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IDD – ein Jahr danach
Die im Februar 2016 in Kraft getretene Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) ist für Versicherungsunternehmen am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten und hat alle Betroffenen intensiv beschäftigt und für Verunsicherung in der gesamten Branche gesorgt. Fast ein Jahr später sind die österreichischen Versicherer und Versicherungsvermittler noch immer von den Herausforderungen der Umsetzung betroffen. Hier eine Bilanz über zurückgelegte Meilensteine und ein Ausblick auf noch zu bewältigende Hürden bei der Umsetzung der regulatorischen Vorgaben.
Von Klaus Jarosch | Birgit Wastl
In den letzten vier Jahre hat das Thema IDD die gesamte Versicherungswirtschaft ordentlich auf Trab gehalten, hat quer durch alle Bereiche vor allem bei Juristen, Compliance-Verantwortlichen, dem Vertrieb, den Produktentwicklern und den Personalabteilungen, aber auch bei selbstständigen Versicherungsvermittlern viele Fragen aufgeworfen und insgesamt für tiefgreifende Veränderungen des österreichischen Vermittlerrechtes gesorgt, dessen konkrete Auswirkungen jetzt noch immer nicht für alle Betroffenen abschätzbar sind. Im Folgenden wird versucht, auf die wesentlichsten Probleme und Herausforderungen bei der Umsetzung einzugehen.
Kehren wir zunächst einmal zurück zur rechtlichen Grundlage all dieser Neuerungen rund ums Versicherungsvermittlerrecht: Mit der Insurance Distribution Directive IDD beabsichtigte der europäische Gesetzgeber die Verbesserung der Qualität des Versicherungsvertriebs, ähnlich wie mit MiFID II im Bereich des Wertpapierhandels. Mehrere grundlegende Änderungen der bestehenden Rechtslage waren damit verbunden, wie etwa die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie. Die Richtlinie fi ndet nämlich auf jede Form des (Erst- bzw Rück-) Versicherungsvertriebs Anwendung und erfasst damit insbesondere auch den Direktvertrieb durch die Versicherungsunternehmen, also durch angestellte Versicherungsvermittler. In der Richtlinie fi ndet sich daher parallel zum bisher bekannten Begriff „Versicherungsvermittler“ auch die Begrifflichkeit und Defi nition des „Versicherungsvertreibers“.
Überblick über den Regelungsinhalt der IDD
Das Ziel der Richtlinie einer Verbesserung der Beratungsqualität wird durch weitreichende Änderungen des Verkaufsprozesses, wie zB umfassende Informationspfl ichten, einen verpfl ichtenden Wünsche- und Bedürfnistest vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden sowie zusätzliche Anforderungen an die Dokumentation des Beratungsablaufs erreicht. Dem Kunden müssen standardisierte Produktinformationsblätter ausgehändigt werden, die die wichtigsten Informationen wie Deckungsumfang, Laufzeit, Prämienzahlung etc enthalten. Bereits bei der Gestaltung neuer Versicherungsprodukte werden nun konkrete organisatorische Maßnahmen, Prozesse und Entscheidungsabläufe gefordert sowie unternehmensinterne Verfahren und Kontrollen im Bereich des Designs, der Entwicklung und der unternehmensinternen Freigabe von Produkten notwendig. Neu ist auch die Defi nition von Zielmärkten, wonach festzulegen ist, welche Produkte an welche Gruppen von Personen verkauft werden sollen. Hinsichtlich der Vergütung konnte ein im Raum stehendes generelles Provisionsverbot letztendlich abgewendet werden und es ist bei dem in Österreich bewährten System des provisionsbasierten Versicherungsvertriebes geblieben. Die Vergütung von Versicherungsvermittlern darf nicht zu Fehlanreizen führen, und der Vermittler nicht an der Pfl icht gehindert werden, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. Dies machte die Überarbeitung der Vergütungssysteme der Versicherer notwendig, um sicherzustellen, dass dabei nicht ausschließlich quantitative Kriterien, sondern auch qualitative Kriterien hinsichtlich der Vermittler