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2.4.2 Bedarfsentwicklung

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5.4 Förderung

5.4 Förderung

Grundsätze – Leitbild

Die Abschätzung des zukünftigen Wasserbedarfs soll historische und aktuelle Daten des Wasserverbrauchs sowie die prognostizierten sozioökonomischen, demografischen und klimatischen Entwicklungen berücksichtigen. Angesichts der prognostizierten Klima- und Dargebotsentwicklungen in Sachsen wird die Ressource Wasser zu einem immer kostbareren Gut, das eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Umgangs bedarf. Daher spielt beim Thema Verbrauch und Bedarf nicht nur die Betrachtung des Trinkwassers eine Rolle, sondern der Bedarf an der gesamten Ressource Wasser.

Mittels einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit zum sorgsamen Umgang mit Wasser ist der Bedarf zu steuern und das Gut Wasser mittels einer geordneten, nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung durch die zuständigen Wasserbehörden zu schützen. Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Ermittlung des Wasserbedarfs nach Bedarfsgruppen hat anhand der überarbeiteten methodischen Grundlagen zur Grundsatzkonzeption Wasserversorgung 2030 zu erfolgen.

Die Bedarfsermittlung der Fernwasserversorger/LTV und die Ausgestaltung der Lieferverträge sind abhängig von den Bedarfsprognosen der Roh- und Reinwasserabnehmer. Mit der Gegenüberstellung der Rohwasserabgabeleistung und der Bedarfsprognose der Aufgabenträger können künftige Rohwasserengpässe und Rohwasserüberschüsse in einzelnen Versorgungsgebieten erkannt werden.

Bei Bedarfsmeldungen aus der Landwirtschaft und Industrie sind die Anforderungen an die Wasserqualität durch die Aufgabenträger im Rahmen des Versorgungsauftrages und durch die untere Wasserbehörde im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens zu prüfen und gegebenenfalls nachhaltige Alternativen aufzuzeigen.

Durch eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit von Versorgern und Wasserbehörden ist die Bevölkerung aufzuklären und für einen bewussten Umgang mit dem Schutzgut Wasser, insbesondere in Trockenperioden und speziell mit Trinkwasser an Spitzentagen zu sensibilisieren.

IST-Zustand – Status quo

Die Ergebnisse der Status quo-Abfrage lassen den Rückschluss zu, dass bei der Mehrheit der Aufgabenträger keine Fortschreibung der WVK stattgefunden hat, da bis dato einerseits nur 40 % aller Aufgabenträger Angaben über Bevölkerungsprognosen bis 2030 verfügen und andererseits nur 10 % aller Aufgabenträger den Bedarf bis 2030 in ihrem Versorgungsgebiet ermittelt hatten. Bedarfsprognosen über 2030 hinaus lagen bei zwei großen und einem mittelgroßen Aufgabenträger vor.

Frei verfügbare Angaben zu Bevölkerungsprognosen werden über das StaLa bereitgestellt. Die Prognosen der 7. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung liegen bis auf Gemeindeebene vor. In diesen Daten werden auch die unterschiedlichen Entwicklungen in den Ballungszentren (insbesondere der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig) sowie deren Umgebungen und den ländlichen Regionen deutlich (vgl. Kapitel 1.2).

Lieferverträge zwischen Fernwasserlieferanten und Fernwasserkunden/Fernwasser abnehmenden Wasserversorgungsunternehmen werden zwar regelmäßig angepasst, oftmals fehlt es jedoch an qualifizierten Datengrundlagen und längerfristigen Prognosen. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Dargebotsentwicklung der Bedarf an Fernwasser zukünftig steigen wird.

Die Grundlage für die Ermittlung des Wasserbedarfes bildet das einschlägige Regelwerk (DVGW-Arbeitsblatt W 410). Dieses ist nur

als Orientierung anzuwenden, da regional größere Unterschiede für den Wasserverbrauch zu beobachten waren bzw. sind. Wichtiger ist die Auswertung von Daten der jeweiligen Aufgabenträger bzw. Unternehmen, die über größere Zeithorizonte vorliegen.

