung/ Ausgang Fluchtrichtung/ Ausgang Verlauf Rettungsweg bis (2.Rettungsweg) Schleuse Fluchtrichtung /Ausgang
brandlastarmer Bereich (VINCENTINUM) brandlastarmer Bereich (VINCENTINUM) 2-geschossige Halle, NE<400m² (NEUSÄß) nicht Bestandteil des Nachweises brandlastarmer Bereich (Vincentinum)
Fluchtrichtung/ Ausgang (2.Rettungsweg) Fluchtrichtung/ Ausgang (2.Rettungsweg) anleiterbare Stelle Fluchtrichtung /Ausgang (2. Rettungsweg)
2-geschossige Halle, NE<400m² (NEUSÄß) brandlastarmer Bereich (VINCENTINUM) Bauart notwendiger Flur (NEUSÄß) 2-geschossige Halle, NE<400m² (NEUSÄß) 2-geschossige Halle, NE < 400 m2 (Neusäß)
anleiterbare Stelle Fluchtrichtung/ Ausgang (2.Rettungsweg) anleiterbares Fenster anleiterbare Stelle anleiterbare Stelle
Bauart notwendiger Flur (NEUSÄß) (NEUSÄß) zone without fireHalle, load (SHENYANG) Bauart notwendiger Flur (NEUSÄß) 2-geschossige NE<400m² Bauart notwendiger Flur (Neusäß)
Wandhydrant anleiterbares anleiterbares Fenster Fenster anleiterbare Stelle anleiterbares Fenster
2 without zone fire(NEUSÄß) load (SHENYANG) NF=395m² (HAUPTSCHULE OLCHING) zone=without loadFlur (SHENYANG) Bauart notwendiger NF 395 mfire (Hauptschule Olching)
Wandhydrant Handfeuermelder (HFM) Wandhydrant anleiterbares Fenster Wandhydrant
NF=395m² (HAUPTSCHULE feuerbeständige F90OLCHING) NF=395m² (HAUPTSCHULE OLCHING) zone without fire Decke/Dachdecke loadDecke / Dachdecke (SHENYANG) feuerbeständige F 90
Handfeuermelder (HFM)(HFM) Handfeuermelder (HFM) Wandhydrant Feuerlöscher Handfeuermelder
T90
feuerbeständige Decke/Dachdecke F90 feuerbeständige Decke/Dachdecke F90 NF=395m² (HAUPTSCHULE OLCHING) T90-Abschluß T 90-Abschluss
Steigleitung trocken, Einspeisung Feuerlöscher Handfeuermelder (HFM) Feuerlöscher Feuerlöscher
T30 T90
T90 T90-Abschluß feuerbeständige Decke/Dachdecke F90 T30-Abschluß T90-Abschluß T 30-Abschluss
Steigleitung trocken, Einspeisung Steigleitung trocken, Entnahmestelle Einspeisung Feuerlöscher Steigleitung trocken, Einspeisung
T90-RS T30 T90
T30 T30-Abschluß T90-RS-Abschluß T30-Abschluß T90-Abschluß T 90-RS-Abschluss
BMZ
Steigleitung trocken, Entnahmestelle Steigleitung trocken, Entnahmestelle Einspeisung Brandmeldezentrale Steigleitung trocken, Entnahmestelle
T30-RS T90-RS T30
T90-RS T90-RS-Abschluß T30-RS-Abschluß T90-RS-Abschluß T30-Abschluß T 30-RS-Abschluss
FSD BMZ
BMZ Feuerwehrschlüsseldepot Brandmeldezentrale Steigleitung trocken, Entnahmestelle Brandmeldezentrale Brandmeldezentrale
T30-RS T90-RS
T30-RS T30-RS-Abschluß T30-RS-Abschluß - Ertüchtigungsbedarf T90-RS-Abschluß T 30-RS-Abschluss – Ertüchtigungsbedarf
FBF FSD BMZ
FSD Feuerwehrschlüsseldepot Feuerwehrschlüsseldepot Feuerwehrbedienfeld Brandmeldezentrale Feuerwehrschlüsseldepot
RS T30-RS
- Ertüchtigungsbedarf T30-RS T30-RS-Abschluß T30-RS-Abschluß - Ertüchtigungsbedarf Rauchschutz-Abschluß Rauchschutz-Abschluss
FAT FBF FSD
FBF Feuerwehranzeigetableau Feuerwehrbedienfeld Feuerwehrschlüsseldepot Feuerwehrbedienfeld Feuerwehrbedienfeld
RD RS T30-RS
RS Rauchschutz-Abschluß T30-RS-Abschluß - Ertüchtigungsbedarf rauchdichter Abschluß Rauchschutz-Abschluß rauchdichter Abschluss
FIZ FAT FBF
FAT Feuerwehranzeigetableau Feuerwehranzeigetableau Feuerwehrinformationszentrale Feuerwehrbedienfeld Feuerwehranzeigetableau
VD RD RS
