Factoring von A bis Z

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Linde sagt, wie’s geht.

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THEO HIBLER • MARLENE WALENTA

Factoring

Factoring von A bis Z

von A bis Z

DIE AUTOREN

Theo Hibler ist Vorstandsvorsitzender der Intermarket Bank AG, Präsident des Österreichischen Factoring Verbands und langjähriges Mitglied des Executive Committees der FCI (Factors Chain International).

Marlene Walenta war neun Jahre in der Intermarket Bank AG in diversen Funktionen tätig und betreut nun für die Erste Bank internationale Großkunden.

ISBN 978-3-7093-0362-7 www.lindeverlag.at

Was Sie schon immer über Forderungsfinanzierung wissen wollten

Factoring von A bis Z

Welche Möglichkeiten bietet Factoring mittelständischen Unternehmen? Wo liegen die Vorteile, aber auch die Risiken? Und für welche Unternehmen ist Factoring sinnvoll? Die zweite, überarbeitete Auflage dieses Buches bietet einen praxisorientierten Überblick über das Thema, erläutert Voraussetzungen, Kosten-Nutzen-Aspekte sowie den Finanzierungsprozess und gibt mittelständischen Unternehmen eine wertvolle Entscheidungshilfe. Interviews und Marktanalysen gewähren Einblicke in die aktuelle Praxis von Factoring. Darüber hinaus bietet die Lektüre Lesern eine aktuelle Expertise über die Bilanzierung von Factoring in Österreich nach UGB und IFRS sowie einen Beitrag zur Rechtsnatur des Factoring unter besonderer Berücksichtigung der Anfechtungsrisiken.

THEO HIBLER • MARLENE WALENTA

Kundenforderungen zu verkaufen anstatt lange auf deren Bezahlung zu warten, setzt sich immer mehr durch. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen greifen zunehmend zur Finanzierungsform Factoring.

2., aktualisierte Auflage


Theo Hibler • Marlene Walenta Factoring von A bis Z

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Theo Hibler • Marlene Walenta

Factoring von A bis Z Was Sie schon immer Ăźber Forderungsfinanzierung wissen wollten 2., aktualisierte Auflage

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege, durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, dem Verlag vorbehalten. ISBN 978-3-7093-0362-7 Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in diesem Werk trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren oder des Verlages ausgeschlossen ist. Umschlag: buero8 © LINDE VERLAG WIEN Ges.m.b.H., Wien 2012

Factoring von A bis Z

1210 Wien, Scheydgasse 24, Tel.: 01/24 630 www.lindeverlag.at Satz: psb, Berlin Druck: Hans Jentzsch u Co. Ges.m.b.H. 1210 Wien, Scheydgasse 31 2

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INHALT

I Einleitung

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II Unternehmensstruktur österreichischer Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . 1. Betriebsgrößenklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Kapitalausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Finanzierung von KMU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Gründerboom und Unternehmensdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

13 14 18 20 21

III Die Geschichte von Factoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die Entstehung von Factoring – ein kurzer historischer Rückblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Entwicklung des modernen Factoring in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Die Entwicklung von Factoring in Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Die Geschichte von Factoring im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Was ist Factoring? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Funktionen von Factoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Factoring-Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Factoring in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

41 42 42 50 56

V Die Factoring-Kunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Zielgruppe des Factoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die Kenntnisse über und die Zufriedenheit mit Factoring . . . . . 3. Factoring in der Unternehmenssanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Weg zur Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

65 66 68 69 70

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Inhalt

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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VI Risiken im Factoring-Geschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Bonitätsrisiko des Factoring-Kunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Verwässerungsrisiko der Forderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Zahlungsrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

73 74 74 75

VII Factoring im Rechnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bilanzverkürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

77 78

VIII Das rechtliche Umfeld des Factoring-Geschäfts . . . . . . . . . . . . . . . 1. Kaufvertragsnatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Zessionsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Die Einordnung in das österreichische Bankwesengesetz . . . . . . .

81 82 84 85

IX Factoring in Zentral- und Osteuropa

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Appendix I Bilanzierung von Factoring in Österreich nach UGB und IFRS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Untersuchungsgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Betrachtung wesentlicher Vorschriften und Aspekte . . . . . . . . . . . . . 3. Darstellung von Factoring im Jahresabschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Darstellung im Abschluss nach IAS 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

96 96 97 105 111 119

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X Ausblick

Appendix II Zwei Fragen zur Anfechtung beim Factoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Problemstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Anfechtbarkeit der Einzelzessionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Anfechtung der Unterlassung der Kündigung des Factoringvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Abbildungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Tabellenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Inhalt

Appendix III

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Factoring von A bis Z

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VORWORT

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Vorwort

Kundenforderungen zu verkaufen, anstatt lange auf die Bezahlung der offenen Forderungen zu warten, setzt sich in Österreich immer mehr durch. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen greifen zunehmend auf die Finanzierungsform Factoring zurück. Heimische KMU leiden nicht nur unter der Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe, sondern zählen selbst zu den größten Kreditgebern des Landes. Bei einer durchschnittlichen Außenstandsdauer von 32 Tagen stellen die Forderungsbeträge nichts anderes als Kredite dar. Die gebundene Liquidität schränkt den Handlungsspielraum der Firmen ein. Welche Möglichkeiten bietet Factoring mittelständischen Unternehmen? Was sind die Vorteile und Chancen dieses Finanzierungsinstruments und wo liegen die Risiken? Für welche Unternehmen ist Factoring sinnvoll? Welche Aspekte sind besonders zu beachten? „Factoring von A bis Z“ bietet Ihnen einen praxisorientierten Überblick zum Thema. Wir stellen die Unternehmensfinanzierung Factoring vor und erläutern Voraussetzungen, Kosten-Nutzen-Aspekte sowie den Finanzierungsprozess. Ein fundierter Überblick – von der Entstehung von Factoring über die nationale Rechtslage bis hin zu internationalen Vergleichen – gibt mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmern eine wertvolle Entscheidungshilfe an die Hand. Marktanalysen geben Einblicke in die aktuelle Praxis von Factoring. Dieses Buch wäre nicht möglich gewesen ohne die Unterstützung von CoAutoren und Verlag. Daher möchten die Autoren besonders dem Linde Verlag für die Betreuung und Geduld beim Entstehen dieses Buches danken. Ganz besonderer Dank gilt den Autoren der beiden Annexes: Herr Univ.Prof. Dr. Roman Rohatschek hat seine Expertise über „Bilanzierung von Factoring in Österreich nach UGB und IFRS“ für diese Ausgabe überarbeitet und auf den letzten Stand gebracht, neu ist der Beitrag von Frau Univ.-Prof Dr. Brigitta Zöchling-Jud und Herrn Univ.-Ass. Dr. Gabriel Kogler zur Rechtsnatur des Factoring unter besonderer Berücksichtigung der Anfechtungsrisiken. Dieser Beitrag ist die Zusammenfassung eines Gutachtens, das die beiden Autoren im Auftrag des Österreichischen Factoringverbands im Jahr 2011 verfasst haben. Für die Erlaubnis zum Abdruck gilt daher der Dank nicht nur

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den beiden Autoren, sondern den – neben der Intermarket Bank – anderen Mitgliedern dieses Verbands: der FactorBank AG, der Raiffeisen Factor Bank AG und der VB Factoring Bank AG. Mag. Doris Stephanides hat ihre langjährige praxisnahe Erfahrung im Factoringeschäft in das Kapitel „Das rechtliche Umfeld des Factoring-Geschäfts“ einfließen lassen. Erfreulicherweise hat die Erstauflage des Jahres 2006 eine so starke Nachfrage ausgelöst, dass wir uns entschlossen haben, Ihnen mit der Zweitauflage einen aktuellen Überblick über die anhaltend positive Entwicklung von Factoring zur Verfügung zu stellen. Die Autoren

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Theo Hibler Marlene Walenta

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Die Finanzierungsform Factoring existiert seit über 4000 Jahren, hat aber in Europa und insbesondere in Österreich erst in den letzten Jahren wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Anlass genug, um dem Thema Factoring eine kompakte Darstellung mit einem österreichischen Schwerpunkt zu widmen. Aus der österreichischen Unternehmens- und Finanzierungsstruktur ergeben sich im Wesentlichen die Motive für Unternehmen, Factoring zu nutzen. Bevor auf das zentrale Thema eingegangen wird, erfolgt ein kurzer Überblick über die Entstehung von Factoring. Der Hauptteil des Buches beleuchtet Factoring in all seinen Facetten. Nach einer Definition des Begriffs Factoring werden Ablauf, Abwicklung sowie Produktarten vorgestellt. Das Buch gibt einen praxisorientierten Überblick und erläutert insbesondere den Nutzen von Factoring für mittelständische Unternehmen sowie die Vorteile und Chancen dieses Finanzierungsinstrumentes. Darüber hinaus vermittelt es ein

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I Einleitung

I Einleitung

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Bild über die rechtliche Einbettung, die risikopolitischen Faktoren sowie die bilanzielle Gestaltung. Das Buch nimmt nicht nur auf Österreich Bezug, sondern widmet sich auch der internationalen Entwicklung von Factoring. Insbesondere werden die Besonderheiten von Factoring in den angrenzenden Märkten Mittel- und Osteuropas dargestellt. Das abschließende Glossar definiert die wichtigsten Begriffe im Factoring und bietet ein rasches Nachschlagewerk.

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II Unternehmensstruktur österreichischer Betriebe

Dieses Kapitel widmet sich der Betriebsgrößenstruktur österreichischer und quellen. Zudem werden Neugründungen Insolvenzen gegenübergestellt, deren Ursachen aufgelistet sowie die „Überlebensrate“ neugegründeter Unternehmen im europäischen Vergleich dargestellt.

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II Unternehmensstruktur österreichischer Betriebe

europäischer Unternehmen, deren Kapitalausstattung und Finanzierungs-

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1. Betriebsgrößenklassen

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In Österreich sind rund 445.000 Unternehmen tätig. Die 500 umsatzstärksten Unternehmen erzielten 2011 einen Jahresumsatz von 434 Mrd. EUR, die zehn größten Unternehmen des Landes wiederum erwirtschafteten mehr als ein Drittel davon, knapp 136 Mrd. EUR. Und der Rest? Vernachlässigbar klein? Keineswegs, immerhin sprechen wir noch immer von knapp 296.400 Unternehmen, die 61% der Umsatzerlöse, 67% der Beschäftigten und 99,6% der Unternehmen ausmachen. Die Europäische Kommission definiert kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von 50 Mio. EUR und einer Bilanzsumme bis zu 43 Mio. EUR. Diese KMU werden wiederum in Kleinstunternehmen (bis zu zehn Beschäftigte, 2 Mio. EUR Umsatz und 2 Mio. EUR Bilanzsumme) und kleine Unternehmen (bis zu 50 Beschäftigte, 10 Mio. EUR Umsatz und 10 Mio. EUR Bilanzsumme)

Abbildung 1: Anteil der KMU an der marktorientierten Wirtschaft Österreichs. Quelle: KMU Forschung Austria

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unterteilt. Gemäß dieser Definition waren 99,7% aller Unternehmen in Österreich per Ende 2011 KMU (vgl. Tabelle 1). Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Entwicklung. Dieselbe Statistik des Jahres 2005 verzeichnete insgesamt 298.772 Unternehmen, rund 81.500 weniger. Beinahe der gesamte Zuwachs konnte im Bereich 1–9 Beschäftigte verzeichnet werden und ist somit auf Neugründungen zurückzuführen. Betriebsgrößenklassen nach Anzahl der Beschäftigten 1–9 10–49 50–249 >250 Summe

Anzahl Unternehmen 2005 269.155 24.083 4.568 966 298.772

% 90% 8% 2% 0% 100%

Anzahl Unternehmen 2011 377.694 25.449 4.961 1.090 409.194

% 92% 6% 1% 0% 100%

Tabelle 1: Anzahl der Unternehmen nach Betriebsgrößenklassen 2005 versus 2011. Quelle: WKO Statistisches Jahrbuch 2011

Betriebsgrößenklassen nach Anzahl der Beschäftigten 1–9 10–49 50–249 >250 Summe

Summe Beschäftigte 2005 356.068 474.764 460.552 805.974 2.097.358

% 17% 23% 22% 38% 100%

Summe Beschäftigte 2011 354.367 505.002 499.235 898.813 2.257.417

% 16% 22% 22% 40% 100%

Tabelle 2: Summe der Beschäftigten nach Betriebsgrößenklassen 2005 versus 2011. Quelle: WKO Statistisches Jahrbuch 2012

Der Vergleich zu 2005 zeigt einen Zuwachs von rund 160.000 Beschäftigten in Summe. Während Unternehmen bis 9 Mitarbeitern insgesamt weniger 15

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II Unternehmensstruktur österreichischer Betriebe

Eine Einteilung nach der Summe der Beschäftigten pro Betriebsgröße ergibt eine andere Struktur, sodass die Vielzahl von Betrieben mit wenig Beschäftigen einen geringeren Anteil im Vergleich zu den wenigen Großbetrieben mit vielen Beschäftigten aufweist. Insgesamt beschäftigen Betriebe mit einer Beschäftigtenzahl zwischen einem und neun Mitarbeitern weniger als halb so viele Mitarbeiter wie Betriebe mit über 250 Beschäftigten (vgl. Tabelle 2).

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Mitarbeiter beschäftigten, gab es den größten Zuwachs bei Betrieben mit über 250 Beschäftigten. Im europäischen Vergleich liegen die österreichischen KMUs damit ziemlich exakt im Durchschnitt. Die weit überwiegende Mehrheit der in der EU-27 aktiven Unternehmen, nämlich 99,8% waren nach der aktuellsten Untersuchung von EUROSTAT Klein- und Mittelbetriebe, insgesamt sind das 20,9 Mio. Unternehmen. Diese Unternehmen beschäftigen zwei Drittel aller Arbeitnehmer in der EU und tragen 58,6% zur Wirtschaftsleistung (jeweils außerhalb des Finanzsektors) bei. Betriebsgrößenklassen nach Anzahl der Beschäftigten

Anzahl der Unternehmen

Arbeitnehmer

Wertschöpfung

Anteil in % Alle KMUs 1–9 10–49 50–249 >250 Summe

99,8% 92,0% 6,7% 1,1% 0,2% 100,0%

66,7% 29,0% 20,5% 17,2% 33,3% 100,0%

58,6% 21,8% 18,6% 18,2% 41,4% 100,0%

Tabelle 3: Größenordnung europäischer (EU-27)Unternehmen 2008. Quelle: Eurostat, Key figures on European Business with a special feature on SMEs, 2011 edition

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Innerhalb der EU gibt es in der Größenklassifizierung der KMUs jedoch beträchtliche Unterschiede. Zwar erreicht der Anteil der Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern in keinem Land die 1%-Marke, die Mikro-Unternehmen (1–9 Mitarbeiter) sind u.a. in den großen Staaten wie Deutschland und UK aber anteilsmäßig geringer vertreten. Dies gilt – wohl aus historischen Gründen – auch für die zentraleuropäischen Reformstaaten und zwar in diesen Fällen unabhängig von der Größe des jeweiligen Landes (Anmerkung: Ziffern für Frankreich liegen nicht vor).

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1–9 MA

92,0 92,5 88,7 95,1 85,0 83,0 83,9 87,8 93,1 94,3 92,3 84,4 88,7 85,8 94,3 90,4 87,2 95,5 94,0 88,9 92,4 71,2 91,7 94,7 89,3

10–49 MA

(%) 6,7 6,3 9,2 3,9 12,2 14,1 13,0 9,9 6,0 5,1 6,4 12,9 9,2 11,5 4,7 8,0 10,8 3,3 5,1 8,8 6,1 24,2 6,9 4,4 8,8

50–249 MA

>250 MA

1,1 0,9 1,9 0,8 2,4 2,4 2,7 1,9 0,8 0,5 1,1 2,4 1,9 2,2 0,8 1,4 1,7 1,0 0,7 1,9 1,3 3,7 1,1 0,8 1,5

0,2 0,2 0,3 0,2 0,4 0,5 0,4 0,3 0,1 0,1 0,2 0,3 0,3 0,5 0,2 0,3 0,4 0,2 0,1 0,4 0,3 0,9 0,3 0,2 0,4

Tabelle 4: Größenordnung von Unternehmen in einzelnen EU-Staaten 2008. Quelle: Eurostat, Key figures on European Business with a special feature on SMEs, 2011 edition

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II Unternehmensstruktur österreichischer Betriebe

EU-27 BE BG CZ DK DE EE IE ES IT CY LV LT LU HU NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK

Gesamtanzahl der Unternehmen tsd 20.994 426 270 899 211 1.880 46 158 2.653 3.947 47 70 139 17 566 583 294 1.556 778 506 93 59 202 586 1.731

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2. Kapitalausstattung Die durchschnittliche Eigenkapitalquote (Eigenkapital in % des Gesamtkapitals) der österreichischen KMU lag 2005 noch bei 19% und hat sich 2009/ 2010 auf 28,1% erhöht. Je nach Umsatzklasse liegen die Bandbreiten auseinander, wobei deutlich sichtbar ist, dass Unternehmen mit niedrigerem Umsatz tendenziell auch eine geringere Eigenkapitalquote aufweisen. Erfreulich ist im Vergleich zu 2005, dass alle Umsatzklassen im Durchschnitt positive Eigenkapitalquoten aufweisen (vgl. Tabelle 5).

Durchschnitt Oberes Quartil Unteres Quartil Jahresumsatz in EUR: bis 0,3 Mio. 0,3–0,5 Mio. 0,5–1 Mio. 1–2 Mio. 2–4 Mio. 4–7 Mio. über 7 Mio.

Eigenkapitalquote % 2005 19,00% 27,50% 12,60%

Eigenkapitalquote % 2009/2010 28,10% 33,78% 26,85%

–5,70% –1,50% 3,50% 9,80% 14,80% 17,80% 23,80%

14,09% 9,61% 15,31% 17,77% 22,44% 26,49% 31,79%

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Tabelle 5: Eigenkapitalquote KMU. Quelle: KMU Forschung Austria

Auch im Bereich der Überschuldung hat sich die Situation in den letzten fünf Jahren deutlich verbessert. Während 2005 noch rund 40% der heimischen KMU über kein Eigenkapital verfügten, waren es 2009/2010 nur noch rund 30%. Dennoch sind in etwa ein Drittel der Klein- und Mittelbetriebe überschuldet (vgl. Tabelle 6). Fehlendes Eigenkapital ist nicht zuletzt ein Resultat des Ergebnisses der Geschäftstätigkeit. Nachhaltige Verluste führen in Folge zu negativem Eigenkapital. Demgemäß ist auch der Anteil der Unternehmen mit negativem EGT (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) entsprechend hoch, jedoch mit einem Trend zur Verbesserung. Ende 2005 wiesen noch knapp die Hälfte der KMU (Durchschnittswert von 46,6%) einen Fehlbetrag auf, 2009/2010

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Durchschnitt Oberes Quartil Unteres Quartil Jahresumsatz in EUR: bis 0,3 Mio. 0,3–0,5 Mio. 0,5–1 Mio. 1–2 Mio. 2–4 Mio. 4–7 Mio. über 7 Mio.

Anteil der Unternehmen ohne Eigenkapital in % 2005 39,70% 26,40% 58,60%

Anteil der Unternehmen ohne Eigenkapital in % 2009/2010 30,50% 18,00% 49,30%

54,30% 51,70% 46,10% 37,70% 28,00% 22,10% 11,60%

45,20% 43,40% 36,30% 28,50% 20,60% 14,90% 7,60%

Tabelle 6: Überschuldete KMU. Quelle: KMU Forschung Austria

Durchschnitt Oberes Quartil Unteres Quartil Jahresumsatz in EUR: bis 0,3 Mio. 0,3–0,5 Mio. 0,5–1 Mio. 1–2 Mio. 2–4 Mio. 4–7 Mio. über 7 Mio.

Anteil mit negativem EGT 2005 46,40% 0,00% 100,00%

Anteil mit negativem EGT 2009/2010 39,80% 0,00% 100,00%

69,20% 53,10% 43,90% 38,00% 34,50% 34,40% 32,00%

61,10% 48,20% 39,00% 31,30% 30,70% 29,80% 28,10%

Tabelle 7: Unternehmen mit negativem EGT. Quelle: KMU Forschung Austria

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II Unternehmensstruktur österreichischer Betriebe

waren es mit rund 40% bereits deutlich weniger (vgl. Tabelle 7). Aber auch hier ist festzustellen, dass die positiven Ergebnisse mit zunehmender Unternehmensgröße ansteigen, wenn auch bedauerlicherweise das – zumindest ausgewiesene – Unternehmensergebnis bei Umsatzgrößen bis zu einem Jahresumsatz von 0,5 EUR in mehr als 50% der Unternehmen negativ ist.

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Factoring von A bis Z

3. Finanzierung von KMU Seitens der Europäischen Zentralbank (EZB) werden mittlerweile zweimal jährlich Untersuchungen über der Zugang von KMUs zu Finanzmitteln im Euroraum beauftragt („Survey on the Access to Finance of SMEs in the Euro Area“). Gegenstand dieser Untersuchungen sind neben Fragen nach den Finanzierungsmöglichkeiten auch Fragen zum Geschäftsverlauf bzw. nach jenen Faktoren, die die Weiterentwicklung der KMUs am stärksten einschränken. In sämtlichen Untersuchungen der letzten Jahre wurde der Zugang zu Finanzmitteln von den befragten Unternehmen als eines der drei wichtigsten Themen für KMUs genannt, während dieses Problem bei Großbetrieben nicht unter den ersten fünf aufscheint. Von den möglichen Finanzquellen her nützten in den letzten Jahren sowohl in der EU wie in Österreich rund die Hälfte aller KMUs ausschließlich externe Finanzierungsmöglichkeiten, wobei hier nicht ausschließlich der klassische Bankkredit zum Einsatz kommt. 40% der Betriebe in der Gesamt-EU wie in Österreich haben dabei zuletzt einerseits den Betriebsmittelkredit in Anspruch genommen sowie zusätzlich andere Formen von Bankkrediten – 30% der KMUs in der EU, während es in Österreich 35% waren. Stark zugenommen haben in der EU in den beiden letzten Jahren die Nutzung von Leasing bzw. Mietkauf und Factoring mit nunmehr insgesamt 36% der KMUs (gegenüber 28% vor zwei Jahren) sowie der Lieferantenkredit, dessen Nutzung von 17% auf 32% gestiegen ist. In Österreich wird insbesondere Leasing mit 45% deutlich stärker beansprucht. Nach den letzten Vergleichsuntersuchen der Europäischen Kommission stehen österreichische Betriebe sowohl im Hinblick auf die Bankenfinanzierung wie auch auf die Zahlungsmoral der Kunden – verglichen mit dem Durchschnitt aller KMUs in der EU – gut da. Allerdings ist festzuhalten, dass der Durchschnitt der EU durch einige „Ausreißer“ stark nach unten gedrückt wird. Ein Vergleich mit Deutschland zeigt, dass Österreich zwar beispielsweise bei der Einräumung von Krediten liberaler ist, jedoch die KMUs hier um etwa 10% länger auf den Zahlungseingang warten müssen.

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Abstand vom EU-Durchschnitt (gemessen in Standardabweichungen, EU-Durchschnitt = 0)

Anteil der von KMU gestellten Bankdarlehenserträge, die abgelehnt wurden, 2009; Österreich: 16%; EU-Durchschnitt: 23% Zugang zu staatlichen Beihilfen einschließlich Bürgschaften (% derer, die eine Verschlechterung angaben), 2009; Österreich: 16%; EU-Durchschnitt: 22% Bereitschaft der Banken, ein Darlehen zu gewähren (prozentualer Anteil derer, die eine Verschlechterung angaben), 2009; Österreich: 31%; EU-Durchschnitt: 30% Relativer Unterschied zwischen Zinshöhen für Darlehen unter 1 Mio. Euro und Darlehen über 1 Mio. Euro, 2010; Österreich: 20,12%; EU-Durchschnitt: 23,98% Gesamtdauer bis zum Zahlungseingang (in Tagen), 2010; Österreich: 35,33; EU-Durchschnitt: 54,02 Zahlungsausfälle (% des Gesamtumsatzes), 2010; Österreich: 2%: EU-Durchschnitt: 2,78% Risikokapital-Investitionen – Frühphase (% des BIP), 2009; Österreich: 0,007%; EU-Durchschnitt: 0,014% Wirksamkeit und Effizienz des Rechtsschutzes, 2011; Österreich: 7; EU-Durchschnitt: 6,81 Depth of Credit Information Index, 2011; Österreich: 6: EU-Durchschnitt: 4,47 EU-Strukturfonds-Mittel für Anreize für unternehmerische Initiative u KMU, 2007–2013 (% der Gesamtmittelzuweisung/MS), 2011; Österreich: 15,5%; EU-Durchschnitt: 22% ELER-Mittel für die Gründung und Entwicklung von Unternehmen, 2007–2013 (% der Gesamtmittelzuweisung), 2011; Österreich: 0,19%: EU-Durchschnitt: 2,290% –1,5

–1,0

–0,5

0,0

0,5

1,0

1,5

Hinweis: Balken nach rechts zeigen Ergebnisse über dem EU-Durchschnitt an. Balken nach links Ergebnisse unter dem EU-Durchschnitt.

Abbildung 2: Zugang zu Finanzmitteln. Quelle: SBA Factsheet 2010–2011 Österreich, European Commission, Enterprise and Industry

Im Jahr 2011 wurden trotz der wirtschaftlich schwierigen Zeit 28.320 Unternehmen neu gegründet – zum Vergleich: 2010 waren es 29.221. 2011 berichtete der KSV über 5.869 Insolvenzen, das waren um 7,4% weniger als 2010. Die Entwicklung ist doppelt erfreulich, da es eine weitere Verschiebung hin zu eröffneten Insolvenzverfahren (–7,4% gegenüber 2010) und weg von den mangels Masse nicht eröffneten Konkursen gegeben hat (–8,6% gegenüber 2010). Das Scheitern hat unterschiedlichste Gründe (vgl. Tabelle 8). Als Hauptgrund wurde bei den analysierten Insolvenzen das Fehlen des kaufmännischen Weitblicks identifiziert. Kalkulationsfehler, Absatzschwierigkeiten und Kostensteigerungen sind unmittelbare Ursachen. Fahrlässigkeit, insbesondere bei der Gründung von Unternehmen, schlägt sich mit rund einem Viertel in den Gründen nieder. Ebenso unterschätzt werden der Kapitalbedarf sowie die Konkurrenzsituation am Markt. Der Hauptgrund blieb somit im Vergleich zu 2005 unverändert, stieg jedoch markant von 38% auf 53% an. Insbesondere kaufmännischer Weitblick,

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II Unternehmensstruktur österreichischer Betriebe

4. Gründerboom und Unternehmensdauer

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Factoring von A bis Z

Planung und Absatzschwierigkeiten stellen mit 39% eine gewichtige Insolvenzursache dar. Interessant ist auch, dass externe Auslöser sich mit 16% (nach 13% im Jahr 2005) niederschlagen. Nach deutlichen Rückgängen im Vergleich zu 2005 liegen Fahrlässigkeit und Kapitalmangel gleich auf als drittwichtigste Insolvenzursache. innerbetriebliche Ursachen Fehlen des unbedingt notwendigen kaufmännischen Weitblicks, der rationellen Planung bei Funktionsänderungen, Absatzschwierigkeiten Mangelnde Beobachtung der Vorkommnisse in der Wirtschaft, Angebot-Nachfrage, Zinsen- und Kostensteigerungen, Umstrukturierungen, Differenzen in der Geschäftsführung usw. Kalkulationsfehler, Produktionsmisserfolge außerbetriebliche Ursachen Geänderte Marktlage, aus- bzw. inländische Konkurrenzsituation, Kreditrestriktionen, Lohn- und Steuererhöhungen, usw. Insolvenz von Abnehmern Ausfall von Lieferanten Fahrlässigkeit Unvermögen der differenzierten Beurteilung der Wirtschaftsvorgänge, Gründungsfehler, Unerfahrenheit Ungenügende Kenntnis des praktischen Wirtschaftslebens, mangelnde Branchenkenntnis, Fehlen einer geordneten Betriebs- und Rechnungsprüfung Veranlassung und Durchführung von übermäßigen Investitionen und überflüssigen Betriebserweiterungen Kapitalmangel Das im Unternehmen vorhandene Eigenkapital ist zu gering, um den vom Betrieb geforderten Aufwand zu befriedigen Unterschätzung der verfügbaren Eigenmittel mit der Absicht, Fremdkapital einzusetzen Persönliches Verschulden Betrügerische Handlungen Überhöhte Entnahmen im Privatbereich Vernachlässigung der Geschäftsführung Spekulationen Sonstige Ursachen Krankheit Unglücksfälle durch höhere Gewalt Sonstige Ursachen, die außerhalb der Einflusssphäre des Unternehmens liegen, z. B. Versorgungsschwierigkeiten mit Rohmaterialien, Streiks

2005 38%

2011 53%

30%

39%

2% 6% 13%

9% 5% 16%

10% 2% 1% 22%

14% 1% 1% 11%

14%

6%

7%

4%

1% 13%

1% 11%

12% 1% 10% 7% 2% 1% 0% 4% 3% 1%

10% 1% 6% 3% 1% 2% 0% 3% 3% 0%

0%

0%

Tabelle 8: Entwicklung Insolvenzursachen 2005 vs. 2011. Quelle: KSV

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Die erfreuliche Tatsache der zahlreichen Unternehmensgründungen hat naturgemäß zur Folge, dass es auch zum Scheitern von jungen Unternehmen kommt. Die Statistik des KSV1870 zeigt eine besondere Gefährdung der Gründer in den ersten drei Jahren. Nach dieser Periode flacht die Kurve deutlich ab und pendelt sich acht Jahre nach der Gründung auf einem konstant niedrigen Wert ein (vgl. Abbildung 3).

