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4.1.3 Wasserentnahmeabgabe

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5.4 Förderung

5.4 Förderung

bei neu geplanten sowie um- und auszubauenden Straßen in Wasserschutzgebieten sowie sinngemäß für deren Nebenanlagen (z. B. Parkplätze) zu beachten und beschreiben den Stand der Technik für Maßnahmen zum Rohwasserschutz. Als Grundlage für verhältnismäßige Maßnahmen an Bestandsstraßen dienen die BeStWag der FGSV von 1993, die derzeit überarbeitet werden.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die Ausreichung der Handlungshilfe „Bewertung bestehender Straßen in Trinkwasserschutzgebieten sächsischer Talsperren“ erfolgt per Erlass durch SMEKUL und SMWA. Sie soll unterstützend zum Einsatz kommen als Begründungswerkzeug für die Umsetzung und Planung effizienter prioritärer Maßnahmen. Gleichzeitig dient sie als Beitrag zur Harmonisierung des Verwaltungshandelns und ist als solche konsequent durch die zuständigen Wasserbehörden anzuwenden.

Die unteren Wasserbehörden sollen Sorge tragen, dass diese Handlungshilfe bei künftigen Planungen und der Überprüfung der betreffenden Schutzgebietsverordnungen Berücksichtigung findet. Die Systematik zur Feststellung von Sanierungsprioritäten ist in Abstimmung zwischen SMWA, SMEKUL und LTV regelmäßig zu evaluieren. Der Hinweis zur Notwendigkeit der Sanierung von Straßen in Wasserschutzgebieten als besondere Zielstellung in den Landesbauprogrammen wird adressiert.

Grundsätze – Leitbild

Die Wasserentnahmeabgabe hat sich als Lenkungsinstrument, aber auch in ihrer vollzugsunterstützenden Funktion bewährt. Sie dient ferner dazu, einen Beitrag zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9 der WRRL im Hinblick auf die Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen zu leisten (Funktionentrias: Vorteilsausgleich, Lenkung und Finanzierung).

Der Landesgesetzgeber setzt einen finanziellen Anreiz, die Entnahme von Wasser auf das notwendige Maß zu begrenzen und den Einsatz Der Informationsfluss (Zeitplan, Gründe der Verschiebungen von Baumaßnahmen an Straßen in WSG, Prioritäten) seitens des Straßenbaulastträgers an die beteiligten Stellen des Wasserfaches der LTV und der zuständigen Wasserbehörde ist zu verbessern.

Die Aufbereitung der erforderlichen Datengrundlagen, wie wasserrechtliche Erlaubnisse in Bezug auf Straßenentwässerungen, ist zu qualifizieren (z. B. Eintragung im FIS WrV).

Die BeStWag befindet sich aktuell in der Überarbeitung und wird nach Vorlage der Aktualisierung allen betroffenen Behörden zur Beachtung bekannt gemacht werden.

Gemäß Kapitel 10.5 der RiStWag ist das Vorgehen im Havariefall im „Vorfeld […] durch den Straßenbaulastträger mit den Feuerwehren und den übrigen nach Landesrecht im Havariefall zuständigen Stellen in jedem Fall der zuständigen Wasserbehörde und den betroffenen Wasserversorgungsunternehmen […] abzustimmen“. Die zuständigen Behörden für die Unterhaltung der Straßen sollten die Erstellung sowie fortlaufende Aktualisierung der Alarmierungspläne durch den Straßenbaulastträger veranlassen. Um die grundsätzliche Erstellung wurde, insofern noch nicht vorhanden, bereits mit einem gemeinsamen Schreiben des SMUL und SMWA vom 1. Oktober 2019, das weiterhin Bestand hat, gebeten.

wassersparender Verfahren entsprechend dem Stand der Technik zu forcieren. Daneben flankiert die Wasserentnahmeabgabe den ordnungsrechtlichen Vollzug mit dem Ziel, das Wasserdargebot nur in dem Umfang zu nutzen, wie dies im Sinne der nur begrenzt vorhandenen Ressource geboten ist.

