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Für die Gastwirtin
Anerkennung für Südtirols Gastwirtinnen Vereinigung Südtiroler Gastwirtinnen wurde statutarisch verankert
Aus der Gruppe Südtiroler Gastwirtinnen wurde vor Kurzem die Vereinigung Südtiroler Gastwirtinnen im HGV.
Seit zehn Jahren ist die Arbeitsgruppe Südtiroler Gastwirtinnen im HGV aktiv. Ursprüngliche Idee war es, eine Veranstaltung jährlich zu organisieren, bei der die Gastwirtin im Mittelpunkt steht. Bald jedoch hat sich gezeigt, dass der Wunsch der Gastwirtinnen nach kleinenAuszeiten,Weiterbildung und vor allemdas Netzwerkbilden groß ist. Das Angebotan dieWirtinnen ist im Laufe der Jahre stetig erweitert worden. Im Rahmen der diesjährigen außerordentlichen Landesversammlung des HGV wurde nun die Vereinigung Südtiroler Gastwirtinnen auf ein festes statutarisches Fundament gelegt.
„Nun wird im HGV eine neue Phase eingeleitet“, freute sich HGV-Präsident Manfred Pinzger und meinte, dass der große Einsatz der Arbeitsgruppe – bestehend aus Marlene Waldner, la maiena meran Resort, Marling, Evelyn Rainer, Hotel Eggele,Winnebach, Adele Huber, Hotel Langeshof, Al
trei, und Helene Benedikter, Hotel Post, Trens, – der Anklang des breit gefächerten Programmes bei Südtirols Gastwirtinnen und das Bedürfnis der Wirtinnen, in den Entscheidungsgremien des HGV vertreten zu sein, zu dieser Entscheidung geführt hätten.
Das künftige FührungsDie Vereinigung der Südtiroler Gastwirtinnen im HGV wurde kürzlich auf ein festes statutarisches Fundament gelegt.
gremium der Vereinigung Südtiroler Gastwirtinnen setzt sich aus je einer Wirtin der vier HGV-Bezirke zusammen. Diese werden im Rahmen der Neuwahl der HGV-Funktionäre auf Bezirksebene gewählt. Die vier Bezirksvertreterinnen wählen aus ihren Reihen die Vorsitzende, welche zukünftig Sitz und Stimme im 27-köpfigenHGV-Landesausschuss hat und dort die Anliegen der Wirtinnen einbringen wird.
Stellvertretend für die bisher tätige Arbeitsgruppe dankte Marlene Waldner für die große Unterstützung und Hilfestellung, die der HGV der Arbeitsgruppe in den letzten Jahren gewährt hat. „Wir habenmit unserem Programm vielenWirtinnen jeglichen Alters viel Freude bereitet. Die statutarische Verankerung ist für uns eine große Motivation, die Arbeit mit Engagement fortzusetzen“, unterstrichMarlene Waldner.
Großen Anteil am Erfolg der Arbeitsgruppe haben auch die ehemaligen Mitglieder Marlene Piok aus Vahrn, Marion De Carli aus Kaltern, Claudia Pfeifer aus Leifers und Doris Gotter aus Bozen. st
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„Nur für SIE“ in der Orchideenwelt Exklusivveranstaltung für Gastwirtinnen am Mittwoch, 28. Oktober, in Gargazon
Bereits zum zwölften Mal lädt die Vereinigung der Südtiroler Gastwirtinnen zur Exklusiv-Veranstaltung „Nur für SIE“.
Das Jahreshighlight im Veranstaltungsprogramm für die HGV-Frauen findet dieses Jahr am Mittwoch, 28. Oktober, statt. Die Damen sind diesmal zu Gast im Blütenparadies der Raffeiner Orchideenwelt in Gargazon. Ab 15 Uhr sind Südtirols Gastwirtinnen zum Besuch der Orchideen-Ausstellung eingeladen, wo sie die exotische Erlebniswelt auf eigene Faust besuchen und mit allen Sinnen erkunden können. Um 16.30 Uhr beginnt der offizielle Teil der Veranstaltung mit einer Begrüßung durch HGV-Präsident Manfred Pinzger. Anschließend erfolgt die Auszeichnung der Pionierin des Jahres, einer Gastwirtin mit
Die diesjährige Exklusivveranstaltung für Gastwirtinnen findet in der Raffeiner Orchideenwelt in Gargazon statt. Foto: Orchideenwelt
Leib und Seele, die jahrzehntelang für den Tourismus in Südtirol gelebt hat. Diese Auszeichnung wird heuer zum fünften Mal vergeben. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe lassen im Anschluss daran die Veranstaltungen des letzten Jahres Revue passieren und geben einen Ausblick auf die zukünftigen Pläne.