Mit einer „Überlebensrate“ von annähernd 70% im Jahr 2009 der 2006 gegründeten Unternehmen liegt Österreich aber im absoluten Spitzenfeld der EU, insbesondere auch verglichen etwa mit Deutschland mit 52% (vgl. Tabelle 9). Land Deutschland Spanien Italien Ungarn Österreich Slowenien Slowakei England

Überlebensrate 3 Jahre nach Gründung 51,71% 56,07% 62,16% 53,67% 69,49% 73,95% 51,10% 62,74%

Tabelle 9: Überlebensrate von Unternehmensgründungen (in % der vor drei Jahren gegründeten Unternehmen). Quelle: Eurostat: business demography indicators

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II Unternehmensstruktur österreichischer Betriebe

Abbildung 3: Insolvenzen nach Gründungsjahren in %. Quelle: KSV1870

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Factoring von A bis Z

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III Die Geschichte von Factoring

In diesem Kapital erfahren Sie alles über die Entstehung von Factoring: vom Ursprung über die Entwicklung bis hin zu Factoring in der Gegenwart. Dargestellt werden die weltweite Entwicklung der Factoringvolumina sowie jene des österreichischen Marktes. Sie lesen, wer in Österreich Factoring anbietet und welchen Anteil Factoring am BIP hat. Ein Ausblick über die

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III Die Geschichte von Factoring

zukünftige Entwicklung rundet das Kapitel ab.

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1. Die Entstehung von Factoring – ein kurzer historischer Rückblick In den sechziger Jahren boten die europäischen Banken ihren Kunden eine neue Dienstleistung an: Factoring. Das Wort Factoring (als amerikanische Bezeichnung für Forderungsfinanzierung) fand schnell Eingang in die Geschäftssprache. Die rasche Verbreitung des Begriffes wurde durch die Ähnlichkeit mit dem Wort „Faktura“ erleichtert.

Factoring von A bis Z

1.1. „Factoring“-Formen in Antike und Mittelalter

Dabei ist Factoring gar nicht neu. Definiert man Factoring als „die Umwandlung von zukünftigen Einkommen in sofortige Liquidität durch Kredit oder Bevorschussung, oft ergänzt durch den Ankauf oder die Garantie von Forderungen“, gibt es „Factoring“ seit etwa 2000 v. Chr. Schon damals finanzierten reiche Privatpersonen den Export vom Mutterland Persien in die weit entfernten Handelskolonien. Im 5. Jahrhundert v. Chr. gewährten Finanzhäuser den Bauern Kredite für Erntewerkzeuge und vertrieben die Endprodukte (vor allem Getreide). In den folgenden Jahrhunderten spielten verschiedene Formen von „Factoring“ in vielen Teilen der Welt im Geschäfts- und Wirtschaftsleben eine wichtige Finanzierungsrolle. Im Mittelalter erlebte Factoring eine neue Blüte. Auch der Name stammt aus dieser Zeit: Factoring und Faktura leiten ihre Herkunft aus dem mittelalterlichen „Faktor“ und seiner „Faktorei“ ab. Die Tätigkeit des Faktors bestand im Wesentlichen im Verkauf von Gütern im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Durfte der Faktor auf Ziel verkaufen, wusste der Käufer meist nicht, wessen Ware er eigentlich gekauft hatte. Obwohl der Faktor die längeren Zahlungsbedingungen einräumte, war es der Lieferant, der das Kreditrisiko trug. In vielen Fällen übernahm nun der Faktor dieses Risiko, das heißt, er übernahm die Garantie der Einbringlichkeit. Ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit des Faktors war die Kreditgewährung dem Lieferanten gegenüber, da er Hafengebühren, Zoll, Fracht usw. sofort zu bezahlen hatte. Die Sicherstellung seiner Ansprüche war durch seine praktisch vollständige 26

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Kontrolle über Ware, Rechnung und Zahlungsfluss ausgezeichnet. Aufgrund finanzieller Vorleistungen und der hervorragenden Besicherung entwickelten sich liquide Faktoren zu den wichtigsten Finanziers – lange vor der Existenz der ersten kommerziellen Banken. Diese Form der Finanzierung wurde vor allem von deutschen Lieferanten beansprucht. Sie bezog sich hauptsächlich auf Handelsgeschäfte.

Die amerikanischen Kolonien waren lange Jahre von ihrem Mutterland und hier wiederum vom Vereinigten Königreich wirtschaftlich abhängig. Viele Güter wurden von England über den Atlantik exportiert und dort von Agenten vertrieben, welche auf Kommission verkauften, aber für Zölle und Hafengebühren in Vorlage zu treten und das Risiko für die Einbringlichkeit der Forderung zu übernehmen hatten. Schließlich waren sie es, die die Abnehmer in den USA ausgesucht hatten. Diese Form des Außenhandels ersparte den Exporteuren die Auslagen, Schwierigkeiten und Risiken bei der Errichtung von Zweigstellen in fernen Ländern. Die Agenten, „Merchant Factors“ genannt, hatten also sowohl eine Handels- als auch eine Finanzierungsfunktion, ganz ähnlich dem aus dem mittelalterlichen Deutschland bekannten „Faktor“. Mit zunehmender Population stieg die Produktion von Gütern in den Vereinigten Staaten, sodass in vielen Bereichen weitgehende Unabhängigkeit von Importen gewonnen wurde. Damit verloren die Merchant Factors ihre Handelsfunktion und konzentrierten sich häufig nur noch auf die Finanzierung und die Übernahme des Risikos für die Einbringlichkeit der Forderung. Die „Finanzfactors“ boten zwar ähnlich dem früheren Handelsfactor eine Finanzierungsleistung, verloren aber zunehmend jede Handelsfunktion. Da sie auch die Versicherung der Forderungen übernahmen, hatten sie den Nur-FinanzHäusern gegenüber einen Produktvorteil. Die Bedeutung dieses Geschäftszweiges ist schon daraus ersichtlich, dass es im Jahre 1889 mit dem „Factors Act“ zur ersten gesetzlichen Regelung des Factoring-Geschäftes kam. Die Übernahme des Delkredere-Risikos in allen Geschäftsfällen hatte jedoch zur Folge, dass sich die Factors in den USA sehr stark auf die Beurtei27

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III Die Geschichte von Factoring

1.2. Factoring in den USA

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lung der Debitoren konzentrierten und daher in manchen Branchen – insbesondere der Textilbranche, die sie noch aus ihrer früheren Handelsfunktion am besten kannten – stark verankert waren. Mit der Abwanderung dieser Industrien nach Asien gegen Ende des 20. Jahrhunderts kam es daher zu einer weitgehenden Stagnation des Factoring-Volumens und die USA verloren erstmals die Position als volumenstärkstes Land im Factoring-Geschäft. Mit der Erweiterung des Horizontes um neue Branchen und in vielen Fällen neue Geschäftszweige im Asset Based Lending wurde dieser Entwicklung jedoch erfolgreich begegnet.

Factoring von A bis Z

1.3. „Factoring“ in der österreichisch-ungarischen Monarchie

Auch in der k. u. k. Monarchie entwickelte sich die Finanzierung von Forderungen, wenngleich das „Factoring“ in Österreich-Ungarn deutlich andere Züge aufwies als im eher industriell geprägten Rest Europas. Am Ende des 19. Jahrhunderts fiel das Auge der Bankiers auf das unscheinbare Geschäft der Fakturenbevorschussung. Das Geschäft war zu diesem Zeitpunkt von geringer Bedeutung, das Prinzip aber gesund: Es beruhte auf Wechseln. Verschiedene Banken unterstützten daher die Gründung von Kreditvereinigungen, andere gründeten sie selbst. Die bankeigenen „Factoring-Institute“ refinanzierten sich, indem sie die Wechsel ihrer Kunden bei ihrer Mutterbank diskontierten. Dies machte für die Mutterbanken das Geschäft akzeptabel, da sie statt einer Vielzahl von kleinen Wechseln von zahlreichen Abnehmern einen hohen Wechsel erhielten. Die österreichischen Banken vermarkteten diesen Typ des „Factoring“ also nicht selbst, sondern verwendeten die für diesen Zweck gegründeten „Genossenschaften“. Um die Wende zum 20. Jahrhundert gab es etwa 80 solcher Gesellschaften, die zusammen rund 8.000 Unternehmen finanzierten. Die Kriterien, die damals für die Finanzierung von Forderungen festgelegt wurden, haben – in abgewandelter Form – bis heute Gültigkeit:

➜ die Forderung musste schriftlich festgehalten und unbestritten sein ➜ sie musste auf einer Warenlieferung oder Dienstleistung basieren 28

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➜ die Abnehmer mussten Firmen in „zivilisierten“ Ländern sein, die das Zahlungsziel zwar ausnützten, aber nicht exzessiv überzogen. Folgende Forderungen wurden hingegen von einer Bevorschussung ausgeschlossen:

➜ Forderungen an Verwandte ➜ Forderungen mit Gegenverrechnung ➜ Forderungen in der Bauindustrie mit abschließender Kollaudierung

2. Entwicklung des modernen Factoring in Europa Factoring in seiner modernen Form wurde in Europa erstmals in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in England eingesetzt. Die Gesellschaf-

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III Die Geschichte von Factoring

In der Praxis sandte der Lieferant an den Factor eine Zessionsurkunde mit einer Spezifizierung der Forderungen, die mit einem Abtretungsvermerk versehen waren. Diese Übertragung hatte beispielsweise folgenden Text: „Wir offerieren Ihnen hiermit die unten aufgegliederten Forderungen im Gesamtbetrag von … Kronen zum Diskont. Wir schließen unseren Wechsel in Höhe von … Kronen bei. Die Zession dieser Forderungen wurde in unseren Büchern ordnungsgemäß vorgenommen.“ 1907 gründete eine Reihe von Diskonthäusern eine „Evidenzcentrale“, deren Aufgabe es war, die Finanziers vor doppelten Abtretungen zu schützen. Die Mitglieder dieses Zentralinstitutes gaben ihre Kunden bekannt. Dort wurden die Namen überprüft und die doppelten Abtretungen konnten nachgewiesen werden. Zum Beispiel waren es im Jahr 1911 47 Fälle mit 96.000 Kronen (0,04% aller Abtretungen) und 1913 53 Fälle mit 120.000 Kronen (0,03% aller Abtretungen). Berücksichtigt man, dass 1911 ein Jahr finanzieller Krisen war, so zeugen diese Zahlen von einer hohen Geschäftsmoral. Mit dem Zusammenbrechen der k. u. k. Monarchie und der drastischen Verkleinerung des geographischen und wirtschaftlichen Raumes kam es zu einer völligen Umstrukturierung im österreichischen Kreditwesen, die auch zum Untergang der Diskonthäuser und damit zum Ende dieser Form der Forderungsfinanzierung führte.

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Factoring von A bis Z

ten wurden zumeist von Merchant Banken gegründet, die – ähnlich der österreichischen Entwicklung 50 Jahre zuvor – in der Finanzierung von Forderungen einen lukrativen Geschäftszweig sahen. Manche dieser Gesellschaften suchten in den USA Unterstützung für die technische und operative Seite des Geschäftes. Dies mag ein Grund sein, warum in dieser Zeit zwei amerikanische Institutionen begannen, den europäischen Factoring-Markt zu entwickeln – zum einen Heller, eine große, in Chicago ansässige und damals noch im Privatbesitz befindliche Institution zur Finanzierung von bilanziellen Assets sowie die First National Bank of Boston. Heller war auch unter diesem Namen im Jahr 1963 der erste namhafte Factor in Deutschland – und ist dort übrigens heute noch mittlerweile als GE Capital Marktführer –, während die First National Bank of Boston in aller Regel Joint Ventures mit lokalen Banken zur Gründung von nationalen Factoring-Gesellschaften bildete. Die Anzahl und Struktur der Factoring-Gesellschaften hat sich im Laufe der gut 40 Jahre, in denen es nun Factoring in Europa gibt, deutlich verändert. Dies zeigt sich nicht zuletzt am Geschäftsumfang in den einzelnen Ländern. So lag im Jahre 1980 der Factoring-Gesamtumsatz in Europa bei 28 Mrd. EUR, in Amerika, im Wesentlichen den USA, bei 34 Mrd. EUR. Am europäischen Volumen hatte Schweden mit rund 7,3 Mrd. EUR den höchsten Anteil, gefolgt von Großbritannien (5,4 Mrd. EUR) und Deutschland (3,9 Mrd. EUR). Schweden – so wie der gesamte skandinavische Raum – war damals nicht nur im Factoring-Geschäft, sondern auch in anderen banknahen Dienstleistungen wie z. B. Leasing führend. Seither hat sich das Geschäftsmodell aller im Factoring-Geschäft tätigen Banken und Sondergesellschaften deutlich geändert. Lag etwa in Großbritannien bei Entstehen des Factoring-Marktes der Fokus sehr stark auf der Absicherung des Debitoren-Risikos, so ist heute ganz klar die Finanzierung in den Mittelpunkt gerückt. Dies hatte zur Folge, dass einerseits immer mehr private Gesellschaften entweder von Großbanken übernommen oder in spezielle Nischen gerückt wurden. Insgesamt hat der Factoring-Markt in England jedoch 1997 vom Volumen her erstmals den US-amerikanischen überholt und ist an die Spitze der weltweiten Factoring-Märkte gerückt. Generell kann gesagt werden, dass Märkte, in denen der Zessionskredit von Bankenseite aus keine Historie hatte, bei der Entwicklung des Factoring 30

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Abbildung 4: Factoring-Volumen 2011 nach Kontinenten. Quelle: FCI

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III Die Geschichte von Factoring

deutlich besser abgeschnitten haben als jene Märkte, wo die Finanzierung von Forderungen im Wege der Zession ein traditionelles Bankprodukt war. Dies wird deutlich im Vergleich der großen europäischen Volkswirtschaften Italien und Deutschland. In Italien lag das Factoring-Volumen schon Anfang der neunziger Jahre bei rund 40 Mrd. EUR, was dem Fünffachen des damaligen deutschen Wertes entsprach. Seit die absolute Wirkung des Zessionsverbotes in Deutschland im Jahre 1994 per Gesetz aufgehoben wurde, hat das Wachstum überaus dynamisch zugenommen. 2005 betrug das Gesamtvolumen 55 Mrd. EUR, 2011 bereits 157 Mrd. EUR. Während 2005 Italien mit 111 Mrd. EUR ein doppelt so hohes Volumen wie Deutschland verzeichnen konnte, lag 2011 der Umsatz 2011 mit 175 Mrd. EUR nur mehr knapp über dem deutschen Volumen. Insgesamt betrug das weltweite Factoring-Volumen 2005 mit 1.016 Mrd. EUR zum ersten Mal in der Geschichte mehr als eine Billion Euro, schon sechs Jahre später, also 2011, hat es mit 2.015 Mrd. bereits die 2-BillionenSchwelle überschritten. Europa ist im kontinentalen Vergleich nach wie vor deutlich führend, da über 60% des Volumens aus Europa stammen (vgl. Abbildung 4). Eine detaillierte Darstellung der Entwicklung des Factoring-Volumens zwischen 1999 und 2011 basierend auf den Daten der Factors Chain International (vgl. Tabelle 10) zeigt die wachsende Bedeutung Europas im Facto-

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ring-Geschäft. Während sich das weltweite Volumen so wie jenes von Afrika rund vervierfachte, wuchs Europa um das dreieinhalb-fache, Amerika nur um 80%, Asien hingegen um das sechseinhalbfache. Basierend auf einem niedrigen Ausgangsvolumen konnte Australien ein Gesamtwachstum von 1000% erzielen. Zu berücksichtigen ist hier allerdings sowohl für Amerika als auch für Asien, dass diese Tabelle Euro-Werte anführt und somit die Stärke des Euros diese Märkte schlechter darstellt, als sie sich in lokaler Währung entwickelt haben: In US-Dollar betrug die Steigerung im selben Zeitraum 538% für Asien und immerhin 122% für Amerika.

Factoring von A bis Z

1999 EUROPE Austria Belgium Bosnia & Herzegovina Bulgaria Croatia Cyprus Czech Republic Denmark Estonia Finland France Germany Greece Hungary Iceland Ireland Italy Latvia Lituania Luxembourg Malta Netherlands Norway Poland

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2.007

4.733

5.219

6.350

6.630

8.307

8.986

7.630

16.700

19.200

22.500

23.921

32.203

38.204

35

45

45

2

35

300

450

340

550

1010

0

340

1.100

2.100

2.450

2.793

2.269

1.120

2.546

2.985

3.255

3.350

3.450

3.758

780

4.025

4.780

5.000

3.760

4.410

5.115

3.360

7.685

8.474

5.500

7.100

8.000

9.160

470

2.900

1.300

1.427

1.000

1.227

1.164

5.630

11.100

12.650

12.650

10.752

12.400

13.000

53.100

100.009

121.660

135.000

128.182

153.252

174.580

19.984

72.000

89.000

106.000

96.200

129.536

157.260

850

5.230

7.420

10.200

12.300

14.715

14.731

144

2.880

3.100

3.200

2.520

3.339

2.817

100 6.160

29.693

22.919

24.000

19.364

20.197

18.330

88.000

120.435

122.800

128.200

124.250

143.745

175.182

276

1.160

1.520

900

328

371

1.896

2.690

3.350

1.755

1.540

2.134

306

490

600

349

321

180

1

25

52

105

136

200

20.500

25.500

31.820

30.000

30.000

35.000

46.000

4.260

11.465

17.000

15.000

15.100

15.075

16.395

605

4.425

7.900

7.800

12.000

16.210

17.900

0

32

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26.09.12 14:26


Portugal

1999 7.450

Romania

37

750

1.300

1.650

0

8.555

13.100

16.150

150

226

370

Slovakia

160

1.311

1.380

1.600

Slovenia

35

340

455

650

12.530

66.772

83.699

7.550

21.700

21.700

Russia Serbia

Spain Sweden

2006 16.886

2007 16.888

2008 18.000

2009 17.711

2010 20.756

2011 27.879

1.400

1.800

2.582

8.580

12.163

21.174

410

500

926

1.130

981

1171

650

650

550

100.000

104.222

112.909

122.125

16.000

18.760

18.760

29.259

Switzerland

1.300

2.000

2.513

2.590

5.000

4.000

3.450

Turkey

5.250

14.925

19.625

18.050

20.280

38.988

30.869

0

620

890

1.314

530

540

955

United Kingdom

103.200

248.769

286.496

188.000

195.613

226.243

268.080

Total Europe

352.214 806.958 932.264

888.528

876.649 1.045.069

1.217.811

Ukraine

AMERICAS Argentina

1.481

333

362

355

Bolivia

335

350

18

18

475 35

Brazil

17.010

20.054

21.060

22.055

29.640

49.050

45.623

Canada

1.952

3.386

4.270

3.000

3.250

3.723

5.284

Chile

2.600

11.300

14.620

15.800

14.500

16.422

21.500

50

100

2.030

2.100

2.392

2.784

4.990

Colombia Honduras Mexico

3.550

8.150

9.200

9.550

2.120

160

30

14.538

21.074

Panama

11

607

483

460

500

600

700

Peru

0

563

648

875

758

2.712

2.461

U.S.A.

88.069

96.000

97.000

100.000

88.500

95.000

105.000

Total Americas

115.134

140.493

149.673

154.195

142.013

185.357

207.172

Egypt Morocco South Africa Tunesia Total Africa

0

3

20

50

110

200

200

57

440

660

850

910

1.071

1.406

5.340

7.800

9.780

12.110

13.500

15.120

21.378

73

270

245

253

276

295

340

5.470

8.513

10.705

13.263

14.796

16.686

23.451

50

50

7

7

14

14

31

14.300

32.976

55.000

67.300

154.550

274.870

1.800

9.710

7.700

8.500

8.079

14.400

17.388

ASIA Armenia China Hong Kong

33

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III Die Geschichte von Factoring

AFRICA

26.09.12 14:26


Indonesia India Israel Japan Jordan Korea Lebanon Malaysia Mauritius Qatar Singapore Taiwan Thailand United Arab Emirates Vietnam Total Asia AUSTRALIA Australia New Zealand Total Australia TOTAL WORLD

1999 33 257 219 55.347

2006

2007

2008

2009

2010

2011 3

3.560

5.055

5.200

2.650

2.750

2.800

375

800

1.400

1.400

1.650

1.650

74.530

77.721

106.500

83.700

98.500

111.245

43

43

12

850

955

900

2.937

5.079

8.087

0

95

176

306

420

450

326,62

805

480

468

550

700

1.058

1.050

121

125

127

23

23

75

1.970

2.955

3.270

4.000

4.700

5.800

6.670

2.090

40.000

42.500

48.750

33.800

67.000

79.800

1.010

1.925

2.240

2.367

2.107

2.095

3.080

0

810

340

1.860

1.910

2.000

1.750

0

16

43

85

95

65

67

78.775

149.606

174.244

235.418

209.991 355.602

508.888

5.100

27.573

33.080

32.546

39.410

44.915

184

280

700

700

700

600

600

5.284

27.853

33.780

33.246

40.110

45.515

58.091

57.491

556.877 1.133.423 1.300.666 1.324.650 1.283.559 1.648.229 2.015.413

Tabelle 10: Weltweite Entwicklung des Factoring-Volumens nach Ländern zwischen 1999 und 2011. Quelle: FCI

Factoring von A bis Z

3. Die Entwicklung von Factoring in Österreich Die erste moderne Factoring-Gesellschaft, die in Österreich gegründet wurde, war die heutige FactorBank, die – wie viele andere europäische Gesellschaften – ein Joint Venture der First National Bank of Boston in diesem Fall mit der Creditanstalt-Bankverein darstellte. Schon damals war klar, dass seitens der Aufsichtsbehörden Factoring als Bankengeschäft gesehen wurde und dementsprechend eine (eingeschränkte) Bankkonzession erforderlich war. Nachdem diese Hürde überwunden war, nahm die FactorBank als erste Gesellschaft in Österreich bereits 1965 ihre Geschäftstätigkeit auf. 34

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Abbildung 5: Factoring-Umsatz Österreich 2005 bis 2011. Quelle: FCI

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III Die Geschichte von Factoring

Es dauerte sechs Jahre, bis der bankenmäßige Wettbewerb auf diese Initiative der CA reagierte, und unter Federführung der Girozentrale fanden sich die Zentralsparkasse, die Erste Österreichische Spar-Casse, die Steiermärkische Bank sowie die BAWAG zusammen und gründeten 1971 als zweites österreichisches Institut die Intermarket Factoring GesmbH. Wiederum fast zehn Jahre später wurde als dritte Gesellschaft die Heller Factoring in Salzburg gegründet. Die Entwicklung des Factoring-Geschäftes in Österreich war in den ersten Jahren durchaus moderat, bestimmt von der Unbekanntheit des Produktes und der starken Konkurrenz durch Banken. In den 70er und 80er Jahren war der Zessionskredit ein durchaus gängiges Instrument in so gut wie allen Banken. Erst als dieses Instrument rechtlich immer anfechtbarer wurde, wurden viele Banken vorsichtiger bei der Höhe der Finanzierung von Forderungen bzw. stellten sie die Zessionsfinanzierung zur Gänze ein. Nicht zuletzt deshalb konnte Factoring in Österreich seit dem Jahr 2000 Zuwachsraten von 15–20% jährlich verzeichnen, sodass das gesamtösterreichische Factoring-Geschäft im Jahr 2011 knapp 9 Mrd. EUR betrug (vgl. Abbildung 5). Bis 2006 waren die Marktteilnehmer nach wie vor jene drei Gesellschaften, die bis 1980 gegründet wurden: Intermarket Bank AG, FactorBank AG und VB Factoring Bank AG.

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Factoring von A bis Z

Abbildung 6: Österreichischer Factoring-Markt 2011. Quelle: Österreichischer Factoringverband

Das stetige Umsatzwachstum brachte Bewegung in den heimischen Factoringmarkt und so entstand mit der Coface Austria Bank AG die vierte Factoringgesellschaft am österreichischen Markt, gegründet von Coface Austria Holding AG. Die Übernahme der Bank Austria durch die Unicredit führte dazu, dass Unicredit 100% an der Factorbank AG übernahm und Raiffeisen im Jahr 2007 eine eigenständige Tochtergesellschaft, die Raiffeisen Factor Bank AG gründete. Somit ergab sich 2011 ein neues Bild am Factoringmarkt (vgl. Abbildung 6). Im Jahr 2011 beendete die Coface nach einer Konzernentscheidung ihre Factoringaktivitäten in den meisten europäischen Ländern, so auch in Österreich. Gleichzeitig übernahm die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (Erste Bank Österreich) mit insgesamt 88,6% die deutliche Mehrheit an der Intermarket Bank, sodass sich am österreichischen Factoringmarkt nunmehr die großen Bankengruppen – Sparkassen, Raiffeisen, Bank Austria und Volksbanken – jeweils mit 100%-igen Tochtergesellschaften gegenüber stehen. Dieser Entwicklung der letzten Jahre zum Trotz ist die Bedeutung des Factoring-Geschäftes in Österreich nach wie vor eine relativ geringe. Gemessen

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an den gesamten kurzfristigen Krediten an nichtfinanzielle Unternehmen liegt der Anteil der Factoringfinanzierung im Jahre 2011 bei 2,53%. Betrachtet man die Entwicklung des Anteils des Factoring-Volumens am Bruttoinlandsprodukt, so spiegelt sich das starke Umsatzwachstum der letzten Jahre jedoch auch in diesem Indikator wider (vgl. Abbildung 7). Im Jahr 2005 betrug er etwas über 1,7%, 2011 bereits 2,98%, nachdem er in den 80er und 90er Jahren jeweils um rund 1% oszillierte. Die Gründe für diese Umsatzentwicklung sind nicht in den gesamtwirtschaftlichen Faktoren zu sehen. Das Wirtschaftswachstum betrug 2011 3,1%, was gegenüber dem Wachstum 2010 von 2,3% zwar eine Steigerung bedeutet, jedoch langfristig in keiner Korrelation zur Umsatzentwicklung im Factoring steht. Im gesamteuropäischen Vergleich lag das Wachstum sowohl der EU 27 (+1,5%) wie auch der EU 17 (+1,4%) deutlich unter jenem von Österreich. Die positive gesamtwirtschaftliche Lage allein reicht jedoch nicht aus, um den Anstieg des österreichischen Factoring-Volumens (gemessen am Bruttoinlandsprodukt) von 2,9% im Jahr 2010 (2009: 2,4%) auf 2,98% im Jahr 2011 zu erklären. Dass dieser Anstieg zu einem großen Teil nur einen Aufholprozess darstellte, wird bei einem Vergleich mit anderen europäischen Ländern deutlich, 37

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III Die Geschichte von Factoring

Abbildung 7: Anteil von Factoring am BIP in Österreich. Quelle: Österreichischer Factoringverband, WIFO

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Abbildung 8: Anteil von Factoring am BIP in europäischen Ländern 2011. Quelle: FCI; WIFO

bei dem Österreich mit seinem Anteil des Factoring-Volumens am BIP in Europa nach wie vor im letzten Drittel liegt (vgl. Abbildung 8).

