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Rechte und Pflichten in

Auch in der Ausbildung hast du Rechte. Und Pflichten.

Nicht nur zuhause, auch im Arbeitsleben gibt es Regeln, an die sich alle halten müssen. Was erlaubt ist und was nicht, steht zum Beispiel im Ausbildungsvertrag. Die dort festgesetzten Rechte und Pflichten gelten für Azubis, aber auch für die Ausbilder:innen. Das gibt Sicherheit für beide Seiten.

Der bzw. die eine oder andere von uns kennt die Sprüche der Großeltern über die Lehrjahre, die angeblich keine Herrenjahre sind. Über die Zeit, wo Opa als Lehrjunge einfach nur „Stift“ genannt wurde. Und der für den Polier auf dem Bau das Bier holen oder für den Boss im Büro Kaffee kochen musste. Ansonsten galt: Klappe halten, sonst konnte man gleich nach Hause gehen. Heute ist die Welt eine andere als vor 50 oder 60 Jahren. Die Rechte von Auszubildenden sind vertraglich klar geregelt. Die Pflichten aber auch.

Keine Ausbildung ohne Vertrag

Wenn ein Ausbildungsvertrag unterschrieben wird, dann gehen zwei Seiten eine Verpflichtung ein: Der ausbildende Betrieb auf der einen Seite und die Einsteiger:innen in die Berufswelt auf der anderen. Kein Wunder also, dass so ein Vertrag schriftlich festgelegt sein muss. Kein Wunder auch, dass bei nicht volljährigen Azubis eine erziehungsberechtigte Person mit unterschreiben muss. Im Vertrag muss geregelt sein, welche Inhalte in welchem zeitlichen Ablauf vermittelt werden. Außerdem wird dort festgehalten, wo der Ausbildungsbetrieb sitzt und in welcher Berufsschule der Unterricht stattfindet. Und auch die Arbeitszeit, die Ausbildungsvergütung, der Urlaubsanspruch sowie die Probezeit sind in dem Vertrag geregelt und ob es weitere Vereinbarungen gibt. Und für den Fall, dass man so gar nicht miteinander auskommt, sind hier auch die einzuhaltenden Kündigungsfristen festgelegt. Ganz wichtig dabei: Auch eine Kündigung in der Probezeit, die von beiden Seiten von heute auf morgen und ohne Begründung ausgesprochen werden kann, muss schriftlich erfolgen! Es gibt aber auch Dinge, die im Ausbildungsvertrag verboten sind. Betriebe dürfen dort nichts festschreiben, was über die Zeit der Ausbildung hinausgeht. Es ist also rechtlich nicht zulässig, eine:n Auszubildende:n schon im Ausbildungsvertrag an die eigene Firma zu binden. Auch wenn es verständlich ist, dass Firmen gute Leute nicht nur ausbilden, sondern danach auch behalten wollen. Azubis müssen ihrer Firma auch kein Geld dafür bezahlen, dass man ihnen etwas beibringt. Und die Betriebe können sich nicht selbst schon im Ausbildungsvertrag von Schadensersatzansprüchen befreien oder Vertragsstrafen androhen, wenn der oder die Auszubildende nicht so spurt wie die Chefin oder der Chef sich das vorstellt.

Der Betrieb steht mit dem Vertrag in der Pflicht, dem bzw. der Auszubildenden etwas beizubringen. Die Pflicht des Betriebs ist also das Recht dem bzw. der Auszubildenden. Außerdem muss der Betrieb sie oder ihn für den Theorieunterricht in der Berufsschule freistellen. Auch darauf hast du als Azubi ein Recht. Expert:innen wie Manuela Conte vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) raten Menschen im Berufseinstieg übrigens, sich schon zu Beginn ihrer Ausbildung ausführlich mit ihren künftigen Rechten und Pflichten zu befassen. Für Fragen und Unklarheiten hat der DGB sogar unter dem Titel „Dr. Azubi“ ein kostenloses Beratungstool im Netz eingerichtet. Umgekehrt gehen aber auch die Berufseinsteiger:innen Verpflichtungen ein. Der Betrieb hat ein Recht darauf, dass die Dinge, die du aufgetragen bekommst, auch ordentlich umgesetzt werden. Und dass die Berufsschule mit Elan verfolgt wird. Was Auszubildende nicht leisten müssen, sind Überstunden. Denn um den Beruf zu erlernen, sollte eigentlich die reguläre Arbeitszeit ausreichen. Trotzdem kann es mal sein, dass Überstunden anstehen, weil der Laden gerade brummt wie verrückt. Und da will man sich ja in der Regel auch nicht drücken. Die Überstunden müssen dann aber mit einem entsprechenden Zuschlag bezahlt werden oder als Freizeit „abzufeiern“ sein. Und die Überstunden dürfen bei Azubis unter 18 Jahren auch nicht mit den strengen Gesetzen des Jugendarbeitsschutzes in Konflikt stehen.