berücksichtigt werden. Speziell an den Vertrieb von Lebensversicherungen wurden spezielle Anforderungen zur Erkennung, Vermeidung und Regelung von Interessenkonfl ikten gestellt, um zu verhindern, dass derartige Interessenkonfl ikte den Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten schaden. Diese können bis zu einer möglichen Offenlegungsverpfl ichtung von unvermeidbaren Interessenkonfl ikten gegenüber dem Versicherungsnehmer reichen. Zu guter Letzt soll die Qualität des Versicherungsvertriebes durch die Defi nition von berufl ichen und organisatorischen Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung sichergestellt werden. Diese Anforderungen richten sich nicht nur an die direkt in den Versicherungsvertrieb involvierten Versicherungsvermittler, sondern auch an alle in leitender Funktion am Versicherungsvertrieb mitwirkenden Personen. Für Versicherungsunternehmen bedeutet das, dass neben Außendienstmitarbeitern auch die für den Versicherungsvertrieb verantwortlichen Vorstandsmitglieder, die Vertriebsleiter, Landesdirektoren und Gebietsleiter hinsichtlich ihrer Qualifi - kation und regelmäßigen Weiterbildung zu prüfen sind. Grundsätzlich besteht in Österreich bereits aufgrund der von der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft durchgeführten Prüfungen (BÖV-Prüfungen) für den Versicherungsaußendienst bzw der hochwertigen Maklerausbildung ein hoher Ausbildungsstand der Makler, Agenten und Außendienstmitarbeiter. Die nun bestehende Weiterbildungsverpfl ichtung von 15 Stunden im Jahr wird daher grundsätzlich für alle Berufsgruppen zu
bewältigen sein. Eine Herausforderung ist jedenfalls die Sicherstellung der Dokumentation regelmäßiger Fortbildung für einen insgesamt sehr großen Personenkreis. Durch eine in den Versicherungshäusern einzurichtende Vertriebsfunktion soll die Erfüllung der Ansprüche an die Aus- und Weiterbildung regelmäßig überwacht und sichergestellt werden.
Probleme bei der Umsetzung
So weit, so gut. Diese vom europäischen Gesetzgeber festgelegten Eckpunkte zur Steigerung der Qualität des Versicherungsvertriebes wurden im Prinzip von allen Beteiligten begrüßt. Wirklich große Probleme bereitete die mit Verspätung erfolgte Umsetzung der IDD in nationales Recht. Als EU-Richtlinie sah die IDD eine zweijährige Umsetzungsfrist vor und überließ als Rahmenrichtlinie wesentliche Punkte der inhaltlichen Ausgestaltung sogenannten delegierten Rechtsakten. Auch wenn diese sogenannten Level II-Maßnahmen tatsächlich komplexe Themenstellungen beinhalteten, wurden sie leider sehr spät fi nalisiert.
Das hat letztlich dazu geführt, dass die Umsetzungsfrist für die IDD auf den 1. 10. 2018 verschoben wurde. Österreich hat dieser Vorgabe mit der Verabschiedung des Vertriebsrechts-Änderungsgesetzes nur zum Teil entsprochen, da damit durch Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) lediglich die Vorgaben für Versicherungsunternehmen mit 1. 10. 2018 in Kraft gesetzt wurden. Die Änderungen für die selbständigen Versicherungsvermittler in der Gewerbeordnung waren zu diesem Zeitpunkt aber noch ausständig. Auch wenn das Versäumnis mittlerweile mit dem Inkrafttreten der Versicherungsvermittlungsnovelle per 29. 1. 2019, den am 17. 6. 2019 kundgemachten Standesregeln und den am 11. 7. 2019 veröffentlichten Lehrplänen zur Weiterbildungspfl icht behoben wurde, hatten diese Verzögerungen bei der nationalen Umsetzung sowie das nicht gleichzeitige Inkrafttreten der Anforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler erhebliche Probleme bereitet.
Erfahrungen und Ausblick
Was sind nun die Lessons Learned bzw die nach wie vor zu bewältigenden Hausübungen? Im Folgenden wird auf diejenigen Neuerungen durch die IDD eingegangen, die die Betroffenen nach einem Jahr noch immer beschäftigen und an denen die Compliance-Verantwortlichen in den Versicherungsunternehmen nicht vorbeikommen.