Factoring von A bis Z

4. Ausblick Nicht zuletzt diese Statistik zeigt, dass in Österreich nach wie vor Aufholbedarf im Factoring besteht. Es hat sich in den vergangenen Jahren das legistische Umfeld für Factoring insofern zum Positiven geändert, als 2005 mit dem Zessionsrechtsänderungsgesetz die absolute Wirkung des Zessionsverbotes dem Factor gegenüber beendet wurde. Dies hat nicht sofort zu einer Änderung der Haltung der großen Abnehmerketten (die in aller Regel durchgängig ein solches Abtretungsverbot hatten) geführt. Nach langen „Schrecksekunden“ und den mit den Factoringbanken gewonnenen positiven Erfahrungen kam es letztlich aber doch zu einer Änderung der Haltung dieser wichtigen, weil häufig marktbeherrschenden Abnehmer dem Factoring gegenüber. Neben dieser Relativierung des Zessionsverbotes ist mit Sicherheit der steigende Bekanntheitsgrad und vor allem auch die Akzeptanz bei größeren Un-

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III Die Geschichte von Factoring

ternehmen ein weiterer Aspekt für die künftige Entwicklung des Factoring in Österreich. Beides zusammengenommen hat in den letzten Jahren zum starken Aufschwung des Factoring in Deutschland beigetragen, wie eine 2011 durchgeführte Untersuchung der Universität zu Köln im Auftrag des Deutschen Factoring-Verbandes zeigt („Wachsen mit Factoring-Nutzung und Erfahrungen in Deutschland“, Köln 2011). Danach gibt es nach wie vor einen klaren Unterschied in der imagemäßigen Beurteilung von Factoring zwischen Nutzern und Nichtnutzern. 55% der Nutzer beurteilen nämlich das Image mit „sehr gut“ oder „gut“ gegenüber lediglich 19% der Nichtnutzer. Die deutschen Factoringkunden werden aber im Schnitt ständig größer: Mittlerweile haben zwei Drittel aller Nutzer einen Jahresumsatz von mehr als 10 Mio Euro, verglichen mit nur einem Drittel bei den Nichtnutzern. Wie in Deutschland, wo 92% der befragten Factoringanwender das Instrument zur Erhaltung und Erhöhung der Liquidität einsetzen, betonen in Österreich bei einer Kundenumfrage 68% der Kunden, dass sie eine starke und 26%, dass sie eine leichte Verbesserung der Liquidität durch Factoring erfahren haben, womit sich Factoring eindeutig als probate Finanzierungsalternative positioniert. Hinzu kommt die Entwicklung, die Basel III für die Banken und damit auch für die kreditsuchenden Unternehmen bringen wird. Die erforderliche Erhöhung der Eigenmittelquote der Banken führt dazu, dass teils versucht wird, die Bilanzsumme zu reduzieren, um so die geforderte Eigenmittelrelation von 9% zu erreichen, was – aus Sicht der Wirtschaft schlechtestenfalls – eine Verringerung der Ausleihungen, bestenfalls eine Erhöhung der Kreditkosten zur Folge haben wird, wie eine Umfrage des KSV 1870 aus dem Herbst 2011 zeigt. Danach stellen 47% der befragten Unternehmen fest, dass die Kreditaufnahme sich gegenüber dem Vorjahr erschwert hat, 87% rechnen überdies für die kommenden Jahre mit höheren Kosten für die Fremdmittelfinanzierung. Damit wird es Factoring in Österreich in den nächsten Jahren mit großer Wahrscheinlichkeit gelingen, jedenfalls das derzeitige deutsche Niveau in Relation zu BIP von mehr als 6% zu erreichen.

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Factoring von A bis Z

5. Die Geschichte von Factoring im Überblick 2000 v. Chr.: Erste Formen des Factoring – Reiche Privatpersonen finanzieren den Export von Gütern aus Persien 5. Jh. v. Chr.: Finanzhäuser gewähren den Bauern Kredite für Erntewerkzeuge und vertreiben die Endprodukte. Mittelalter: Prägung der Begriffe „Faktor“ und „Faktorei“ – die Faktoren entwickeln sich zu wichtigen Finanziers für den Handel Kolonialzeit: Einzug des Begriffs „Faktor“ in die englische Sprache und Verbreitung bis nach Amerika. 1889: „Factors Act“ – erste gesetzliche Regelung des Factoring-Geschäftes in den USA Ende 19. Jh.: Die großen Bankinstitute in Österreich-Ungarn entdecken das Geschäft der Forderungsfinanzierung für sich. Anfang 20. Jh.: Erste Definition jener Kriterien, die ein Factoring-Geschäft erfüllen muss. 1960er Jahre: Factoring, wie wir es heute kennen, kommt – von England ausgehend – in Europa auf. 1965: Die erste Factoring-Gesellschaft in Österreich, die heutige FactorBank, wird gegründet. 1969: Die Girozentrale und die BAWAG einigen sich auf die Gründung einer gemeinsamen Factoring-Gesellschaft. 1971: Die Intermarket Factoring GesmbH startet ihre Geschäftstätigkeit in Österreich. 1980: Intermarket ist erstmals unter den acht größten Factoring-Gesellschaften Europas zu finden. 1999: Der Geschäftsumfang des globalen Factoring-Marktes beträgt knappe 560 Mrd. Euro. 2005: Die Factoring-Branche erreicht erstmals ein weltweites Geschäftsvolumen von über 1 Billion Euro (1.016 Mrd. Euro). 2011: Mit 2.016 Mrd. Euro hat sich das weltweite Volumen in sechs Jahren verdoppelt.

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

Was ist Factoring? Wozu dient es? Welche Dienstleistungen deckt es ab? Welche Arten von Factoring unterscheidet man? Wie funktioniert es in der Antworten auf all diese Fragen finden Sie im folgenden Kapitel.

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

Praxis? Was kostet es und welche Irrt端mer kursieren noch immer im Alltag?

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1. Was ist Factoring? Schon die geschichtliche Entwicklung zeigt, dass es schwierig ist, eine einheitliche Definition des Begriffes „Factoring“ zu finden. In den USA hat sich – zumindest teilweise – bis heute die Tradition gehalten, unter Factoring in erster Linie eine Absicherung des Debitorenrisikos zu verstehen, wenn auch in den letzten Jahren die Finanzierung mehr in den Vordergrund gerückt ist. In Europa und so auch in Österreich stand von Beginn des modernen Factoring an die Finanzierungsfunktion im Vordergrund. Eine allgemein gültige Definition findet sich in der so genannten UNIDROIT-Konvention. Diese 1988 unterzeichnete Konvention über das internationale Factoring wurde geschaffen, um die Regeln im internationalen Factoring-Geschäft zu vereinheitlichen. In dieser Konvention wird jemand als Factor bezeichnet, der zumindest zwei der folgenden Funktionen erfüllt:

➜ Finanzierung von Lieferanten einschließlich Kredite und Vorauszahlungen ➜ Durchführung der Debitorenbuchhaltung ➜ Inkasso von Forderungen ➜ Absicherung des Risikos des Zahlungsausfalles In Österreich definiert das Bankwesengesetz (§ 1 Abs. 1 Z 16) Factoring als: „… Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen.“ Diese Definition des österreichischen Gesetzgebers unterscheidet sich also insofern von der UNIDROIT-Konvention, als sie lediglich drei der vier möglichen Funktionen von Factoring beinhaltet.

2. Funktionen von Factoring

Factoring von A bis Z

2.1. Finanzierung von Forderungen

Die bei den meisten Factoring-Nutzern im Vordergrund stehende Funktion ist ohne Zweifel die Finanzierung von Forderungen. Der Factor kauft – recht42

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Abbildung 9: Lieferantenkredit. Quelle: eigene Darstellung

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

lich gesehen – die Forderungen eines Unternehmens und hat als Kaufpreis den Betrag der angekauften Forderung unter Berücksichtigung allfälliger Abzüge nach Zahlung durch den Abnehmer zu leisten. Die Finanzierungsfunktion besteht nun darin, dass der Factor eine Kaufpreisanzahlung in Höhe von zumeist 80% leistet und lediglich die restlichen 20% (reduziert um die erwähnten Abzüge) erst nach Zahlung durch den Abnehmer ausgeglichen werden. Wirtschaftlich betrachtet heißt dies, dass der Factoring-Kunde nach Fakturierung, die wie bisher direkt an seine Abnehmer erfolgt, den Factor über die Faktura informiert und sofort 80% des Rechnungsbetrages auf das Konto seiner Hausbank überwiesen erhält. Die restlichen 20% werden nach Zahlung durch seinen Abnehmer überwiesen. Da der Factor die Anzahlung auf den Brutto-Fakturenbetrag leistet, erhält das liefernde Unternehmen bei einem Mehrwertsteuersatz von 20% also sofort 96% des Waren- oder Dienstleistungswertes und, da die Mehrwertsteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt abzuführen ist, ausreichende Liquidität. Die Höhe der Finanzierung beim Factoring richtet sich daher auch nach der Höhe des Außenstandes der Forderungen und passt sich somit der Forderungs- und Umsatzentwicklung an. Stellt man die Dauer zwischen Wareneinkauf und tatsächlichem Zahlungseingang auf einer Zeitachse dar (vgl. Abbildung 9), so erstreckt sich dieser Prozess über einen erheblichen Zeitraum. Factoring verkürzt diese Zeitspanne markant.

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Praxisbeispiel Ein Elektrogroßhändler kauft Büromaschinen bei einem Produzenten mit den Zahlungskonditionen 10 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto ein. Der Großhändler verkauft die Büromaschinen 3 an Einzelhandelsketten zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen von 90 Tagen. Möchte der Großhändler innerhalb der Skontofrist bezahlen, muss er die Ware 80 Tage lang für den Einzelhändler finanzieren. In der Praxis ist diese Dauer naturgemäß länger. Der Einfachheit halber wurden in diesem Beispiel nicht Transportwege für den Versand der Ware und Rechnung berücksichtigt, die die Finanzierungsdauer noch zusätzlich verlängern.

2.1.1. Liquiditätsverbesserung Als wesentlichster Vorteil des Factoring kann gesehen werden, dass das liefernde Unternehmen als Factoring-Kunde durch die sofortige Finanzierung der fakturierten Rechnungen nicht länger von der Zahlungsmoral des Kunden abhängig ist, sondern sofort jene Liquidität aufweist, die es einsetzen kann für:

➜ die Finanzierung von Produktion und Einkauf ➜ die Realisierung von Boni- und Mengenvorteilen im Einkauf ➜ die Zahlung innerhalb von Skontofristen ➜ die zeitgerechte Bezahlung von Löhnen und Gehältern etc.

Praxisbeispiel Der angesprochene Büromaschinengroßhändler hat einen JahFactoring von A bis Z

resumsatz von 18 Mio. EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer), dem steht ein Handelswareneinsatz von 15 Mio. EUR gegenüber. Er hat die Möglichkeit, seinem Lieferanten die Ware innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto zu bezahlen. Seine Abnehmer, Elektroeinzelhändler, zahlen pünktlich

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90 Tage nach Rechnungslegung. Ohne Factoring hätte der Büromaschinengroßhändler nicht die Möglichkeit, den Skonto im Einkauf zu nutzen, da er die Liquidität benötigen würde, um Folgeaufträge zu finanzieren. Er entscheidet sich für Factoring und kann 450.000,– EUR pro Jahr an Skontoerträgen realisieren. Die gegenüberstehenden Factoring-Kosten betragen selbst bei 90 Tagen Außenstandsdauer wesentlich weniger. Der Büromaschinengroßhändler profitiert somit von einer Nettokostenersparnis im Ausmaß von rund 307.000,– EUR (vgl. Tabelle 11).

Lieferantenkredit

Berechnungsbasis

%

EUR

Skonto 10 Tage, 45 Tage netto

Einkaufsvolumen von EUR 15 Mio.

3%

450.000

Kostenersparnis durch Ausnutzung des Skontos p.a.

450.000

Factoring

%

absolut

Factoring-Gebühr

Jahresumsatz inkl. MwSt. von EUR 21,6 Mio.

0,12%

25.920

Zinsen für Bevorschussung

80 % des durchschnittlichen EURIBOR Außenstandes von EUR 5,4 Mio. 3 Monate + 2% = EUR 4,32 Mio.

116.640

Gesamtkosten p.a.

142.560

Nettokostenersparnis

307.440

2.1.2. Umsatzadäquate Finanzierung Kredite sind in aller Regel an einen fixen Finanzierungsrahmen gebunden, der nur nach Genehmigung einer Rahmenerhöhung ausgeweitet werden kann. Factoring stellt im Vergleich zu Bankkrediten eine rahmenlose Finanzierung dar. Bei steigenden Umsätzen steht einer linearen Umsatzentwicklung eine sprungfixe Entwicklung des Kreditrahmens gegenüber. Es ergibt sich eine mögliche Unterdeckung des Liquiditätsbedarfs (vgl. Abbildung 10).

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

Tabelle 11: Skontoausnutzung. Quelle: eigene Darstellung

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Factoring von A bis Z

Abbildung 10: Rahmenanpassung Bankkredit. Quelle: eigene Darstellung

Abbildung 11: Rahmenanpassung Factoring. Quelle: eigene Darstellung

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Bei Factoring basiert die Finanzierung auf dem tatsächlichen Forderungsstand. Da sich normalerweise bei steigenden Umsätzen auch der Forderungsstand im selben Ausmaß erhöht, ist eine entsprechende Ausweitung der Finanzierung erforderlich. Durch den laufenden Forderungsankauf, passt sich die Finanzierung bei Factoring der Umsatzentwicklung an (vgl. Abbildung 11). Unternehmen profitieren von dieser umsatzadäquaten Finanzierung nicht nur im Fall von steigenden Umsätzen, sondern auch bei saisonal schwankenden Umsätzen (vgl. Abbildung 12).

Während bestimmte Branchen sehr stark vom saisonalen Geschäft abhängig sind (z. B. die Bekleidungsindustrie), gibt es in vielen Branchen unterschiedlich umsatzstarke Monate im Jahresverlauf, beispielsweise das Vorweihnachtsgeschäft in vielen Konsumgüterbranchen. Factoring bietet somit durch die automatische Finanzierungsanpassung Unternehmen die Möglichkeit, sowohl geplante Expansionen zu realisieren, als auch saisonal stark schwankende Umsätze ausreichend zu finanzieren.

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

Abbildung 12: Umsatzdynamik bei Factoring. Quelle: eigene Darstellung

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Praxisbeispiel Im Herbst kommt ein neues Produkt der Unterhaltungselektronik auf den Markt. Aufgrund der Neuartigkeit und des Weihnachtsgeschäftes wird dieses Produkt vom Elektroeinzelhandel so stark nachgefragt, dass der Elektrogroßhändler in den Monaten vor Weihnachten einen doppelt so hohen Umsatz wie in den übrigen Monaten des Jahres erzielen kann. Um die Waren einzukaufen, benötigt er jedoch die entsprechende Liquidität. Factoring ermöglicht ihm das Geschäft, da er unmittelbar bei Fakturierung ausreichend liquid ist, um die Folgeeinkäufe finanzieren zu können.

Factoring von A bis Z

2.2. Debitorenbuchhaltung, Mahn- und Inkassowesen

Neben der Bevorschussung der Forderungen bieten Factoringbanken auch die Übernahme des kompletten Forderungsmanagements an: darunter fallen die Übernahme der Debitorenbuchhaltung sowie das Mahn- und Inkassowesen. Die Factoring-Gesellschaft verbucht alle Ausgangsrechnungen des Lieferanten und stellt diesem eine tagfertige Debitorenbuchhaltung zur Verfügung. Neben der Verbuchung der Zahlungseingänge betreibt der Factor ein nach den Bedürfnissen des Lieferanten abgestimmtes Mahn- und Inkassowesen. Der Lieferant hat dabei die Möglichkeit, festzulegen, wie und wann gemahnt werden soll: Anzahl der Mahnschritte (in der Regel ein bis drei Mahnstufen), Auswahl des Mahntextes, Zeitpunkt der Mahnung (z. B. erste Mahnung sofort nach Fälligkeit oder erst eine Woche nach Fälligkeit, zweite Mahnung eine Woche später oder in zweiwöchigem Abstand). Darüber hinaus wird üblicherweise zu Beginn der Zusammenarbeit festgelegt, ob der Factor auch die rechtliche Betreibung der Forderungen übernimmt, er also seine Anwälte mit den allenfalls erforderlichen gerichtlichen Schritten beauftragt. Die Vorteile dieser Dienstleistung liegen insbesondere in der administrativen Entlastung des Factoring-Kunden. Die Fakturierung erfolgt in so gut wie allen Betrieben heute weitestgehend automatisiert, während die Zuordnung von Zahlungen häufig noch manuell durchzuführen ist. Und auch wenn die ersten Mahnschreiben zumeist automatisch erstellt werden, so ist zur Ein-

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treibung der Forderungen doch eine genauere Beobachtung und häufig eine individuelle Behandlung der einzelnen Debitoren erforderlich – etwas, wozu gerade in Klein- und Mittelbetrieben oft die Kapazität oder Zeit fehlt. Mit Factoring ergeben sich also folgende Möglichkeiten:

➜ effiziente Durchführung des Mahn- und Inkassowesens durch eine Bank, ➜ ➜ ➜ ➜

dadurch Verkürzung der Außenstandsdauer – die Zahlungen der Debitoren erfolgen um bis zu 15% schneller, da eine Bank hinter der Eintreibung steht Übernahme der negativen Kontakte (Mahnungen, Inkasso) durch den Factor, und damit einer Puffertätigkeit für das liefernde Unternehmen Entlastung des Eigentümers ermöglicht eine bessere Konzentration auf die Geschäftstätigkeit tagfertige Debitorenbuchhaltung entspricht den Anforderungen von Kunden, Steuerberatern und Kreditgebern

Praxisbeispiel Kleinbetriebe haben organisatorisch oft nicht die Möglichkeit, ein effizientes Debitorenmanagement einzurichten. In vielen Fällen ist es der Eigentümer selbst, der sich nebenbei um das Mahnwesen kümmert. Das Zahlungsverhalten der Kunden ist jedoch oft eine Frage der Erziehung. Ein konsequentes Mahnwesen von Beginn an trägt wesentlich zu pünktVerkauf von Waren und das Eintreiben der Forderungen zuständig, befindet er sich oft in einem Interessenkonflikt und in einer unangenehmen Situation mit dem Kunden. Die Auslagerung der Debitorenbuchhaltung erspart Unternehmern diese Unannehmlichkeit und führt zu rascheren Zahlungseingängen. Besonders beliebt ist dieses Service bei Unternehmensneugründern.

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

lichen Zahlungseingängen bei. Ist der Firmeninhaber jedoch gleichzeitig für den

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2.3. Übernahme des Ausfallrisikos

Factoring-Gesellschaften bieten auch die Übernahme des Ausfallrisikos der Forderungen im Falle einer Insolvenz des Debitors an. Bei dieser FactoringForm wird – rechtlich gesehen – die gesetzlich geregelte Haftung des Factoring-Kunden für die Einbringlichkeit der Forderungen ausgeschlossen. Der Factor räumt hier für die einzelnen Abnehmer Limits ein, bis zu deren Höhe die Forderungen abgesichert sind. Wird nun ein Kunde insolvent, so trägt der Factor dieses Risiko, das heißt in der Praxis, die bereits geleistete Bevorschussung ist nicht zurückzuzahlen, sondern der Factoring-Kunde erhält – je nach vertraglicher Regelung – den gesamten oder Teile des noch offenen Betrages überwiesen. Diese Art von Factoring wird auch als Factoring mit Übernahme des Ausfall- bzw. Delkredere-Risikos bezeichnet oder Non-recourse Factoring bzw. regressloses Factoring. Die Vorteile der Risikoabsicherung ergeben sich naturgemäß erst in den Fällen, in denen ein Abnehmer zahlungsunfähig wird – dann jedoch sind sie umso eklatanter. Denn Forderungsausfälle können – je nach der Größenordnung – dem Unternehmen nicht nur Liquidität entziehen, sondern vor allem auch die Rentabilität nachhaltig in der Form so negativ beeinflussen, dass erhebliche Teile des Betriebsergebnisses dadurch entfallen. Im Extremfall können Forderungsausfälle sogar die Insolvenz des liefernden Unternehmens verursachen, was im Jahr 2011 in einem Prozent aller Insolvenzfälle eingetreten ist (vgl. Tabelle 8).

3. Factoring-Arten

Factoring von A bis Z

Die dargestellten Factoring-Dienstleistungen können nun in beliebiger Kombination von Kunden genutzt werden. Factoring mit Debitorenmanagement und Übernahme des DelkredereRisikos bietet die Summe aller Dienstleistungen an und umfasst somit

➜ Finanzierung der Forderungen ➜ Debitorenbuchhaltung 50

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➜ Mahnwesen und Inkasso ➜ Übernahme des Ausfallrisikos und wird in erster Linie von kleineren Betrieben genutzt, die nicht nur die Finanzierung ihrer Außenstände sicherstellen, sondern sich auch gegen das Risiko der Kundeninsolvenz absichern wollen. Daneben können sie sich – wegen der Übernahme des gesamten Forderungsmanagements durch den Factor – auch in der Administration Ressourcen sparen, ohne dass die Verwaltung und Eintreibung der Forderungen vernachlässigt wird. Für Unternehmen, die zwar die Forderungsverwaltung und das Inkasso outsourcen wollen, wegen der Qualität der Abnehmer jedoch keine Absicherung des Kundenrisikos für erforderlich halten, kommt Factoring mit Debitorenmanagement und ohne Übernahme des Delkredere-Risikos also

➜ Finanzierung der Forderungen ➜ Debitorenbuchhaltung ➜ Mahnwesen und Inkasso in Frage.

Ein Elektrogroßhandel wurde vor zehn Jahren gegründet. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er im ersten Jahr einen Jahresumsatz von 1 Mio. EUR mit 15 Kunden erzielt. Als Mitarbeiter waren neben dem Eigentümer nur eine Sekretärin und ein weiterer Verkäufer beschäftigt. Die Buchhaltung war an den Steuerberater ausgelagert, Fakturierung, Debitorenbuchhaltung sowie Mahn- und Inkassowesen musste der Eigentümer allerdings selbst besorgen. Aufgrund des geplanten Umsatzwachstums begann er damals mit Factoring inklusive Debitorenmanagement. Der Eigentümer konnte sich somit auf das Kerngeschäft konzentrieren und das Umsatzwachstum forcieren. Das effiziente Mahn- und Inkassowesen des Factors führte zu pünktlichen Zahlungs-

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

Praxisbeispiel

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eingängen, die rasche Liquidität konnte zur Finanzierung des Umsatzwachstums eingesetzt werden.

Betrieben, die über ein ausgefeiltes Debitorenmanagement verfügen und in erster Linie die Finanzierung der Forderungen in Anspruch nehmen, wird Factoring ohne Debitorenmanagement und mit oder ohne Übernahme des Delkredere-Risikos angeboten. Die einfachste Form ist Factoring ohne Übernahme des Ausfallrisikos (auch Delkredere-Risiko genannt) und mit eingeschränkten Dienstleistungen (etwa ausschließlich das Inkasso der Forderungen). Die Debitorenbuchhaltung sowie das Standardmahn- und Inkassowesen verbleiben demnach administrativ in der bisherigen Form beim Unternehmen, werden jedoch – aufgrund des Forderungsverkaufes – im Auftrag des Factors durchgeführt.

Praxisbeispiel Für den Elektrogroßhändler mit einem Jahresumsatz von 18 Mio. EUR ist Factoring ohne Debitorenmanagement ideal. Der Elekttrogroßhändler hat ein EDV-gesteuertes Mahn- und Inkassowesen und eine eigene Buchhalterin, die für die Debitorenbuchhaltung zuständig ist. Aufgrund der langen Zahlungsziele seiner Abnehmer (90 Tage) ist für ihn Factoring aufgrund der sofortigen Liquidität und der Ermöglichung der Ausnutzung von

Factoring von A bis Z

Skontovorteilen ideal.

Üblicherweise umfasst der Factoring-Vertrag sämtliche Forderungen eines Unternehmens, das heißt, es werden Forderungen gegen inländische wie ausländische Abnehmer nach derselben Art angekauft, finanziert und abgewickelt. Einen Sonderfall stellen jene Exporte dar, bei welchen nur Forderungen gegen Abnehmer in einzelnen Ländern oder gegen einzelne ausländische Abnehmer im Factoring-Verfahren übertragen werden:

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EXPORT FACTORING Bei der hier dargestellten Form bedient sich der inländische Factor (Exportfactor) eines Korrespondenzfactors im Importland (Importfactor), um die gesamte Dienstleistungspalette von Factoring zu erbringen, also die Finanzierung, die Absicherung und das Inkasso der Forderungen gegenüber ausländischen Kunden.

Abbildung 13: FCI-Export-Factoring. Quelle: eigene Darstellung

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

Bei diesem Verfahren übernehmen beide Factors jene Rolle, die sie aufgrund lokaler Gegebenheiten und Kenntnisse am besten ausüben können. Das heißt, der Exportfactor, der den Factoring-Vertrag mit dem liefernden Unternehmen abgeschlossen hat, übernimmt diesem gegenüber zwar alle Aufgaben, also sowohl die Finanzierung wie auch die Absicherung der Forderungen, im Innenverhältnis führt aber der Importfactor alle abnehmerbezogenen Funktionen durch. Der Importfactor übernimmt somit das Risiko der Einbringlichkeit der Forderungen sowie das Inkasso. Für beide Funktionen ist der Importfactor

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bestens geeignet: Er verfügt über die notwendigen Informationen über die Bonität der in seinem eigenen Land beheimateten Abnehmer und kann daher entsprechende Limits zur Absicherung zeichnen. Ebenso ist er mit der Inkasso-Usance seines eigenen Landes bestens vertraut und deshalb besser als ein ausländischer Lieferant (oder auch Factor) in der Lage, die Betreibung von Forderungen effektiv vorzunehmen (vgl. Abbildung 13). Diese Form von Export Factoring bietet also bei der Finanzierung und dem Inkasso dieselben Vorteile wie Factoring mit Debitorenmanagment im Inland. Bei der Delkredere-Übernahme gehen sie sogar darüber hinaus: Hier wird nämlich eine 100%ige Absicherung des Risikos angeboten und die Zahlung des Garantiebetrages erfolgt 90 Tage nach Fälligkeit der Rechnung. In der Praxis heißt das, dass der Exporteur nicht nur die Anzahlung von 80% sofort erhält, sondern auch die restlichen 20% – bei einwandfreier Warenlieferung – 90 Tage nach der vereinbarten Fälligkeit. Merkmale:

➜ Finanzierung ausländischer Forderungen mit 100%-Absicherung des Ausfallrisikos Vorteile:

➜ die Absicherung erfolgt zu 100%, also ohne Selbstbehalt ➜ die Delkredere-Beträge sind 90 Tage nach Fälligkeit der Forderung zu leisten, unabhängig davon, ob der Abnehmer nicht zahlen will oder kann ➜ die Höhe des abgesicherten Betrages wird von vornherein festgelegt und nicht im Schadensfall überprüft ➜ der administrative Aufwand für das Unternehmen ist unvergleichlich gering: Es werden lediglich die Limitanfrage und die Fakturenkopie an den Factor gesendet, der Factorkunde hat also keine Kosten der Auskunftseinholung, keine Fristen für Inkassoschritte etc.