Bedarfsentwicklung - Klimawandel

Infolge der globalen Erwärmung sind nicht nur intensivere, sondern auch länger andauernde Hitze-und Trockenperioden im Sommer zu erwarten, die den Wasserbedarf der Trinkwasserversorgung, aber auch den Wasserbedarf anderer Wassernutzer wie der Landwirtschaft, des (gewerblichen) Gartenbaus und des Freizeitsektors (Poolbefüllung etc.) steigen lassen. Damit ist der Klimawandel ein entscheidender Faktor, der auf die Ermittlung der Spitzenfaktoren wirkt. Diese wiederum haben Einfluss auf die vorzuhaltende Leistung, für die nicht der Jahreswasserbedarf maßgebend ist, sondern die bereitzustellenden maximalen Tagesbedarfe. Die abgeleiteten Spitzenfaktoren sind für zukünftige Betrachtungen von Relevanz. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass mindestens die in den Jahren 2018 und 2019 ermittelten Spitzenfaktoren in die Zukunft zu übertragen sind.

Während Stunden- oder Tagesspitzen (Qh oder Qd) häufig nicht übermäßig limitierend wirken, da für deren Abdeckung in der Regel ausreichend Reserven zur Verfügung stehen (insbesondere Speicher), ist die Abdeckung hoher Bedarfswerte über eine Periode von mehreren Tagen oder gar Wochen kritischer zu sehen, da hier in der Regel auch Abstriche an der technisch verfügbaren Kapazität zu verzeichnen sind. Die Verbrauchs- bzw. Bedarfswerte Q7 bzw. Q10 oder Q14 (maximale Verbrauchs-/Bedarfswerte über Zeiträume von sieben, zehn oder 14 zusammenhängenden Tagen) sind gesondert zu betrachten. In den letzten Jahren war es sinnvoll, den Verbrauchswert sogar über einen Zeitraum von 30 Tagen (Q30) bei der Bedarfsplanung heranzuziehen. In Verbindung mit den Auswirkungen des Klimawandels auf das Dargebot (vgl. Kapitel 3.1 und 3.2) stehen auch Veränderungen der Rohwasserqualitäten, die sich in einem veränderten Aufwand zur Trinkwasseraufbereitung niederschlagen können.

Im Zusammenspiel aus Dargebotsrückgang und saisonal zunehmenden Wasserbedarfen ist mit einer Zunahme an Wassernutzungskonkurrenzen zu rechnen, auf die behördlich reagiert werden muss.

Bedarfsentwicklung - Bevölkerungsentwicklung

Für die Angaben zur Bevölkerungsentwicklung in den Versorgungsgebieten der Aufgabenträger sind alle verfügbaren Daten zu nutzen. Eine wesentliche Grundlage bieten hier die Daten des StaLa, dessen Prognosen bis auf Gemeindeebene vorliegen. Darüber hinaus können spezifischere Prognosen z. B. aus den Regionalplänen oder kommunale Erhebungen zur Bevölkerungsentwicklung herangezogen werden.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

In § 50 Abs. 3 WHG wird ein sorgsamer Umgang mit Wasser gefordert. So wird den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung die Aufgabe übertragen, die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten und durch Aufklärung der Endverbraucher auch einen sparsamen Wasserverbrauch in den weiteren Verbrauchergruppen zu forcieren. Die Einhaltung der hygienischen Anforderungen bleibt davon unberührt.

Elementare Eingangsgröße bei der Planung und Bemessung wasserwirtschaftlicher Anlagen stellt der Wasserverbrauch bzw. der für die Zukunft abzuschätzende Wasserbedarf dar. In § 42 Abs. 1 SächsWG ist die Pflicht der Aufgabenträger, die Trinkwasserversorgung langfristig zu sichern, verankert. Die sich auf den Wasserbedarf auswirkenden und bei der Planung zu berücksichtigenden Kriterien Demografie und Klimawandel werden dabei ausdrücklich genannt und die sichere Versorgung von Siedlungs- und Wirtschaftszentren durch Systemverbünde hervorgehoben. Auch die Deckung des Trinkwasserbedarfs in Not- und Krisenzeiten ist zu berücksichtigen.

§ 43 Abs. 1 SächsWG benennt die Grenzen der Versorgungspflicht im Aufgabengebiet und damit auch der Bedarfskalkulation.

Handlungsbedarf - Ausführungshinweise

Der Wasserverbrauch und der prognostizierte Wasserbedarf sind als wichtige Eingangsgrößen für die Aufstellung der Deckungsbilanzen in den WVK der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung darzustellen. Dabei sind die Vorgaben der aktualisierten Methodik (vgl. Kapitel 5.1) (insbesondere Berücksichtigung der

Einflussfaktoren Bevölkerungs- und Klimaentwicklung) einzuhalten. Auch die Bedarfsannahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung für ausgewählte Not- und Krisenszenarien sind abzubilden. Weiterführende Erläuterungen anzusetzender Bedarfsmengen im Not-, Krisen-, Katastrophen- und Verteidigungsfall sowie der Handlungsbedarf zur Wasserversorgung in Not- und Krisensituationen werden in Kapitel 4.4.2 thematisiert.

