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RVM-Megatrends: Der erste Wasserstoff-Fonds in Deutschland D&O-Versicherung in Zeiten von Corona und Wirecard
Die „Grünes Geld Vermögensmanagement GmbH“ hat gemeinsam mit der „Service-KVG HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH“ den Fonds „GG Wasserstoff“ initiiert. Der Fonds investiert in Small und Mid Caps des WasserstoffSektors sowie in etablierte große Unternehmen, die die Transformation zur Wasserstoff-Gesellschaft unterstützen.
„Mit dem GG-Wasserstoff-Fonds sind wir nach unserem Kenntnisstand der erste Initiator weltweit, der eine derartige Fondslösung anbietet“, sagt Gerd Junker, Geschäftsführer der Grünes Geld Vermögensmanagement GmbH und seit 15 Jahren im Cleantech-Sektor tätig. „Die Wasserstoff-Technologie ist die nächste große Chance im Cleantech-Bereich.“
Nach Schätzungen des Hydrogen Council, einer globalen Initiative führender Energie, Verkehrs- und Industrieunternehmen mit langfristigen Ambitionen für Wasserstoff, wird der Markt bis 2030 bis zu 150 Milliarden US-Dollar Umsatz erreichen. Mit dem WasserstoffFonds soll den Anlegern die Möglichkeit gegeben werden, professionell zu investieren und von diesem komplexen technischen Thema zu profitieren.
Mit Wasserstoff globale Ziele erreichen
Weltweit haben sich 60 Staaten dazu bekannt, klimaneutral zu werden. Alle wirtschaftlich führenden Länder der Erde und die Europäische Union haben Wasserstoff-Strategien vereinbart. Viele Milliarden Fördergelder seitens der Nationen sind fest eingeplant. In Deutschland sind dies 9 Mrd. EUR für die Wasserstoffstrategie der Bundesregierung. Bereits 2017 hat Japan mit seiner Wasserstoffstrategie „BasicHydrogenStrategy“ das Ziel formuliert, in diesem Bereich Weltmacht zu werden. In China sollen bis 2025 rund 40.000 Fahrzeuge mit Brennstoffzellen betrieben werden und auch Australien möchte in diesem Sektor eine führende Stellung einnehmen. Wasserstoff ist jedoch kein primäres AutomobilThema!
Das Potenzial liegt in Märkten, die keine Treibstoff-Alternativen haben. Dass Wasserstoff anderen Automobil-Treibstoffen Konkurrenz machen will, ist das aktuell dominanteste Missverständnis. Die Potenziale liegen in den Großindustrien Stahl, Chemie und in der Ammoniakproduktion. Die Kerntreiber hin zum Wasserstoff in diesen Märkten sind international wachsender politischer Druck, steigende Kosten für Emissionen und die den besonderen Anforderungen geschul-
dete Alternativlosigkeit bei der Treibstoffwahl in diesen Industrien.
„Klimaneutralität kann in vielen Branchen nur mit grünem Wasserstoff erreicht werden. Dieser ist die einzig nachhaltige Lösung, da er aus gewonnenem Strom erneuerbarer Energien erzeugt wird“, erklärt Junker.
Die Wettbewerbsfähigkeit von Wasserstoff ist weiter als viele denken. Wasserstoff ist der Schlüssel zur Energiewende. Er ist multifunktional und bei Speicherung, Umwandlung und Transport einsetzbar, ohne Treibhausgase zu erzeugen. Sektoren wie Stahl- oder Düngemittelherstellung sowie der Schwerlastverkehr, Flugzeugbau und die Schiffsindustrie haben nur mit Wasserstoff eine Chance, die Emissionsziele 2050 zu erreichen und CO -neutral zu werden. 2
Mit einem Investmentfonds die Chancen nutzen
Das Fondsmanagement investiert in ein branchenübergreifendes Anlageuniversum unterschiedlicher Industrien. Im Fokus stehen Titel, die sich auf die Nutzung von Wasserstoff konzentrieren oder die Transformation zur WasserstoffGesellschaft unterstützen, aber auch andere Märkte bedienen können. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Gewinner der zukünftig zu erwartenden Entwicklungen im Bereich Wasserstoff zu identifizieren und ein konzentriertes Portfolio mit ausreichend Renditepotenzial zusammenzustellen. Der GG-Wasserstoff-Fonds ist mehr als nur ein Technologiefonds. Er deckt die komplette Wertschöpfungskette des grünen Wasserstoffs ab. Das hohe Maß an Themen und Technologien führt zu wenig Korrelationen beziehungsweise einer hohen Diversifikation. Wenn Sie vom Wachstumspotenzial dieser Technologie profitieren möchten, kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne.