RD vollwandig dichtschließender Abschluß rauchdichter Abschluß rauchdichter Abschluß Rauchschutz-Abschluß vollwandig dichtschließender Abschluss
FIZ FAT
FIZ mit Bereich Rauchmelderüberwachung Feuerwehrinformationszentrale Feuerwehranzeigetableau Feuerwehrinformationszentrale Feuerwehrinformationszentrale
VDS VD RD
vollwandig dichtschließender VD vollwandig, dichtu. selbstschließender Abschluß Abschluss vollwandig dichtschließender Abschluß Abschluß FIZ rauchdichter Abschluß vollwandig, dichtu. selbstschließender
Bereich mitmit Rauchmelderüberwachung Sichtverbindung Bereich mit Rauchmelderüberwachung Feuerwehrinformationszentrale Bereich Rauchmelderüberwachung
VT VDS VD
vollwandig, dicht- u.Abschluß selbstschließender VDS vollwandig dichtschließender vollwandig, dichtu. selbstschließender Abschluß Abschluß vollwandig dichtschließender Abschluss
Sichtverbindung Sichtverbindung Bereich mit Rauchmelderüberwachung kein Aufenthaltsraum Sichtverbindung
VTS VT VDS
vollwandig dichtschließender VT vollwandig, dichtu. selbstschließender Abschluß Abschluss vollwandig dichtschließender Abschluß Abschluß vollwandig, dichtu. selbstschließender vollwandig, dichtu. Abschluß vollwandig, dichtu.Abschluß selbstschließender Abschluß VTS vollwandig, dichtu. selbstschließender selbstschließender Abschluß Abschluss vollwandig dichtschließender vollwandig, dichtu. selbstschließender – - Ertüchtigungsbedarf Ertüchtigungsbedarf vollwandig, dicht- u. selbstschließender vollwandig, dichtAbschluß VTS vollwandig, dicht- u. u. selbstschließender selbstschließender Abschluß Abschluß - Ertüchtigungsbedarf -VTS-Schiebetor Ertüchtigungsbedarf VTS-Schiebetor vollwandig, dicht-(VINCENTINUM) u.(Vincentinum) selbstschließender Abschluß
nicht absperrbar kein Sichtverbindung kein Aufenthaltsraum keinAufenthaltsraum Aufenthaltsraum
VTS VT VTS VTS-Tor VTS DIN
- Ertüchtigungsbedarf Fahrschachttür DIN 18090-92
F60+M
feuerbeständige Wand F90
F60
feuerhemmende Wand F30
F90
F90-Brandschutzverglasung
Rauchabschnittsbildung
F30
F30-Brandschutzverglasung
automatische Schiebtür (AutSchR)
nicht Gebäudeeingang nicht absperrbar kein Aufenthaltsraum nichtabsperrbar absperrbar Gebäudeeingang Gebäudeeingang nicht absperrbar Gebäudeeingang Gebäudeeingang
95
3
4
5
4
7
7
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6 2
4
a
4
9
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11
a
13
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Musikschule und Jugendkulturhaus in Neusäß
1
14
15
Architekten: Tragwerksplaner: Brandschutzplanung: Einstufung:
Dürschinger Architekten, Fürth Peter Dürschinger, Ulrich Wiese Helmut Steinherr, Neusäß Kersken und Kirchner, München Robert Gruschke ungeregelter Sonderbau, Gebäudeklasse 3
Der viergeschossige Neubau der Musik schule mit integriertem Jugendhaus bindet sich in fast selbstverständlicher Weise in das Hanggrundstück ein. Unter dem Dach eines gemeinsamen Hauses für Jugend kultur und Musik findet dabei eine hori zontale Schichtung des Raumprogramms statt. Die Topografie ermöglicht es, für beide Nutzungen separate Eingangs bereiche zu schaffen. Im Erdgeschoss befindet sich das Jugendkulturhaus. Über einen wettergeschützten Vorplatz an der Hauptstraße im Osten erreicht der Besu cher vorbei an einer dienenden Kernzone den zentralen Veranstaltungsraum, der sich nach Süden hin zum außen liegen den Hof orientiert. Darüber, im ersten und zweiten