Produktaufsicht und Produktlenkung
Gemäß den bestehenden Rechtsgrund
lagen 1 sind im Produktentwicklungsprozess, der in einer internen Unternehmensleitlinie schriftlich festzuhalten ist, klar die Verantwortlichkeiten für die
Festlegung, Konzeption, Dokumentation und Abnahme der Prozesse zu defi nieren (Produkt-Governance). Es ist ein Zielmarkt für das zu konzipierende Versicherungsprodukt zu defi nieren, wobei Parameter wie Gesamtrisikosituation, Alter, Beschäftigung, Veranlagungsziel etc geprüft werden. Weiters ist eine Produktprüfung in Hinblick auf mögliche Kundenschädigungen sowie eine laufende Produktüberwachung sicherzustellen. Auch eine Festlegung des geeigneten Vertriebskanals hat zu erfolgen; hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertriebsaktivitäten im Einklang mit Zielen des Produktgenehmigungsprozesses stehen und die Produkte am identifi zierten Zielmarkt vertrieben werden. Nicht zu vergessen sind auch die Anforderungen an die stets erforderliche Dokumentation.
Die Sicherstellung und laufende Überwachung dieser genannten Vorgaben beschäftigt aktuell die Betroffenen mehr als die den Kunden auszuhändigenden Produktinformationsblätter (KID, IPID, LIPID), die weitgehend umgesetzt sind. Mit diesen Produktinformationsblättern sollen den Kunden vor Abgabe einer Vertragserklärung die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt „kurz und knackig“ in einer standardisierten Form zur Verfügung gestellt werden, um eine „wohlinformierte Kundenentscheidung“ zu ermöglichen. Speziell die Gestaltung der gemäß Verordnung für Basisinformationsblätter (PRIIP-VO) notwendigen Basisinformationsblätter für Versicherungsanlageprodukte war aufgrund von Unklarheiten vor allem bei der Darstellung der Kosten, der Performanceszenarien und der Risiken keine leichte Übung. Diese Informationsblätter sind selbstverständlich stets aktuell zu halten und auf den Websites der Versicherungsunternehmen zu veröffentlichen. Verstöße sind mit empfi ndlichen Geldstrafen verbunden. Auch bei zukünftigen Produktänderungen oder Produktneuerungen sind die Maßnahmen aus der Produkt-Governance einzuhalten bzw Produktinformationsblätter zu adaptieren oder neu zu erstellen. Prüfungen seitens der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) zur Einhaltung der regulatorischen Vorgaben werden nicht ausbleiben bzw haben bereits bei einigen Unternehmen begonnen.
Beratungsprozess
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Abbildung 1: Elemente der ProduktGovernance
Der Verkaufsprozess wurde durch die Bestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz 2 einer Neuregelung unterzogen. Er gliedert sich im Wesentlichen in drei Phasen: Information – Durchführung eines Wünsche- und Bedürfnistests – Beratung. Ein Teil der für Kunden wichtigen Informationen, wie etwa über das Versicherungsunternehmen, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse zu erteilen, der übrige Teil dann spätestens vor der Abgabe der Vertragserklärung des Kunden. Die Feststellung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Rahmen des Wünsche
und Bedürfnistests stellt keine Beratung und keine Risikobeurteilung dar. Sie resultiert vielmehr aus den individuellen Umständen des potenziellen Kunden und ist stets durchzuführen. Daran anschließend folgt die eigentliche Beratung in Form einer persönlichen Empfehlung, warum ein Produkt am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden entspricht. Auf die Beratung kann der Kunde nach einer erfolgten Warnung mittels einer gesonderten Erklärung verzichten. All diese Schritte inklusive dem Ergebnis der Beratung sind selbstverständlich in dem verpfl ichtenden Beratungsprotokoll zu dokumentieren. Bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten hat zusätzlich ein Geeignetheitstest vor der Beratung zu erfolgen, um ein bestimmtes Kundenprofi l festzulegen in Bezug auf Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich und die fi nanziellen Verhältnisse. Bei einem Beratungsverzicht durch den Kunden ist zumindest ein Angemessenheitstest in Bezug auf das in Betracht gezogene Produkt durchzuführen.
Zur Sicherstellung all dieser Anforderungen ist eine Unterstützung durch ITSysteme unumgänglich. Die Adaptierung der unternehmenseigenen EDV-Systeme zur Darstellung der erforderlichen Informationspfl ichten, zur Unterstützung des gesamten Beratungsprozesses und zur Sicherstellung der notwendigen Dokumentation (Beratungsprotokoll etc) nahm viel Zeit in Anspruch und war aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist durchwegs herausfordernd. Nach Vorliegen der rechtlichen Grundlagen für alle Vermittlertypen sind hier noch letzte Umsetzungsschritte zu setzen.