Factoring von A bis Z

Im Vergleich zu einer Kreditversicherung weist Export Factoring zahlreiche Vorteile auf. Tabelle 12 stellt die beiden Produkte gegenüber.

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Export Factoring

Kreditversicherung

Volumen

Beschränkung auf einzelne Kunden möglich

Üblicherweise eine Reihe von Abnehmern erforderlich

Umfang der Absicherung

100%

80–90%

Verwaltung der Absicherung

Keine Verwaltung erforderlich, wird vom Factor erledigt

Reklamationen müssen innerhalb einer bestimmten Zeit bekannt gegeben werden. Zudem muss die Forderung überwacht werden und nach bestimmten Fristen müssen Aktionen hinsichtlich Mahn- und Inkassowesen getätigt werden. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, kann die Entschädigungsleistung entfallen.

Finanzierung

ja

nein

Inkasso im Ausland

durch Factor

Durch den Exporteur, den Vorschriften entsprechend

Garantiezahlung

90 Tage nach Fälligkeit

Vertragsabhängig, eher nach 6 Monaten (bei protracted default)

Der Käufer kann seine Forderung lokal bezahlen ohne Fremdwährungstransfer

ja

nein

Tabelle 12: Vergleich Export Factoring mit einer Kreditversicherung. Quelle: eigene Darstellung

Produkt

Forderungsfinanzierung

Factoring ohne Debitorenmanagement

x

Factoring mit Debitorenmanagement

x

Factoring ohne Debitorenmanagement und mit Debitorenversicherung

x

Factoring mit Debitorenmanagement und -versicherung

x

DebitorenManagement

DebitorenVersicherung (idR 80% versichert)

FCI Export Factoring (100% versichert)

x x x

x

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

Zusammenfassend stellt Tabelle 13 die Factoringprodukte anhand der inkludierten Dienstleistungen im Überblick dar.

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Produkt

Forderungsfinanzierung

DebitorenManagement

DebitorenVersicherung (idR 80% versichert)

Factoring mit Debitorenmanagement und mit Debitorenversicherung

x

x

x

Factoring mit Debitorenmanagement und mit 100%-iger Debitorenversicherung

x

x

FCI Export Factoring (100% versichert)

x

Tabelle 13: Factoringprodukte im Überblick. Quelle: eigene Darstellung

4. Factoring in der Praxis 4.1. Der Ablauf

Beim Inlands-Factoring gibt es in den meisten Fällen drei beteiligte Parteien: 1. Lieferant: Unternehmen, das Handelswaren oder Dienstleistungen verkauft 2. Kunde: Abnehmer, der die Handelswaren oder Dienstleistungen kauft 3. Factor: Bank, die die Forderungen kauft und finanziert

Factoring von A bis Z

Abbildung 14 stellt die Dreiecksbeziehung der Beteiligten dar. Der Ablauf erfolgt nach folgenden Schritten: 1. Der Lieferant verkauft und liefert die Ware oder Dienstleistungen an seinen Kunden und fakturiert diese. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lieferant die Rechnung an den Kunden stellt, schickt er sie gleichzeitig an den Factor. 2. Der Factor kauft die Rechnung an und stellt dem Lieferanten dafür in der Regel 80% der Bruttofakturensumme zur Verfügung. 3. Der Kunde zahlt an den Factor. 4. Bei Bezahlung durch den Kunden überweist der Factor die restlichen 20% (reduziert um vereinbarte oder vom Lieferanten akzeptierte Abzüge) der Forderung an den Lieferanten. Je nach vertraglicher Vereinbarung werden die Forderungen bis zu einer bestimmten Laufzeit finanziert – in der Regel bis zu 90 Tagen nach Fälligkeit

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Abbildung 14: Factoring-Ablauf

4.2. Formale Gestaltung

Nach Abschluss der Factoring-Vereinbarung verständigt der Factoring-Kunde seine Abnehmer vom Beginn der Zusammenarbeit mit der Factoring-Gesellschaft und teilt ihnen mit, dass ab sofort Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Factor geleistet werden können. Ein gleich lautender Vermerk (Abtretungsvermerk) befindet sich auch auf jeder Faktura. Formal ändert sich an der Rechnung somit wenig. Der Lieferant fakturiert selbst in seinem Namen und mit seinem Briefkopf. Die bestehende Kontoverbin-

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

bzw. 120 Tage lang ab Rechnungsdatum. Erfolgt nach diesem Zeitpunkt kein Zahlungseingang, wird – abhängig von dem gewählten Factoring-Modell – die Rechnung vom Factor betrieben oder wieder an den Lieferanten rückübertragen. Bei Factoring mit Delkredere-Übernahme wird die Forderung nach dem festgelegten Zeitpunkt und in Höhe des vereinbarten Prozentsatzes vom Factor bezahlt.

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dung wird durch die Kontonummer des Factors ersetzt und mit dem Abtretungsvermerk ergänzt. Der Abtretungsvermerk informiert den Debitor über den rechtswirksamen Verkauf der Forderung. Erscheint der Abtretungsvermerk auf der Rechnung, spricht man von offenem Factoring, anderenfalls von stillem Factoring. Die Aufhebung der absoluten Wirkung des Zessionsverbotes in Österreich hat die Wichtigkeit des Abtretungsvermerkes verstärkt, da erst mit diesem der Abnehmer von der Abtretung Kenntnis erlangt. Aufgrund des Abtretungsvermerks war Factoring in der Vergangenheit immer wieder mit einem negativen Image behaftet. Entstanden ist dieses Negativimage durch die Praxis der Banken im Umgang mit Zessionskrediten. Zessionskredite sind mit Forderungen besicherte Kredite, bei denen die Forderung als Sicherheit nicht nach außen aufscheint, sondern lediglich als Vermerk in den Büchern – in der Regel in der Offenen-Posten-Liste. Werden Risiken aus Sicht der Banken schlagend, kommt es zur Offenlegung dieser Zession. Da in dieser Situation die wirtschaftliche Situation des Unternehmens angespannt ist, wird der Abtretungsvermerk von Factoring – der einer dauerhaften Forderungsabtretung entspricht und daher nicht eine kurzfristige Notlage darstellt – oft mit der einmaligen Offenlegung verwechselt.

Factoring von A bis Z

4.3. Abwicklung

Nach Abschluss des Factoring-Vertrages beginnt die Zusammenarbeit zwischen Factoring-Kunde und Factor zumeist damit, dass die bestehenden Forderungen an den Factor verkauft werden und sich somit aus deren Finanzierung für den Factoring-Kunden ein sofortiger Liquiditätseffekt ergibt. In weiterer Folge werden die neuen Fakturen laufend an den Factor verkauft. Die Übermittlung der Fakturen bzw. der Fakturenjournale erfolgt in gebündelten Paketen täglich, wöchentlich oder je nach Fakturierung in größeren Zeitabständen, in den meisten Fällen via e-Factoring (siehe folgende Erläuterungen). Aufgrund der neuen Rechnungen wird der Gesamtsaldo der Forderungen ermittelt und dem Kunden die Differenz zwischen seinem alten Saldo an Bevorschussung und dem neuen auf das Hausbankkonto überwiesen. 58

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Die Zahlungseingänge der Abnehmer gehen auf das jeweilige Konto des Factors ein und werden zugeordnet und verbucht. Diese Eingänge vermindern die Außenstände gegen die Drittschuldner und gleichzeitig das Bevorschussungskonto.

Abbildung 15: e-Factoring. Quelle: e-Factoring Intermarket Bank AG

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

e-Factoring Alle österreichischen Factoringbanken verfügen über ein Tool, bei dem es nicht mehr erforderlich ist, die Rechnungen als Kopie in Papierform via Post oder Fax zu übermitteln. Stattdessen reicht eine Datei, in der alle Rechnungsinformationen abgebildet sind. Mit e-Factoring ist ein rascher und sicherer Datenaustausch via Internet in beide Richtungen – vom Factor zum Factoring-Kunden und vom Factoring-

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Kunden zum Factor – möglich. Da der Zugang zu e-Factoring mit jedem Internet-Browser möglich ist, kann der Factoring-Kunde von jedem Ort aus einfach und kostengünstig und rund um die Uhr über sämtliche Daten der Debitoren verfügen. Rechnungen werden daher nach der Fakturierung durch den Factoring-Kunden als File an den Factor übertragen und Sekunden später kann der Kunde über das Internet feststellen, welcher Betrag an Bevorschussung zur Verfügung steht und den seinen Bedürfnissen entsprechenden Betrag abrufen (vgl. Abbildung 15). Weiters sind sämtliche, jeweils auf den aktuellsten Stand gebrachten Daten über die Debitoren verfügbar. Alle Forderungen und auch Zahlungen werden permanent aufgebucht, so dass der Factoring-Kunde in Gesprächen mit seinen Abnehmern jederzeit überprüfen kann, ob z. B. eine behauptete Zahlung tatsächlich geleistet wurde oder nicht. Ebenso können Reklamationen von Kunden abgerufen und bearbeitet werden. Der Factoring-Kunde hat also seine gesamte Debitorenverwaltung outgesourced und dennoch jederzeit alle Informationen verfügbar.

Praxisbeispiel Der Elektrogroßhändler möchte Rechnungen über e-Factoring übermitteln. Dazu steigt er über www.e-factoring.at ein und registtriert sich durch die Eingabe seines Benutzernamens und Passwortes. Unter dem Punkt „Rechnungen übermitteln“ sucht er im Quellverzeichnis seine nach der definierten Schnittstelle erstellte Rechnungsdatei, fügt sie hinzu und übermittelt sie durch „Klick“ auf den Button „Senden“. Nach wenigen Minuten sieht er unter dem Punkt „Konto“ die finanzierbaren Forderungen, die maximale Bevorschussung, die mögliche Überweisung sowie den Stand der Bevorschussung. Durch Eingabe des gewünschten Betrages auf das angeführte Geschäfts-

Factoring von A bis Z

konto kann er eine weitere Überweisung anfordern.

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4.4. Kosten

Ein immer wieder vorgebrachtes Argument gegen Factoring sind die Kosten. Dies mag damit zusammenhängen, dass die Kostenstruktur von Factoring sehr transparent ist und sich im Wesentlichen aus zwei Komponenten zusammensetzt:

Für die Bevorschussung der Forderungen fallen Zinsen an, die kontokorrentmäßig vom in Anspruch genommenen Betrag abgerechnet und monatlich am Monatsende angelastet werden. Bezugsgröße ist das so genannte Bevorschussungskonto, also die Summe aller vom Factor geleisteten Anzahlungen abzüglich der von den Abnehmern erhaltenen Zahlungen. Basis für die Zinsberechnung ist aufgrund der Kurzfristigkeit des Geschäftes in aller Regel der 3-Monats-EURIBOR. Der auf diesen Basiswert hinzugerechnete Aufschlag ist von der Bonität des Factoring-Kunden, seiner Debitoren und der Qualität der Forderungen abhängig. Hier unterscheidet sich Factoring also insofern von der klassischen Bankenfinanzierung, als neben dem Kundenrating noch weitere Kriterien einfließen. Die Factoring-Gebühr wird für die vom Factor übernommene Dienstleistung verrechnet. Je nachdem, ob der Factor das Debitorenmanagement zur Gänze übernimmt, also inklusive Mahn- und Inkassowesen, oder nur Teile davon, ist die Gebühr unterschiedlich hoch. Ebenso ergibt sich natürlich eine veränderte Gebühr bei der zusätzlichen Übernahme des Delkredere-Risikos. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Delkredererisikos steht die Limitgebühr, die für die Einräumung von Versicherungslimits im Rahmen einer Delkredereabsicherung anfällt. Diese Prüfgebühr wird in der Regel einmal jährlich pro Anfrage für einen Debitor und je nach der beantragten Limithöhe in Rechnung gestellt. Im Wesentlichen richtet sie sich also nach Art und Umfang der vereinbarten Dienstleistung, das heißt, die Anzahl der zu verarbeitenden Rechnungen und zu betreuenden Debitoren hat einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Gebühr. Diese wird üblicherweise in Prozent vom angekauften Rechnungsbetrag ausgedrückt und bei Forderungsankauf in Abzug gebracht. 61

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

➜ Zinsen ➜ Factoring-Gebühr

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Aufgrund der sehr unterschiedlichen Dienstleistungen und Größenordnungen der Factoring-Kunden ist es nur im Einzelfall möglich, die Kosten genau zu bestimmen. Bei Großkunden und einem geringen Dienstleistungsumfang betragen sie um 0,1% der Summe der abgetretenen Forderungen. Für Kleinbetriebe bzw. für das gesamte Service-Paket belaufen sich die Kosten auf bis zu 1% der abgetretenen Forderungen. Wie das Beispiel in Tabelle 11 jedoch zeigt, können in den meisten Fällen die Factoringkosten durch den Nutzen mehr als kompensiert werden. Neben Zinsen und Factoringgebühr können noch sonstige Kosten anfallen, die je nach Factor und Vertrag individuell ausgestaltet sein können. Unter sonstige Kosten können beispielsweise die e-factoring-Gebühr für die Einrichtung von Nutzungsberechtigungen und zur Sicherstellung eines sicheren Datenaustausches oder eine Gebühr für den Zahlungsverkehr fallen.

4.5. Mythen über Factoring

Trotz seiner vielen positiven Eigenschaften gibt es immer noch Vorbehalte gegen Factoring – diese sind meist unbegründet und eher dem Reich der Mythen zuzuordnen. Hier wird nun mit den gängigsten Irrtümern aufgeräumt und erklärt, was Factoring kann oder auch nicht kann.

Factoring von A bis Z

Mythos 1: Factoring ist Inkasso Factoring ist der Verkauf von Forderungen an einen Dritten, dem so genannten Factor. Diese Forderung wird durch diesen Factor zu 80 Prozent sofort bevorschusst und erhöht somit die Liquidität des Unternehmens. Inkasso bezeichnet hingegen das Eintreiben einer überfälligen Forderung. Mahn- und Inkassodienste bieten Factoringbanken als Zusatz an, dies ist aber nicht ihre Kernkompetenz. Mythos 2: Factoring ist zu teuer Mit dem verstärkten Wettbewerb durch viele Factoringanbieter am österreichischen Markt wurde auch Factoring in den letzten Jahren günstiger. Durch die dauerhafte Liquidität können Unternehmen beispielsweise Skonto62

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Mythos 3: Mein Kunde erkennt die Forderungsabtretung und hat Vorbehalte Auf der Rechnung an den Abnehmer findet sich ein so genannter Abtretungsvermerk über den Verkauf der Forderung. Früher konnte so ein Abtretungsvermerk oft zu Verunsicherung auf Seiten des Debitors führen, denn so ein Vermerk war nur von Zessionskrediten bekannt: Dabei handelt es sich um eine stille Abtretung als Kreditbesicherung, von der der Abnehmer erst im Fall des Regresses durch den Kreditgeber erfährt. Der Zessionskredit hat eine lange Tradition in Österreich, im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Raum, wo eine lange und starke Factoringgeschichte besteht. Dieser Vorbehalt gilt in unserer heutigen modernen Geschäftswelt aber kaum noch. In der Praxis ist bei der Forderungsabtretung durch Factoring aber ein interessanter anderer Effekt festzustellen: Tritt ein Factoringunternehmen als Gläubiger auf, zahlen Kunden in der Regel schneller – weil das Mahnwesen genauer eingehalten wird. Denn für das Factoringunternehmen ist die Aufforderung zur Zahlung weniger unangenehm als für den Unternehmer, der seinen Lieferanten immer wieder „ermahnen“ muss. Mythos 4: Factoring brauchen nur Unternehmen in Schwierigkeiten Wenn ein Unternehmen Factoring nutzt, bedeutet dies keinesfalls, dass es in Schwierigkeiten ist und in irgendeiner Form Zahlungsprobleme hat. Die Ursachen für Liquiditätsprobleme sind meist hohe Forderungsstände, lange Zahlungsziele, saisonale Spitzen und Umsatzschwankungen sowie Zahlungsausfälle. Genau dem wirkt Factoring entgegen. Auch in Investitionsphasen und bei der Umsetzung von Expansionsplänen ist zusätzliche Liquidität gefordert. In solchen Situationen ist Factoring die optimale Finanzierungsform, denn 63

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IV Factoring: Funktionen, Vorteile und Formen

effekte stets für sich nutzen und offene Rechnungen bei Lieferanten schnell begleichen. Nicht genutzte Lieferantenskonti gelten aus betriebswirtschaftlicher Sicht als großes Versäumnis. Auch tritt ein weiterer positiver Effekt durch die rasche Begleichung einer fälligen Rechnung ein: Der Lieferant folgert richtigerweise, dass sein Kunde stets „flüssig“ ist und auf finanziell soliden Beinen steht. Das stärkt die Vertrauensbasis und kann unter Umständen zu weiteren vorteilhaften Konditonenverhandlungen führen.

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Factoring von A bis Z

umsatzdynamisches Wachstum wird so gefördert. Schließlich ist noch die bilanzverkürzende Wirkung von Factoring zu nennen. Durch den Verkauf von Forderungen wird die Bilanzsumme verkürzt, was die Eigenkapitalquote steigern lässt. Das Resultat ist ein besseres Rating im Sinne der Basel-Kriterien. Unternehmen, die Factoring nutzen, geht es also nicht schlechter, sondern besser.

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V Die Factoring-Kunden

Das folgende Kapitel widmet sich der Zielgruppe von Factoring – Branchen und Unternehmensgrößen. Sie erfahren den Bekanntheitsgrad von Factoring, was Kunden am Factoring schätzen und was sie weniger begeistert. Des Weiteren wird Factoring als Instrument in der Unternehmens-

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V Die Factoring-Kunden

sanierung beleuchtet und der Weg zur Zusammenarbeit erläutert.

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Factoring von A bis Z

1. Zielgruppe des Factoring Factoring richtet sich in erster Linie an jene KMUs, die, wie in Kapitel 2 dargestellt, knappe Kapitalressourcen haben und zunehmend unter Druck der Auswirkungen der diversen Basel-Regeln stehen. Die Kernzielgruppe besteht aus Dienstleistungs-, Handels- und Produktionsunternehmen mit einem Jahresumsatz ab 500.000,– EUR. Die größten Factoring-Kunden weisen einen Umsatz von bis zu mehreren hundert Millionen Euro aus. Naturgemäß ist Factoring nur für Betriebe mit ausreichenden Forderungen an andere gewerbliche Abnehmer geeignet („B2B“), da private Abnehmer andere Zahlungsarten aufweisen. Besonders eignet sich Factoring also für alle Unternehmen mit langer Außenstandsdauer, die so beträchtliche liquide Mittel in den Forderungen binden. Weiters ist Factoring – wie aufgezeigt – ideal für Betriebe mit rasch steigenden oder stark schwankenden Umsätzen, da hier die umsatzkonforme Finanzierung besondere Bedeutung hat. Darüber hinaus wendet sich Factoring insbesondere auch an Großhandelsbetriebe, deren Bilanz aktivseitig zumeist im Wesentlichen von Forderungen und dem Lager dominiert wird und die daher wenig bankmäßige Sicherheiten anzubieten haben, was in aller Regel auch für Unternehmensgründer zutrifft, sodass diese bei erfolgreicher Tätigkeit sehr rasch in eine Finanzierungslücke kommen, die mit Factoring geschlossen werden kann. Und schließlich wird Factoring sehr stark von Unternehmen genützt, die von einzelnen Abnehmern und deren Zahlungsverhalten abhängig sind. Aufgrund der Konzentration im österreichischen Einzelhandel ist dies in vielen Branchen gegeben. Wenig geeignet ist Factoring für Branchen, in denen die Bezahlung davon abhängig ist, dass die Leistung vorher abgenommen wird, wie z. B. die Baubranche, bzw. dort, wo es laufend und in hohem Ausmaß zu Gegenverrechnungen kommt, wie etwa bei Spediteuren. Als Beispiel für eine durchaus typische Branchenverteilung sei hier die Struktur der Kunden der Intermarket Bank aus dem Jahr 2011 aufgezeigt (vgl. Abbildung 16). Auch die Größenstruktur der Factoring-Kunden (wiederum am Beispiel der Intermarket) spiegelt die betriebliche Struktur in Österreich wider (vgl. 66

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Abbildung 17). Rund zwei Drittel aller Kunden erzielen einen Jahresumsatz von unter 5 Mio. EUR, das restliche Drittel einen Umsatz über EUR 5 Mio., lediglich 15% einen solchen von über 15 Mio. EUR. Insgesamt zeigten in den letzten Jahren vermehrt größere Betriebe starkes Interesse an Factoring. Betrachtet man die Historie, so bestätigt sich dieses Bild. Lange Zeit erzielten drei Viertel der Kunden einen Umsatz bis EUR 5 Mio. Im Durchschnitt hat sich die Umsatzgröße der Kunden in den letzten Jahren von 5 Mio. EUR auf rund EUR 10 Mio. verdoppelt.

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V Die Factoring-Kunden

Abbildung 16: Branchenstreuung 2011. Quelle: Intermarket Bank AG

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Abbildung 17: Kundenstruktur 2011. Quelle: Intermarket Bank AG

In jüngster Zeit haben sich auch zunehmend Großbetriebe des Factoring bedient, um durch den Verkauf ihrer Forderungen die Bilanzsumme zu reduzieren und so das Bilanz- bzw. Kapitalbild zu verbessern (vgl. Annex 1, „Bilanzierung von Factoring in Österreich nach UGB und IFRS“).

Factoring von A bis Z

2. Die Kenntnisse über und die Zufriedenheit mit Factoring Nach einer im Auftrag der Intermarket Bank von Karmasin durchgeführten Marktforschung sind die Kenntnisse österreichischer Klein- und Mittelbetriebe (die Zielgruppe der Untersuchung) noch verbesserungsfähig. Zwar sagen 84% aller befragten Betriebe, dass sie den Begriff „Factoring“ kennen, bei genauerer Befragung der Funktionen wird das Bild jedoch deutlich verschwommener: Ungestützt gefragt assoziieren 21% damit die Abtretung von Forderungen, lediglich 14% deren Finanzierung sowie 10% die Übernahme des Inkassos.

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Von allen befragten Unternehmen sehen jeweils rund zwei Drittel die größten Vorteile in der rahmenlosen bzw. umsatzadäquaten Finanzierung, dem Wegfallen zusätzlicher Sicherheiten und der Möglichkeit, selbst mit Skonto zu bezahlen. Als größter Nachteil werden von 40% die Kosten gesehen. Zusammenfassend sind rund ein Viertel der Befragten der Meinung, dass Factoring für sie in Frage kommt. Das Bild ändert sich in manchen Aspekten deutlich bei den Nutzern von Factoring. Im Auftrag der Intermarket Bank befragt ein unabhängiges Marktforschungsinstitut in zweijährigen Abständen, zuletzt in 2012, sämtliche Kunden zur Zufriedenheit über unterschiedlichste Aspekte der Zusammenarbeit. Abgesehen davon, dass die Gesamtzufriedenheit sehr hoch ist (und mit der Dauer der Zusammenarbeit steigt), verspüren 77% der Kunden eine starke und weitere 14% eine leichte Verbesserung der Liquidität, 59% registrieren eine kürzere Außenstandsdauer der Forderungen. Dass 94% der befragten Kunden Factoring weiterempfehlen würden (oder schon empfohlen haben), spricht eine deutliche Sprache über die Vorteile dieser Finanzdienstleistung.

3. Factoring in der Unternehmenssanierung Die Ursachen für Krisen in Unternehmen können vielfältig sein. Symptome einer akuten Schieflage sind zumeist eine angespannte finanzielle Lage sowie Verluste bzw. eine schlechte Ertragssituation im operativen Bereich. Um die Betriebsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen seine fälligen Schulden nicht bezahlen kann und sich die erforderlichen Zahlungsmittel auch nicht verschaffen kann. Zu einer Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes kommt es dann, wenn nicht ausreichend stille Reserven vorhanden sind und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt. Um kurzfristig die Liquidität sicherzustellen, ist zu überprüfen, inwieweit das Unternehmen über Vermögen verfügt, das kurzfristig in Liquidität um69

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V Die Factoring-Kunden

➜ Vermeidung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit ➜ Vermeidung einer Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes

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gewandelt werden kann. Ein möglicher Ansatzpunkt sind die Forderungen in den Aktiva. Sofern sie noch nicht anderweitig als Besicherung dienen (z. B. bereits im Rahmen eines Zessionskredites zediert sind), können sie rasch in Liquidität umgewandelt werden. Wie bereits zuvor erläutert, ist die Hauptfunktion des Factoring in der sofortigen Finanzierung von 80–90% des Bruttorechnungsbetrages zu sehen. Die Finanzierung bleibt dabei bis zur Zahlung durch den Schuldner, oder bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung oder bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Rückübertragung aufrecht. Factoring eignet sich nicht nur als Instrument zur Begleitung einer Sanierung, sondern kann darüber hinaus auch im Konkurs eingesetzt werden. Auf Basis der Forderungsstruktur der Vergangenheit wird vom Factor eine Prüfung des Forderungsmaterials durchgeführt. Finanziert werden, mit der Zustimmung des Insolvenzverwalters, alle neuen Forderungen nach Eröffnung der Insolvenz. Somit ist eine sofortige und kurzfristige Liquiditätszufuhr sichergestellt und die Basis zur Erfüllung des Sanierungsplanes gegeben. Vom Factor sind für die Finanzierungsentscheidung unbedingt der Sanierungsplan, die Offene-Posten-Liste von Debitoren und die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich. Die Entscheidung wird im Wesentlichen von den Erfolgsaussichten des Konzeptes abhängen.

Factoring von A bis Z

4. Weg zur Zusammenarbeit Der Weg zur Zusammenarbeit beginnt mit dem Erstgespräch. In einem ersten persönlichen und unverbindlichen Beratungsgespräch wird das Dienstleistungsangebot vom Factor vorgestellt. Umgekehrt lernt der Factor das Geschäft vom Kunden kennen. Gemeinsam wird geprüft, wie und ob Factoring für das Unternehmen sinnvoll einsetzbar ist. Geht aus dem Erstgespräch hervor, dass Factoring für das Unternehmen eine geeignete Finanzierungsform ist, verschafft sich der Factor einen tieferen Einblick. Dazu werden ausgewählte Unterlagen wie z. B. Jahresabschluss und offene-Posten-Liste zur Verfügung gestellt. Ab einer bestimmten Forderungshöhe führen Factoringbanken zusätzlich einen Audit vor Ort durch. 70

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V Die Factoring-Kunden

Nach erfolgter positiver Prüfung erhält der Factoringkunde in der Regel ein verbindliches Factoringangebot mit sämtlichen Informationen und Konditionen. Nach Annahme des Angebotes kommt es zur Vertragsunterzeichnung und gleichzeitigen Einschulung vor Ort durch den Betreuer. In der Folge erhält der Kunde die Zugangsdaten für e-factoring. Testdateien und Schnittstellen mit den Systemen werden geprüft und eingerichtet. Zudem erfolgt eine Abstimmung über die Handhabung von Mahnwesen, Kundenverständigung und Abtretungsvermerk. Beim Erstankauf finanzieren Factoringbanken entweder bereits alle offenen Rechnungen oder sie beginnen mit dem Ankauf aller neuen Rechnungen ab Vertragsunterzeichnung. Im darauffolgenden Tagesgeschäft werden laufend alle von neu erstellten Rechnungen online an den Factor übermittelt. Dieser kauft die Rechnungen an, prüft sie und ermittelt den möglichen Betrag, der abgerufen werden kann. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Kunden eine mögliche Überweisung zur Verfügung, die er durch Anforderung über das System abrufen kann.

