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Berufsunfähigkeit: Greift nicht immer

Genau informieren. Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) sind beide Personen- und Summenversicherungen und werden gerne als Ergänzung gemeinsam verkauft. Wodurch sich aber auch Probleme ergeben können, wie das Fachmagazin AssCompact berichtet: Ein inzwischen verstorbener Versicherungsnehmer schloss einen Lebensversicherungsvertrag samt einer BU-Zusatzversicherung ab. Die spätere Klägerin, die Ehefrau des Verstorbenen, ist im Versicherungsantrag und auch in der Polizze als Bezugsberechtigte „im Ablebensfall“ angeführt. Sie begehrte aus der BU eine Leistung. Der Versicherer lehnte mit dem Argument ab, es bestehe kein Anspruch gegenüber der Klägerin, weil sich deren Bezugsrecht nur auf Leistungen im Ablebensfall und somit nur auf Leistungen aus der Lebensversicherung beziehe. Dieser Standpunkt wurde von allen Instanzen, auch dem Obersten Gerichtshof, geteilt. Zur Begründung: In der BU-Zusatzversicherung stellt das Ableben keinen Versicherungsfall dar, sondern nur der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder ein Krankenhausaufenthalt. Objektiv betrachtet entbehrt das nicht einer gewissen Logik, Versicherungsnehmer sollten über diese Konsequenz aber genau informiert sein. Online. Das InsurTech Varias erweitert sein Produktportfolio für freie Versicherungsvermittler: Der neue Kfz-Vergleichsrechner bezieht sich auf Privat-PKWs in den Sparten Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Das SerJosef Hausleithner, vice stellt die Leistungs- und Geschäftsführer Varias Prämienunterschiede der Unternehmen Allianz, Donau, Garanta, Generali, Nürnberger, VAV und Wiener Städtische dar. Drei weitere Versicherungen folgen demnächst. Laut Josef Hausleithner, Geschäftsführer von Varias, umfasst der neue Rechner nicht nur einen den Kundenbedürfnissen entsprechenden umfangreichen Onlinevergleich, sondern auch den Antrags- und Polizzierungsprozess. Einfache und intuitive Handhabung sollen für die Benutzer im Vordergrund stehen. Auf Kundenwunsch werden sowohl der Antrag als auch die Vergleichsübersicht analog oder digital übermittelt.

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Unfälle: Unterschätzte Gefahr

Traurig aber wahr. 35 Fußgänger und 48 Radfahrer verloren 2021 bei Verkehrsunfällen auf Österreichs Straßen ihr Leben. Die Zahl der Verletzten lag innerhalb eines Jahres zuletzt bei über 2.600 zu Fuß und fast 10.000 auf dem Rad. Und gerade zwischen diesen beiden Gruppen kommt es immer häufiger zu Kollisionen, wie eine Allianz-Studie aufzeigt. Die Zahl der Unfälle zwischen Fußgängern und Radfahrern ist demnach in den vergangenen zehn Jahren um 25 Prozent gestiegen. Mit zunehmendem Wachstum des Fahrradverkehrs in den letzten zehn Jahren erhöhte sich aber auch die Anzahl der Fahrrad-versus-Fahrrad-Unfälle erheblich (plus 63 Prozent). Bei den Pkw-Fahrrad-Kollisionen ereignet sich der Großteil nicht im Längsverkehr, sondern beim Abbiegen, Einbiegen und an Kreuzungen. Unfälle mit sich öffnenden Autotüren (Dooring) waren dagegen weniger auffällig (sieben Prozent), ebenso Unfälle wegen geringen PkwSeitenabstands (unter zwei Prozent). Die Allianz fordert daher eine gezielte Bewusstseinsbildung für die Unfall-Problematik im Straßenverkehr, ebenso wie entsprechende Maßnahmen in Sachen Verkehrs-Infrastruktur. Keinesfalls dürften Rad-, Autofahrer und Fußgänger gegeneinander ausgespielt werden.

KFZ: Vergleichen macht sicher

VKI Klage gegen Wüstenrot

„Ausnahmesituation“. Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wüstenrot Versicherungs-AG (Wüstenrot) wegen der sogenannten „Ausnahmesituationsklausel“ geklagt. Auf diese stützten sich Rechtsschutzversicherer, um Deckungen bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Klausel, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für das Gericht bewirkt die Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber jenem Standard, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten darf, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich wäre. Außerdem hat das Oberlandesgericht Linz die umstrittene Klausel bereits zuvor aufgrund der mangelnden Transparenz für unzulässig erklärt.

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