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III Historische Entwicklung der Finanzierungsinstrumente

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I Grundbegriffe

I Grundbegriffe

III Historische Entwicklung der Finanzierungsinstrumente

Der 1989 eingeführte Wohnbauförderungs-Zweckzuschuss wurde 1996 mit 1,78 Mrd. Euro „eingefroren“. Die darüber hinausgehend zur Verfügung stehenden Mittel (gesamt 80,55 Prozent der Wohnbauförderungsbeiträge plus fixe Anteile an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer) wurden einer allgemeinen, nicht zweckgebundenen Bedarfszuweisung des Bundes an die Länder zugeführt. Mit 2009 wurden beide Finanzzuweisungen in LänderErtragsanteile umgewandelt. Mit 2018 wurde der Wohnbauförderungsbeitrag verländert und fließt daher nicht mehr in die Ertragsanteile ein.

Abbildung 1: Entwicklung der Finanzierung der Wohnbauförderung

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2018.

Abbildung 2: Bundesmittel für die Wohnbauförderung, 1996-2008

Bundeszuschüsse in Mio. Euro 1.000 2.000 3.000 1.792 155 1.798 353 1.800 563 1.797 599 1.797 604 1.794 730 1.789 760 1.790 699 1.789 737 1.788 864 1.787 997 1.787 1.218 1.787 1.468 Umwandlung in Ertragsanteile 0 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Bedarfszuweisung an die Länder gemäß FAG 1997-2008 Wohnbauförderungs-Zweckzuschuss Quelle: KDZ: eigene Berechnungen 2017; auf Basis: BMF: Die wichtigsten Daten aus den Jahresberichten der Länder über die Wohnbauförderung 1997- 2008.

Entwicklung der Wohnbauförderung im Detail 4

 Ab 1921 bzw. 1945: Einführung des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds;  1948-1967: Wohnhaus-Wiederaufbaufonds;  1952: Neuordnung der Finanzierung des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds: - Einführung des Wohnbauförderungsbeitrages (zweckgebundene Steuer); - Zweckbindung bestimmter Anteile an der Einkommen- und Körperschaftsteuer;  1954: Schaffung eines Bundesgesetzes für die Wohnbauförderung;  1955: Trennung von Gesetzgebung (Bund) und Vollziehung (Länder);  1970-1987: zusätzliche bundesgesetzliche Schwerpunktsetzungen (z.B. Verbesserung Althausbestand, Ankurbelung der Bauwirtschaft, Stadterneuerung, Startwohnungen);  1988/1989: - „Verländerung“ der Wohnbauförderung - in Kraft treten des Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetzes, um die Finanzierung der Wohnbauförderung zu regeln; - Länder erhalten 81 Prozent des Wohnbauförderungsbeitrags;  1996: - Entkoppelung Wohnbauförderungs-Zweckzuschuss und Wohnbauförderungsbeitrag; - Wohnbauförderungs-Zweckzuschuss wird mit jährlich 1,78 Mrd. Euro „eingefroren“; - Entfall der Zweckbindung für den Wohnbauförderungsbeitrag;  2001: - Umbenennung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetzes 1989 in Zweckzuschussgesetz 2001; - Verbreiterung der Zweckwidmung (z.B. Reduktion von Treibhausgasen, Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur) – „Quasi-Aufhebung“ der Zweckwidmung; - Entfall der Zweckbindung bei Rückflüssen aus Förderungen; - erstmalige Berücksichtigung von klimapolitischen Zielsetzungen;  2005: - Umbenennung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschusses in Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur; - Konkretisierung der umweltpolitischen Erfordernisse in der Wohnbauförderung;  2008/2009: - außer Kraft setzen des Zweckzuschussgesetzes; - gänzlicher Entfall einer Zweckbindung; - Überführung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschusses und der Bedarfszuweisungen des Bundes an die Länder in Ertragsanteile;  2018: Umwandlung Wohnbauförderungsbeitrag zu einer ausschließlichen Landesabgabe.

4 Vgl. Kremser u. Maschek: FAG 2017 – Gesetzestext mit Kommentar, 2017, S. 3424; Land Steiermark: Die Geschichte der Wohnbauförderung; 2016, S. 1 f.; Moshammer: Wohnbauförderung und Finanzausgleich, 2016, S. 1 ff.; NÖ. Arbeiterkammer: Die Wohnbauförderung der

Bundesländer; 2012, S. 4 ff; Matzinger u. Sturmlechner: Finanzierung der Wohnbauförderung, 2006, S. 26 ff.

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