Aus- und Weiterbildung
Während die Bestimmungen für die Versicherungsunternehmen bereits relativ klar durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 2016 normiert und verankert sind 3 , bleiben im Bereich der selbständigen Versicherungsvermittler noch gewisse Unsicherheiten in der gesetzlichen Auslegung und Umsetzung. Hier lohnt sich eine nähere Untersuchung der bestehenden Rechtsgrundlagen. Unbestritten ist und bleibt jedenfalls, dass jeder Versicherungsvermittler 15 Stunden Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren hat. Die Konkretisierung der Ausgestaltung der Schulungsinhalte wurde an die Fachverbände übergeben, welche die Weiterbildungen in 2 Modulen – Rechtskompetenz und Berufsrecht sowie Fachund Spartenkompetenz – inhaltlich vordefi niert haben (vgl Abbildung 2). Bei der Auswahl der Lerninhalte werden Informationen über Versicherungsprodukte bzw Produkttarife explizit ausgeschlossen, während die Berücksichtigung der in der Praxis tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben jedenfalls als Einfl ussfaktor auf die Auswahl der Schulungseinheiten defi niert wurde. Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung sind auch Gewerbetreibende dazu verpfl ichtet 7,5 bis 10 Stunden bei unabhängigen Bildungsinstituten zu absolvieren. Sonstige am Versicherungsvertrieb mitwirkende Personen, wie zB Mitarbeiter in Versicherungsagenturen und Maklerbüros, können ihre Weiterbildungsverpfl ich
Lerninhalte aufgegliedert in 2 Modulen
Rechtskompetenz und Berufsrecht
Versicherungsvertragsrecht Allgemeines Privatrecht
Unternehmensrecht Arbeitsrecht Handelsvertreterrecht
Sozialversicherungsrecht Berufsethik & Beschwerdemanagement Gewerberecht DSGVO
Modul 1
Fach- und Spartenkompetenz
Versicherungsanlageprodukte
Lebensversicherungen Sonstige Personenversicherungen
Sachversicherungen
Vermögensversicherungen
Versicherungsmathematik Riskmanagement
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Polizzenprüfung Qualitätsmanagement Schadenabwicklung
Modul 2
Rück- und Mitversicherung
Abbildung 2: Lehrplan des Bundesgremiums der Versicherungsagenten – Modul 1 & 2 (Entwurf)
tungen auch intern oder bei sonstigen Bildungsanbietern absolvieren. Darüber hinaus wird auch auf die Sicherstellung der Varietät in Schulungsformaten wie Webinaren, Präsenzschulungen und E-Learning-Einheiten Wert gelegt.
Aus ersten Marktbeobachtungen ist abzuleiten, dass Modul 2 „Fach- und Spartenkompetenz“ gut durch das interne Schulungsangebot von Versicherern oder sonstigen bereits bekannten Bildungsanbietern abdeckt werden kann. Die Nachfrage im Bereich Weiterbildung ist daher eher an unabhängige Kooperationsanbieter gerichtet, die insbesondere Modul 1 „Rechtskompetenz und Berufsrecht“ zielgerichtet auf den Versicherungssektor und somit mit entsprechendem Mehrwert abbilden können. Welcher Ansatz verfolgt wird, um Versicherungsvermittlern Wissen in den ausgewählten Rechtsgebieten zu vermitteln, gilt es im Einzelfall zu defi nieren und resultiert in der Ausgestaltung eines individuellen und ansprechenden Schulungskonzepts. Sinnvoll erscheint es, in der Anfangsphase in Form eines Basismoduls einen guten Überblick über alle vordefi nierten Module zu geben und die Inhalte dieser ausgewählten Rechtsgebiete in einem ersten Schritt auf grundlegendem Level abzudecken. Bei weiterführenden Lehreinheiten können aufbauend auf dem erlangten Basiswissen ganz zielgerichtet spezifi sche Schwerpunktthemen gesetzt werden und entsprechendes Tiefenwissen in diesen Rechtsbereichen geschult werden.