Obergeschoss, befindet sich die Musikschule, die ebenerdig über den Vorplatz Daimlerstraße erschlossen wird. Hier befinden sich auch die gemeinsam genutzten Räume mit Orientierung zum Vorplatz und Foyer. Ein zentrales Ober licht lässt Tageslicht in die atriumähnliche Mitte fluten, von der aus die großen Pro beräume mit ihren direkt zugeordneten Nebenräumen erreicht werden. In Teil bereichen über dem zweiten Oberge schosses sind die Technikflächen ange ordnet. Die wettergeschützten Oberlichter garantieren außerdem eine natürliche Beund Entlüftung auch hoher Räume. Eine aus Industriegussglas gefertigte hinterlüf tete Fassade trägt zur Verbesserung des Schallschutzes bei. Die opake, semitrans parente Oberfläche der raumhohen Glas paneele lässt das am Abend von innen beleuchtete Gebäude wie einen kristalli nen Körper erscheinen. Neben d iesem atmosphärischen Aspekt hat das Fassa denmaterial außerdem den Vorteil, äußerst langlebig und unterhaltsarm zu sein. Eine strukturierte Holzschalung verleiht großen Teilen der Sichtbetonwände im Inneren eine reliefartige Oberfläche, was die Raumakustik in den Proberäumen und Fluren verbessert. 110
aa
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1. OG
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15 EG
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NE7 < 200m²
4
VDS
VDS T30-RS
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T30-RS Schnitt • Grundrisse Brandschutzpläne NE8 < 200m² Maßstab 1:500 Lageplan Maßstab 1:4000
T30-RS
5
T30-RS
4
T30-RS
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19 m
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34 m
26 m
1 Eingang Jugendkulturhaus 2 Foyer 3 Hausanschlussraum 4 Lager 5 Proberaum 6 Teeküche 7 Gruppenraum 8 Büro 9 Bühnentechnik 10 Backstage 11 Veranstaltungsraum
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WC Küche Aufenthaltsraum Arenahof Jugendkulturhaus Eingang Musikschule Atrium Cafeteria Besprechungsraum Lehrerzimmer Hausmeister Umkleide Brandschutzkonzept
22 m
NE7 < 200m² T30 VDS
NE3 < 200m²
VDS
VDS
VDS
4 VDSVDS VDS
RS
VDS VDS T30-RS
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5 T30-RS NE8 < 200m²
T30-RS
5
T30-RS VDS
NE2 < 200m²
NE1 < 200m²
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19 m
T30-RS
VDS
T30-RS
23 m
VDS
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2. OG
NE7 < 200m²
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VDS
VDS T30-RS
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5 T30-RS NE8 < 200m²
T30-RS
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NE6 < 200m²
VDS T30-RS
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T30-RS T30-RS 16 m
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VDS
T30-RS VDS
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T30-RS VDS
VDS< 200m² T30 NE4
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T30-RS
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22 m
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VDS
34 m
T30-RS VDS VDS
RS VDS
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NE3 < 200m²
26 m
NE5 < 200m²
30 m
T30-RS VDS
1. OG
NE2 < 200m²
NE1 < 200m² VDS
VDS
23 m