Die Wasserentnahmeabgabe ist vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen mit einer zukünftig stärker werdenden Ressourcenknappheit unverzichtbar.

Ziele – Umsetzungsstrategie

An der Wasserentnahmeabgabe wird festgehalten.

Die Regelungen zur Wasserentnahmeabgabe sind vor dem Hintergrund technologischer, rechtlicher und umweltpolitischer Gegebenheiten regelmäßig zu prüfen und soweit erforderlich anzupassen.

Das Aufkommen wird weiterhin (nach Abzug des Verwaltungsaufwands) ausschließlich für die in § 91 Abs. 2 Satz 1 SächsWG genannten Zwecke verwendet. Die Daten zur zweckentsprechenden Verwendung des Aufkommens der Wasserentnahmeabgabe werden gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben in der öffentlich zugänglichen Haushalts- und Vermögensrechnung des Freistaates Sachsen bereitgestellt.

Der Verwaltungsvollzug ist im Hinblick auf eine zukunftsfähige Verwaltung zu modernisieren und an die Anforderungen der Zeit (gebotene Digitalisierung) anzupassen bzw. sind die notwendigen Instrumente hierfür bereit zu stellen.

IST-Zustand – Status quo

Das Aufkommen aus der Wasserentnahmeabgabe (WEA) im Hinblick auf die öffentliche Wasserversorgung betrug im Jahr 2018 bezüglich Grundwasserentnahmen circa 2.300 TEUR und bezüglich Oberflächenwasserentnahmen circa 1.400 TEUR, insgesamt damit circa 3.700 TEUR. Dies entspricht einer jährlichen Belastung aus der WEA je Einwohner136 in Sachsen von circa 0,90 EUR.

Maßstab für die Verwendung der WEA ist die gesetzliche Zweckbindung des § 91 Abs. 2 Satz 1 SächsWG. Danach ist das Aufkommen ausschließlich für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustands, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zu verwenden. In diesem gesetzlichen Rahmen erfolgt die Verwendung der WEA wesentlich durch Förderprogramme, die im Einklang mit § 23 SäHO137 der umweltpolitischen Schwerpunktsetzung entsprechen und ohne die diese Ziele nicht oder nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können (vgl. Kapitel 5.4). Zur Unterstützung der zuständigen Träger bei der Umsetzung der Ziele der WRRL wird das Aufkommen derzeit daher vorwiegend für Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung ökologisch wertvoller Gewässer, Gewässerrenaturierungen und Baumaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern bereitgestellt. Die Inanspruchnahme dieser Förderprogramme hat einen wesentlichen Einfluss auf den konkreten Mittelabfluss. Die fachpolitische Schwerpunktsetzung im Rahmen der zweckentsprechenden Verwendung unterliegt einer regelmäßigen Prüfung und Abwägung, in die auch Belange der öffentlichen Wasserversorgung eingestellt werden.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Gemäß § 91 Abs. 1 SächsWG wird für die Benutzung eines Gewässers durch Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser eine Abgabe durch den Freistaat Sachsen erhoben.138 In § 91 Abs. 5 SächsWG werden die Bemessungsgrundlagen für die WEA bestimmt. Danach sind Herkunft (Grund- oder Oberflächenwasser), Menge und Verwendungszweck ausschlaggebend. Der heranzuziehende Abgabesatz ergibt sich aus der Anlage 5 zu § 91 SächsWG. Gegenwärtig beträgt dieser 0,015 EUR/m³ für Wasserentnahmen zur öffentlichen Wasserversorgung. Die WEA kann unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 9 und 10 SächsWG mit den Aufwendungen für die entsprechende Maßnahme verrechnet werden, d. h. bei einer Kreislaufführung/Wiederverwen-

136 2018: rund 4,078 Millionen EW in Sachsen 137 Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist 138 Seit der Wasserpfennig-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. November 1995 (2 BvR 413/88) ist es unstreitig, dass Wasserentnahmeabgaben verfassungsrechtlich zulässig sind.

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