Im Spotlight der IDD-Weiterbildung: Basismodul „Rechtskompetenz und Berufsrecht“
Gerade im Versicherungssektor sind der Anwendungsbereich und vor allem auch die Anwendungsrelevanz von Regulatorik sehr ausufernd und bieten ein umfangreiches Spektrum an potenziellen Lehrinhalten:
Das Versicherungsvertragsgesetz ist wohl eine der relevantesten Gesetzesgrundlagen für Versicherungsvermittler. Hier trifft vor allem das Kündigungs- und Rücktrittsrecht auf reges Interesse, insbesondere Informationen über die Doppelversicherung, Besitzwechselkündigung und Risiko- oder Interessewegfall und die damit einhergehenden Fristen, die im Fall einer Kündigung einzuhalten sind. Versicherungsvermittler werden über die sogenannte Zurückweisungspfl icht unterrichtet ebenso wie über die resultierenden Konsequenzen, die bei einer Versäumnis dieser Pfl icht eintreten. Auch die Novellierung des § 5c VersVG ist Bestandteil der Lerninhalte im Versicherungsvertragsrecht, jenem 14-tägigen Rücktrittsrecht, das nun für jeden Versicherungsnehmer, unabhängig ob Verbraucher oder Unternehmer und ohne jeglichen Grund, zutrifft und anwendbar ist.
Aspekte des allgemeinen Privatrechts sind auch aus Sicht der Versicherungsvermittler als Basiswissen zu defi nieren und somit grundlegender Bestandteil potenzieller Schulungseinheiten im Rahmen der IDD. Am Beispiel der Geschäftsfähigkeit kann sehr schön herausgearbeitet werden, dass es als Versicherungsvermittler unumgänglich ist, die Prinzipien der unterschiedlichen Geschäftsfähigkeits
Datenschutz –Recht und Praxis
Ziel dieses Werkes ist eine jurisঞsch fundierte Aufarbeitung und Darstellung wichঞger Bereiche des neuen Datenschutzes, gegliedert nach relevanten Themen bzw aus verschiedenen Blickwinkeln: Behörde und Verfahren, Datenschutzbeau[ragte, IT, Rechts- und Anwaltspraxis (Datenschutzverträge, Straf-, Arbeitsrecht), Internaঞonales, Organisaঞon und Sicherheit.
Mit zahlreichen Praxisঞpps, Beispielen und Hinweisen unterstützt dieses Handbuch all jene, die innerhalb oder außerhalb einer Organisaঞon mit Datenschutz zu tun haben, also Datenschutzbeau[ragte, -manager, -koordinatoren, aber auch Anwälte, Geschä[sführer, Unternehmensjuristen, Compliance-Verantwortliche etc.
Der Herausgeber: RA Dr. Michael M. Pachinger
Preis: € 98,– Wien 2019 | 528 Seiten Best.-Nr. 30158001 ISBN 978-3-7007-7386-3
Weil Vorsprung entscheidet.
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stufen in Österreich zu kennen: Ab wann darf ein Jugendlicher selbst seine Versicherungsverträge unterzeichnen, wann ist eine Unterschrift der Eltern oder sogar die Zustimmung des Pfl egschaftsgerichts notwendig?
Neben der Vermittlung von Basiswissen im Unternehmensrecht kann gerade im Versicherungskontext ein Fokus auf das Thema Prokura und Handlungsvollmacht gelegt werden. Auch das Handeln als integrer Versicherungsvermittler sollte besonders herausgestrichen werden, indem auf Compliance-Standards eingegangen und beleuchtet wird, wie aus IDD-Perspektive richtig mit Interessenkonfl ikten umzugehen ist.
Im Bereich des Arbeitsrechts, das Verordnungen, Gesetze und Bestimmungen für unselbstständig Erwerbstätige umfasst, sind Erläuterungen zu gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeit und Überstunden sowie entsprechende rechtliche Neuerungen in diesem Bereich wie beispielsweise die Vier-Tage-Woche und die damit entstandenen Rechte und Pfl ichten für Versicherungsvermittler und ihre Angestellten von Bedeutung. Interessant ist weiters das Thema Dienstnehmerhaftung (§ 1313a ABGB „Erfüllungsgehilfenhaftung“), der Ersatz von Schäden, die durch einen Dienstnehmer des Versicherungsvermittlers gegenüber einem unabhängigen Dritten verursacht wurden und die damit verbundene Regressmöglichkeit des Letzteren an seinem Mitarbeiter (DHG). Auch sollen die grundlegenden Prinzipien der Arbeitnehmerähnlichkeit vermittelt und entsprechende Auswirkungen auf potenziell betroffene Versicherungsvermittler beleuchtet werden.