Das vorliegende Gebäude wird als Son derbau eingestuft. Da die zu erwarten den Personenzahlen allerdings unterhalb der Schwelle der Versammlungsstätten verordnung liegen, handelt es sich um einen ungeregelten Sonderbau. Für die unterschiedlichen Nutzer des Gebäudes bietet die Hanglage durchaus Vorteile. Das Erdgeschoss, das sich rückseitig vollständig im Hang befindet, wird aus schließlich als Jugendkulturhaus genutzt. Diese Ebene ist unabhängig vom übrigen Gebäude nutzbar, barrierefrei gestaltet und von der Hauptstraße aus erreichbar. Sämtliche Rettungswege führen hier im Süden und Osten direkt ins Freie. Für rückseitig gelegene Räume besteht die Möglichkeit, über den notwendigen Trep penraum im Norden zu fliehen. Im Gegen satz dazu ist das erste Obergeschoss der Musikschule von der Hangseite, d. h. von der Daimlerstraße im Westen ebenerdig zu erreichen. Rettungswege über anleiterbare Fenster für die oberen Ebenen waren von vorn herein ausgeschlossen. Denn aufgrund weitgehend geschlossener Fassaden aus Gussglas sowie der Hanglage und der geplanten Freiflächengestaltung ist dies nicht möglich. Zwischen dem ersten und
22 m VDS
VDS T30
NE3 < 200m²
VDS
VDS
VDS VDS
RS VDS
VDS
T30-RS NE6 < 200m² NE2 < 200m²
VDS NE1 < 200m² T30-RS
23 m
VDS
VDS T30-RS
EG
VDS RS
T30-RS
16 m
T30-RS
T30-RS
NE4 < 200m² 30 m
NE5 < 200m²
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K APITE L
06 AN HANG
Anhang
Autoren Thilo A. Hoffmann Dipl.-Ing. Architekt, M. Eng. 1995 – 2000 Architekturstudium an der TU München seit 2000 bei Kersken + Kirchner GmbH Beratende Ingenieure VBI seit 2007 Mitglied der Geschäftsführung der Kersken + Kirchner GmbH seit 2009 Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für baulichen Brandschutz seit 2010 Prüfsachverständiger für Brandschutz nach PrüfVBau Master of Engineering, Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik, TU Kaiserslautern 2010 aktiver Feuerwehrdienst seit 1993, Mitglied der Kreisbrandinspektion München seit 2016 Arie Johannes Reimers Dipl.-Ing. Architekt, M. Eng. 2001 – 2007 Architekturstudium an der TU München und University of Bath (GB) 2007 bei Mammut Technocrete Dubai (UAE) 2007 – 2008 bei Halfkann + Kirchner Beratende Ingenieure für Brandschutz PartGmbB seit 2009 bei Kersken + Kirchner GmbH Beratende Ingenieure VBI Master of Engineering, Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik, TU Kaiserslautern 2014 aktiver Feuerwehrdienst seit 1994 Ferdinand Wirsching M. Sc. 2008 – 2014 Studium Fachrichtung »Security & Safety Engineering«, Hochschule Furtwangen 2012 – 2013 Halfkann + Kirchner Beratende Ingenieure für Brandschutz PartGmbB seit 2015 bei Kersken + Kirchner GmbH Beratende Ingenieure VBI aktiver Feuerwehrdienst seit 2007 Robert Gruschke Dipl.-Ing. (FH) Architekt, M. Eng. 1988 –1993 Architekturstudium an der FH München 1994 – 2009 bei Obermeyer Planen + Beraten GmbH seit 2009 bei Kersken + Kirchner GmbH Beratende Ingenieure VBI seit 2008 Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz, EIPOS Dresden Master of Engineering, Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik, TU Kaiserslautern 2013 aktiver Feuerwehrdienst seit 2009 Florian Mödl Dipl.-Ing. (FH), M. Eng. Bauingenieurstudium an der FH München, Abschluss 2004 seit 2000 bei der Kersken + Kirchner GmbH Beratende Ingenieure VBI Mitglied der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau Master of Engineering, Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik, TU Kaiserslautern 2010 seit 2010 Associate der Kersken + Kirchner GmbH seit 2013 beratender Ingenieur aktiver Feuerwehrdienst seit 1993