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VI Risiken im FactoringGeschäft

Bonitätsrisiko des Factoring-Kunden, Verwässerungsrisiko der Forderung und das Zahlungsrisiko stellen die wesentlichen Risiken im Factoring dar.

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VI Risiken im Factoring-Geschäft

Lesen Sie folgend mehr darüber.

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Das Risiko des Factors wird in aller Regel dann schlagend, wenn der Factoring-Kunde nicht mehr zahlungsfähig ist und die Abnehmer – aus welchen Gründen immer – nicht zu zahlen bereit oder in der Lage sind. Daher liegt das Risiko im Factoring-Geschäft im

➜ Bonitätsrisiko des Factoring-Kunden ➜ Verwässerungsrisiko der Forderung ➜ Bonitätsrisiko des Abnehmers 1. Bonitätsrisiko des Factoring-Kunden Das Bonitätsrisiko des Factoring-Kunden ist dem Risiko aus der Sicht der Banken gleichzusetzen. Daher werden auch von den Factoring-Gesellschaften am Beginn und während der laufenden Zusammenarbeit die Bilanzen des Kunden auf die üblichen Indikatoren wie Kapitalausstattung, Ertragskraft etc. überprüft.

2. Verwässerungsrisiko der Forderung

Factoring von A bis Z

Dieses Risiko beinhaltet die unterschiedlichsten Kategorien, die den Bestand der Forderung gefährden und bei Fälligkeit zur Nichtzahlung durch den Abnehmer führen. Eines dieser Risken ist, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Factor nicht oder noch nicht besteht, dass also nicht vorhandene Aufträge fakturiert oder vorhandene Aufträge zu früh fakturiert werden. Hier kommt es also erst gar nicht zum Bestand der Forderung, sodass nicht von einem klassischen Verwässerungsrisiko gesprochen werden kann. Besteht die Forderung ursprünglich zu Recht, so kann es in weiterer Folge zum gänzlichen oder teilweisen Untergang der Forderung kommen. Dies kann aus einer ganzen Reihe von Gründen geschehen: Teillieferungen/-leistungen In einzelnen Branchen ist es üblich und vertraglich vereinbart, nach Fertigstellung eines gewissen Teiles der Leistung eine Rechnung zu legen – wie z. B. in 74

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der Baubranche und im Baunebengewerbe oder bei der Software-Erstellung. Die Leistung ist hier zwar erbracht, jedoch hängt die endgültige Bezahlung durch den Abnehmer weitgehend vom Fortbestand des liefernden Unternehmens ab – der Wert der Lieferung ist de facto erst nach deren Fertigstellung gegeben. Factoring-Gesellschaften meiden daher Kunden in diesen Branchen. Rückgaberechte/Gegenrechnungen In einzelnen Branchen bzw. bei einzelnen Debitoren sind in den Lieferverträgen Rückgaberechte vereinbart, das heißt, der Debitor kann bei Nicht-Verkauf der gelieferten Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entweder deren Rückgabe oder den Austausch gegen eine verkäufliche Ware verlangen. In beiden Fällen ist eine Bezahlung der Rechnung im Falle der Insolvenz des Lieferanten (Factoring-Kunden) unwahrscheinlich. Ähnliches gilt für Branchen, die einen hohen Anteil von Gegenrechnungen haben (z. B. Speditionen), da im Falle der Insolvenz Leistungen aufgerechnet werden. Factoring-Banken schließen solche Branchen als Factoring-Kunden aus. In Branchen, in denen Gegenrechnungen nur fallweise vorkommen, werden Abnehmer mit Gegenrechnung entweder aus der Factoring-Vereinbarung ausgenommen oder mit einem geringeren Prozentsatz bevorschusst.

3. Zahlungsrisiko Besteht die Forderung zu Recht und wird der Factoring-Kunde insolvent, so stellt sich für den Factor das Risiko, dass der Debitor zahlungsunfähig ist. Dieses Risiko wird vom Factor durch laufende Beobachtung der Debitoren, durch Einholung von Informationen und, wenn möglich, durch Analysen von 75

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VI Risiken im Factoring-Geschäft

Forderungsminderung Auch bei factorablen Branchen kommt es im laufenden Geschäft zur Rückgabe von Waren wegen Mängel, Falschlieferung bzw. zu Forderungsminderungen und damit letztendlich zu Gutschriften. Diese stellen in aller Regel eine Verwässerung der Forderungen dar, für die durch die 20%, die nicht sofort finanziert werden, mehr als vorgesorgt ist.

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Factoring von A bis Z

Bilanzen begrenzt. Diese Daten sowie die eigenen Zahlungserfahrungen werden in einem Datenpool gesammelt und zur laufenden Beurteilung der Debitoren herangezogen. Für den Fall, dass der Factor das Delkredere-Risiko übernimmt, werden diese Prüfungen entsprechend rigider vorgenommen bzw. wird in vielen Fällen durch eine Rückversicherung vorgesorgt. Wesentlich ist hier für den Factor auch, dass sich das Risiko eines Factoring-Kunden auf mehrere Debitoren verteilt, sodass bei Ausfall eines einzelnen Debitors als Folge weder die Insolvenz des Factoring-Kunden zu befürchten ist, noch allenfalls die Überdeckung durch Forderungen (aus der 80%igen Bevorschussung) nicht ausreicht. Aus diesem Grund wird bei jedem einzelnen Anschlusskunden laufend die Debitorenstreuung im Sinne einer ABC-Analyse überprüft. Da jedoch auch bei einer guten Debitorenstreuung die A-Kunden in der Regel einen erheblichen Anteil des Gesamtsaldos des FactoringKunden ausmachen (die 80/20-Regel, dass 20% der Abnehmer 80% der Salden ausmachen, ist hier durchaus häufig anzutreffen), ist die potentielle Zahlungsfähigkeit der Großdebitoren umso wesentlicher.

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VII Factoring im Rechnungswesen

Die Bilanzverk端rzung ist ein wesentlicher Vorteil von Factoring. Im folgenden Kapitel wird anhand eines Beispiels der Effekt der Bilanzverk端rzung dar-

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VII Factoring im Rechnungswesen

gestellt.

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Bilanzverkürzung Die Bilanzierungsvorschriften von Factoring in Österreich nach UGB ermöglichen es, die aktivseitigen Forderungen gegenüber dem Factor, an den diese ja abgetreten wurden, gegen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Factor aus der Kaufpreisanzahlung zu saldieren. Eine detaillierte Behandlung zum Thema „Bilanzierung von Factoring in Österreich nach UGB und IFRS“ von Univ. Prof. Dr. Roman Rohatschek finden Sie im Appendix I. In Abbildung 18 ist eine Beispielbilanz mit einem Forderungsstand von 1,85 Mio. EUR dargestellt. Durch den Forderungsverkauf und die Bevorschussung von 80% durch den Factor erhöht sich die Liquidität des Unternehmens um 1,48 Mio. EUR. Die nicht durch den Factor finanzierten Forderungen in Höhe von 20% verbleiben als Forderungsstand auf der Aktivseite. Bilanz vor Factoring AKTIVA

TEUR PASSIVA

Anlagevermögen Fuhrpark Geschäftsausstattung Umlaufvermögen Warenbestand Forderungen Liquide Mittel Bankguthaben Kassa Bilanzsumme Forderung 80 %

260 150 110 2.850 1.000 1.850 20 5 15 3.130 1.480

TEUR

Eigenkapital Stammkapital Langfristiges Fremdkapital Darlehen Kurzfristiges Fremdkapital Lieferantenverbindlichkeiten Bankverbindlichkeiten

250 250 180 180 2.700 1.800 900

Bilanzsumme Verkauf an Intermarket = Erhöhung der Liquidität um

3.130

1.480

Abbildung 18: UGB Bilanz vor Factoring. Quelle: eigene Darstellung

Factoring von A bis Z

Die Liquidität kann dazu verwendet werden, um auf der Passivseite Verbindlichkeiten zu kürzen. Der Effekt ist somit eine verkürzte Bilanzsumme und in weiterer Folge verbesserte Kennzahlen (vgl. Abbildung 19).

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Bilanz nach Factoring AKTIVA Anlagevermögen Fuhrpark Geschäftsausstattung Umlaufvermögen Warenbestand Forderungen

TEUR 260 150 110 1.370 1.000 370

PASSIVA Eigenkapital Stammkapital Langfristiges Fremdkapital Darlehen Kurzfristiges Fremdkapital

TEUR 250 250 180 180 1.220

20 Lieferantenverbindlichkeiten Liquide Mittel 5 Bankverbindlichkeiten Bankguthaben 15 Kassa 1.650 Bilanzsumme Bilanzsumme Auswirkung: Verbesserung der Eigenkapitalquote ohne Factoring mit Factoring

320 900 1.650 8% 15%

Abbildung 19: UGB Bilanz nach Factoring. Quelle: eigene Darstellung

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VII Factoring im Rechnungswesen

Ein besonders relevantes Basel-Kriterium ist die Eigenkapitalquote. Diese Kennzahl fließt in das erforderliche Bankenrating ein und hat unmittelbare Auswirkungen auf Volumen und Konditionen von Krediten.

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Factoring von A bis Z

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VIII Das rechtliche Umfeld des Factoring-Gesch채fts

Das folgende Kapitel besch채ftigt sich mit der Kaufvertragsnatur und der verbot und Zessions채nderungsgesetz beleuchtet.

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VIII Das rechtliche Umfeld des Factoring-Gesch채fts

Einordnung von Factoring im Bankwesengesetz. Zudem werden Zessions-

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Factoring von A bis Z

1. Kaufvertragsnatur Abgesehen von § 1 Abs. 1 Z 16 Bankwesengesetz (BWG) findet sich zu Factoring in den österreichischen Rechtsnormen keine Legaldefinition. Zwar definiert diese Bestimmung Factoring als „Ankauf von Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – … – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen“. Eine zivilrechtliche Regelung, aus der sich die klare Zuordnung zum Vertragstypus Kauf ergeben würde, findet sich jedoch nicht. Umso mehr Bedeutung kommt daher bei der Frage der Rechtsnatur des Factoring-Vertrages der Judikatur zu. In seiner Entscheidung vom 17.12.1994 (2Ob 504/94) hat der OGH sich klar zur Kaufvertragsnatur bekannt und dies wie folgt begründet: „Können aus der Gestaltung der Factoringvereinbarung keine durchschlagenden Gründe für die Einordnung als Kreditvertrag gewonnen werden, so ist dem deutlich geäußerten Parteiwillen der Vorrang einzuräumen und von einer kaufvertraglichen Konstruktion auszugehen.“1 Daher werden die Factoring-Verträge bewusst als Kaufverträge ausgestaltet und dementsprechend von der überwiegenden Lehre und vom OGH, insbesondere auch in Entscheidung 8 Ob 271/98f vom 22.10.1998, ständig als solche beurteilt. Der Ankauf der Forderungen mit Factoring-Vertrag folgt regelmäßig nachstehendem Schema: Der Factor kauft sämtliche Forderungen des Unternehmers aus dessen Geschäftsbetrieb im Sinne einer Globalzession (vgl. §§ 1392f Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) an, das Eigentum an der einzelnen Forderung geht im Augenblick ihres Entstehens auf den Factor über. Vereinbarungsgemäß können natürlich auch Forderungen gegen bestimmte Abnehmer vom Ankauf ausgeschlossen sein. Der Kaufpreis für diese Forderungen wird zwar erst mit Einlangen der Zahlung des Abnehmers für den Factor fällig, dieser erklärt sich jedoch für gewöhnlich bereit, die angekauften Forderungen mit bis zu 80% zu bevorschussen. Die Kaufvertragsnatur der Factoring-Verträge ist vor allem deshalb von so entscheidender Bedeutung, da sie für den Fall der Insolvenz des FactoringKunden zu folgenden Konsequenzen führt: Der Factoring-Vertrag erlischt 1

OGH 17.2.1994, 2 Ob 504/94 in ÖBA 1994, 810.

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Zivilrechtliche Zuordnung Forderungseigentümer

Zessionskredit

Factoring

Forderungsabtretung zur Besicherung eines Kredites Kreditnehmer

Forderungs(ver)kauf

Factor – aufgrund der Kaufnatur geht das Eigentum an der Forderung auf den Factor über Publizitätserfordernisse Vermerk in den Geschäftsbüchern keine des Zedenten Zeitpunkt der Verständigung bei Notleiden des Kredits sofort nach Beginn der der Abnehmer Zusammenarbeit Dienstleistungen keine laufende Forderungsbewertung, evtl. Delkredere. Übernahme, evtl. Betreibungen Zessionar hat bei Insolvenz des Absonderungsrecht Aussonderungsrecht Zedenten

Tabelle 14: Vergleich Zessionskredit – Factoring

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VIII Das rechtliche Umfeld des Factoring-Geschäfts

nicht ex lege, und die bereits angekauften Forderungen stehen weiterhin im Eigentum des Factors. Der Factor hat eine im Sinne der Insolvenzordnung (IO) bzw. der Ausgleichsordnung (AO) in der Insolvenz anzumeldende Forderung gegen seinen insolventen Factoring-Kunden in Gesamthöhe der geleisteten Kaufpreisanzahlungen. Da die Forderungen gegen die Abnehmer dem Factor erhalten bleiben und daher von diesem auch betrieben werden können, reduziert sich die angemeldete Forderung gegen den Factoring-Kunden laufend in Höhe der eingehenden Zahlungen. Kommt es nach Abdeckung des Saldos aus Kaufpreisanzahlungen zu einem Guthaben, so wird dieses an den Insolvenzverwalter überwiesen. Prinzipiell hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, den Factoring-Vertrag, wie alle Dauerschuldverhältnisse, mit sofortiger Wirkung zu lösen (§ 21 IO, § 20b AO). Oftmals entscheidet er sich jedoch dafür, das Factoring-Verhältnis fortzusetzen, um die bisherige Finanzierungsform weiterhin zur Verfügung zu haben. In diesen Fällen trägt der Factor wesentlich zum Zustandekommen eines Zwangsausgleichs bzw. Ausgleichs bei, der letztlich zur Restschuldbefreiung führt und damit dem Unternehmer die Fortführung seines Unternehmens ermöglicht. Die Unterschiede zwischen Factoring als Forderungskauf und der mit einem Zessionskredit verbundenen Sicherheitsabtretung sind in Tabelle 14 gegenübergestellt:

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2. Zessionsverbot

Factoring von A bis Z

Nachdem die Abtretung im Rahmen der Factoring-Verträge als Globalzession erfolgt, ist der Factor bestrebt, sämtliche Forderungen eines Unternehmers, des Factoring-Kunden, anzukaufen. Oftmals sind jedoch Forderungen gegen einzelne Abnehmer vom Factoring ausgeschlossen. Hat der Factoring-Kunde nämlich mit diesem eine Kontokorrentabrede getroffen oder wurde der Kaufvertrag unter Vorbehalt der Warenrücknahme geschlossen (Kommissionsgeschäft) oder ist die Forderung von Ansprüchen Dritter aus anderen Gründen nicht frei, so ist sie der Abtretung an den Factor entzogen. Bis Ende Mai 2005 konnten außerdem – aufgrund der damaligen Rechtslage – alle mit Zessionsverbot behafteten Forderungen nicht wirksam abgetreten werden (absolute Wirksamkeit der Zessionsverbote). In diesen Fällen war die für den Erwerb des Eigentums an den Forderungen erforderliche Aufhebung des Zessionsverbotes oftmals von Zugeständnissen des Factors an den Abnehmer abhängig. Mit 1.6.2005 trat das Zessionsrechtsänderungsgesetz in Kraft, das keine absolute Wirksamkeit von vertraglichen Zessionsverboten in Unternehmergeschäften mehr vorsieht: Diese Zessionsverbote sind zwischen FactoringKunden und Abnehmer für ab 1.6.2005 entstandene Forderungen nur verbindlich, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt worden sind und den Gläubiger nicht gröblich benachteiligen. Selbst unter diesen Voraussetzungen stehen sie jedoch der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen und die zugrunde liegenden Forderungen können daher ohne weiteres in die Abwicklung im Factoring-Verfahren mit einbezogen werden. Zahlungen des Abnehmers an den Altgläubiger wirken nach neuer Rechtslage schuldbefreiend, falls dem Abnehmer nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Factoring-Vertrag sieht daher regelmäßig vor, dass diese Zahlungseingänge an den Factor weiterzuleiten sind. Tabelle 15 vergleicht die absolute und relative Wirksamkeit von Zessionsverboten.

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Übertragbarkeit der Forderung

Auswirkung für den Forderungsverkäufer (Factor)

Schlechterstellung des Schuldners durch Zession Position des Schuldners am Markt

absolute Wirksamkeit des Zessionsverbots Forderung kann nicht übertragen werden, ist dem Rechtsverkehr entzogen Abtretung der Forderungen an Factor nicht möglich, die Kaufpreisanzahlung kann nicht beansprucht werden nein, keine Veränderung der Rechtsposition, Zession findet nicht statt Dominanzsituation wird verstärkt

relative Wirksamkeit des Zessionsverbots Übertragung möglich, gegebenenfalls Schadenersatz gegenüber dem Schuldner aus Vertragsverletzung Abtretung der Forderungen an den Factor ist möglich, Kaufpreisanzahlung kann beansprucht werden nein, Schlechterstellung wird durch entsprechende Schuldnerschutzbestimmung vermieden freier Wettbewerb wird gefördert

Tabelle 15: Vergleich absolute und relative Wirksamkeit von Zessionsverboten. Quelle: In Anlehnung an Österreichischer Factoring-Verband

Factoring stellt in Österreich ein Bankgeschäft dar und ist, wie beschrieben, in § 1 Abs. 1 Z 16 Bankwesengesetz (BWG) definiert. Deshalb können nur Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes Factoring-Anbieter sein. Die Factoring-Gesellschaften unterliegen als Kreditinstitute den allgemeinen Ordnungsnormen des BWG, nicht aber bestimmten Sondervorschriften, wie etwa dem § 25 Abs. 2 bis 14 BWG, die speziell auf Banken mit Einlagengeschäft und Wertpapierhandel zugeschnitten sind. Sie müssen als Kreditinstitute eine bestimmte Eigenkapitalausstattung aufweisen und unterliegen zahlreichen Meldepflichten an die OeNB (Monats- und Quartalsausweise samt Informationen über die Großveranlagungen sowie die offenen Fremdwährungspositionen, Jahresabschluss). Die Meldepflicht umfasst auch die Daten über jene Kreditnehmer, deren offene Verbindlichkeiten den Betrag von 350.000 EUR übersteigen (Großkreditmeldungen), wobei nach den entsprechenden Durchführungsvorschriften 85

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VIII Das rechtliche Umfeld des Factoring-Geschäfts

3. Die Einordnung in das österreichische Bankwesengesetz

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Factoring von A bis Z

der Debitor zu melden ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Factoring mit oder ohne Delkredere-Übernahme handelt. Weiters hat der Wirtschaftsprüfer einen bankaufsichtlichen Prüfbericht (inklusive Reservemeldung) auszufertigen. Factors haben als Banken außerdem eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist und über deren Tätigkeit Vorstand und Aufsichtsrat regelmäßig informiert werden. Als Aktiengesellschaften unterliegen Factoring-Banken weiters den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuchs (UGB). Dies betrifft etwa die Handlungs- und Kontrollbefugnisse der einzelnen Organe, die Rechnungslegung etc.

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IX Factoring in Zentral- und Osteuropa

Folgendes Kapitel informiert Sie 체ber die Entstehung von Factoring in Zentral- und Osteuropa, die Entwicklung der Volumina im L채ndervergleich

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IX Factoring in Zentral- und Osteuropa

sowie den anteiligen Vergleich gemessen am BIP.

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Factoring von A bis Z

Wie in vielen anderen Branchen waren österreichische Factors auch die Pioniere des Factorings in den Reformstaaten Zentral- und Osteuropas. Die erste Gesellschaft, die sich mit Factoring in diesen Ländern beschäftigt hat, geht jedoch noch auf die kommunistische Ära zurück. Eine tschechoslowakische Außenhandelsfirma namens Transakta hat schon in den frühen 80-er Jahren des vorigen Jahrhunderts damit begonnen, anderen staatlichen Unternehmen Export-Factoring anzubieten. Aus Gründen der Devisenbewirtschaftung gab es nämlich in der CSSR strenge Vorschriften, was auf offene Rechnung geliefert werden durfte und mit wie vielen Tagen Zahlungsziel maximal. Transakta hat mit einer Reihe von ausländischen Factors Vereinbarungen abgeschlossen, wonach diese das Risiko der Einbringlichkeit übernehmen, die Rechnungen jedoch nicht – wie sonst im Export Factoring üblich – 90 Tage, sondern 10 Tage nach Fälligkeit bezahlen würden. Dieses Geschäftsmodell hat über all die Jahre bis zur Änderung des Wirtschaftssystems zum Vorteil aller beteiligten Parteien sehr gut funktioniert: Die tschechoslowakischen Exportfirmen erhielten ihr Geld pünktlich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, Transakta erhielt ebenso wie die involvierten Importfactoring-Gesellschaften eine entsprechende Gebühr. Nach der politischen Wende war Transakta auch die erste FactoringGesellschaft in den neuen Ländern Zentraleuropas. Jene Abteilung, die vorher das Factoring-Geschäft betrieben hatte, wurde von tschechischen und ausländischen Banken sowie einem ausländischen Factor übernommen und ab 1991 als Transfinance weitergeführt. In der Folge entstanden auch in Ungarn, der Slowakei, Polen und weiteren Ländern Factoring-Gesellschaften, in vielen Fällen als Joint Ventures zwischen ausländischen Factors und heimischen Banken. Insgesamt ist die Entwicklung des Factoring jedoch anfangs nur sehr schleppend vor sich gegangen und hat erst im neuen Jahrtausend zur massiven Gründung von Factoring-Gesellschaften geführt (vgl. Abbildung 20). Innerhalb der letzten zehn Jahre hat sich die Anzahl der Factoringesellschaften in CEE von 53 auf 171 mehr als verdreifacht. Ähnlich ist der Verlauf des angekauften Forderungsvolumens. Ab 2006 stieg die Entwicklung sprunghaft an, sodass heute die geografisch größten Märkte Russland und Polen auch das höchste Volumen im osteuropäischen 88

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Abbildung 20: Anzahl der Factoring-Gesellschaften in CEE. Quelle: FCI

Abbildung 21: Entwicklung des Factoring-Volumens in CEE. Quelle: FCI

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IX Factoring in Zentral- und Osteuropa

Vergleich einnehmen (vgl. Abbildung 21). Die Entwicklung war jedoch noch drastischer als jene der Anzahl: das Volumen hat sich in den letzten zehn Jahren von EUR 4,3 Mrd. auf EUR 60,2 Mrd. mehr als verzehnfacht.

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Factoring von A bis Z

Untersucht man die Entwicklung in den einzelnen Staaten in Zentral- und Osteueropa, so fällt das hohe Volumen einzelner baltischer Staaten auf. Diese Dynamik wurde weitgehend von Gesellschaften in skandinavischem Besitz befindlicher Banken getragen, die das Marktpotential rascher erkannten und daher auch 2005 noch mit rund 4 Mrd. EUR zusammengenommen das stärkste Volumen in Zentral- und Osteuropa aufwiesen. In den osteuropäischen Ländern hingegen war Factoring Anfang des Jahrtausends so gut wie nicht präsent. Bulgarien und Serbien starteten mit Factoring erst im Jahr 2006, die Ukraine in 2005, Kroatien und Russland im Jahr 2004 (vgl. Tabelle 16). Diesem Aufholprozess zum Trotz darf nicht übersehen werden, dass der Anteil der Länder Zentral- und Osteuropas am gesamteuropäischen Volumen auch im Jahr 2011 erst bei rund 5% lag. Der Anteil an der Anzahl der Factoring-Gesellschaften an allen europäischen Gesellschaften hingegen lag für diese Länder bei 20%. Polen Russland Tschechien Ungarn Kroatien Rumänien Litauen Estland Slowakei Slowenien Bulgarien Ukraine Serbien Lettland Bosnien & Herzegovina CEE gesamt Europa gesamt Anteil CEE

1993

2003

2007

2008

2009

2010

2010

2011

0

2.580

7.900

7.800

12.000

16.210

16.210

17.900 21.174

0

0

13.100

16.150

8.580

12.163

12.163

155

1.880

4.780

5.000

3.760

4.410

4.410

5.115

53

1.142

3.100

3.200

2.520

3.339

3.339

2.817

0

0

1.100

2.100

2.450

2.793

2.793

2.269

0

225

1.300

1.650

1.400

1.800

1.800

2.582

0

0

2.690

3.350

1.755

1.540

1.540

2.134

0

2.262

1.300

1.427

1.000

1.227

1.227

1.164

0

298

1.380

1.600

1.130

981

981

1.171

14

170

455

650

650

650

650

550

0

0

300

450

340

550

550

1.010

0

0

890

1.314

530

540

540

955

0

0

226

370

410

500

500

926

0

0

1.160

1.520

900

328

328

371

0

0

0

0

35

45

45

45

222

10.819

44.831

52.878

37.460

47.076

47.076

60.183

126.693

517.683

932.264

888.528

876.649 1.045.069 1.045.069

1.217.811

0%

2%

5%

6%

4%

5%

5%

5%

Tabelle 16: Entwicklung Factoring in CEE. Quelle: FCI

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Abbildung 22: Factoring-Anteil am BIP 2011 in CEE und Österreich. Quelle: FCI

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IX Factoring in Zentral- und Osteuropa

Gemessen an der Gesamtwirtschaftsleistung aber haben insbesondere die Länder Zentraleuropas überwiegend den europäischen Durchschnitt erreicht. Vergleicht man den Anteil des Factoring-Volumens am BIP des Jahres 2011 in den Märkten Zentraleuropas (Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Bulgarien, Slowakei und Rumänien – dargestellt in Abbildung 22) mit Österreich, so liegt Ungarn in etwa auf dem Niveau von Österreich. Estland und Litauen verzeichnen mit rund 7% bei weitem die höchsten Anteile. Deutlich zurück mit unter 2% liegen Rumänien, Lettland, die Slowakei und Slowenien.

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Factoring von A bis Z

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X Ausblick

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X Ausblick

Wie Tabelle 16 sowie Abbildung 22 zeigen, hat das Factoring-Geschäft weder in Österreich noch in Zentral-und Osteuropa den Zenit seiner Entwicklung erreicht. Mit BIP-Anteilen von um die 3 Prozent liegen diese Länder bei einem Fünftel des Spitzenreiters Großbritannien, aber auch erst bei der Hälfte des „Spätstarters“ Deutschland (siehe Abbildung 8). Gerade dieses Beispiel zeigt aber, welches Potential noch im Markt vorhanden ist, denn noch vor zehn Jahren lag Deutschland bei diesem Indikator auf dem damaligen Niveau Österreichs (1,5%). Änderungen – insbesondere in der Beurteilung der Banken hinsichtlich der Sicherheit und daher Sinnhaftigkeit des Zessionskredites – haben dort neben einer flexiblen Produktgestaltung zu durchschnittlichen jährlichen Wachstumsraten von jenseits der 20% geführt.

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Factoring von A bis Z

In Österreich wird der Zessionskredit – wenn auch mit einer niedrigen Belehnungsquote – weiterhin angeboten. Die Bestimmungen von Basel III werden aber zu einer weiteren Differenzierung in der Unternehmensfinanzierung durch Banken führen. Der Druck auf die Eigenkapitalquote der Banken wird wegen der angestrebten Reduktion der Bilanzsumme einerseits zu einer Verknappung und andererseits zu einer Verteuerung auch kurzfristiger Kredite führen. Dies wird Factors nicht nur einen größeren Markt offerieren, sondern auch den Konditionsunterschied, der sich durch die angebotenen Dienstleistungen des Factors ergibt, stärker ausgleichen. Es wird aber an den Factoring-Anbietern liegen, im Angebot stärker zu differenzieren um das Produkt für die unterschiedlichen Kundensegmente noch attraktiver zu machen. Dann wird Factoring in Österreich in den nächsten Jahren eine wirklich bedeutende Rolle in der Unternehmensfinanzierung spielen. In den Ländern Zentraleuropas wird der Aufholprozess unvermindert weitergehen, nachdem hier die Strukturen der Unternehmensfinanzierung noch deutlich weniger gefestigt sind und sich somit für Nischenplayer ein breites Feld bietet. Insgesamt wird also das Factoring-Geschäft in Mittel- und Osteuropa mit großer Sicherheit weiter an Umfang und Bedeutung zunehmen.