Wenn es mal knirscht

Ein Leben ohne Konflikte gibt es nicht. Auch in der Ausbildung kann es knirschen. Zum Beispiel, wenn die oder der Vorgesetzte mit der Leistung der Auszubildenden unzufrieden ist. In der Probezeit, die maximal vier Monate dauern darf, kann man sich wie erwähnt recht leicht voneinander trennen. Danach ist die Verbindung zwischen Chef:in und Nachwuchs enger. Nach der Probezeit gehen einem Rauswurf in der Regel zwei Abmahnungen voraus. Vorher hat es dann aber schon unter der Oberfläche gebrodelt. Grundsätzlich ist erstmal die Ausbilderin oder der Ausbilder in der Verantwortung, den Konflikt zu thematisieren und eine Lösung auf den Weg zu bringen. Und das sogar dann, wenn der bzw. die Auszubildende den Konflikt zu verantworten hat. Letztlich sollte es immer möglich sein, dass beide Seiten ihr Gesicht wahren. Das Schwierige dabei: Viele Probleme kündigen sich ganz leise an. Es gibt Missverständnisse, man geht sich aus dem Weg im Betrieb. Der Ton kühlt sich ab oder verstummt ganz. Es kommt zu Beschwerden. Psychologinnen und Psychologen teilen Konflikte in Phasen ein: In der letzten Phase läuft alles aus dem Ruder, man schreit sich an, die Arbeit wird unmöglich. Doch dazu sollte es gar nicht erst kommen. Besser ist es, wenn man früh erkennt, dass etwas schief läuft. Hier hilft es natürlich, wenn Ausbilder:in und Auszubildende:r sich schon recht gut kennen und es ein Vertrauensverhältnis gibt. Dann kann ein klärendes Gespräch Fehler bewusst machen und bei der Lösungssuche helfen.

Und wenn die Probleme nicht verschwinden?

Was aber, wenn es weiterhin Probleme gibt? Wenn zum Beispiel der berufliche Nachwuchs die Pflichten nicht ernst nimmt, unpünktlich ist, sich danebenbenimmt und undiszipliniert ist? Was, wenn auch klare Worte nicht helfen? Dann erst sollte die bereits erwähnte Abmahnung ins Spiel kommen und dem bzw. der Auszubildenden klar sagen: Hier ist eine Grenze erreicht. Ohne eine Veränderung im positiven Sinn gehen wir bald getrennte Wege. Damit es nicht so weit kommt, bieten hier auch die Kammern Unterstützung an. In den sogenannten Ausbildungsberatungen werden übrigens nicht nur die Auszubildenden in die Pflicht genommen. Auch Firmen können viel tun und Regeln und Anweisungen klar formulieren, um Missverständnisse auszuräumen. Gut zu wissen: Eigentlich sollen Ausbilder:innen regelmäßig von sich aus das Gespräch mit dem bzw. der Auszubildenden suchen, um den aktuellen Stand der Ausbildung und mögliche Konfliktpotenziale zu besprechen. Es spricht aber auch nichts dagegen, wenn du selbst auf den Chef oder die Chefin zugehst und um ein klärendes Gespräch bittest. Im Gegenteil. So etwas zeigt Engagement und Identifikation mit dem Betrieb und der Ausbildung. Langweilige Routine an manchen Tagen gehört übrigens zu fast jedem Beruf, nicht aber Kaffee kochen, Bier holen und Klappe halten. Das war früher mal.

Linktipps:

https://jugend.dgb.de/ dr-azubi

www.einstieg.com/ ausbildungsbetrieb-wechseln

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