Grundsätzlich muss die Analyse der Absatzsituation so erfolgen, dass Kennziffern zum spezifischen Bedarf der einzelnen Bedarfsträgergruppen von den Aufgabenträgern ermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist von den Aufgabenträgern zu prüfen, ob die spezifischen Bedarfszahlen für die Zukunft einfach fortgeschrieben werden können oder angepasst werden müssen (z. B. in Absatz- bzw. Bedarfsszenarien).

Es sind klimatische und regionale sozioökonomische Entwicklungen bei Bevölkerung, Industrie, Gewerbe sowie dem öffentlichen Sektor bzw. weiteren Bedarfsgruppen von jedem Versorger abzuschätzen. Wichtig ist, dass in diese Betrachtung Planungsdaten der Kommunen und Angaben sonstiger öffentlicher Stellen einfließen, z. B. Angaben des StaLa. Auch Bedarfe benachbarter Aufgabenträger sind einzuplanen. Die klimatischen Entwicklungen (z. B. Anzahl Hitzetage) sollen insbesondere bei der Ermittlung des Bedarfs am Spitzentag und in der Spitzenwoche berücksichtigt werden.

Auf Grundlage der Trinkwasserbedarfsdeckungsbilanzen sind Investitions- und Maßnahmenpläne zur Deckung des Bedarfs aufzustellen.

Hinsichtlich des durch den Klimawandel induzierten Dargebotsrückgangs gilt es, einem zu starken Anstieg des Wasserbedarfs entgegenzuwirken. Dies erfordert eine intensive Öffentlichkeitsarbeit und eine gezielte Bewerbung von geeigneten Maßnahmen, z. B. der Wasserwiederverwendung (beim privaten Eigenbedarf zur Gartenbewässerung, Poolbefüllung). Bezüglich des Abnahmeverhaltens von Trinkwasser für Haushalte und Kleingewerbe ist auf die regionalen infrastrukturellen Gegebenheiten hinzuweisen. Übermäßiges Wassersparen kann in weniger dicht besiedelten Gebieten bei geringer Abnahme im Verhältnis zur Leitungsdimension oder wenig frequentierten Leitungsendsträngen zur Stagnation und zu Verkeimungen sowie Ablagerungen in den Trinkwasser- und Abwassernetzen führen. Um die Trinkwasserqualität zu gewährleisten, müssen infolge aufwändige Spülungen mit Trinkwasser ggf. auch Desinfektionen durchgeführt werden. Das läuft einerseits dem Grundgedanken des Wassersparens zuwider und kann zudem Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben.

Zur Regulierung des sparsamen Umgangs mit Wasserressourcen insbesondere während Trockenperioden ist das behördliche Handeln unerlässlich. Das geltende Wasserrecht enthält eine Vielzahl von Möglichkeiten, um in Trockenperioden bzw. bei niedrigen Wasserständen ein Einschreiten der Wasserbehörden in Ausübung ihrer Bewirtschaftungsbefugnis zu ermöglichen. Hier sei insbesondere auf § 13 SächsWG und die dort enthaltenen vorübergehenden Beschränkungen von Benutzungen oder § 16 Abs. 4 SächsWG mit seinen Möglichkeiten zur Einschränkung des Gemeingebrauchs hingewiesen.

Durch die Förderung und Unterstützung von Forschungsvorhaben und Pilotstudien zu Wasserwiederverwendung, energieeffizienten und wassersparenden Produktionsvorgängen oder Defizitbewässerung und Bewässerungsbedarf in der Landwirtschaft können der Freistaat Sachsen und die Fachverbände zur Optimierung des Wasserverbrauchs beitragen.

Am 25. Juni 2020 ist die EU-Verordnung über Mindestanforderungen an die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser in Kraft getreten (EU 2020/741). Ab 26. Juni 2023 gilt diese Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Bund und Länder prüfen derzeit, ob die Verordnung flächendeckend zur Anwendung kommen kann oder ob und welche bestimmten Gebiete (z. B. festgesetzte Wasserschutzgebiete) vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Außerdem wird geprüft, welche zusätzlichen Anforderungen erforderlich sind und ob neben der landwirtschaftlichen Bewässerung weitere Einsatzgebiete in Betracht kommen (z. B. Bewässerung von städtischen Grünflächen).