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Appendix I

Appendix I

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Bilanzierung von Factoring in Österreich nach UGB und IFRS Univ. Prof. Dr. Roman Rohatschek

1. Untersuchungsgegenstand

Factoring von A bis Z

Aufgrund der Entwicklung von Unternehmensfinanzierungen hat sich das Factoring als eine Finanzierungsform herausgebildet, die ein stetiges Wachstum verzeichnet.1 In Österreich stellt Factoring ein Bankgeschäft dar, welches im Bankwesengesetz definiert wird. Obwohl eine steigende Nachfrage dieser Finanzierungsform festzustellen ist, bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen, die für die damit zusammenhängenden Bilanzierungsfragen eine klare Regelung finden. Auch haben sich in der Vergangenheit keine allgemein anerkannten GoB zur Bilanzierung von Factoring-Geschäften in Österreich gebildet. Es werden zwar zahlreiche Darstellungen aus der deutschen Kommentarliteratur herangezogen, dabei wird allerdings nicht auf das unterschiedliche Verständnis – insbesondere iZm der Frage der zivilrechtlichen Kategorisierung – Bedacht genommen. Die nachfolgenden Ausführungen behandeln als zentralen Punkt die Frage der Ausbuchung von Forderungen, die Gegenstand eines Factoring-Vertrages ist. Zu diesem Zwecke werden in einem ersten Schritt wesentliche Bestimmungen und Aspekte einer näheren Betrachtung unterzogen, die Einfluss auf die bilanzielle Frage nehmen. Im Anschluss daran wird die bilanzielle Darstellung im Jahresabschluss behandelt, wobei die österreichischen Aspekte sowohl aus Sicht des UGB als auch der IFRS-Bestimmungen Berücksichtigung finden. Da im Zusammenhang mit Fragen der Rechnungslegung in der österreichischen Literatur oftmals auf deutsche Literatur verwiesen wird, ist es erforderlich, insbesondere Unterschiede zwischen den Regelungen in Deutschland und Österreich herauszustreichen. 1

Siehe dazu die Darstellungen in Binder-Degenschild/Schandor, Factoring – Praxis und Rechtsnatur in Österreich, Wien 2003, 20ff.

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2. Betrachtung wesentlicher Vorschriften und Aspekte Bevor auf die Frage der Bilanzierung von Factoring-Geschäften im Speziellen eingegangen werden kann, muss eine Analyse jener ausgewählten gesetzlichen Bestimmungen und Sachverhalte vorgenommen werden, die Einfluss auf die Bilanzierung und den Ausweis im Jahresabschluss haben.

2.1 Factoring als Kaufvertrag versus Kreditvertrag

2 3

Vgl. Binder-Degenschild/Schandor, Factoring – Praxis und Rechtsnatur in Österreich, Wien 2003, 113f. Siehe BDBl 2010/111.

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Appendix I

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 BWG wird das Factoring-Geschäft als der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen bezeichnet. In § 33 TP 19 Abs. 3 Gebührengesetz fand Factoring ebenfalls eine Erwähnung. Diese Bestimmung setzte die Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen im Rahmen eines Factoring einem Kreditvertrag gebührenrechtlich gleich. Wie Binder-Degenschild/Schandor festhalten, sei es daher gebührenrechtlich unerheblich, ob der Factor (Forderungskäufer, Debitor bzw. Abnehmer) das Risiko für die Einbringlichkeit der Forderungen übernimmt oder nicht.2 Die Bestimmung des § 33 TP 19 entfiel mit 1.1.2011.3 Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des BBG 2011 (981 BlgNR 24. GP) zu entnehmen ist, wurden im Gegenzug zur Einführung der Stabilitätsabgabe für Banken (StabAbgG) die Kreditvertrags- und die Darlehensvertragsgebühr abgeschafft. Für die zivilrechtliche Zuordnung von Factoring lässt sich allerdings aus der alten Rechtslage keine entscheidende Beurteilung ableiten. Aus der ausdrücklichen, gebührenrechtlichen Gleichstellung mit Kreditverträgen (die überdies nicht Factoring-Verträge an sich, sondern nur die „Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlun-

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gen“ betrifft) könnte wohl auch gefolgert werden, dass Factoring-Verträge bzw. diese Vereinbarungen jedenfalls keine Kreditverträge sind (sonst wäre ja eine ausdrückliche Regelung nicht notwendig, weil sich die Gleichstellung aus der Natur der Sache ergäbe). Aufgrund der abweichenden gesetzlichen Kategorisierung ist daher nicht eindeutig abzuleiten, ob ein Factoring-Vertrag als Kaufvertrag oder Kreditvertrag zu behandeln ist. Die herrschende Ansicht4 in Österreich geht beim Factoring unabhängig von der Übernahme der Delkrederefunktion von einem Kaufvertrag aus. Entsprechend der Entscheidung des OGH vom 17.2.1994 (2 Ob 504/94) ist die klar geäußerte Präferenz der Ausgestaltung des Factoring als Kaufvertrag zu beachten: „Können aus der Gestaltung der Factoringvereinbarung keine durchschlagenden Gründe für die Einordnung als Kreditvertrag gewonnen werden, so ist dem deutlich geäußerten Parteiwillen der Vorrang einzuräumen und von einer kaufvertraglichen Konstruktion auszugehen.“5 Vergleicht man Factoring mit einem Zessionskredit, so lassen sich folgende relevante Unterschiede feststellen:

➜ Beim Zessionskredit werden die Forderungen zur Besicherung eines Kre-

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dites abgetreten, während bei Factoring von einem Kauf der Forderungen auszugehen ist. ➜ Eigentümer der Forderung bleibt beim Zessionskredit der Kreditnehmer, während beim Factoring-Geschäft aufgrund des Kaufcharakters der Factor Eigentümer der Forderung wird und somit über diese Forderung Verfügungsmacht besitzt. ➜ Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt in den unterschiedlichen Anforderungen der Publizität. Beim Factoring sind die Erfordernisse iSd §§ 1392ff. ABGB zu erfüllen; somit kann eine Verständigung der Debitoren in Form von frei gestaltbaren Einführungsschreiben und durch den Abtretungsvermerk auf der Faktura erfolgen. Demgegenüber hat im Rah4 5

Vgl. Weise/Czermak, in RdW 1985, 130ff.; Binder-Degenschild/Schandor, Factoring – Praxis und Rechtsnatur in Österreich, Wien 2003, 64. OGH 17.2.1994, 2 Ob 504/94 in ÖBA 1994, 810; siehe auch das OGH 19.11.2008, 3 Ob 116/08t.

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men des Zessionskredits bei Buchforderungen ein entsprechender Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten zu erfolgen. ➜ Im Gegensatz zum Zessionskredit werden beim Factoring je nach Vereinbarung zusätzliche Dienstleistungen (beispielsweise Bonitätsbeurteilung, Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen) übernommen. ➜ Im Konkursfall besteht beim Zessionskredit ein Absonderungsrecht, während im Falle des Factoring, wenn eine Beurteilung als Kaufvertrag vorgenommen werden kann, ein Aussonderungsrecht wirksam wird (siehe dazu im Detail Abschnitt 2.4 der Stellungnahme). Im Gegensatz zur Rechtsprechung des OGH behandelt der BGH in Deutschland jenen Vertragstyp, bei dem der Factoring-Kunde (Forderungsverkäufer, Klient bzw. Lieferant) die Einbringlichkeit der Forderung garantiert und im Falle der Uneinbringlichkeit vom Factor wieder mit dem vorfinanzierten Betrag belastet wird, jedenfalls als Darlehensgewährung an den Factoring-Kunden.6

2.2 Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit und der Gewährleistung

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Siehe dazu Schultzke, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung3, Stuttgart 1990, I Rz. 393.

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Appendix I

Bezüglich der Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit der Forderung (Delcredere-Risiko) wird in der deutschen Literatur zwischen echtem und unechtem Factoring unterschieden. Während beim echten Factoring der Factor auch das Ausfallsrisiko übernimmt, verbleibt dieses im Rahmen eines unechten Factoring beim Factoring-Kunden; ist die Forderung gegenüber dem Drittschuldner nicht einbringlich, so ist im Falle des unechten Factoring ein Rückgriff auf den Factoring-Kunden möglich. Allerdings kann diese Abgrenzung nicht immer eindeutig vollzogen werden. So wird nach Adler/Düring/ Schmaltz ein unechtes Factoring dann anzunehmen sein, wenn der FactoringKunde eine Rückkaufs- oder Austauschverpflichtung eingeht, wonach Forderungen bei Verzögerungen oder Ausfall zurückzukaufen oder gegen vollwertige

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Forderungen auszutauschen sind.7 „Wird dagegen im Hinblick auf etwaige Bonitätsmängel ein Abschlag auf den Kaufpreis vereinbart, ändert dies nichts an der Einordnung als echtes Factoring. Die gilt auch dann, wenn der Abschlagsbetrag einem „Garantiefonds“ zugeführt wird, aus dem sich der Factor gegebenenfalls befriedigen kann.“8, 9 Auch sei eine Rückkaufs- oder Austauschverpflichtung nicht automatisch ein Kriterium für ein unechtes Factoring, wenn sie auf den Betrag der sonst zu vereinbarenden Delcredereprovision beschränkt wird.10 Die Begriffsbezeichnungen wurden in der österreichischen Literatur teilweise übernommen; dies ist allerdings, wie Binder-Degenschild/Schandor ausführen, in Österreich nicht zielführend, „weil – ausgehend von der Ausgestaltung des Factoringvertrages als Kaufvertrag – die Übernahme des Delcredere-Risikos die vereinbarungsgemäße Beschränkung der Gewährleistung des Klienten ist.“11 Die Ablehnung einer Übernahme der deutschen Begriffe liegt somit ua in den unterschiedlichen Regelungen im Rahmen der Gewährleistung. In Deutschland wurden die Bestimmungen der §§ 437f. BGB mit 1.1.2002 ersatzlos aufgehoben. § 437 BGB (alte Fassung) hielt die Haftungsregelung knapp wie folgt fest: „Der Verkäufer einer Forderung haftet für den rechtlichen Bestand der Forderungen.“ Da diese Regelung nicht mehr existiert, wird nach Binder-Degenschild/Schandor in Deutschland nunmehr empfohlen, die Veritäts- und Bonitätshaftung12 noch umfassender als bisher vertraglich zu Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen6,§ 246 Tz. 313. 8 Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen6,§ 246 Tz. 314. 9 Wird der Garantiefonds in einer Höhe dotiert, dass letztlich doch das gesamte Risiko auf den Factoring-Kunden übergewälzt wird, sei allerdings von einem unechten Factoring auszugehen. Vgl Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen6, § 246 Tz. 314. 10 Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen6,§ 246 Tz. 315f. 11 Binder-Degenschild/Schandor, Factoring – Praxis und Rechtsnatur in Österreich, Wien 2003, 69. 12 Darunter wird die vertragliche Haftung des Verkäufers für den Bestand und die Werthaltigkeit der verkauften Forderung verstanden.

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regeln.13 Anders als in Deutschland sind in Österreich für das Factoring grundsätzlich die besonderen Gewährleistungsregelungen des § 1397 ABGB14, die den allgemeinen Normen der §§ 922ff. ABGB vorgehen, zu beachten. Demnach haftet im Falle einer entgeltlichen Abtretung der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit als auch für die Einbringlichkeit der Forderungen, jedoch nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat. Eine Regelung über die Übernahme des Delcredere-Risikos durch den Factor bedeutet somit eine Einschränkung dieser besonderen Gewährleistungsregelung15; die vertragliche Regelung, dass der Factoring-Kunde das Risiko für die Einbringlichkeit der Forderung trägt, hat somit nicht eine Ausweitung der Haftungsregelung zur Folge.

2.3 Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand

13 Siehe dazu Binder-Degenschild/Schandor, Factoring – Praxis und Rechtsnatur in Österreich, Wien 2003, 95. 14 § 1397 ABGB lautet: „Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeltliche Art zustande, so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit als auch für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat.“ 15 Entsprechend werden auch in den Allgemeinen Factoring-Bedingungen der Factorbank die Regelungen über die Risikoübernahmen unter dem Titel „Beschränkung der Gewährleistung“ angeführt. 16 Vgl. Förschle/Kroner, in Beck Bil-Komm8, § 246 Rn. 7, ebenso Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen6, § 246 Tz. 262. 17 Siehe auch Dreyer/Schmid/Kronat, Bilanzbefreiende Wirkung von Asset-Backed-Securities-Transaktionen, in BB 2003/2, 93.

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Appendix I

Entscheidend für die Ausbuchung eines Vermögensgegenstandes ist, ob ein Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht stattgefunden hat. Nach Förschle/Kroner besitzt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Vermögensgegenstand idR derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen.16 Der Begriff „Besitz“ ist i.Z.m. Forderungen, die nicht verbrieft sind, nicht maßgebend. So sind für die Beurteilung insbesondere die Kriterien Verfügungsmacht, Chancen und Risiko zu beachten, wobei sich die Chance einer unverbrieften Forderung aus der Verfügungsbefugnis ergibt.17 Grund-

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sätzlich sind Forderungen dem zivilrechtlichen Eigentümer18 zuzurechnen;19 er hat das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung. Beim Verkauf einer Forderung müssen daher die typischen Rechte eines Eigentümers, insbesondere das Recht, die Forderungen an einen Dritten zu veräußern oder zu verpfänden20, auf den Käufer übergehen. Demgegenüber besteht das Risiko der Forderung im Bonitätsrisiko. Auch wenn das Delcredere-Risiko beim Factoring-Kunden verbleibt, muss festgehalten werden, dass es sich dabei nur um ein derivatives Bonitätsrisiko handelt, das auf den zivilrechtlichen Eigentümer zurückfällt, wenn der FactoringKunde selbst ausfällt. Das der Forderung originäre Risiko ist mit dieser untrennbar verbunden und verbleibt beim zivilrechtlichen Eigentümer. Festgestellt werden kann, ein alleiniges Abstellen auf das Risiko der Forderungen ist nicht geeignet, über die Ausbuchung einer Forderung, die im Rahmen eines Kaufvertrages abgetreten wird, zu entscheiden; gestärkt wird dies insbesondere durch die Tatsache, dass es sich hier lediglich um ein derivatives Risiko handelt und das originäre Risiko beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt. Vielmehr scheint es überzeugender zu sein, die Kriterien Chancen und Verfügungsmacht in den Mittelpunkt der Betrachtung zu stellen, die sich im Falle von Forderungen im Kriterium der Verfügungsmacht fokussieren.

2.4 Folgen der Insolvenz des Factoring-Kunden und des Factors

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Ein Einfluss auf die bilanzielle Zurechnung der Forderung kann auch von der Behandlung des Factoring im Insolvenzfall abgeleitet werden. Bei Eintritt der Insolvenz des Factoring-Kunden wird im Falle eines Konkurses der Factoringvertrag zumeist durch den Masseverwalter beendet. Auch 18 Hinsichtlich der Kriterien für den Übergang des zivilrechtlichem Übergang des Eigentums bei Forderungskauf siehe OGH vom 17.2.1994, 2 Ob 504/94 sowie Weiser/Czermak, Zur Rechtnatur des Factoring-Geschäftes, in RdW 1985, 130ff. 19 Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen6, § 246. 20 Vgl. in diesem Zusammenhang auch IDW RS HFA 8, Zweifelsfragen der Bilanzierung von Asset-Backed-Securities-Gestaltungen und ähnliche Transaktionen, Stand 09.12.2003, Anm. 10.

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im Falle eines Ausgleichs kommt die Beendigung des Factoring-Verhältnisses in Betracht. Dem Factor gehören in diesen Fällen alle Forderungen, die ihm der Factoring-Kunde vor Konkurs- bzw. Ausgleichseröffnung verkauft und abgetreten hat. Diese Forderungen gehören nicht zur Konkursmasse und können gem. § 44 KO ausgesondert werden.21 Eine Unterscheidung in Factoring mit bzw. ohne Delcredere-Risiko wird dabei nicht getroffen. Demgegenüber fallen in Deutschland vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Factor gekaufte Forderungen nur dann nicht in die Masse, wenn das Delcredere-Risiko übernommen wird. Verbleibt allerdings das DelcredereRisiko beim Factoring-Kunden – wie oben erwähnt liegt in diesem Falle aus Sicht des deutschen BGH ein Kreditgeschäft vor – habe, wie Binder-Degenschild/Schandor festhalten, der Factor lediglich ein Recht auf abgesonderte Befriedigung.22 Der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung liegt insbesondere in der Art der Geltendmachung der Ansprüche aus der Forderung. Im Falle eines Aussonderungsanspruches gehört die in der Konkursmasse befindliche Sache nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners, wogegen bei Vorliegen eines Absonderungsrechtes lediglich ein Anspruch auf eine abgesonderte Befriedigung aus einem Gegenstand der Konkursmasse besteht.23 Festgehalten werden kann, dass lediglich im Falle eines Aussonderungsanspruches der Drittschuldner eine Zahlung schuldbefreiend an den Factor leisten kann.

2.5 Zwischenergebnis

21 Vgl. Binder-Degenschild/Schandor, Factoring – Praxis und Rechtsnatur in Österreich, Wien 2003, 117. Ebenso Schulyok in Konecny/Schubert, KO § 44 Rz. 12f. 22 Vgl. Binder-Degenschild/Schandor, Factoring – Praxis und Rechtsnatur in Österreich, Wien 2003, 130. 23 Siehe dazu Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren3, Rn. 643 (zu Aussonderung) und Rn. 649 (zu Absonderung).

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Für die Beurteilung des Factoring ist entscheidend, ob nach Willen der Vertragsparteien durch den Factoringvertrag ein Kaufvertrag oder eine Kreditgewährung vorliegt. Alleine die Übernahme des Ausfallsrisikos wird allerdings

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nicht ausreichend sein, um eine Kategorisierung vorzunehmen, da nach österreichischem Recht die Gewährleistung gem. § 1397 ABGB auch auf die Einbringlichkeit einer Forderung abzielt. Eine Übernahme des Ausfallsrisikos durch den Factor bedeutet daher eine Einschränkung der Gewährleistungsbestimmungen. Als Indiz für den Willen der Vertragsparteien und somit für die Kategorisierung als Kauf- oder Kreditvertrag sind die inhaltlichen Vereinbarungen des Factoringvertrags zu sehen. Auch wenn es nicht Inhalt des vorliegenden Beitrags ist, auf die Unterschiede zwischen Kauf- und Kreditvereinbarung einzugehen, sollen hier die wesentlichen Kriterien aus den Entscheidungsgründen des OGH kurz angeführt werden:24 1. Entscheidend für die Beurteilung ist eine eindeutige kaufvertragliche Ausrichtung der abgeschlossenen Vereinbarung. Der Wille der Parteien muss ersichtlich sein. 2. Auch wenn die Vereinbarung nicht mit dem Zug-um-Zug-Prinzip der §§ 1052 und 1062 ABGB im Einklang steht, spricht dies nicht dagegen, den Vertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren. Das Zug-um-Zug-Prinzip ist nachgiebiges Recht. 3. Gesetzliche Gewährleistungsregeln können einvernehmlich modifiziert werden und eine Verbesserung der Position der Berechtigten ist möglich. 4. Eine Bevorschussung durch den Factor spricht nicht für die Aufnahme eines Darlehens und eine vorgesehene Verzinsung stellt kein Argument für einen Kredit dar, da auch ein zu verzinsender Vorschuss Vorauszahlung auf den Kaufpreis sein kann. Auch das Recht des Factors, Anträge auf Bevorschussung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, weist auf kein Kreditgeschäft hin. 5. Die Frage, wer die Debitorenbuchhaltung führt, ist für die Abgrenzung Kauf versus Kredit nicht von Relevanz.

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Der OGH räumt zwar unter Berufung auf Weiser/Czermak25 ein, dass beim Factoring die Verschaffung von Geldmitteln im Vordergrund steht, doch könne 24 Vgl. OGH vom 17.2.1994, 2 Ob 504/94. 25 Vgl. Weiser/Czermak, Zur Rechtsnatur des Factoring-Geschäftes, in RdW 1985, 130ff.

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dies bei noch nicht fälligen Forderungen sowohl im Wege eines Verkaufs der Forderungen als auch durch einen Kreditvertrag erfolgen. In Übereinstimmung mit dem OGH ist allerdings festzuhalten: „Auszugehen ist davon, dass das Factoring in sehr verschiedenen Erscheinungsformen auftreten kann ( ), sodass eine verbindliche Aussage für alle als ,Factoring‘ bezeichneten Rechtsgeschäfte nicht getroffen werden kann.“ 26 Für gewöhnlich werden jedoch, aufgrund der in Österreich üblichen Vertragsgestaltungen und dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteiwillen Kaufverträge vorliegen.27

3. Darstellung von Factoring im Jahresabschluss 3.1 Darstellung im Jahresabschluss nach UGB

26 OGH vom 17.2.1994, 2 Ob 504/94. 27 So auch Avancini/Iro/Koziol in Österreichisches Bankvertragsrecht BD II, 2/12. 28 Vgl. etwa Pernsteiner, in Kofler u.a., HBA3, § 224 Abs 2 B II Z 1 Tz 11; Hötzl, in Bertl/ Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, Loseblattsammlung, Stand 10. Lieferung, Jänner 2004, B.III./3.2.c), 7. 29 Dem Factor dient ein Sperrkonto als Sicherheit, woraus er seine Rückgriffsforderungen

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3.1.1 Behandlung in der Literatur In der herrschenden Literatur28 wird die Abbildung des Factoring-Geschäfts in der Bilanz grundsätzlich abhängig gemacht von der Übernahme des Delcredere-Risikos; entsprechend der deutschen Kategorisierung wird daher zwischen „echtem“ und „unechtem Factoring“ unterschieden. Übernimmt der Factor das Delcredere-Risiko („echtes Factoring“), so wird einheitlich die Auffassung vertreten, dass in diesem Falle der Factoring-Kunde die verkauften Forderungen auszubuchen hat. Sind aus dem Forderungsverkauf noch Beträge offen (d.h. der Factor hat noch nicht den Betrag der übernommenen Forderungen beglichen), so sind diese Beträge nicht mehr als „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ auszuweisen, sondern es handelt sich um Forderungen gegenüber dem Factor und somit um „Sonstige Forderungen“. Beträge, die auf einem sogenannten Sperrkonto29 gebucht sind, stellen

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ebenfalls Forderungen gegenüber dem Factor dar und sind daher ebenfalls als „Sonstige Forderungen“ auszuweisen. Ein Ausweis unter „Guthaben bei Kreditinstituten“ wird von Teilen der Literatur30 nur dann als möglich gesehen, wenn die Guthaben unmittelbar und uneingeschränkt dem Berechtigten zur Verfügung stehen. Allerdings wird wohl eine Zuordnung von Beträgen zu diesem Posten möglich sein, wenn im Anhang über die Gründe von nicht frei verfügbaren Beträgen berichtet wird.31 Die Factoring-Gebühr sowie die anfallende Zinsbelastung sind ergebnismindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Verbleibt das Delcredere-Risiko allerdings beim Factoring-Kunden („unechtes Factoring“), so wird in der deutschen Literatur davon ausgegangen, dass, insbesondere wenn die Abtretung an den Factor nicht offengelegt wird und die Zahlungen tatsächlich beim Factoring-Kunden eingehen, die abgetretene Forderung unverändert bis zur Tilgung vom Factoring-Kunden auszuweisen und gleichzeitig eine Verbindlichkeit (Refinanzierung durch den Factor) auf der Passivseite zu berücksichtigen ist.32 „Diese Behandlung erscheint jedoch bei offener Zession wenig sinnvoll, da die Zahlungen beim Factor und nicht beim Factoring-Kunden eingehen und diesem besonders zur Kenntnis gebracht werden müsste, um entsprechende Buchungen zur Verminderung oder zum Ausgleich der Forderungen und der Verbindlichkeit gegenüber dem Factor auszulösen.“33 Deshalb sei in diesen Fällen aus Gründen der Praktikabilität eine Bilanzierung wie im Fall des „echten Factorings“ vorzuziehen und das beim Factoring-Kunden verbleibende Ausfallsrisiko als Haftungsverhältnis aus

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befriedigen kann. Übersteigt das Guthaben dieses Kontos die potentiellen Rückgriffsforderungen, so ist der Factor zur Auszahlung verpflichtet. Vgl. Egger/Samer/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch, Band 113, 2010, 209. Siehe auch Dübell/Nekvasil, in Kofler u.a., HBA3, § 224 Abs 2 B IV Tz 39ff. Vgl. etwa Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen6 § 246 Tz. 321; WP-Handbuch 1996 Bd I, E Tz. 45. Auf die steuerrechtliche Rechtsprechung in Deutschland wird hier nicht eingegangen, siehe dazu BFH-Urteil vom 26.8.2010 – I R 17/09. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen6,§ 246 Tz. 322. Diesen folgend Clemm/Scherer, in Budde u.a., in Beck Bill-Komm.4, § 247 Anm. 113.

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Gewährleistungsverträgen unter der Bilanz zu vermerken bzw. bei drohender Inanspruchnahme zu passivieren.34 In der österreichischen Literatur hat man sich weitgehend der hM in Deutschland angeschlossen und spricht sich im Falle des „unechten Factorings“ für eine weitere Bilanzierung der Forderung beim Factoring-Kunden aus.35 Im Rahmen der EStR kommt man entgegen der oben zitierten OGHEntscheidung zum Schluss, dass beim „unechten Factoring“ ein Kreditgeschäft mit Sicherungsübereignung (Zessionskredit) vorläge; „das Risiko der Einbringlichkeit bleibt beim Unternehmer. Die weiterwirkende Verpflichtung des Gläubigers muss jedenfalls in der Bilanz ausgewiesen werden.“36 Anzumerken sei hier bezüglich der letztzitierten Auffassung, dass die EStR keinerlei Wirkung auf die Darstellung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss haben, sondern nur für eine allfällig zu erstellende „Steuerbilanz“ – dies wird aber bis dato von keiner gesetzlichen Norm gefordert – Bedeutung haben. Die Beurteilung des Factoring-Geschäftes in der angeführten Literatur unterscheidet nicht oder zumindest nicht explizit, ob es sich bei dem FactoringVertrag zivilrechtlich um einen Forderungskauf handelt. Allerdings hat dieser Umstand wohl entscheidenden Einfluss auf die Bilanzierung des Sachverhalts. So merkt auch Doralt an, dass die Bilanzierung des Factorings von der Klärung der zivilrechtlichen Zuordnung abhängt.37 Aus diesem Grund werden in den folgenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Ausbuchung beim Factoring-Kunden einer näheren Betrachtung unterzogen.

34 Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen6, § 246 Tz. 322, so auch Strickmann, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung5, Kap. 6, Rz 435. 35 Vgl. etwa Pernsteiner, in Kofler u.a., HBA3, § 224 Abs. 2 B II Z 1, Tz. 11; Hofians, in Straube, UGB II3/RLG, § 224 Tz. 41; Hötzl, in Bertl/Mandl, Handbuch zum RLG, Loseblattsammlung, Stand 10. Lieferung, Jänner 2004, B.III./3.2 c), 7; a.A. allerdings Platzer, Vodrazka, HBA2, § 131A III 8, Tz. 30. 36 EStR, Abschn. 6 Rn. 2336. 37 Vgl. Doralt, Factoring – seine Behandlung in der Handels- und Steuerbilanz, in RdW 1984, 320ff. Abschnitt II.