Stammgast Gesundheit
Als Referentin wird dieses Jahr Barbara Plagg, Dozentin an der Fakultät für Bildungswissenschaften der Freien Universität Bozen, auftreten. In ihrem Vortrag „Stammgast Gesundheit: Wie wir gesund bleiben“ geht sie auf die Themen Gesundheitsvorsorge und Achtsamkeit ein. Ein ausführliches Interview mit Barbara Plagg folgt in der Oktober-Ausgabe der HGV-Zeitung.
Nach dem Vortragsteil erwarten die Damen kulinarische Genüsse. Für einen schwungvollen Ausklang des Abends sorgt schließlich der bekannte Südtiroler DJ Patrick Götsch alias DJ Patex.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist Gastwirtinnen der HGV-Mitgliedsbetriebe vorbehalten. Wie bereits im letzten Jahr werden keine gedruckten Einladungen verschickt, sondern die Anmeldung erfolgt ausschließlich online. Dazu wird ein HGV-Newsletter mit dem Link zur Anmeldung verschickt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, die Plätze werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Es wird auch ein Shuttle-Dienst zum Veranstaltungsort eingerichtet. Wer diesen in Anspruch nehmen möchte, kann dies bei der Anmeldung angeben. se
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Neu entdeckt wird in der nächsten Auflage von „Gartenlust trifft auf Kochkunst“ ein klassisches Wintergemüse: die Steckrübe.
Die Steckrübe ist nährstoffreich, schmeckt süßlich, feinherb. Lange blieb sie unbeliebt und wurde fast vergessen. Heute feiert die Steckrübe ihr Comeback in der modernen Küche.
Der Kochkurs zur Steckrübe findet am Montag, 23. November, von 18 Uhr bis 22 Uhr, im Restaurant Zum Löwen in Tisens statt. Gemeinsam mit Sterneköchin Anna Matscher genießen die Teilnehmerinnen ein Menü zur Bereits seit dem Jahr 2018 besteht ein Kooperationsprojekt zwischen der Vereinigung Südtiroler Gastwirtinnen und der Südtiroler Bäuerinnenorganisation, in deren Rahmen eine Kochkurs-Reihe unter dem Titel „Gartenlust trifft auf Kochkunst“ ins Leben gerufen wurde.
Helene Benedikter vom Hotel Post in Trens, Mitglied der Arbeitsgruppe der Südtiroler Gastwirtinnen, und Landesbäuerin Antonia Egger Mair vom Obermaurerhof in Jenesien sind die treibenden Kräfte hinter der Initiative.
Was ist der Grundgedankehinter diesem Projekt und wie entstand die Idee zurKooperation? Helene Benedikter: Die Idee ist jene, dass besondere landwirtschaftliche Produkte aus Bäuerinnen-Hand von Gastwirtinnen in der Küche veredelt und verfeinert werden. Sozusagen vom Garten in die Küche und auf den Tisch. Besonders wichtig ist Power-Knolle. Bäuerin und Anbieterin für Hof- und Gartenführungen Sabine Schrott vermittelt alles über Inhaltsstoffe, Anbau, Ernte und Lagerung der Steckrübe.
Die Reihe „Gartenlust trifft aufKochkunst“ ist ein Kooperationsprojekt der Südtiroler Bäuerinnenorganisation, Südtiroler Gastwirtinnen im HGV und der SBB-Weiterbildungsgenossenschaft.