125
Anhang
Bildnachweis
Allen, die durch Überlassung ihrer Bildvorlagen, durch Erteilung von Reproduktionserlaubnis und durch Auskünfte am Zustandekommen des Buches mitgeholfen haben, sagen die Autoren und der Verlag aufrichtigen Dank. Sämtliche Zeichnungen in diesem Werk sind eigens angefertigt. Nicht nachgewie sene Fotos stammen aus dem Archiv der Architekten oder aus dem Archiv der Zeitschrift Detail. Trotz intensivem Bemühen konnten wir einige Urheber der Fotos und Abbildungen nicht ermitteln, die Urheberrechte sind aber gewahrt. Wir bitten um dementsprechende Nachricht. Titel Eva Schönbrunner Bloomberg Headquarter, London (GB) 2017, Foster + Partners Kapitel 01 Grundlagen 4 7 8
vfa – Bundesverband b Technischer Brandschutz e. V. Heike Werner Feuerwehr München
Kapitel 03 Materialwahl 4 10 12 15 16 17 18 19 a 19 b 20 25 27
28 34
SCHOTT AG SCHOTT AG Teckentrup GmbH & Co. KG, Verl Hörmann KG Verkaufsgesellschaft KGG Brandschutzsysteme GmbH nach Knauf GmbH KGG Brandschutzsysteme GmbH Knauf GmbH nach Knauf GmbH nach Knauf GmbH nach Knauf GmbH aus: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hoch feuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) nach: Bauphysikkalender 2016 – Brandschutz, S. 283 nach: Stahl-Informations-Zentrum (Hrsg.): Stahl und Form – HighLight Munich Business Towers. Düsseldorf 2005, S. 12
Kapitel 04 Bauen im Bestand 1 3 4 6 a 6 b 6 c 7
8
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© Gina Sanders, Fotolia.com Nils Richter Lauber Ingenieure AG Schmöller Architekten Schmöller Architekten Schmöller Architekten Wiedergegeben mit Erlaubnis von DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Am DIN Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist. Wiedergegeben mit Erlaubnis von DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Am DIN Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist. Wiedergegeben mit Erlaubnis von
DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Am DIN Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist. 14 nach: Bauforum Stahl: Feuerwiderstand von Bauteilen aus Stahl – Nomogramme für die Berechnung des Feuerwiderstandes von Stahlbauteilen gemäß DIN EN 1993-1-2:2005 15 S&P Clever Reinforcement Company AG, Seewen (CH) 18 Beschichtungs GmbH 20 www.hbt-brandschutz.de 21 Wohnungsgesellschaft mbH Central LS W33 22 Sascha Kletzsch 23 © rengarenk77, Fotolia.com 27 SAFETECH GmbH 28 ullstein bild/Spiegl 29 a Christoph Stepan 29 b Christoph Stepan 30 Baubüro Sauer / Laubenstein Kapitel 05 Projektbeispiele S. 96, 97 Brigida González S. 98 –100 Scheer Architekt S. 101–103 HGEsch Photography, Hennef – Stadt Blankenberg S. 107–109 Klaus Frahm S. 110 –112 Wolfram Reuter S. 113 –115 Stefan Müller-Naumann S. 116, 117 Markus Guhl, Stuttgart S. 118 Robert Gruschke S. 119 –121 Thilo Härdtlein S. 122 Gewobau
Dank
Sachregister
Mein Dank gilt meiner wunderbaren Frau, die mich auf meinem privaten sowie beruflichen Werdegang immer entschlossen unterstützt, mir jederzeit den Rücken freihält und mir diese Betätigungsfelder hierdurch erst ermöglicht. Zeitgleich ist unsere »Familienmanagerin« die beste und fürsorglichste Mutter der Welt, die mit jeder Herausforderung über sich hinauswächst.