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3.1.2 Bonitätsrisiko als Bilanzierungskriterium – Kritische Betrachtung Wie oben dargestellt, bezieht sich die Literatur iZm unechtem Factoring durchwegs auf das Bonitätsrisiko, das – wie bereits erwähnt – Grund für die

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zivilrechtliche Abgrenzung des BGH38 war, wogegen der OGH eine derartige Abgrenzung nicht vornimmt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Tragung des Bonitätsrisikos über die wirtschaftliche Verfügungsmacht zu stellen ist. Die Verfügungsmacht hat derjenige inne, der insbesondere die Forderungen an einen Dritten zu veräußern oder zu verpfänden vermag. Auch wenn das Delcredere-Risiko beim Factoring-Kunden verbleibt, muss festgehalten werden, dass es sich dabei nur um ein derivates Bonitätsrisiko handelt, das auf den zivilrechtlichten Eigentümer zurückfällt, wenn der Factoring-Kunde selbst ausfällt. Das der Forderung originäre Risiko ist mit dieser untrennbar verbunden und verbleibt beim zivilrechtlichen Eigentümer. Dreyer/ Schmid/Kronat weisen insbesondere auf die Bilanzierungsfrage in Drei- oder Mehrparteien-Verhältnissen hin, wenn das Bonitätsrisiko entscheidend für die unternehmensrechtliche Zurechnung der Forderung sein soll. So kann ein Gläubiger das zivilrechtliche Eigentum an eine Partei, das Bonitätsrisiko allerdings auf eine andere Partei übertragen.39 Auch wenn der Gläubiger die Forderung auszubuchen hat, wäre bei Anwendung des Bonitätsrisikos als Zurechnungskriterium nicht klar, wer denn nun wirtschaftlicher Eigentümer sei und die Forderung zu bilanzieren hätte. Selbst in HFA 8 hält das IDW fest, dass eine isolierte Übernahme des Bonitätsrisikos durch Dritte noch nicht dazu führt, dass der bisherige Eigentümer das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen verliert; „… hierzu bedarf es der vollständigen Übertragung des einheitlichen Vermögensgegenstandes Forderung, insbesondere also der Berechtigung, die Forderungen für sich zu verwerten“40. In weiterer Folge führt das IWD aber aus, dass der Verkäufer einer Forderung nicht mit einem Dritten, der lediglich das Bonitätsrisiko trägt, vergleichbar sei, da er sich dieser Bonitätsrisiken und damit des wirtschaftlichen Eigentums am einheitlichen Vermögensgegenstand Forderung 38 Häuselmann spricht sich gegen eine pauschale Übernahme der zivilrechtlichen Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Factoring, wie dies vom BGH vorgenommen wurde, aus. Vgl. Häuselmann, in DStR 1998, 826 ff. 39 Siehe auch Dreyer/Schmid/Kronat, Bilanzbefreiende Wirkung von Asset-Backed-Securities-Transaktionen, in BB 2003/2, 94. 40 IDW RS HFA 8, Zweifelsfragen der Bilanzierung von Asset-Backed-Securites-Gestaltungen und ähnliche Transaktionen, Stand 09.12.2003, Anm. 9.

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nicht dauerhaft entäußert hat. Zwar räumt das IDW ein, dass eine zivilrechtlich wirksame Veräußerung der übertragenen Forderungen eine notwendige Bedingung für den Übergang auch des wirtschaftlichen Eigentums ist,41 allerdings überwiegt in der weiteren Argumentation das Kriterium „Bonitätsrisiko“. Dieser Schlussfolgerung des IDW kann nicht gefolgt werden.42 Wie auch Dreyer/Schmid/Konrat vertreten, kann nichts anderes gelten, wenn ein Veräußerer nach einer zivilrechtlich wirksamen Veräußerung durch ein weiteres Rechtsgeschäft Bonitätsrisiken teilweise wieder zurücknimmt. „Behält er nur das Bonitätsrisiko zurück, verliert er sowohl die zivilrechtliche Berechtigung als auch das wirtschaftliche Eigentum an der Forderung und geht stattdessen ein Risikogeschäft ein.“43 Die Beurteilung, ob das wirtschaftliche Eigentum – angemerkt sei hier, dass es sich hier um einen Begriff handelt, der im Unternehmensrecht nicht definiert wird – auf den Erwerber übergegangen sei, beinahe ausschließlich auf das Kriterium „Tragung des Bonitätsrisikos“ zu begründen, ist meiner Ansicht nach abzulehnen. Selbstverständlich muss das Bonitätsrisiko in die Beurteilung eines Factoring-Vertrags einbezogen werden, allerdings als eines von mehreren Kriterien.

41 Vgl. IDW RS HFA 8, Zweifelsfragen der Bilanzierung von asset backed securites-Gestaltungen und ähnliche Transaktionen, Stand 09.12.2003, Anm. 10. 42 Siehe zur Heranziehung des Bonitätsrisikos als Kriterium auch die Kritik bei Schmid, Das wirtschaftliche Eigentum an Forderungen, in DStR 2010, 146f. 43 Dreyer/Schmid/Kronat, Bilanzbefreiende Wirkung von Asset-Backed-Securities-Transaktionen, in BB 2003/2, 95.

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3.1.3 Conclusio Das Abstellen auf das Bonitätsrisiko für die Entscheidung, wem die wirtschaftliche Verfügungsmacht zuzurechnen ist, stellt kein geeignetes Mittel für eine befriedigende Lösung der Frage dar, ob eine Ausbuchung von im Rahmen einer Factoring-Vereinbarung abgetretenen Forderungen erfolgen kann bzw. muss. So entstünden bei konsequenter Anwendung dieser Argumentation insbesondere bei Übertragung des Bonitätsrisikos von Forderungen an Dritte Probleme bezüglich der Bilanzierung; es scheint aber ohne Zweifel, dass durch Absicherung lediglich des Bonitätsrisikos bei einem Dritten keine Än-

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derung des Bilanzierungssachverhalts von Forderungen eintritt, wenn der zivilrechtliche Eigentümer weiterhin die Verfügungsbefugnis innehat. Ob die Forderung originär bei einem Unternehmen entstanden ist, kann im Gegensatz zu der Darstellung des IDW nicht als geeignetes Kriterium für eine unterschiedliche Zurechnung von Forderungen angesehen werden. Dem Kriterium Verfügungsbefugnis des Eigentümers, das im Falle von Forderungen auch das Kriterium der Chance beinhaltet, ist bei der Frage der Ausbuchung von verkauften Forderungen gegenüber dem Bonitätsrisiko daher der Vorzug zu geben. Die Verfügungsbefugnis umfasst insbesondere die Veräußerung und Verpfändung der Forderungen an einen Dritten; d. h. die typischen Rechte eines Eigentümers müssen auf den Erwerber übergegangen sein. Die Verfügungsbefugnis muss dauerhaft auf den Factor übergehen, dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn sich der Factor verpflichtet, die Forderungen an den Factoring-Kunden rückzuübertragen. Ferner ist in Übereinstimmung mit Doralt darauf Bedacht zu nehmen, wie die zivilrechtliche Beurteilung der Factoring-Vereinbarung zu beurteilen ist. Insbesondere in jenen Fällen, in denen die wirtschaftliche Zurechnung nicht eindeutig beurteilt werden kann, muss der zivilrechtlichen Zurechnung stärkere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bestärkt wird dies durch die Folgen im Falle der Insolvenz des Factoring-Kunden, da bei zivilrechtlicher Beurteilung als Kaufvertrag der Factor einen Aussonderungsanspruch innehat. Hier sei noch einmal auf die Unterschiede der zivilrechtlichen Beurteilung des Factoring ohne Übernahme des Delcredere-Risikos durch den Factor in Österreich und in Deutschland verwiesen. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen eines Kaufvertrages, durch den das zivilrechtliche Eigentum und auch die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis auf den Factor übergeht, der Factoring-Kunde die Forderung auszubuchen hat. Für eine Übernahme des Bonitätsrisikos ist in geeigneter Form durch Einstellung eines Passivpostens (z. B. Rückstellung) Rechnung zu tragen. Dabei ist entsprechend den kodifizierten GoBs insbesondere auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen. Die übernommene Haftung durch den Geschäftspartner des Factors (Verkäufer der Forderung) ist jedenfalls gemäß § 199 UGB unter der Bilanz auszuweisen und gemäß § 237 Z 3 UGB im Anhang aufzugliedern und zu erläutern. 110

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4. Darstellung im Abschluss nach IAS 39 4.1 Einführung

Da dem IAS 39 (rev. 2000) betreffend der Regelungen zur Ausbuchung (derecognition) von finanziellen Vermögenswerten kein einheitliches Konzept44 zugrunde lag und somit ein kasuistischer Ansatz verfolgt wurde, sah das IASB die Notwendigkeit zur Überarbeitung, dem die Veröffentlichung des überarbeiteten Standards im Dezember 2003 folgte. Der neue IAS 39 war auf alle IFRS-Abschlüsse anzuwenden, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Jänner 2005 beginnt. In den weiteren Ausführungen wird nicht auf die Überlegungen, die im Zuge des IFRS 9 angestellt werden, eingegangen, da einerseits das Projekt IFRS 9 noch nicht abgeschlossen ist und eine Übernahme durch die EU abzuwarten bleibt.

4.2 Konzeptionelle Grundlagen

44 So vereinte dieser in sich Komponenten des Component- und Control-Konzeptes sowie des Risk-and-Reward-Konzeptes, wenngleich das Kontrollkonzept Vorrang besaß. Vgl. Kropp/Klotzbach, in Wpg 2002, 1014; Beine/Meyer, Wiley Kommentar zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS 2006, Weinheim 2006, Abschnitt 5 Tz 103. 45 Vgl. Kropp/Klotzbach, in Wpg 2002, 1014. 46 Vgl. IAS 39.23.

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Appendix I

4.2.1 Allgemeine Darstellung Im Rahmen des Abgangs von finanziellen Vermögenswerten ist zwischen Prinzipien zur Ausbuchung einerseits und zum Umfang der Ausbuchung andererseits zu differenzieren. Zur Feststellung, ob ein finanzieller Vermögenswert auszubuchen ist, können drei Konzepte herangezogen werden. Das Control-Konzept stellt auf das Kriterium der Verfügungsmacht ab45, demgemäß diese dann als übergangen zu sehen ist, wenn die Möglichkeit tatsächlich besteht, den finanziellen Vermögenswert ohne Zustimmung des veräußernden Unternehmens an einen Dritten zu veräußern oder zu verpfänden.46 Im Gegensatz dazu baut das Risk-

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and-Reward-Konzept auf der Übertragung der wesentlichen Chancen und Risiken, die aus dem finanziellen Vermögenswert resultieren, auf, wobei unter dem Begriff der risks and rewards nur jene zu subsumieren sind, die eine Variabilität der Cashflows aus dem Vermögenswert nach sich ziehen.47 Das dritte Konzept stellt das Continuing-Involvement-Konzept dar, wobei eine Ausbuchung nur dann gerechtfertigt ist, wenn das übertragende Unternehmen keinerlei Mitwirkungsrechte oder -verpflichtungen mehr hat.48 Die zentrale Frage in Zusammenhang mit dem Umfang der Ausbuchung ist, ob ein finanzieller Vermögenswert im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausbuchungskriterien vollständig oder nur teilweise aus der Bilanz auszuscheiden ist. Während der All-or-nothing Approach einen vollständigen Abgang vorsieht, zielt der Component Approach auf eine teilweise Ausbuchung ab, wenn ein Teil der vertraglichen Cashflows beim übertragenden Unternehmen verbleibt.49

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4.2.2 Konzeptionelle Grundlagen des IAS 39 Ob ein finanzieller Vermögenswert auszubuchen ist, ist anhand der Regelungen des IAS 39.15 bis IAS 39.37 zu beurteilen, wobei zwei Tatbestände unterschieden werden können. Gemäß IAS 39.17 ist der bilanzielle Abgang eines finanziellen Vermögenswertes nur dann legitim, wenn (a) die vertraglichen Rechte auf die Cashflows aus dem financial asset erlöschen50 oder (b) ein Transfer des finanziellen Vermögenswertes an ein anderes Unternehmen erfolgte. Bereitet das Erlöschen des finanziellen Vermögenswertes i.d.R. durch Prüfung der Vertragsgrundlagen kaum Probleme, gestaltet sich die Frage nach dem Transfer (bzw. der Übertragung) komplexer.51 47 Diese sind z.B. das Ausfallrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Zinsänderungsrisiko. Vgl. IDW RS HFA 9, Entwurf einer Fortsetzung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS: Abgang von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39, Stand 10.07.2006, in FN-IDW 2006, 519. 48 Vgl. Kropp/Klotzbach, in Wpg 2002, 1014. 49 Vgl. Kropp/Klotzbach, in Wpg 2002, 1014. 50 Dies kann sein durch Zahlung, Verzicht, Verjährung oder Umschuldung. Vgl. Oertzen, Beck’scher IFRS Kommentar, München 2009, § 10 Tz 54. 51 Vgl. Oertzen, Beck’scher IFRS Kommentar, München 2009, § 10 Tz 55.

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52 An derartige Vereinbarungen stellt IAS 39.18 (b) i.V.m. IAS 39.19 besondere Anforderungen. 53 IAS 39 macht jedoch keine expliziten Angaben zu den bei der Beurteilung des Risikoübergangs zu verwendenden Modellen und Risikomaßen. 54 Eine signifikante Änderung liegt gem. IAS 39.AG62 vor, wenn die Abweichung mind. 10% beträgt. 55 So ist bspw. ein aus der Übernahme des Inkassoservices resultierendes servicing asset bzw. eine servicing liability zu erfassen.

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Appendix I

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Übertragung (transfer) im Sinne des IAS 39.18 stattgefunden hat, denn nur wenn entweder die vertraglichen Rechte auf die Cashflows transferiert wurden oder wenn die vertraglichen Rechte beim übertragenden Unternehmen verbleiben und eine sog. Durchleitungsvereinbarung52 (pass-through arrangement) getroffen wird, liegt ein die Ausbuchung qualifizierender Transfer vor. Sodann ist zu überprüfen, in welchem Ausmaß die Chancen und Risiken, die aus dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes erwachsen, übertragen oder behalten werden. Zur Beurteilung des Übergangs oder Nichtübergangs der Chancen und Risiken53 soll gem. IAS 39.21 auf die Risikoposition des übertragenden Unternehmens vor und nach der Übertragung hinsichtlich der Veränderungen und dem Eintrittszeitpunkt der Nettocashflows der übertragenen Vermögenswerte abgestellt werden. Stellt man nach Überprüfung dieses Kriteriums fest, dass eine signifikante54 Änderung der Risikoposition vorliegt und somit überwiegend alle wesentlichen (substantially all) Chancen und Risiken auf das andere Unternehmen übertragen wurden, ist der finanzielle Vermögenswert auszubuchen und aus der Übertragung resultierende bzw. zurückbehaltene Rechte oder Verpflichtungen als separater Vermögenswert oder Verbindlichkeit bilanziell zu erfassen.55 Dementsprechend ist bei einer nicht signifikanten Änderung der finanzielle Vermögenswert in der Bilanz zu belassen und die Zahlungsmittelzuflüsse sind beim übertragenden Unternehmen brutto als Verbindlichkeit auszuweisen. Tritt jedoch der Fall des IAS 39.20 (c) ein, dass die wesentlichen Chancen und Risiken weder übertragen noch zurückbehalten werden, ist für die abschließende Beurteilung der Ausbuchung auf die Verfügungsmacht (control) abzustellen. Ist die Verfügungsmacht übergegangen, ist der finanzielle Vermö-

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genswert aus der Bilanz auszuscheiden, ansonsten ist nur ein Teilabgang unter Berücksichtigung der beim übertragenden Unternehmen verbleibenden Risiken (continuing involvement) zu erfassen. In letzterem Fall ist analog eine Verbindlichkeit in Höhe des continuing involvement zu passivieren.56 Hinweise auf die Höhe des coninuing involvement für den übertragenen Vermögenswert finden sich in IAS 39.30. Demnach ergibt sich der Betrag im Falle einer Garantie des übertragenen Vermögenswertes aus dem niedrigeren Betrag des Vermögenswertes und dem Höchstbetrag der erhaltenen Gegenleistung, den das Unternehmen eventuell zurückzahlen müsste (d. h. der garantierte Betrag).57 Wenn das continuing involvement des Unternehmens der Form nach eine geschriebene Option oder eine erworbene Option (oder beides) auf den übertragenen Vermögenswert ist, so ist nach IAS 39.30 (b) der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens der Betrag des übertragenen Vermögenswertes, den das Unternehmen zurückkaufen kann. Im Fall einer geschriebenen Verkaufsoption auf einen Vermögenswert, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens allerdings auf den niedrigeren Betrag aus beizulegendem Zeitwert des übertragenen Vermögenswertes und Ausübungspreis der Option begrenzt.58 Die Bewertungsregeln für die mit dem Vermögenswert verbundene Verbindlichkeit sind in IAS 39.31 enthalten. Die Verbindlichkeit entspricht entweder den fortgeführten Anschaffungskosten der von dem Unternehmen behaltenen Rechte und Verpflichtungen, falls der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, oder ist gleich dem beizulegenden Zeitwert der von dem Unternehmen behaltenen Rechte und Verpflichtungen, wenn diese eigenständig bewertet würden, falls der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem gültigen IAS 39 primär das Risiko sowie das Verhältnis über die fortgeführte Risikobeteiligung zur Klassifizierung heranzuziehen und nachrangig die Zuordnung der Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert zu prüfen ist. 56 Vgl. IAS 39.31. 57 Vgl. IAS 39.30 (a). 58 Zu weiterführenden Beispiele siehe IAS 39.AG48.

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Zur übersichtlichen Visualisierung der obigen Ausführungen wird in folgender Abbildung der Entscheidungsbaum zur Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten dargestellt und den ihm immanenten konzeptionellen Grundlagen gegenübergestellt.59

59 Das Flussdiagramm (Abbildung 1) wurde leicht adaptiert aus dem Entwurf zur Stellungnahme des IDW übernommen.

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Appendix I

Abbildung 1: Entscheidungsbaum zur Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten. (In Anlehnung an: IDW RS HFA 9, in FN-IDW 2006, S. 517 i.V.m. IAS 39.AG36.)

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4.3 Behandlung des Factoring nach IAS 39

Unabhängig vom nationalen Schuldrecht ist es unabdingbare Voraussetzung zur Übertragung der Forderungsrechte im Sinne des IAS 39.18 (a), dass auch im Insolvenzfall des veräußernden Unternehmens der rechtliche Bestand des Übergangs der Verfügungsmacht gewährleistet bleibt. Auf Grund der österreichischen Rechtsprechung garantiert eine Factoringvereinbarung ein Aussonderungsrecht im Insolvenzfall, wodurch die rechtlich erfolgte Übertragung nicht tangiert wird.60 Wenngleich die Übernahme des Inkassos durch das veräußernde Unternehmen nicht im Widerspruch zur Übertragung der Forderungsrechte steht, müssen die Rechtsansprüche unwiderruflich und unbedingt dem Factor übertragen worden sein. Bei einer stillen Zession liegt nur dann eine Übertragung im Sinne des IAS 39.18 (a) vor, wenn diese durch den Erwerber in eine offene Zession gewandelt werden kann. Ist ein Wandlungsrecht nicht möglich, ist das Erfordernis der Übertragung nicht erfüllt. In diesem Fall ist sodann zu prüfen, ob eine Durchleitungsvereinbarung in Übereinstimmung mit IAS 39.18 (b) i.V.m. IAS 39.19 gegeben ist.61 Gemäß den Bestimmungen des IAS 39.19 müssen drei Kriterien kumulativ erfüllt sein, um eine einen Transfer qualifizierende Durchleitungsvereinbarung darzustellen:

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a) Es besteht keine Verpflichtung für das veräußernde Unternehmen, Zahlungen zu leisten, sofern nicht entsprechende Cashflows aus dem ursprünglichen Vermögenswert eingenommen werden. Vorauszahlungen, die einen Rückerstattungsanspruch an den geliehenen Beträgen inklusive aufgelaufener Zinsen zum Marktzinssatz begründen, stehen dieser Bedingung nicht entgegen. b) Gemäß vertraglicher Vereinbarung ist es dem veräußernden Unternehmen untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert zu veräußern oder zu verwenden, außer er wird als Sicherheit gegenüber den eventuellen Empfängern der zu leistenden Zahlungen herangezogen. 60 Auch wenn im deutschen Recht in Abhängigkeit der Übernahme des Delcredere-Risikos ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht besteht, bleibt auch dort die Übertragung der Rechte an den Cashflows bestehen. Vgl. IDW RS HFA 9, in FN-IDW 2006, 516 f. 61 Vgl. IDW RS HFA 9, in FN-IDW 2006, 517.

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c) Es besteht die Verpflichtung, dass alle Cashflows, die das veräußernde Unternehmen für die eventuellen Empfänger vereinnahmt, ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten sind. Darüber hinaus ist eine Reinvestition erhaltener Beträge bis zum geforderten Überweisungstermin an die eventuellen Empfänger mit Ausnahme in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente untersagt. 4.3.1 Factoring mit Übernahme des Delcredere-Risikos Wie bereits in den vorigen Ausführungen dargestellt, geht bei dem Factoring mit Übernahme des Delcredere-Risikos sowohl der rechtliche Zahlungsanspruch als auch das vollständige Ausfallrisiko der Forderungen auf den Factor über. Da im Falle des echten Factorings alle wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des IAS 39.20 (a) übertragen werden, ist die Forderung entsprechend auszubuchen und die zurückbehaltenen Rechte und Pflichten wie oben bereits erläutert als Vermögenswert und Schuld zu erfassen.62

62 Vgl. Scheinpflug, Beck’scher IFRS Kommentar, München 2006, § 10 Tz. 48; Beine/ Meyer, Wiley Kommentar zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS 2006, Weinheim 2006, Abschnitt 5 Tz. 43. 63 Vgl. Scheinpflug, Beck’scher IFRS Kommentar, München 2006, § 10 Tz. 49f.

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Appendix I

4.3.2 Factoring ohne Übernahme des Delcredere-Risikos Im Gegensatz zum Factoring mit Übernahme des Delcredere-Risikos wird im Falle des Factoring ohne Übernahme dessen zwar der rechtliche Anspruch an den Zahlungsströmen vom Factor erworben, das Ausfallrisiko verbleibt jedoch je nach vertraglicher Vereinbarung voll oder nur teilweise beim veräußernden Unternehmen.63 Übernimmt der Verkäufer so gut wie alle Ausfallrisiken, ist eine Ausbuchung der Forderung nicht zulässig, da gem. IAS 39.AG 40 (e) im Fall der Veräußerung einer kurzfristigen Forderung mit Regressanspruch die wesentlichen Chancen und Risiken als nicht übertragen gelten und somit das Erfordernis des IAS 39.20 (a) nicht erfüllt wurde. Ein gegebenenfalls erhaltener Kaufpreis ist als Verbindlichkeit zu passivieren. Es sei hier noch einmal darauf hingewiesen, dass sich der Ausdruck „so gut wie alle Ausfallrisiken“ auf die Risikoposition des Verkäufers vor und nach Abschluss der Vereinbarung mit

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dem Factor abzustellen ist. Liegt ein Factoring ohne Übernahme des Delcredere-Risikos vor, ist jedoch der Ausfall der Forderung unwahrscheinlich, so ist bei Betrachtung des Wortlautes in IAS 39.AG40 (e) ein Übergang der wesentlichen Risiken und Chancen zu unterstellen und die Forderung analog zu den Bestimmungen des IAS 39.20 (a) auszubuchen.64 Ist von einer Teilung der wesentlichen Risiken zwischen Factor und veräußerndem Unternehmen auszugehen, ist zu beurteilen, ob diese auf einen der beiden Vertragspartner übertragen wurden. Kann dies nicht abschließend beurteilt werden, ist darauf abzustellen, ob die Verfügungsmacht iSd IAS 39.20 (c)65 übergegangen ist. Wenn das veräußernde Unternehmen nach diesen Kriterien weiterhin die Verfügungsmacht innehat, muss die Forderung entsprechend dem Ausmaß seines continuing involvement in der Bilanz weitergeführt werden.66 Unter der Annahme, dass die Verfügungsmacht beim veräußernden Unternehmen verblieben ist und dieses wiederum durch Abschluss einer Ausfallsversicherung das dem continuing involvement entsprechende Risiko rückversichert hat, muss dennoch die Forderung weiterhin entsprechend dem continuing involvement bilanziert werden. Dies ist damit zu begründen, dass eine schuldrechtliche Absicherung seitens des veräußernden Unternehmens nichts daran ändert, dass es selber das originäre Bonitätsrisiko aus dem übernommenen Ausfallrisiko trägt.67 Sollte eine Wert- oder Ausfallsgarantie vereinbart sein, so ergibt sich nach IAS 39.30 (a) der zu bilanzierende Teilwert aus der zu leistenden Garantiesumme. Darüber hinaus ist zugleich eine korrespondierende Verbindlichkeit gem. IAS 39.31 einzubuchen, die so zu bemessen ist, dass der Differenzbetrag aus Aktiv- und Passivposten den beim veräußernden Unternehmen verbleibenden Ansprüchen und Verpflichtungen entspricht. 64 Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des IAS 39.AG 40 (e), wo ein Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken nur dann nicht gewährleistet ist, wenn „…credit losses are likely to occur.“ 65 Unter dem Übergang der control ist wie bereits ausführlich erläutert die tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, die Forderung ohne Zustimmung an Dritte veräußern oder verpfänden zu können. 66 Vgl. IAS 39.30. 67 Dies leitet sich aus der Abstrahierung des Arguments bezüglich der Sinnhaftigkeit des Abstellens auf das Bonitätsrisiko ab. Vgl. dazu Dreyer/Schmid/Kronat, in BB 2003, 94.

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Im Gegensatz dazu ist bei Übergang der Verfügungsmacht auf den Factor die Forderung vollständig beim veräußernden Unternehmen auszubuchen, wobei gegebenenfalls zurückbehaltene oder neu entstandene Rechte bzw. Pflichten und eventuelle Zahlungseingänge entsprechend bilanziell zu erfassen sind.

Bezüglich der Frage der Bilanzierung von Factoring bestehen in den bestehenden UGB-Vorschriften keine spezifischen Regelungen. Die Anlehnung der österreichischen unternehmensrechtlichen Literatur an die deutschen Kommentarmeinungen kann aber nicht ohne Vorbehalt erfolgen, da damit die Spezifika der nationalen zivilrechtlichen Konsequenzen der Factoringvereinbarungen sowie der nationalen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden. Zivilrechtlich wird Factoring in Österreich als Forderungsverkauf beurteilt, bei dem die Verfügungsmacht auf den Factor übergeht. Damit gehören alle Forderungen dem Factor, die ihm der Factoring-Kunde vor einer Konkursbzw. Ausgleichseröffnung verkauft hat. Diese Forderungen gehören nicht zur Konkursmasse und dem Factor steht gem. § 44 KO ein Aussonderungsrecht zu. Dies gilt sowohl im Falle eines Factoring mit Übernahme des DelcredereRisikos als auch bei Factoring ohne Übernahme des Delcredere-Risikos. Demgegenüber fallen in Deutschland vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Factor erworbene Forderungen nur dann nicht in die Masse, wenn das Delcredere-Risiko auf den Factor übergeht. Aufgrund einer entsprechenden Würdigung der zivilrechtlichen Aspekte ist für die Rechnungslegung nach UGB festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Kaufvertrages, durch den das zivilrechtliche Eigentum und auch die uneingeschränkte Verfügungsmacht auf den Factor übergeht, der Factoring-Kunde die Forderung auszubuchen hat. Für eine Übernahme der Bonitätsrisikos ist in geeigneter Form durch Einstellung eines Passivpostens – unter Beachtung des Vorsichtsgrundsatzes – Rechnung zu tragen. Die übernommene Haftung durch den Factoring-Kunden ist gemäß § 199 UGB unter der Bilanz auszuweisen und im Anhang aufzugliedern und zu erläutern. 119

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5. Zusammenfassung

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Im Rahmen der International Financial Reporting Standards wird die Frage der Ausbuchung von Forderungen in IAS 39 behandelt. Mit der neuerlichen Überarbeitung von IAS 39 im Jahr 2003 hat der IASB einen Wechsel in der Betrachtung der Ausbuchungssachverhalte vorgenommen; damit wurde das Konzept der Chancen- und Risikotragung in den Vordergrund gestellt und detailliertere Ausbuchungskriterien wurden festgelegt. Dies hat zur Folge, dass bei Anwendung von IAS 39 eine Ausbuchung einer übertragenen Forderung nur dann vorgenommen werden kann, wenn alle substanziellen Chancen und Risiken vom Factor im Rahmen des Forderungskaufes übernommen werden. Nur wenn die substanziellen Chancen und Risiken im Wesentlichen weder übertragen noch beibehalten werden, tritt als Entscheidungsparameter die Frage der Verfügungsmacht in Erscheinung.