Die Kosten für den Kurs betragen 50 Euro zzgl.MwSt. Eine Anmeldung ist unter www.sbb.it/weiterbildung oder Tel. 0471 999 365 erforderlich, da die Teilnehmer
Foto: suedtirol.com
Wallfahrt mit Bischof Ivo Muser
Die Vereinigung der Südtiroler Gastwirtinnen organisiert eine Landeswallfahrt nach Maria Trens, zu der alle HGV-Gastwirtinnen und -Gastwirte herzlich eingeladen sind. Die Wallfahrt findet am Dienstag, 6. Oktober, statt. Bischof Ivo Muser wird die Gruppe begleiten. „Die vergangenen Monate waren eine große Herausforderung. Wir konnten im Sommer wieder unsere Betriebe öffnen und – was am wichtigsten ist – wir sind gesund. Dafür können wir alle eine Kerze anzünden“, sagt Helene Benedikter von der Vereinigung der Südtiroler Gastwirtinnen.
Treffpunkt für die Wallfahrt ist um 15 Uhr beim Gasthof Burgfrieden, direkt an der Brennerstraße, drei Kilometer südlich der Autobahnausfahrt Sterzing. Dort erhalten alle Teilnehmenden eine Kerze und werden anschließend von Bischof Ivo Muser auf dem Pilgerweg nach Maria Trens begleitet, wo um 16 Uhr der Pilgergottesdienst im Musikpavillon stattfindet. Die Rückkehr zum Parkplatz erfolgt mit Shuttlebussen. Aus organisatorischen Gründen ist eine Online-Anmeldung auf der HGV-Website www.hgv.it innerhalb 30. September erforderlich.
Das Netzwerk zur Landwirtschaft pflegen und Kooperation der Südtiroler Gastwirtinnen mit der Südtiroler Bäuerinnenorganisation stärken
zahl begrenzt ist. uns dabei der Vernetzungsgedanke zwischen Landwirtschaft und Gastronomie sowie das Augenmerk auf regionale Lebensmittel. Antonia Egger Mair: Wir möchtenmit dem Projekt die Zusammenarbeit zwischen der Gastronomie und der Landwirtschaft vorantreiben und auf besondere, regionale Produkte hinweisen. Auch die Bäuerinnen bieten gerne spezielle Gerichte in ihren Hof- und Buschenschänken an. Bei dem Kurs können sie allerhand lernen und für sich entdecken und unbekanntere Produkte wieder in der Alltagsküche verwenden.
Wie kommt das Projekt bei Südtirols Gastwirtinnen und Bäuerinnen an? Egger: Das Projekt kommt gut an. Gerade für die Bäuerinnen ist es interessant, was die Gastronomie aus ihren bäuerlichen Produkten alles zaubert. Sie sehen die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten, die sich oft von ihren gewohnten Rezepten unterscheiden, und lernen damit Produkte, Gastwirtin Helene Benedikter
die sie selbst anbauen, neu kennen. Benedikter: Generell wird das Angebot gut angenommen. Vor allem die Kombination – die Vermittlung von Hintergrundwissen zum jeweiligen Rohprodukt, der Anbau und die Erntezeit und konkrete Rezeptideen. All das begeistert die Teilnehmerinnen. Außerdem ist die GelegenheitzumAustausch und der Vernetzung sehr wertvoll.
Welche Gemüsesorten waren bereits Protagonisten in den Kursen und was ist für das kommende Jahr geplant? Egger: Es gab schon einen Landesbäuerin Antonia Egger Mair Foto: SBO/A. Huber
Kurs zum Spinat und zur Rohne. Das sind beides Produkte, die normalerweise – zu Unrecht – ein Außenseiter-Dasein führen. Mit dem Projekt wollen wir solche Produkte in den Mittelpunkt rücken. In der kommenden Herbstausgabe steht die Steckrübe im Mittelpunkt, im Frühling der Rhabarber. Benedikter: Für den Kurs zur Steckrübe konnten wir die Sterneköchin AnnaMatscher gewinnen. Seltene Gemüsesorten sind ihr Steckenpferd, daher freuen wir uns auf Gaumenschmeichler aus ihrer Hand. Für den Rhabarber hat hingegenMaria Theresia Lutz, Köchin im Landgasthof Zum Hirschen in Jenesien, bereits zahlreiche Rezeptideen im Kopf.