A Abhangdecke 60 Abschlüsse, Förderanlagen 56 Abschlüsse, mobil 55 Abschlüsse, Revision 56 Abschlüsse, Treppenraum 72 Abschlüsse 52, 83 Abschottung 33f. Abschottungsprinzip 34 abwehrender Brandschutz 5 Abweichungen 16f., 91 AHO-Fachkommission 25 aktiver Bestandsschutz 72, 78 Alarmierungsanlage 90 allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) 22, 65, 67 allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) 20, 22, 65, 67 anlagentechnische Brandschutz maßnahme 90 anlagentechnischer Brandschutz 6 Anpassungsverlangen 71ff., 90 Anschlusspunkt Geschossdecke – Fassade 35 Art der Nutzung 27 Aufstockung 90f. Aufzüge 32 Außenwände 30, 58 aussteifende Wände 30 Authentizitätswahrung 89 B Bauarten 20ff., 65ff. Bauartgenehmigung (aBG) 68 bauaufsichtliche Anforderungen 46, 48, 50f. Baubestimmungen, technisch 19ff. bauliche Anlagen 19 bauliche Nachrüstung 80ff. bauliche Rettungswege 29 bauliche Veränderung 72 baulicher Brandschutz 6 bauordnungsrechlicher Mindeststandard 9, 11 Bauordnungsrecht 12f. bauordnungsrechtliche Schutzziele 9ff. bauordungsrechtliche Begriffe 13 Bauprodukte 20ff., 65ff. Bauprodukte, national 22 Bauproduktenrichtlinie (BPR) 20 Bauproduktenverordnung (BauPVO) 20f., 66 Bauregellisten (BRL) 20, 22, 65ff. Baustoff Holz 34 Baustoffklasse 19, 45f. Bausubstanz 73 bautechnische Grundlagen 19ff. bautechnische Nachweise 65ff. Bauteile, raumabschließend 47f., 52, 58, 74 Bauteileinstufungen 79 Bauteilertüchtigung 86ff. Bauteilkatalog 73, 76 Bauteilöffnungen 76 Bauteiluntersuchung 73 Bekleidung, brandschutztechnisch 63 Bemessungsbrand 41 Beschichtung, brandschutztechnisch 63 Bestandsanalyse 73, 89 Bestandserfassung 89 Bestandsgebäude 71 Bestandssanierung 85 Bestandsschutz, aktiv 72, 78 Bestandsschutz, formell 71f., 75 Bestandsschutz, materiell 71ff., 75 Bestandsschutz, passiv 72 Bestandsschutz 71ff., 78, 90 Betonabplatzung 82 Betonüberdeckung 82 betrieblicher Brandschutz 7ff. Beurteilung vorhandener Bausubstanz 76 Brandabschnitt 18f. Brandausbreitung 35
Ferner danke ich meinen Co-Autoren und Mitarbeitern, die – parallel zum regulären Alltagsgeschehen – mit ihrem überdurchschnittlichen Engagement zum G elingen dieses Werkes beigetragen haben. Thilo A. Hoffmann im Juli 2018
Anhang
Brandausbreitung vorbeugen 9 Brandentstehung vorbeugen 9 Brandmeldeanlage 86, 90 Brandnebenerscheinungen 45f. Brandprüfungen 47 Brandriegel, horizontal 39, 59 Brandriegel, vertikal 39 Brandschutz Holzbau 61f. Brandschutz im Entwurf 26 Brandschutz während der Bauzeit 92 Brandschutz, abwehrend 5 Brandschutz, anlagentechnisch 6 Brandschutz, baulich 6 Brandschutz, betrieblich 7ff. Brandschutz, vorbeugend 6 Brandschutzbekleidung 83 Brandschutzdienststelle 19 Brandschutzertüchtigung 80 Brandschutzgutachten 17 Brandschutzingenieur 26, 28 Brandschutzkonzept 17f., 25ff., 34, 55, 75f., 89, 93 Brandschutzkonzept, Bauphase 93 Brandschutzkonzept, Denkmal 89 Brandschutzmaßnahmen 89 Brandschutznachweis 17f., 25f., 34 Brandschutzpläne 18 Brandschutzplanung 25f. Brandschutzprodukte 85 Brandschutzsicherheitsglas 53 brandschutztechnische Bekleidung 63 brandschutztechnische