FUNDSCENE 01/2022

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Fast jeder hat ein Giro- oder Tagesgeldkonto bei einer Bank, um sein Geld dort zu sparen – sei es bei der Sparkasse, der Postbank oder der Commerzbank. Doch bei fast allen Banken verringert sich das Geld allein dadurch, dass es auf dem Konto herumliegt. Grund dafür sind die „Verwahrentgelte“ bzw. Negativzinsen, welche die Banken ihren Kunden berechnen. Das LG Berlin erklärt diese Praxis in einem aktuellen Urteil nun für unzulässig. Und das Beste: Die Banken müssen den Kunden das Geld direkt zurückzahlen. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert das höchst verbraucherfreundliche Urteil: „Das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin ist das erste in dieser Rechtsfrage – und es ist wegweisend! Dem dürften noch viele gleichlautende Urteile folgen. In der Konsequenz gehe ich davon aus, dass bald keine Bank mehr Geld dafür berechnen darf, dass Kunden ihr Erspartes auf einem Giro- oder Tagesgeldkonto einlagern. Außerdem können Kunden das bereits eingezogene Geld zurückfordern! Es ist in unseren Augen ein richtiges, wichtiges und sehr gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher. „Verwahrentgelt“ ist unzulässig Konkret hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hier gegen die Sparda-Bank Berlin geklagt. Der Verband wendete sich gegen die Klausel im Preisverzeichnis der Bank, in der es heißt, dass ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt zu zahlen ist. Nach dieser Regelung verlangt das Kreditinstitut für Einlagen über 25.000 Euro ein Entgelt in Höhe von 0,5 Prozent pro Jahr. Ebenso muss auf Tagesgeldkonten ab einer Einlage von 50.000 Euro eine Einlage von 0,5 Prozent pro Jahr gezahlt werden – das sind mindestens 250 Euro. Nicht nur die Sparda-Bank, sondern viele weitere Kreditinstitute erheben solche Gebühren. Der vzbv ist der Meinung, dass diese AGB-Klausel gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften verstößt und daher unzulässig ist. Das LG Berlin gab dem Verband Recht (Urt. v. 28.10.2021, Az.: 16 O 43/21). Geld dürften Banken nach dem Gesetz nur für „Sonderleistungen“ verlangen. Allerdings gehöre es zum üblichen Gebrauch des Kontos, dort Geld einzuzahlen und liegen zu lassen. Eine Argumentation, die auch jedem Nicht-Juristen einleuchten dürfte. Magazin für innovative Finanzstrategien

Außerdem besage eine Vorschrift aus dem Darlehensrecht, dass Kreditinstitute als Darlehensnehmer verpflichtet seien, ihren Kunden Zinsen auszuzahlen. Zwar sei es möglich, dass dieser Zinssatz auf null herabsinkt, er dürfe aber darüber hinaus nicht ins Minus hinabrutschen. Dem Kunden müsse also mindestens der Betrag erhalten bleiben, den er eingezahlt hat. Insbesondere könne diese Vorschrift nicht umgangen oder ignoriert werden, nur weil die Banken selbst gerade wirtschaftlich nicht gut dastünden. Mit dieser Aussage hat das LG Berlin ein deutliches Zeichen gegen den Versuch zahlreicher Banken gesetzt, eigene Belastungen auf Kundinnen und Kunden abzuwälzen. Banken müssen „Verwahrentgelt“ zurückzahlen Das LG Berlin verpflichtete die Sparda-Bank Berlin außerdem, bereits erhobene Zahlungen selbstständig zurückzuerstatten, ohne dass die Verbraucher dies gesondert einfordern müssten. Damit die Kundendaten überprüft werden können, muss die Sparda-Bank daher nun Namen und Anschrift ihrer Kunden dem vzbv bzw. einem Rechtsanwalt oder Notar zukommen lassen. Sobald das Urteil rechtskräftig wird, werden sich viele Kunden der SpardaBank Berlin über Rückzahlungen der Bank freuen können. Das Urteil ist Teil einer groß angelegten Strategie des vzbv, der nun deutschlandweit die Negativzinsen kippen möchte. Weitere Klagen gegen unterschiedliche Banken wurden bereits erhoben. Ich gehe davon aus, dass dies den Anfang vom Ende der Verwahrentgelt-Klauseln bedeutet und Bankkundinnen und –kunden viel Geld zurückfordern können!“

Weitere Klagen gegen unterschiedliche Banken wurden bereits erhoben.

Foto/Quelle: © WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwält

LG Berlin kippt Bank-Negativzinsen Verbraucher können Geld zurückfordern

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