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EINLADUNG ZUM WEBINAR
Erfahren Sie mehr zum Thema grüner Wasserstoff in unserem kostenlosen Webinar
am 17. Juni 2021 um 17.00 Uhr
Die beiden Fondsmanager Carmen und Gerd Junker von der Grünes Geld Vermögensmanagement GmbH berichten über die Wasserstoffindustrie und geben Einblick in die aktuellen Marktbewegungen und Ihren Fonds. Weitere Informationen zum Webinar und zur Anmeldung finden Sie hier:
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Wir freuen uns auf Sie!
Ihr Ansprechpartner: Frank Wurster Tel. +49 7121 923-1126 wurster@rvm-finanzen.de
D&O-VERSICHERUNG IN ZEITEN VON CORONA UND WIRECARD
Die D&O-Versicherung (Managerhaftpflicht-Versicherung) ist eine besondere Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und schützt Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen in Unternehmen, also zum Beispiel Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte, wenn gegen sie Schadenersatzansprüche erhoben werden. Dabei ist deren Privatvermögen nicht nur im Falle eines gerechtfertigten Anspruchs gefährdet. Auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen ist aufgrund der notwendigen spezialisierten Rechtsberatung und -verteidigung nicht selten sehr kostspielig.
Managerhaftung rückte 2020 in den Fokus
2020 haben insbesondere der wirtschaftliche Abschwung durch die Corona-Krise sowie der Bilanz-Skandal bei Wirecard dafür gesorgt, dass die D&O-Versicherung zunehmend in den Fokus geriet. Zuvor hatten bereits der Dieselskandal sowie ein erhöhtes Schadenaufkommen im Mittelstand ihre Schatten auf die D&OVersicherung geworfen. Die Wirecard AG ist ein börsennotiertes Zahlungsdienstleistungsunternehmen, das Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr anbietet. Einst wurde Wirecard als deutscher digitaler Champion gefeiert. Nach dem größten Bilanzskandal der deutschen Geschichte ist Wirecard insolvent. Was war passiert? Nachweise über die Existenz von Guthaben bei zwei philippinischen Banken in Höhe von 1,9 Mrd. EUR wurden vermutlich gefälscht. Es stellte sich heraus, dass das Geld nie existierte. Daraufhin brach der Kurs der Aktie ein. Angeblich verfügt Wirecard über eine D&O-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 125 Mio. EUR. Nun wird geprüft, ob die Versicherung greift, da der Vorwurf einer bewussten Bilanzmanipulation im Raum steht.
In 2021 kam die Insolvenz der Bremer Greensill-Bank hinzu. Auch hier ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Bilanzfälschung.
Risiken während der Pandemie
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen – wenn auch mit unterschiedlicher Intensität – große Teile der deutschen Wirtschaft. Sie üben erheblichen Druck auf Unternehmen und deren Leitungsorgane aus. Das Haftungsrisiko erhöht sich.
Auch wenn die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in einem ersten Schritt positiv ist und bis jetzt möglicherweise eine Vielzahl von Insolvenzanträgen verhindert hat, wird zukünftig eine verstärkte Geltendmachung von Insolvenzverschleppungsansprüchen befürchtet. Nach einer Meldung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft erwarten die Versicherer zahlreiche Prozesse gegen Geschäftsleiter, deren Unternehmen in der Corona-Pandemie insolvent wurden.
Darüber hinaus müssen Geschäftsleiter während der Pandemie eine Vielzahl kritischer unternehmerischer Entscheidungen treffen, die aufgrund der unsicheren Sachlage zwangsläufig mit höheren Haftungsrisiken verbunden sind. Vor diesem Hintergrund dürfte die Argumentation in Haftungsklagen wohl in die Richtung gehen, dass die Geschäftsleiter die Folgen der Pandemie nicht rechtzeitig oder ausreichend geprüft und/oder unterschätzt haben und nicht schnell genug oder ausreichend reagiert haben.
Ein weiterer haftungsrechtlicher Aspekt ist, dass die Pandemie strukturelle Probleme und Versäumnisse im Risikomanagement von Unternehmen offenlegt. Es wird um die Frage gehen, ob und inwieweit es bereits vor der Krise verpasst wurde, einen Notfallplan für eine Pandemie oder vergleichbare Szenarien vorzuhalten.