Beschichtung 63 brandschutztechnische Ertüchtigung 89 brandschutztechnische Gefährdungsanalyse 73, 89 brandschutztechnische Machbarkeitsstudie 91 Brandschutzverglasungen 52f. Brandsimulationsmodelle 41 Brandsperre, horizontal 39, 58 Brandszenarien 41 Brandverhalten Baustoffe 45f. Brandwände 48f., 52, 57 Brandwände, innere 31, 54 Brandweiterleitung 62 C CE-Kennzeichnung 20ff., 66 D Dachanschlusspunkt 37 Dächer 30 Dachgeschossausbau 88 Dämmschichtbildner 52f., 83 Decken 30, 58ff. Deckenanschlüsse 35 Deckenhohlraum 60, 87f. Deckensystem 59 denkmalbestimmende Eigenschaften 89 denkmalgerechte Genehmigung 89 Denkmalpflege 89f. denkmalpflegerische Maßnahmen 72 Denkmalschutz 75, 83, 89f. Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) 67f. Differenzdruckanlage 88 Dokumentation 76 Doppelfassaden 39, 58 E Einbau 65ff. Einbausituation 85 Einheitstemperaturzeitkurve 47, 86 Erläuterungsbericht Brandschutz 17f. Ertüchtigung 80ff., 89 Ertüchtigung Türen 83f. EuGH Rechtssache C-100/13 22, 65 EuGH-Urteil 19ff., 69 Europäische Bewertungsdokumente (EAD) 66 Europäische Technische Bewertung (ETA) 66 Europäische Technische Zulassungen (ETAG) 66
experimentelle Modelle 43 F Fassaden 58 Fassaden, hinterlüftet 38f. Fassadenanschluss Geschossdecke 35 Fassadenanschluss Trennwand – Brandwand 36f. Feldmodelle 41 Fenster 52f. Feststellanlagen 56 feuerbeständige Bauteile 47 feuerhemmende Bauteile 47f. Feuerschutzabschlüsse 49f., 52ff., 56 Feuerschutzvorhang 55 Feuerwiderstandsdauer 45, 60, 62f., 64, 76, 86 Feuerwiderstandsfähigkeit 19, 46ff., 61 Feuerwiderstandsklassen 19, 45f., 48, 50 Flure, notwendige 32, 87 Förderanlagenabschlüsse 57 formeller Bestandsschutz 71f., 75 Freilauftürschließer 56 G Gebäudabschlusswände 30, 33f., 47f., 92 Gebäudehöhe 14 Gebäudeklassen 13ff., 27, 29ff. Gebäudeklasse 4 (Holzbau) 61f. Gefährdungsanalyse, brandschutztechnisch 73 Genehmigungsunterlagen 73 geregelte / nicht geregelte Bauarten /-produkte 67 gesetzliche Verbindlichkeit 13 gesetzlicher Mindeststandard 9, 11 Grenzwerte Personensicherheit 42 Grundanforderungen an Bauwerke / Basic Works Requirements (BWR) 68 Grundlagen, bautechnisch 19ff. Grundpfeiler des Brandschutzes 5 H Handrechenverfahren 42 harmonisierte Bauprodukte 66f. harmonisierte europäische Norm (hEN) 66, 69 hinterlüftete Fassaden 38f., 58 historische Türelemente 84 hochfeuerhemmende Bauteile 47f. Hohlprofile 83 Holz 34 Holzbalkendecken 80f., 85 Holzbau 61f. Holzbauteile 80f. horizontale Brandsperre 39, 58 horizontaler Brandriegel 39, 59 Hubrettungsgeräte 91 Hybridbauweise 62 I Individualmodelle 42 Ingenieurleistungen für Brandschutz 25 ingenieurmäßige Nachweis verfahren 40ff. innere Brandwände 31, 54 innere Trennwände 57f. Installationen 60 Installationsführung 87 Installationsschächte und -kanäle 56 K kinematische Versagenskette 64 Klassifizierung vorhandener Bausubstanz 76 Klassifizierungssystem 45, 48f., 55 Kompensationsmaßnahme 17, 75, 86ff. Konstruktionsart 59 kritische Temperatur 81 Kulturdenkmal 89 Kurzbezeichnungen 48, 50f. Kurzzeichen 49, 51 L Landesbauordnung 13 leicht entflammbare Baustoffe 45f.
