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Rechtsanwalt Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich:
from GOURMET 1/2/22
by gourmetmedia
Zu Unrecht gekürzte Kurzarbeitsentschädigung
von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter P. Theiler, GastroLegal Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich
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Ein kürzlich gefälltes Bundesgerichtsurteil hat u.U. weitgehende Konsequenzen
Gastrobetrieb, bei welchem es um einen Betrag von mehreren hunderttausend Franken ging, vor Gericht.
Worum geht’s?
Im November 2021 erhielt ein Luzerner Gastro-Betrieb vom Bundesgericht Recht, der gegen eine Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung geklagt hatte. Zur Rückforderung seitens der Arbeitslosenkasse kam es, weil als Folge der Covid-19-Verordnung des Bundes die Arbeitslosenkassen gemäss Weisung des Staatssekretariats SECO diverse Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht mehr berücksichtigen durften. Zur Bewältigung der vielen Anträge hatte der Bundesrat im Frühjahr 2020 nämlich verordnet, dass für die Prüfung der Kurzarbeitsentschädigung ein vereinfachtes bzw. «summarisches» Verfahren eingeführt wurde. Denn allein im Jahre 2020 wurden bei den kantonalen Stellen rund 700 000 Anträge auf Kurzarbeit gestellt. Weil jedoch im Frühjahr 2020 die Situation auch bei den zuständigen Ämtern covidbedingt unübersichtlich war, zahlten kantonale Arbeitslosenkassen bei den ersten Anträgen dennoch «normale» Entschädigungen unter Einbezug von Ferien- und Feiertagsstunden aus. Dieses «Fehlers» gewahr, forderten sie die so entschädigten Betriebe nachträglich zur Rückzahlung auf. Dagegen zog ein Luzerner
Gerichte sehen SECO-Weisung im Unrecht
Im März 2021 beschied das Luzerner Kantonsgericht, die Kurzarbeitszahlungen dieses Gastrobetriebes seien zu Unrecht gekürzt worden, weil die Entschädigungen von Ferien- und Feiertagen gesetzlich vorgeschriebene Lohnbestandteile und deshalb bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung einzubeziehen seien. – Dagegen zog die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, unterstützt vom SECO, vor Bundesgericht, wo sie jedoch abblitzten. Das Bundesgericht stützte vielmehr den kantonalen Entscheid und hielt fest: «Die Vorinstanz wies die Sache zu Recht an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese in zumindest pauschalisierter Form für alle Kurzarbeitsberechtigten die Ferien- und Feiertage berücksichtigt» (BGE 8C_272/2021 vom 17.11.2021). Dieser Gerichtsentscheid dürfte weitreichende Konsequenzen für die ganze Schweiz haben, sowohl für die Gastronomie, aber auch für alle anderen Betriebe mit Kurzarbeit.
SECO reagiert
Auf seiner Homepage schreibt nun das SECO, es habe
Rechtsanwalt Dr. iur. infolge des genannten Bundesgerichtsurteils bereits die Peter P. Theiler, Zürich. Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen
die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können. Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService seien ab Ende Januar 2022 auf www.arbeit.swiss verfügbar. – Bezüglich der zurückliegenden Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 werde der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das Vorgehen entscheiden. Zurzeit seien vertiefte juristische und technische Abklärungen im Gange, um eine urteilskonforme Lösung anzustreben. Die betroffenen Betriebe würden zu gegebener Zeit informiert werden (vgl. Medienmitteilung des SECO vom 27.01.2022).
Rechtsexperten bleiben skeptisch
Rechtsanwalt Martin Schwegler, der den Luzerner Gastrobetrieb vor Gericht vertreten hat, äusserte sich gegenüber der Presse skeptisch, ob alle betroffenen Betriebe vom genannten Bundesgerichtsentscheid ohne weiteres profitieren würden. Es fragt sich nämlich, wie mit Abrechnungen derjenigen Betriebe umgegangen werden soll, für welche die Einsprachefrist gegen die entsprechende Entschädigungs-Verfügung bereits abgelaufen ist. Einen Anspruch auf Wiedererwägungen rechtskräftiger Verfügungen gibt es nach der Gerichtspraxis nur, «wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand» (BGE 136 II 177 E. 2.1). Demgegenüber macht sich der Branchenverband Gastrosuisse für eine unbürokratische Lösung zugunsten aller betroffenen Betriebe stark.
GastroLegal
Dr. iur. Peter P. Theiler Gerechtigkeitsgasse 23 8001 Zürich Tel. 044 204 55 33 info@gastrolegal.ch www.gastrolegal.ch
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