D&O-VERSICHERUNG IN ZEITEN VON CORONA UND WIRECARD
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Auch wenn sich vermutlich ein Großteil der „COVID-19-Klagen“ als unbegründet erweisen sollte, werden auf die D&O-Versicherer Abwehrkosten zukommen.
Verhärtung des D&O-Versicherungs-Marktes
Das erhöhte Schadenaufkommen sowie die aus der COVID-19-Pandemie resultierenden wirtschaftlichen Unsicherheiten haben bereits in 2020 zu einer spürbaren Verhärtung des D&O-Marktes für großindustrielle und mittelständische Risiken geführt. Die D&O-Versicherer haben die Preise erhöht und ihre Maximalkapazitäten reduziert, um am Markt bestehen und weiterhin D&O-Versicherungen anbieten zu können. Zur Prüfung der Risiken fordern sie von den Unternehmen umfassende aussagekräftige Informationen wie aktuelle Bilanzen/Jahresabschlüsse sowie aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen an. Auch werden vermehrt die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise auf die jeweiligen Unternehmen abgefragt. Darüber hinaus haben die Versicherer in Einzelfällen Bedingungseinschränkungen vorgenommen und Versicherungssummen reduziert. Bestimmte von der Pandemie besonders betroffene Branchen werden von vielen D&O-Versicherern zurzeit nicht mehr gezeichnet. Manche D&OVersicherer haben zum 1.1.2021 auch gar kein Neugeschäft mehr angenommen.
In intensiven Verhandlungen konnten wir die ursprünglichen Forderungen der Versicherer reduzieren und damit weiterhin den besten am Markt erhältlichen Versicherungsschutz für unsere Kunden sicherstellen. Für eine verlässliche Prognose im Hinblick auf die weiteren Entwicklungen im Markt für D&O-Versicherungen ist es noch zu früh. Vieles wird davon abhängen, ob und wie lange die Phase der wirtschaftlichen Unsicherheit andauert, wie viele Insolvenzen es nach dem Ende des Aussetzens der Insolvenzantragspflicht gibt und ob es tatsächlich weiterhin vermehrt zu Schadenersatzansprüchen gegen Unternehmensorgane kommt.
Ihr Ansprechpartner: Alexander Danyi Tel. +49 7121 923-1237 danyi@rvm.de
DAS GEWERBLICHE MIETVERHÄLTNIS: ASPEKTE DER SACHVERSICHERUNG
Geht es um den Abschluss oder um Änderungen von gewerblichen Mietverhältnissen, steht die mietrechtliche Machbarkeit im Vordergrund. Doch es gilt, noch einiges mehr zu beachten. Denn wenn bestimmte Pflichten nicht erfüllt werden, kann der Versicherungsschutz beeinträchtigt werden.
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Ein mögliches Szenario
Ein Vermieter, der auch Eigentümer des Gebäudes ist, vermietet eine Logistikimmobilie an seinen Mieter. Laut Mietvertrag werden im Gebäude Kühlschränke gelagert. Später geht der Mieter jedoch dazu über, für eine Gießerei Rohgussprodukte nachzubearbeiten, und richtet dafür entsprechende Arbeitsplätze ein. Seine Mitarbeiter entgraten und schleifen nun Gussteile für Motoren. Dabei entstehen Funken, Metallspäne und -stäube: Die Brandgefährdung steigt. Der Vermieter weiß von den Veränderungen nichts. Dies ist problematisch, denn Gebäudeeigentümer und Mieter müssen verschiedenen Verpflichtungen nachkommen.
Gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften
Einen Gebäudeeigentümer treffen je nach der Nutzung seines Gebäudes gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften, so etwa zum Brandschutz. Nutzungsänderungen, auch ohne bauliche Veränderung, sind ohne Genehmigung der Baubehörde nicht zulässig. Andernfalls drohen Nutzungsuntersagung und Bußgeld.
Der Mieter hat für seine betriebliche Tätigkeit relevante Gesetze, Verordnungen und behördliche Vorschriften zu befolgen. So muss er Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze durchführen und die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung beachten.
Was bedeutet es für den Versicherungsschutz aus der Gebäudeversicherung des Vermieters, wenn es nun durch veränderte Tätigkeiten des Mieters beispielsweise zu einem größeren Brandschaden am Gebäude kommt?
Obliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis
Die Gebäudenutzung ist stets Gegenstand des Versicherungsvertrages. Der Versicherer entscheidet auf dieser Grundlage, ob er Versicherungsschutz bereitstellt und zu welchen Konditionen. Daran kann er auch zusätzliche Anforderungen knüpfen, etwa zum Brandschutz.
Der Gebäudeeigentümer muss deshalb eine Nutzungsänderung seinem Gebäudeversicherer immer mitteilen und besonders dann, wenn damit eine Gefahrerhöhung verbunden ist. Weil diese Verpflichtung im Versicherungsvertragsgesetz geregelt ist, spricht man von einer gesetzlichen Obliegenheit. Ohne Einwilligung des Versicherers darf der Versicherungsnehmer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder dies einem Dritten gestatten. Diese Anforderung wird häufig übersehen.
Hinzu kommt: Auch die Versicherungsbedingungen sehen Verpflichtungen vor, die sogenannten vertraglichen Obliegenheiten. Eine davon ist, dass alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten sind. Weitere können die Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen nach VdS oder die Installation, Prüfung und Wartung von Brandschutzanlagen betreffen.
DAS GEWERBLICHE MIETVERHÄLTNIS: ASPEKTE DER SACHVERSICHERUNG
schutzanlagen betreffen. Ist eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung oder sind nicht eingehaltene gesetzliche oder behördliche Vorschriften (mit) ursächlich für einen Schaden bzw. dessen Ausmaß, kann der Versicherer abhängig vom Verschulden des Versicherungsnehmers seine Leistung ganz oder teilweise verweigern. Außerdem hat er ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsvertrag. Die Obliegenheiten des Vermieters erstrecken sich auf alle im Gebäude befindlichen Einrichtungen, also auch auf solche, auf die er keinen direkten Einfluss hat, weil sie teilweise im Eigentum des Mieters stehen.
Beim erwähnten Brandschaden am Gebäude müsste der Eigentümer als Versicherungsnehmer den Vorwurf grob fahrlässigen Verschuldens entkräften. Vorsatz hätte der Versicherer zu beweisen.
Klare Regelungen im Mietvertrag
Den Vermieter entbindet es nicht von seinen Obliegenheiten, beschränkte Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber dem Mieter anzuführen. Daher sollten zum Mietverhältnis Regelungen getroffen werden, die der Rechtssicherheit dienen. Beispiele: ž Der Mieter darf Veränderungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Vermieters vornehmen. Dabei ist der
Mieter für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen verantwortlich und hat die Kosten dafür zu tragen.
Der Eigentümer muss die Veränderungen dem Gebäudeversicherer anzeigen. ž Der Vermieter ist nach vorheriger Ankündigung berechtigt, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und notwendige Bauarbeiten auch ohne Zustimmung des Mieters durchzuführen. Der
Mieter hat die betroffenen Räume zugänglich zu machen und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern. Soweit es sich nicht um die Abwendung drohender Gefahren handelt, wird der Vermieter auf geschäftliche und betriebliche Belange des Mieters Rücksicht nehmen und ihm die Maßnahmen rechtzeitig ankündigen. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, ist er zur Kündigung des
Mietverhältnisses nicht berechtigt. ž Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter auf seine Kosten die von ihm eingebrachten Einrichtungen aus den Mieträumen zu entfernen, Ein- und
Umbauten zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand der Mieträume wieder bezugsfertig herzustellen. Der
Vermieter kann verlangen, dass vom
Mieter eingebrachte Einrichtungen gegen Ersatz des Zeitwertes in den Mieträumen verbleiben. ž Der Vermieter kann die Mieträume während der Geschäftszeit nach vorheriger Ankündigung zur Prüfung ihres
Zustandes oder aus anderen wichtigen
Gründen betreten und damit auch andere Personen beauftragen.
Klar geregelt sein sollte, wer für die Erfüllung der Obliegenheiten aus den Versicherungsverhältnissen verantwortlich ist, entsprechende Nachweise beizubringen hat und sie der jeweils anderen Partei zur Verfügung stellen muss.
Fazit
Bei einem Mietverhältnis kann es im Schadenfall zu Problemen kommen, wenn möglicherweise Obliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis verletzt wurden. Klare Vereinbarungen zu den Verantwortlichkeiten zwischen den Mietparteien sind daher hilfreich. Darüber hinaus sollten die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vertragliche Verpflichtungen so weit als möglich abmildern, zum Beispiel wie in der Vorschrift zur Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen in der RVMPremiumPolice.
Ihr Ansprechpartner: Axel Fiebig Tel. +49 7121 923-1131 fiebig@rvm.de