Was wünschen Sie sich für die Zukunft dieses Projekts? Benedikter: Wirwollen auf alle Fälle weitermachen und das Netzwerk mit den Bäuerinnen stärken und pflegen, da steckt noch so viel Potenzial drin. Frauen können sich auf vielen Ebenen austauschen, es gibt viele Gemeinsamkeiten, wo sich Synergien nutzen lassen. Egger: Wir hoffen natürlich, dass das Projekt weiterhin großen Anklang findet und wir Köchinnen finden, die ihre Kreativität weitergeben. Wir möchten durch diese Initiative kreative, einfallsreiche Frauen hervorheben. Wünschenswert wäre, dass es in Zukunft vermehrt zur Zusammenarbeit zwischen Gastronomie und heimischen Produzenten kommt.Wenn dem Gast vermittelt wird, dass die Gerichte aus regionalen Produkten gekocht werden, haben wir viel erreicht.
Terminkalender
15. September
Ortstaxe Bezahlung der Ortstaxe.
16. September
Abrechnung – August 2020 • Lohnsteuer – August 2020 • Steuereinbehalt auf Provisionen, Honorare an Freiberufler, Verwalter und freie Mitarbeiter – August 2020 • NISF/INPS – Sozialbeiträge für das Personal –
Elektronische Überweisung
Mitteilung der Mehrwertsteuerabrechnung Telematische Versendung der Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Trimester bzw. der Monate April bis Juni 2020.
Aufschubtermin aufgrund des Dekrets „Rilancio“ Fälligkeit der Steuern und Abgaben für die Monate März, April und Mai 2020, die aufgrund der Covid19-Pandemie mittels Dekrets „Rilancio“ aufgeschoben werden konnten. Es besteht eventuell die Möglichkeit, die Nachzahlung in Form einer Ratenzahlung vorzunehmen.
Elektronische Überweisung
30. September
Verlustbeitrag des Landes für Kleinunternehmen Fälligkeit der Ansuchen für Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten für einen Verlustbeitrag vonseiten des Landes infolge des Covid-19-Notstandes.
Telematisch über myCIVIS
Steuerbonus für Werbemaßnahmen Fälligkeit der Vormerkung für den Steuerbonus für Werbemaßnahmen in Tageszeitungen und Zeitschriften sowie in Radio- und Fernsehwerbung für das Jahr 2020.
Telematisch, Agentur der Einnahmen
15. Oktober
Ortstaxe Bezahlung der Ortstaxe.
16. Oktober
Elektronische Überweisung
Personal: Das Wichtigste aus dem Dekret August Lohnausgleich und Entlassungsverbot
Von Mag. iur. Roman Tumler
Die HGV-Personalberatung hat die wichtigsten Punkte aus dem Dekret August zum Thema Mitarbeiter zusammengefasst. Für die effektive Anwendung der verschiedenen Bestimmungen müssen jedoch noch die klärenden Rundschreiben des NISF/INPS abgewartet werden.
Das Dekret August sieht die Möglichkeit zu einer weiteren Verlängerung des Lohnausgleichs für 9 + 9Wochen vor.
Diese zusätzlichen Wochen des Lohnausgleichs können im Zeitraum vom 13. Juli 2020 (also auch rückwirkend) bis zum 31. Dezember 2020 beansprucht werden.
Dieser zusätzliche Lohnausgleich kann weiterhin ausschließlich für jene Arbeitnehmer beansprucht werden, welche bereits am 25. März 2020 beschäftigt waren. Die Beanspruchung von Lohnausgleich und Neueinstellungen sind ebenfalls weiterhin unvereinbar.