leichte Bauweisen 91 leistungsbezogene Nachweisführung 41 Leistungsbild 25f. Leistungserklärung (LE) 66 leistungsorientierte Nachweisführung 40 Leistungsphasen 27 Leistungsprofil 27 Löscharbeiten, wirksam 10f., 17, 86, 88 M Machbarkeitsstudie 26 Materialprüfanstalt (MPA) 79 materieller Bestandsschutz 71ff. MBO-Novelle 21 Mindestbetonüberdeckung 82 Mindeststandard, bauordnungsrechlich 9, 11 Mindeststandard, gesetzlich 9, 11 mobile Systeme 55 Modernisierung 72 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) 21f., 45 Musterbauordnung (MBO) 12, 30ff. Musterbauordnung 2002 20 Musterbauordnung 2016 20, 22, 65, 67 Musterbauvorlagenverordnung 25 Mustergliederung 25, 28 Musterliste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) 20, 65ff. N Nachrüstung 80ff. Nachrüstung Türen 84 Nachverdichtung 91f. Nachverdichtungsmaßnahme 90, 92 Nachweise 19ff. Nachweisführung, leistungsbezogen 41 Nachweisführung, leistungsorientiert 40 Nachweisverfahren 41, 74 Nachweisverfahren, ingenieurmäßig 40ff. nationale Bauprodukte 22 nicht brennbare Baustoffe 45, 48 normal entflammbare Baustoffe 45 Notleiteranlage 88 notwendige Flure 32, 87 notwendige Treppen 31 notwendige Treppenräume 31f. Nutzungsänderung 72 Nutzungseinheit 14, 34 Nutzungsunterbrechung 72 P passiver Bestandsschutz 72 Personenstromsimulation 42 Planungsphasen 26 Prüfsachverständigenverfahren 34f. Prüfverfahren, zerstörungsfrei 79 PSV Brandschutz 34f. Putzsysteme 64 Q Qualitätsprüfungssystem 66 R Rauchmelder 88 Rauchsaugsystem 90 Rauchschutzabschlüsse 49f., 52ff., 56 Rauchschutzvorhang 55 Raum-im-Raum-Systeme 57 raumabschließende Bauteile 47f., 52, 58, 74 Raumabschluss 59, 80 Räumungskonzept 8 Räumzeitmodelle 42 reaktive Brandschutz- / Beschichtungssysteme 63f. Regelungskonzept 20, 22, 64, 68 Rettung ermöglichen 9f. Rettung von Menschen 86ff. Rettungswege 10, 33, 74, 84ff., 89, 91f. Rettungswege, baulich 29 Rettungswegkonzeption 29 Rettungsweglänge 29, 32
Revisionsabschlüsse von Installa tionsschächten und -kanälen 57 Risikoanalyse 76f. S Sachverständige 27 Sanierung 72 Sanierungsmaßnahme 88 Schließsysteme 56 Schutz des Nachbarn 33f. Schutzziel MBO 35f., 86ff. Schutzziele, bauordnungsrechtlich 9ff., 40f. Schutzziele 45f., 89 schwer entflammbare Baustoffe 45 Schwertanschlüsse 37 Selbstrettung 42f. Sicherheitstreppenraum 19, 88 Sonderbau 15f. Spalling 82 Spüllüftungsanlage 88 Stahlbau 62ff. Stahlbetonbauteile 81f. Stahlgussbauteile 82f. Stahlverbundbau 62ff. Standardbau 15f. Standsicherheit 47 Systemverglasung 53 T T 30-Feuerschutzabschluss 53 technische Baubestimmungen 19ff. technische Nachrüstung 80ff. Temperatur, kritische 81 tragende Bauteile 49 tragende Wände 30 Trennwandanschlüsse 36f. Trennwände 31 Trennwände, innere 57f. Treppen 84f. Treppen, notwendige 31 Treppenraum 88 Treppenraumabschlüsse 72, 84 Treppenräume, notwendige 31f. Trockenbautrennwände 57 Trockenbauwandkonstruktion 57 Türelemente, historisch 84 Türen 53ff., 83f. Türschließer 56 Türschließsystem 56 typologische Besonderheiten 29 U Ü-Zeichen 20, 22, 65ff. Übereinstimmungsnachweis 65f. Umbaumaßnahme 73 Unterdecken 59f. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 19ff., 69 V Verdichtungsmaßnahme 91 Verglasung 83f. Verkehrssicherungspflicht 71 Verglasungen 52f. Versagenskette, kinematisch 64 vertikale Brandriegel 39 Verwaltungsvorschrift 22 Verwendbarkeitsnachweise 36, 53, 56, 58f., 64, 68f., 79, 84f. Vier-Augenprinzip 15, 34f. vorbeugender Brandschutz 6 W Wände 30f., 56ff. Wände in der Bauart von Brandwänden 56 Wärmedämmverbundsystem (WDVS) 39, 58 Wärmestrahlung 52 WDVS 39, 58 wirksame Löscharbeiten 10f., 17, 86, 88 Wohnungseingangstüren 56 Z zerstörungsfreies Prüfverfahren 79 Zonenmodelle 41 Zustimmung im Einzelfall (ZiE) 65, 67
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Autor und Verlag danken dem folgenden Unternehmen für die Förderung dieser Publikation:
KGG Brandschutzsysteme GmbH Max-Planck-Straße 2 86757 Wallerstein www.kgg-brandschutz.de
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