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Veröffentlichungspflicht für öffentliche Beiträge

Digital auch über den hds. Mit Gesetz vom 4. August 2017, Nr. 124 wurden Veröffentlichungspflichten zulasten bestimmter Kategorien von Rechtssubjekten eingeführt, die von der öffentlichen Hand Subventionen, Unterstützungen, wirtschaftliche Vergünstigungen, Beiträge oder Beihilfen, in Form von Geldmitteln oder Sachleistungen erhalten, welche keine Gegenleistung, Entgelt oder Schadenersatz darstellen. Die Veröffentlichung muss auf eigenen Internetseiten oder digitalen Portalen bis 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen und kommt zur Anwendung, wenn der ausbezahlte Gesamtbetrag eines Jahres mindestens 10.000 Euro beträgt. Falls das Unternehmen keine eigene Internetseite hat, kann die Veröffentlichung auch auf digitalen Portalen der Berufsverbände erfolgen, die diesbezüglich beauftragt werden müssen. Bei Versäumnis der Veröffentlichungspflicht drohen empfindliche Verwaltungsstrafen. Lässt der Begünstigte auch die Frist von 90 Tagen verstreichen, in der er weder der Veröffentlichungspflicht noch der Bezahlung der Geldstrafe nachkommt, hat dies die Rückerstattung des gesamten erhaltenen Betrages an die auszahlenden Körperschaften zur Folge.

Veröffentlichung gemäß Transparenzbestimmungen

Möchten Sie Ihre Beiträge auf der hds-Webseite veröffentlichen? Dann schicken Sie bitte das vollständig ausgefüllte Onlineformular an pr@hds-bz.it. Für Fragen zum Ausfüllen können Sie sich an Ihren Bezirksleiter wenden. Für weiterführende Informationen zum Thema bietet die hds-Betriebsberatung in Bozen einen kostenpflichtigen Beratungsdienst an: beratung@hds-bz.it.

hds-bz.it/beitraege hds-bz.it/beratung hds-bz.it/coronavirus

SICHERHEITSPROTOKOLL ZU CORONAVIRUS

Ergänzung Risikobewertung. Alle Betriebe müssen Corona-bedingt eine Reihe von hygienisch-sanitären Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Kunden garantieren und einhalten. Diese sind im Sicherheitsprotokoll festgehalten und ergänzen die Risikobewertung. Online unter Downloads das Sicherheitsprotokoll zur Verminderung der Ansteckungsmöglichkeiten sowie alle Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen für Geschäftsinhaber und Mitarbeiter.

hneuhauser@hds-bz.it

Corona-bedingte Mietreduzierung

Die Betriebsberatung informiert.

Für die Reduzierung des Mietzinses kann eine Privatvereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen werden. Um eine Bestätigung zu steuerlichen Zwecken zu haben, wird die Änderung des Mietzinses der Agentur der Einnahmen mitgeteilt. Bei eventuellen Prüfungen wird nämlich vom Mietzins ausgegangen, der im registrierten Mietvertrag gemeldet wurde. Die Neuverhandlung von Mietverträgen kann mit dem Vordruck RLI mitgeteilt werden. Dies ist auch für jene Neuverhandlungen möglich, bei denen aufgrund des Corona-Notstandes eine Reduzierung des Mietzinses vereinbart wird. Für die Mitteilung der Reduzierung aufgrund des Corona-Notstandes sind weder Registersteuer noch Stempelsteuer geschuldet. Die Registersteuer fällt hingegen dann an, falls der Mietzins erhöht wird. Davon ausgenommen ist der Fall, wenn man nach einer Reduzierung wieder zum ursprünglich vereinbarten Mietzins zurückkommt.

beratung@hds-bz.it

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