Für die Beanspruchung der zweiten zusätzlichen neun Wochen ist zudem ein Zusatzbeitrag zulasten des Arbeitgebers an das NISF/ INPS geschuldet, welcher aufgrund des Umsatzrückgangs des ersten Semesters 2020 zum ersten Semester 2019 berechnet wird: • Bei einem Umsatzrückgang unter 20 Prozent beträgt der Zusatzbeitrag neun Prozent der Entlohnung, welche dem Arbeitnehmer während des
Lohnausgleichs zugestanden wäre. • Falls kein Umsatzrückgang vorliegt, beträgt der
Zusatzbeitrag 18 Prozent der Entlohnung, welche dem Arbeitnehmer während des Lohnausgleichs zugestanden wäre. • Bei einem Umsatzrückgang von 20 Prozent oder mehr oder bei Tätigkeitsbeginn im Jahr 2019 ist kein Zusatzbeitrag geschuldet. Beitragsbefreiung bei Verzicht Lohnausgleich
Falls der Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Verlängerung des Lohnausgleichs verzichtet, kann eine Beitragsbegünstigung für höchstens vier Monate (innerhalb 31. Dezember 2020) beansprucht werden. Die Beitragsbefreiung steht im Ausmaß der doppelten Stunden des in den Monaten Mai und Juni 2020 beanspruchten Lohnausgleichs zu.
Vorgesehene Beitragsbegünstigungen
Folgende Beitragsbegünstigungen gelten bei unbefristeten, befristeten oder saisonalen Einstellungen: • Für unbefristete Einstellungen im Zeitraum von 14. August bis 31.
Dezember 2020 wird eine Beitragsbegünstigung eingeführt. Die Beitragsbegünstigung steht für sechs Monate und einem
Höchstmaß von 8.060 Euro (als Jahresbasis) zu. Dieses Limit ist der maximalen Laufzeit anzupassen und monatlich anzuwenden. • Für befristete oder saisonale Einstellungen im
Tourismussektor im selben Zeitraum steht die Begünstigung für dreiMonate zu. Diese Bestimmung muss vorab noch von der
Europäischen Kommission genehmigt werden.
Entlassungsverbot bis Dezember 2020
Arbeitgeber, welche die zur Verfügung stehenden Abfederungsmaßnahmen (Lohnausgleich) nicht vollständig ausgeschöpft haben oder die Beitragsbefreiung bei Verzicht auf Lohnausgleich beanspruchen, dürfen keine kollektiven Entlassungsprozeduren einleiten. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, dürfen in diesen Fällen auch keine Entlassungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund ausgesprochen werden.
Das Entlassungsverbot gilt nicht im Falle von definitiven Betriebsschließungen oder bei einer kollektiven Entlassung mit einer Austrittsentschädigung für den Arbeitnehmer und entsprechendem Betriebsabkommen, welches von den vertretungsstärksten nationalen Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet wird.
Betriebliche Wertzuwendungen
Ausschließlich nur für das Steuerjahr 2020 wird der Höchstbetrag für die steuer- und sozialabgaben freien betrieblichenWertzuwendungen (Welfare) an die Mitarbeiter (Geburtstags-/ Weihnachtsgeschenke, Einkaufs-/Benzingutscheine usw.) verdoppelt und somit von 258,23 Euro auf 516,46 Euro erhöht.
Bonus für Saisonmitarbeiter
Saisonal beschäftigte Arbeitnehmer im Tourismussektor, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 17. März 2020 unfreiwillig das Arbeitsverhältnis beendet haben (Saison-/Vertragsende oder Entlassung) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets (14. August 2020) in keinem Arbeitsverhältnis stehen bzw. Arbeitslosengeld (NASPI) oder eine Pension beziehen, erhalten einen Bonus von 1.000 Euro.
Weitere Informationen zu diesem Thema erteilen die Patronate.
Verlängerung Arbeitslosengeld NASPI
Die Dauer für den Bezug des Arbeitslosengeldes (NASPI) wird um zwei Monate verlängert, falls der ursprüngliche Zeitraum für den Bezug desselben zwischen 1. Mai 2020 und 30. Juni 2020 auslief.
Weitere Informationen zu diesem Thema erteilen die Patronate.
Steuer: GIS-Befreiung für Gastbetriebe Für welche Gebäude die GIS nicht geschuldet ist
Von Stefan Amplatz
Mit dem Nachtragshaushalt hat die Landesregierung auch festgelegt, dass die Gast- und Beherbergungsbetriebe heuer von der Gemeindeimmobiliensteuer GIS befreit sind. Auch der Landtag hat dieser Befreiung zugestimmt.