3 Wasserdargebote und Bewirtschaftung

Grundsätze – Leitbild

Die staatliche Wasserwirtschaftsverwaltung (SMEKUL, nachgeordnete Behörden und Betriebe, aufsichtlich unterstellte Wasserbehörden inkl. LTV) ist dem Gemeinwohl verpflichtet und steht in der Gewährleistungsverantwortung, durch vollumfängliche Wahrnehmung des staatlichen Bewirtschaftungsauftrages, den kommunalen Aufgabenträgern die Erfüllung der Pflichtaufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zu ermöglichen. Die Gewährleistungsverantwortung wird durch die Bewirtschaftung der Gewässer mittels normkonkretisierender Rechtsentscheidungen und der Instrumente der Gewässeraufsicht wahrgenommen. Der Bewirtschaftungsauftrag ist grundsätzlich auch in extremen hydrologischen Lagen sowie in anderen Risiko- und Krisensituationen zu erfüllen. Dies bedeutet, im Falle eines außergewöhnlich angespannten Wasserhaushaltes, die Gewässer unter dem Gesichtspunkt der dann knappen Ressource Wasser bestmöglich und dem Gemeinwohl verpflichtet zu bewirtschaften. Die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ist hier ein vorrangig zu berücksichtigendes Bewirtschaftungskriterium.

Grundwasser- und Oberflächenwasserdargebote sind wichtige Schutzgüter und – neben den Oberflächenwasserdargeboten in den Trinkwassertalsperren – unverzichtbare Ressourcen für die Trinkwasserversorgung.

Um die Grund- und Oberflächenwasservorkommen dauerhaft zu schützen, müssen nachteilige Veränderungen hinsichtlich Quantität und Qualität vermieden und Wasserentnahmen auf das für die Ressource langfristig verträgliche Maß beschränkt werden.

Sind Belastungen nicht vermeidbar, dann sind deren Auswirkungen so zu minimieren, dass sich der Gewässerzustand nicht verschlechtert und signifikant steigende Schadstofftrends vermieden werden.

Ein vorsorgender Ressourcenschutz und eine umweltschonende Wassergewinnung sind volkswirtschaftlich effizient und daher aufwendigen Gewinnungs- und Aufbereitungstechnologien vorzuziehen.

Nutzungskonflikte müssen im gesellschaftlichen Konsens gelöst werden. Wirtschaftliche Interessen des Einzelnen können dem Wohl der Allgemeinheit grundsätzlich nicht vorangestellt werden. Die Grundwasser- und Oberflächenwasserdargebote sind so zu bewirtschaften, dass bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung erhalten bzw. geschaffen werden.

Die Kenntnisse zu den Wirkmechanismen und Auswirkungen des Klimawandels auf die verfügbaren Grund- und Oberflächenwasserressourcen sowie den Bodenwasserhaushalt als zwingende Voraussetzung für Handlungsempfehlungen und Maßnahmen zur Anpassung der Wasserwirtschaft sind stetig zu verbessern.

IST-Zustand – Status quo

Auf Basis der Erhebungen des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen kann die Verteilung der im Freistaat gewonnenen Wasserressourcen nach Art der Gewinnung für das Jahr 2019 dargestellt werden. Abbildung 3-1 zeigt, dass knapp 39 % aus Talsperrenwasser und etwa 28 % jeweils aus Grundwasser und Grundwasser mit Uferfiltrat- oder Infiltratanteil stammen. Untergeordnet sind die gewonnenen Mengen aus Quellwasser und Fließgewässern. Während die Entnahmen aus Oberflächenstandgewässern vornehmlich über die Talsperren und -verbundsysteme in den südlichen Mittelgebirgsregionen erfolgen, sind die Grundwasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung über die Gesamtfläche von Sachsen verteilt. So befinden sich in 44 der von Sachsen federführend bewirtschafteten 70 Grundwasserkörper (GWK) Grundwassergewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung.

50 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2021) Abbildung 3-1: Prozentuale Verteilung der Arten der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung im Jahr 2019, ohne Berücksichtigung des Anteils an in anderen Bundesländern gewonnenen Wassers50

28,0 % Grundwasser mit Uferfiltrat/- Infiltrat-Anteil 4,6 % Quellwasser

38,7 % Oberflächenwasser - Standgewässer

27,8 % Grundwasser 0,9 % Oberflächenwasser - Fließgewässer

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