Wesentliche Inhalte des Sozialversicherungsrechts sind ebenfalls Bestandsteil eines guten IDD-Basismoduls. Arbeitnehmer müssen unumgänglich mit dem Arbeitsantritt, sprich vom ersten Tag an, bei der Sozialversicherung gemäß ASVG angemeldet werden. Eine Nachfrist gibt es nicht mehr und die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Meldepfl icht reichen von Beitragszuschlägen (§ 56 ASVG), Verzugszinsen (§ 59 ASVG) über Verwaltungsstrafen (§111 ASVG) bis hin zu strafrechtlicher Verantwortung (§ 153c StGB). Weiters werden die leistungs- und beitragsrechtlichen Unterschiede zwischen ASVG und GSVG erläutert ebenso wie jene zwischen Pfl icht- und Privatversicherung.
Insbesondere stehen natürlich auch die Inhalte des Handelsvertreter- bzw Maklerrechts im Fokus, welche die gesetzlichen Grundlagen des jeweiligen Versicherungsvermittlers darstellen. Hier wird auf die Befugnisse, Rechte und Pfl ichten, Möglichkeiten der Vergütung sowie den Ausgleichsanspruch und die Folgeprovision eingegangen.
Im Gewerberecht wird zusätzlich zu den Key Facts zur gewerblichen Tätigkeit ein besonderes Augenmerk auf die Standes- und Ausübungsregeln für Versicherungsvermittler (§§ 137f GewO) gelegt.
Fazit
Die großen Meilensteine hat die Versicherungsbranche bei der Umsetzung der IDD schon hinter sich. In vielen Bereichen ist jedoch noch konkretes Handeln gefordert, speziell was das Thema Aus- und Weiterbildung betrifft. Auch die Umsetzung der jüngst in Kraft getretenen Bestimmungen für die Makler und Versicherungsagenten wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sind zukünftig laufend eine Reihe von Maßnahmen notwendig, zB bei der Entwicklung eines neuen Produktes, bei der Gestaltung neuer Vergütungssysteme oder anlässlich der laufenden Zielmarktüberwachung bzw des Produktmonitorings. Denn schließlich könnte sich aus einem derartigen Monitoring die Notwendigkeit allfälliger Korrekturmaßnahmen ergeben. ComplianceOffi cern in Versicherungsunternehmen sei nahegelegt, sich laufend aktiv in alle IDD-relevanten Themen einzubringen, da wohl die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher rechtlicher Vorgaben (auch) bei der Compliance liegt. IDD wird daher die Versicherungswirtschaft auch in den nächsten Jahren noch beschäftigen, aber auf lange Sicht sicherlich die Qualität der Versicherungsprodukte sowie der Versicherungsvermittlung verbessern.
1) POG-Guidelines (Vorbereitende Leitlinien zu den Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen seitens Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern, EIOPA-BoS-16/071), Art 25 IDD (Richtlinie [EU] 2016/97 vom 20. 1. 2016 über Versicherungsvertrieb) konkretisiert durch Delegierte VO (EU) 2017/2358 vom 21. 9. 2017 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für VU und Versicherungsvertreiber, § 129 VAG 2016 (neu) gem VersVertrRÄG 2018. 2) §§ 130 bis 133 VAG 2016 (neu) gem Vers
VertrRÄG 2018. 3) § 123a VAG 2016 (neu) gem VersVertrRÄG 2018.
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Die Autoren Mag. Klaus Jarosch (links im Bild) ist Chief Compliance Offi cer der Allianz Elementar VersicherungsAktiengesellschaft. In dieser Funktion ist er neben den Compliance-Kernbereichen Betrugs- und Korruptionsprävention sowie Kapitalmarkt-Compliance auch für die Geldwäscheprävention sowie die Unternehmensgovernance verantwortlich. Mag. Jarosch ist Jurist und seit 2005 im Bereich Legal und Compliance der Allianz tätig. Mag. Birgit Wastl, MA (rechts im Bild) ist Senior Manager im Management Consulting der KPMG Advisory GmbH. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Finanzdienstleistungssektor, konkret in der Umsetzung regulatorischer Anforderungen (DSGVO, IDD etc) inklusive Durchführung von Business Impact Analysen, Prozessdesign, Stakeholdermanagement, IT-Anforderungsmanagement sowie Adaptierung von Organisationsstrukturen. Birgit Wastl ist Juristin und Betriebswirtin und nach ihrer Tätigkeit als Legal Counsel in der Versicherungswirtschaft seit 2016 für die KPMG tätig.
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