Mit dem Nachtragshaushalt haben die Landesregierung und der Landtag einige wichtige Maßnahmen für Unternehmen beschlossen, welche wegen des Covid-19-Notstandes wirtschaftliche Einbußen erlitten haben. Der HGV hat im Zuge eines umfang reichenMaßnahmenpaketes unter anderem auch vorgeschlagen, dass Gastbetriebe zumindest im heurigen Jahr von der Gemeindeimmobiliensteuer GIS befreit werden. Die Entscheidung der Landesregierung ist somit auch ein politischer Erfolg des HGV.
Die GIS ist somit für folgende Gebäudeeinheiten im Jahr 2020 nicht geschuldet: • Gebäude, welche in der
Katasterkategorie D/2 eingestuft und für Beherbergungstätigkeiten bestimmt sind; • Wohnungen der Katastergruppe A sowie Immobilien der Katasterkategorie D/8, welche für die
Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen
Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, sowie für
Immobilieneinheiten der
Katasterkategorien C/2,
C/6 und C/7, welche als
Stefan Amplatz, Leiter der HGV-Steuerberatung
Zubehör der ausschließlich für die Beherbergungstätigkeiten genutzten Immobilieneinheit gelten; • Gebäude, die vorwiegend für Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen bestimmt sind, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien
C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei
Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben
Kategorie; • Schutzhütten, die in der
Katasterkategorie A/11 eingestuft sind; • Gebäude, die in der Katasterkategorie D/3 eingestuft und für Tätigkeiten imKultur- und Freizeitbereich bestimmt sind; • Gebäude, die in der Katasterkategorie D/6 eingestuft und für die Sportausübung bestimmt sind; • Gebäude, welche in den
Katasterkategorien C/1,
D/3 und D/8 eingestuft sind und für Tätigkeiten des Ausschanks, der Verabreichung von Speisen und der Unterhaltung bestimmt sind.
Die Voraussetzungen für die Befreiung
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Steuerpflichtige auch der Betreiber der Tätigkeit ist. Ist der Steuerpflichtige nicht selbst Betreiber, ist die GIS nicht geschuldet, wenn diese dem Betreiber das betroffene Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kostenlos zur Verfügung gestellt haben oder der Pacht- oder Mietzins für 2020 um mindestens jenen Betrag reduziert wird, der als GIS normalerweise geschuldet wäre. Die Reduzierungmuss in diesem Fall aus einem registrierten Schriftstück hervorgehen.
Voraussetzung für die Aussetzung der Steuer ist zudem, dass im Jahr 2020 einGesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 verzeichnet wird. Wird dieser Umsatzrückgang in dieser Höhe nicht verzeichnet, ist die GIS in Höhe von 50 Prozent geschuldet. Diese ist dann ohne Strafe und Zinsen innerhalb 30. Juli 2021 zu entrichten.
Eigenerklärung notwendig
Aufjeden Fall aber muss das Anrecht auf Befreiung mit einer der vier Eigenerklärungen (direkte Führung, kostenlose Nutzungsleihe, Gesellschaftseinlage, Miete und Pacht) bis zum 30. September 2020 der betreffenden Gemeinde mitgeteilt werden.
Die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung muss dem Steueramt der betreffenden Gemeinde innerhalb 30. September 2020 wie folgt ausgehändigt werden: • Mittels PEC-E-Mail muss die Ersatzerklärung entweder digital unterschrieben sein oder der unterschriebenen Ersatzerklärung muss die Fotokopie eines gültigen Ausweises des Erklärenden beigelegt werden; • Mittels Postdienstes muss der unterschriebenen Ersatzerklärung die Fotokopie eines gültigen Ausweises des Erklärenden beigelegt werden; • Persönlich vom Erklärenden, dabei muss diese vor dem Gemeindeangestellten, der sie entgegennimmt, unterschrieben werden.
Treten die Voraussetzungen für die Aussetzung der GIS erst nach dem 30. September 2020 ein, so ist nur in diesem Fall diese Eigenerklärung verbindlich innerhalb 31. Januar 2021 einzureichen. Verfällt nach dem 30. September 2020 bzw. nach Einreichung der Erklärung und bis 31. Dezember 2020 der Anspruch auf die Befreiung, so muss auch in diesem Fall eine entsprechende Erklärung verbindlich innerhalb 31. Januar 2021 abgegeben werden.