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Zwei Fragen zur Anfechtung beim Factoring Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud / Univ.-Ass. Dr. Gabriel Kogler, Universität Wien, Institut für Zivilrecht

I. Problemstellung Wird über das Vermögen des Factorkunden das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Factorbank verschiedenen Anfechtungsrisiken ausgesetzt. Hierzu gehören natürlich primär die Anfechtung des Factoringvertrages als „nachteiliges Rechtsgeschäft“ nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO und die Anfechtung der aufgrund des Factoringvertrages, idR mit diesem gleichzeitig vorgenommenen Globalzession als Deckungshandlung nach § 30 Abs 1 und § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 1. Fall IO, sofern die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind1. Liegen der Factoringvertrag und die Globalzession außerhalb der kritischen Frist, rücken zwei andere Anfechtungsrisiken ins Zentrum des Interesses. Zum einen ist fraglich, ob auch die aufgrund der Globalzession vorgenommenen Einzelzessionen, zum anderen, ob die Unterlassung der Kündigung des Factoringvertrages als nachteilige Rechtsgeschäfte iSd § 31 IO angefochten werden können. Beide Fragen wurden in der jüngeren Literatur2 und Judikatur3 aufgeworfen, ihre Bejahung hätte für die Factorbank weitreichende (nachteilige) Folgen:

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Siehe dazu Zöchling-Jud/Kogler, ÖBA 2012, 434 ff. Vgl König, Anfechtung4, 148 f, Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 31 KO Rz 21; Riss, ÖBA 2006, 429 f, 432 ff; Wittmann, Factoring 153 f, 162 ff. Vgl auch Koziol, JBl 1991, 510; dens in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/247 f; Bollenberger, ÖBA 2000, 16. OGH 2 Ob 2147/96s = ÖBA 1999/792 = RdW 1998, 744 = ZIK 1998, 166 = ecolex 1999/71; OGH 6 Ob 110/00w = SZ 73/182 = ÖBA 2002/1016 = ZIK 2001/269 = RdW 2001/321 (dazu Schummer, ÖBA 2002, 173; Widhalm, ecolex 2001, 369); 9 Ob 24/04a = ÖBA 2005/1301 = ZIK 2005/150 (dazu Bollenberger, ÖBA 2005, 683).

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Nimmt man nämlich die Anfechtbarkeit der innerhalb der kritischen Frist erfolgten Einzelzessionen an, ist der Erwerb der betroffenen Forderungen durch den Factor den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam und die eingetretene Vermögensverschiebung an die Masse zurückzustellen4. Insofern ist die Forderung quasi nicht auf den Factor übergegangen und befindet sich im Vermögen des Schuldners, auch wenn der Factor dafür einen Vorschuss geleistet hat. Diesen kann er zwar zurückverlangen, doch dabei handelt es sich idR um eine Insolvenzforderung, sodass diese nur der allgemeinen quotenmäßigen Befriedigung unterliegt5. Ähnlich verhält es sich, wenn die Unterlassung der Kündigung des Factoringvertrages anfechtbar wäre. Dadurch würde nämlich der Titel für die Einzelzessionen ab Wirksamkeit der Kündigung beseitigt und damit deren Erwerb rechtsgrundlos6. Hinsichtlich der Rückforderung der geleisteten Vorschüsse käme für den Factor wiederum nur eine quotenmäßige Befriedigung in Betracht.

II. Anfechtbarkeit der Einzelzessionen 1. Entscheidung OGH 2 Ob 2147/96s

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Vgl Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 2/137, 2/145; Riss, ÖBA 2006, 429. Siehe dazu im Detail König, Anfechtung4, 344 ff. Vgl Riss, ÖBA 2006, 438 ff. OGH 2 Ob 2147/96s = ÖBA 1999/792 = RdW 1998, 744 = ZIK 1998, 166 = ecolex 1999/71. Diese Ansicht wurde von König, Anfechtung4, 248 und Wittmann, Factoring

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In einer Entscheidung zum in Österreich üblichen recourse factoring mit Vorfinanzierung geht der OGH offenbar von einer Anfechtung der Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte iSd § 31 IO aus. Er hat nämlich ausgesprochen, dass es für die Anfechtung der Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte iSd § 31 IO ohne Bedeutung sei, ob der Factoringvertrag als Kredit- oder Kaufvertrag qualifiziert wird; läge ein Kaufvertrag vor, wären eben die „vorgenommenen ‚Forderungskäufe‘“ als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar7.

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2. Stellungnahme

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Keine Anfechtbarkeit von Verfügungsgeschäften Unter den „nachteiligen Rechtsgeschäften“ iSd § 31 IO werden zweiseitige Rechtsgeschäfte verstanden, also Verträge oder solche Rechtsgeschäfte, die eine Bindung des Schuldners gleich einer vertraglichen Vereinbarung bewirken8. Seit jeher ist umstritten, ob unter den Begriff „Rechtsgeschäft“ nur Verpflichtungsgeschäfte fallen oder auch Verfügungsgeschäfte9. Nach richtiger Ansicht können aber aufgrund des Wortlauts des § 31 IO und aufgrund systematischer Überlegungen nur Verpflichtungsgeschäfte „nachteilig“ iSd § 31 IO sein: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass in § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO von „eingegangenen Rechtsgeschäften“ die Rede ist. Da aber durch Verfügungsgeschäfte keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, sondern der Schuldner die von ihm bereits eingegangenen Verpflichtungsgeschäfte erfüllt10, spricht dies klar für die Nichtanfechtbarkeit von Ver124 ff übernommen. König ist allerdings generell ein Vertreter der Anfechtbarkeit auch von Verfügungsgeschäften, sodass die Annahme der Anfechtbarkeit der Einzelzessionen („Forderungskäufe“) für ihn logische und zugleich notwendige Konsequenz ist. Siehe dazu auch Riss, ÖBA 2006, 429. 8 Vgl Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 31 KO Rz 20; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 § 31 KO Rz 17; Widhalm, Kontokorrentkredit 44 jeweils mwN. 9 Gegen eine Anfechtbarkeit von Verfügungsgeschäften Hoyer, ÖJZ 1982, 383; Koziol, JBl 1982, 67; ders, Gläubigeranfechtung 92; Czermak, NZ 1984, 211 f; Lenneis, AnwBl 1986, 18; Fischer-Czermak, ecolex 1995, 92; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 2/138; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 § 31 KO Rz 19; Schummer, ÖBA 2002, 178; Riss, ÖBA 2006, 430; Rebernig in Konecny/ Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 31 KO Rz 23 (dieser geht aber trotzdem von der Anfechtbarkeit der Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte aus; vgl Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 31 KO Rz 21). AA Bartsch/Pollak, KO3 I 211; Fink, RdW 1989, 184; König, Anfechtung4, 246 ff, 250 ff. Auch die Rsp ist uneindeutig; vgl insbesondere OGH 2 Ob 2147/96s = ÖBA 1999/792 = RdW 1998, 744 = ZIK 1998, 166 = ecolex 1999/71; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 31 KO Rz 23. Siehe dazu auch Wittmann, Factoring 118 mwN. 10 Vgl Koziol, JBl 1982, 67; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 31 KO Rz 23. Rebernig ist aber insofern widersprüchlich, als er trotzdem von der Anfechtbarkeit der Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte ausgeht (vgl Rebernig in Konecny/

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Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 31 KO Rz 21). Denn beim Factoring wird bei der Abtretung von Forderungen kein Rechtsgeschäft eingegangen. Die Abtretung liegt in der Globalzession und das Entstehen einer Forderung kann von vornherein kein Rechtsgeschäft sein. Koziol, JBl 1982, 67; dagegen Wittmann, Factoring 120. Vgl Koziol, JBl 1982, 67. So Koziol, JBl 1982, 67. König, Anfechtung4, 251 f.

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fügungsgeschäften. Zudem wird in § 31 IO darauf abgestellt, dass es sich um „nachteilige“ oder „unmittelbar nachteilige“ Rechtsgeschäfte handeln muss. Koziol führt zutreffend aus, dass die Nachteiligkeit des Verfügungsgeschäfts für sich geprüft werden müsste, wollte man auch diese als nachteilige Rechtsgeschäfte iSd § 31 IO qualifizieren11. Verfügungsgeschäfte wären aber stets nachteilig, denn durch sie verliert der Schuldner einen Vermögenswert; die Nachteiligkeit könne daher nur am Titelgeschäft gemessen werden12. Für dieses Verständnis spricht insbesondere auch die neue Fassung des § 31 IO. Denn – im Unterschied zur Vorgängerbestimmung, auf die sich Koziol bezog – ist in § 31 Abs 1 Z 3 IO davon die Rede, dass „der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war.“ Eine unmittelbare Nachteiligkeit lässt sich zwar bei Verfügungsgeschäften theoretisch annehmen, doch mehr als unpassend ist es, bei Verfügungsgeschäften von einer objektiven Vorhersehbarkeit ihrer Nachteiligkeit zu sprechen. Dass nur Verpflichtungsgeschäfte nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO angefochten werden können, ergibt sich weiters aus der Systematik des § 31 IO. Wie Koziol darlegt, sind nämlich Rechtshandlungen, die zur Befriedigung oder Sicherstellung führen, in § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 1. Fall IO geregelt. Dieser speziellere Tatbestand würde die Anwendung des insofern generelleren Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO ausschließen13. § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 1. Fall IO wäre also ohne Anwendungsbereich, sollten Verfügungsgeschäfte als nachteilige Rechtsgeschäfte nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO anfechtbar sein. Auch die daran geübte Kritik von König14 und diesem folgend Witt-

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mann15, dass ein Umkehrschluss nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu einer Aufweichung des Anfechtungsrechts führen dürfe, überzeugt nicht. Diese Ansicht geht nämlich von der Prämisse aus, dass durch diese systematischen Überlegungen eine Aufweichung stattfindet. Dies würde aber freilich voraussetzen, dass der Gesetzgeber will, dass Verfügungsgeschäfte nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO anfechtbar sind. Gerade diese Frage soll aber – auch anhand der Systematik des § 31 IO – beantwortet werden. Insofern läuft man Gefahr, sich im Kreis zu drehen.

Factoring von A bis Z

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beim Factoring Die Rsp16 und die klar üL17 qualifizieren das in Österreich übliche Factoring – nämlich das recourse factoring mit Finanzierungsfunktion18 – als Kaufvertrag. Zudem ist nach den in Österreich üblicherweise verwendeten AFB und Factoringvertragsformblättern19 der Forderungserwerb einstufig ausgestaltet20: Im Factoringvertrag – dieser ist Verpflichtungsgeschäft – wird als Verfügungs15 Wittmann, Factoring 120. 16 OGH 2 Ob 504/94 = SZ 67/29 = ÖBA 1994/455 = EvBl 1994/143 = ecolex 1994, 311; 8 Ob 271/98f = ÖBA 1999/806 = ZIK 1999, 96 = HS 29.601, 29.811; 2 Ob 114/99z = ecolex 2000/49 (Jaksch-Ratajczak) = ÖBA 2000/841 = ZIK 1999, 164; 6 Ob 17/02x = ÖBA 2003/1129 = ZIK 2003/132 = RdW 2003/208; 3 Ob 116/08t = ÖBA 2009/1563 = ecolex 2009/140 = ZIK 2010/31. Anders (aufgrund der Umstände des Einzelfalls) nur OGH 8 Ob 619/92 = ÖBA 1995/475 (Iro) = ecolex 1995, 22 (Fischer-Czermak) = RdW 1995, 56 = ZIK 1995, 26 = HS 25.682. 17 Binder-Degenschild, Factoring 53; Jud, QuHGZ 1981 H 3, 45 f; ders in Krejci, Konsumentenschutzgesetz 505; Kamper, Factoring 63 f; Welser/Czermak, RdW 1985, 134 ff; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II 128; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 2/10 ff, 2/17; Binder-Degenschild/Schandor, Factoring 71 f; Karollus, ÖBA 1999, 330; Beig, Zession 31 f; Wiesinger, Kreditsicherung 11 ff; Zöchling-Jud/Kogler, ÖBA 2012, 430 ff. AA (Kreditvertragskonstruktion) Koziol, QuHGZ 1972, 318; Schinnerer/ Avancini, Bankverträge3 II 80; Schinnerer, ÖBA 1979, 481; Frotz/Hügel/Popp, GebG § 33 TP 19 Punkt 6; König, ZIK 1996, 1; ders, Anfechtung4, 429; Schulyok in Konecny/ Schubert, Insolvenzgesetze1999 § 48 Rz 276; Wittmann, Factoring 32 f. 18 Siehe dazu Zöchling-Jud/Kogler, ÖBA 2012, 428 ff. 19 Und zwar der FactorBank AG, der Intermarket Bank AG und der VB Factoring Bank AG; abgedruckt bei Wittmann, Factoring (Anhänge A, B und C). 20 Zur einstufigen Gestaltung siehe insbesondere Freitag/Mülbert in Staudinger2011 § 488 Rz 708.

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21 Bei der zweistufigen Ausgestaltung hingegen – dies ist die in Deutschland vorherrschende Form (vgl Freitag/Mülbert in Staudinger2011 § 488 Rz 700) – liegt im Factoringvertrag ein Grund- oder Rahmenvertrag, aus dem die Andienungspflicht des Kunden und die Ankaufspflicht des Factors resultieren. Für den „endgültigen“ Erwerb der Forderungen bedarf es daher jeweils eines weiteren Einzelgeschäfts; vgl Freitag/Mülbert in Staudinger2011 § 488 Rz 702; Roth in MüKoBGB5 § 398 Rz 167. 22 Vgl Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/247; Riss, ÖBA 2006, 432. Siehe auch Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 31 KO Rz 22 f. 23 Vgl auch Riss, ÖBA 2006, 430; aA Wittmann, Factoring 153 ff („[D]ie einzelnen Factoringabwicklungen [könnten] analog zur Rsp zur Anfechtung von Kontokorrentkrediten, bei denen der OGH in jeder einzelnen Kreditausnützung ein anfechtbares Zug-um-Zug Rechtsgeschäft erkennen will, angefochten werden.“); Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 31 KO Rz 23.

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Appendix II

geschäft gleichzeitig eine Globalzession vereinbart, sodass sämtliche vom Factoringvertrag erfasste Forderungen bei ihrem Entstehen „automatisch“ auf den Factor übergehen. Dies hat zur Konsequenz, dass kein „zusätzliches“ Verpflichtungsgeschäft bei oder nach Entstehen der jeweiligen Forderung notwendig ist, damit diese auf den Factor übergeht21. Demzufolge liegt beim in Österreich üblichen Factoring nur ein Verpflichtungsgeschäft vor, und zwar der Factoringvertrag selbst. Mangels „zusätzlicher“ Verpflichtungsgeschäfte gibt es die vom OGH erblickten einzelnen „Forderungskäufe“ daher nicht. Auch die vom OGH angedeutete Parallelität zwischen Factoring und Kontokorrentkredit besteht insofern nicht. Beim Kontokorrentkredit beruht die Anfechtung einer Einzelzession als nachteiliges Rechtsgeschäft iSd § 31 IO darauf, dass durch den Abruf des Kredits ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird und dadurch ein Vertragsverhältnis entsteht22. Gerade dies ist aber beim in Österreich üblichen Factoring aufgrund der einstufigen Gestaltung nicht der Fall, weil der Factorkunde gegenüber dem Factor kein Gestaltungsrecht ausübt, um eine Bevorschussung zu erhalten, sondern der Erwerb der einzelnen Forderungen und damit der Anspruch auf den Vorschuss entstehen „automatisch“. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass – im Unterschied zu einem Kontokorrentkredit – die Einzelzessionen beim in Österreich üblichen recourse factoring nicht der (analogen) Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO unterliegen23.

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Factoring von A bis Z

Dass der OGH an der Anfechtbarkeit der einzelnen „Forderungskäufe“ festhält oder dies wirklich in diesem Sinne verstanden wissen wollte, ist zudem aufgrund zwei jüngerer „Factoring-Entscheidungen“24 mehr als fraglich. Denn in diesen beiden Entscheidungen führt der OGH aus, dass nur Verpflichtungsgeschäfte als nachteilige Rechtsgeschäfte nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO angefochten werden können. Und obwohl er die Anfechtung eines Factoringvertrages als nachteiliges Rechtsgeschäft ablehnte, weil dieser außerhalb der kritischen Frist abgeschlossen wurde, ging er in weiterer Folge nur von einer Anfechtung der Einzelzessionen nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO (Deckungshandlung) aus. Damit hat der OGH implizit die Anfechtbarkeit von Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte verneint25. Zwar gehen König26 und Wittmann27 (offenbar) davon aus, dass hier ein Schreibfehler vorliegt und der OGH hier § 31 Abs 1 Z 2 2. Fall KO (nachteiliges Rechtsgeschäft) meinte, nicht aber – wie tatsächlich ausgeführt – § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO (Deckungshandlung)28. Diese Deutung hätte aber bei der jüngeren dieser beiden Entscheidungen29 zur Konsequenz, dass diese unvollständig und insofern unrichtig wäre, weil eine Auseinandersetzung mit der Nachteiligkeit stattfinden hätte müssen, wenn der OGH von der Anfechtung der Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte iSd § 31 IO ausgegangen wäre30. Plausibler ist daher, dass kein Schreibfehler vorliegt, die Entscheidung damit auch nicht unvollständig ist und der OGH eine Anfechtung der Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte iSd § 31 IO ausschließt, was damit korrespondiert, dass nur Verpflichtungsgeschäfte als nachteilige Rechtsgeschäfte iSd § 31 IO anfechtbar sind. Dafür spricht außerdem, dass sich der

24 OGH 2 Ob 114/99z = ecolex 2000/49 (Jaksch-Ratajczak) = ÖBA 2000/841 = ZIK 1999, 164; 6 Ob 17/02x = ÖBA 2003/1129 = ZIK 2003/132 = RdW 2003/208. 25 So Riss, ÖBA 2006, 429 f. 26 König, Anfechtung4, 248; ders in FS Gerhardt 482 („richtig wohl gemeint: Fall 2 KO“). 27 Wittmann, Factoring 124 ff. 28 Auch das OLG Innsbruck 1 R 224/01b (unveröffentlicht, aber teilweise wiedergegeben bei König in FS Gerhardt 483 und Wittmann, Factoring 125 f ) leitet aus dieser Entscheidung eine Anfechtbarkeit von Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte ab. 29 6 Ob 17/02x = ÖBA 2003/1129 = ZIK 2003/132 = RdW 2003/208. 30 So König in FS Gerhardt 484.

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OGH auch auf Fischer-Czermak 31 und Iro 32 stützt, die eine Anfechtung der Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte ablehnen.

3. Zwischenergebnis

Aufgrund der in Österreich üblichen einstufigen Ausgestaltung des Factorings (Factoringvertrag mit Globalzession), liegt hinsichtlich der Übertragung der jeweiligen Forderung kein eigenes Verpflichtungsgeschäft vor. Vielmehr gibt es nur ein einziges Verpflichtungsgeschäft, und zwar den Factoringvertrag selbst. Eine Anfechtung der Einzelzessionen (und der Globalzession) als nachteilige Rechtsgeschäfte iSd § 31 IO scheidet damit aus. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass nur Verpflichtungsgeschäfte als nachteilige Rechtsgeschäfte nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO angefochten werden können, ist beim Factoring nicht angezeigt.

III. Anfechtung der Unterlassung der Kündigung des Factoringvertrags 1. Unterlassung der Kündigung durch den Factor

31 Fischer-Czermak, ecolex 1995, 92. 32 Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 2/144. 33 Vgl Koziol, JBl 1991, 510. Siehe auch dens in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/247 f. 34 Vgl Bollenberger, ÖBA 2000, 16. 35 Siehe auch Bachmann, ZIK 2002/207, 150.

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Appendix II

Koziol 33 und Bollenberger34 gehen im Zusammenhang mit Kontokorrentkrediten davon aus, dass – bei Insolvenz des Kreditnehmers – eine Unterlassung der Kündigung durch den Kreditgeber angefochten werden kann35. Umgelegt auf das Factoring würde dies bedeuten, dass bei Insolvenz des Factorkunden die Nichtkündigung durch den Factor der Anfechtung als nachteiliges Rechtsgeschäft iSd § 31 IO unterliegt. Sie stützen sich dabei auf die Rsp des OGH,

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die tatsächlich in diese Richtung deutet36. Die Rsp des OGH zu Kontokorrentkrediten ist allerdings nicht ganz eindeutig37, weil sie offen lässt, welche Rechtshandlung (Einzelvertrag durch Abrufen der Kreditvaluta oder unterlassene Kündigung durch den Kreditgeber) konkret angefochten wird38. Der allgemeine Grundsatz, dass auch Unterlassungen anfechtbar sind, findet sich in § 36 IO. Nach dieser Bestimmung sind als Rechtshandlungen auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Der Wortlaut des § 36 IO erfasst damit nur Unterlassungen des Schuldners, nicht aber des Anfechtungsgegners. Bei Insolvenz des Factorkunden muss daher eine Anfechtung der Unterlassung der Kündigung durch den Factor ausscheiden; auch eine analoge Anwendung ist – wie von Riss dargelegt – nicht angezeigt39.

2. Unterlassung der Kündigung durch den Factorkunden

Factoring von A bis Z

Meinungsstand Eine Unterlassung der Kündigung des Factoringvertrages durch den Factorkunden wäre bei dessen Insolvenz eine Unterlassung des Schuldners iSd § 36 IO. Dementsprechend gehen Riss 40 und (diesem ohne nähere Begründung 36 Vgl OGH 6 Ob 110/00w = SZ 73/182 = ÖBA 2002/1016 = ZIK 2001/269 = RdW 2001/321 (dazu Schummer, ÖBA 2002, 173; Widhalm, ecolex 2001, 369); 9 Ob 24/04a = ÖBA 2005/1301 = ZIK 2005/150 (dazu Bollenberger, ÖBA 2005, 683). Siehe auch Riss, ÖBA 2006, 432; OGH 6 Ob 72/06s = ÖBA 2007/1430 (Fruhstorfer) = ecolex 2007/76 = RdW 2007/425 = ZIK 2007/37 (dazu Richter, ZIK 2007/65) mwN. 37 Vgl Schummer, ÖBA 2002, 176 ff. 38 Die Ausführungen des OGH sind ungenau und allgemein gefasst, sodass man ihm wohl nicht unterstellen könnte, es gehe ihm tatsächlich um die Anfechtung der Unterlassung der Kündigung als solches (vgl OGH 6 Ob 110/00w = SZ 73/182 = ÖBA 2002/1016 = ZIK 2001/269 = RdW 2001/321 [dazu Schummer, ÖBA 2002, 173; Widhalm, ecolex 2001, 369]; 6 Ob 72/06s = ÖBA 2007/1430 (Fruhstorfer) = ecolex 2007/76 = RdW 2007/425 = ZIK 2007/37 [dazu Richter, ZIK 2007/65]; siehe auch Riss, ÖBA 2006, 432). 39 Riss, ÖBA 2006, 437. 40 Riss, ÖBA 2006, 432 ff.

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folgend) König 41 davon aus, dass die Unterlassung der Kündigung des Factoringvertrages durch den Factoringkunden als (nachteiliges) Rechtsgeschäft iSd § 31 Abs 1 Z 1 und Z 2 Fall 2 und Z 3 IO iVm § 36 IO angefochten werden kann. Demgegenüber schließt ein anderer Teil der Lehre die Anfechtung einer Unterlassung als nachteiliges Rechtsgeschäft offenbar generell aus42. In der Lehre ist aber teilweise anerkannt, dass durch eine Unterlassung ein Rechtsgeschäft zustande kommen kann, das dann der Anfechtung als nachteiliges Rechtsgeschäft iSd § 31 IO unterliegt43.

41 König, Anfechtung4, 248, 35. 42 Bartsch/Pollak, KO3 I 211; Schummer, ÖBA 2002, 180 mwN, der bei einer Kündigung mangels Zweiseitigkeit eine Anfechtung nach § 31 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO ausschließt. 43 Vgl Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 § 36 KO Rz 2; A. Huber, Anfechtung von Unterlassungen 76; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 36 KO Rz 3. Siehe auch Riss, ÖBA 2006, 425 ff. 44 Vgl Wittmann, Factoring 167 f. 45 Vgl Riss, ÖBA 2006, 432 unter Berufung auf Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/247. Vgl auch Wittmann, Factoring 167 f.

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Appendix II

Kritik und eigene Ansicht Richtig ist, dass ein Rechtsgeschäft, das durch eine Unterlassung zustande kommt – dies ist etwa dann der Fall, wenn Schweigen als Zustimmung gewertet werden darf und daher ein Vertrag zustande kommt –, grundsätzlich als nachteiliges Rechtsgeschäft iSd § 31 IO anfechtbar ist. Denn dies entspricht dem Wortlaut des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO, spricht dieser doch von „eingegangenen“ Rechtsgeschäften. Bei Unterlassung der Kündigung wird aber gerade kein Rechtsgeschäft „eingegangen“, weil ein Vertragsverhältnis bereits besteht. Der Wortlaut spricht daher klar gegen die Anfechtbarkeit der Unterlassung der Kündigung durch den Factorkunden als nachteiliges Rechtsgeschäft iSd § 31 IO iVm § 36 IO44. Daran mag auch ein Vergleich zum Kontokorrentkredit nichts ändern. Denn selbst nach Riss liegt das anfechtbare Rechtsgeschäft beim Kontokorrentkredit im neuerlichen Abruf45, nicht aber in der Nichtkündigung. Riss zieht allerdings den Schluss, dass zwischen der Ausübung einer Option bei einem befristeten Rechtsverhältnis und der Kündigungsmöglichkeit bei einem unbe-

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fristeten Rechtsverhältnis nicht unterschieden werden darf. Dieser Schluss findet aber im Gesetz keine Deckung. Denn bei der Ausübung einer Option geht es um eine „normale“ aktive Rechtshandlung, während es bei der Unterlassung der Kündigung um eine „Nichthandlung“ geht. Wie sich aber aus dem Wortlaut des § 36 IO ergibt, ist der Kreis der anfechtbaren Unterlassungen enger, als jener der „normalen“ Rechtshandlungen. Denn nur bestimmte Arten von Unterlassungen sind als Rechtshandlungen anfechtbar46. Der von Riss gezogene Schluss überzeugt insofern nicht. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO ist daher davon auszugehen, dass die Unterlassung der Kündigung durch den Factorkunden nicht der Anfechtung als nachteiliges Rechtsgeschäft unterliegt.

3. Zwischenergebnis

Da § 36 IO auf Unterlassungen des Schuldners abstellt, unterliegt die Nichtkündigung durch den Factor nicht der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO iVm § 36 IO. Auch die Unterlassung der Kündigung durch den Factorkunden kann nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO iVm § 36 IO nicht angefochten werden. Denn dadurch wird kein Rechtsgeschäft „eingegangen“; die Nichtkündigung durch den Schuldner ist also nicht vom Wortlaut gedeckt.

Factoring von A bis Z

IV. Zusammenfassung Die in der neueren Literatur und Judikatur zT vertretene Ansicht, wonach bei Insolvenz des Factoringkunden nicht nur der Facotoringvertrag selbst, sondern auch die erfolgten Einzelzessionen als nachteilige Rechtsgeschäfte nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils 2. Fall und Z 3 IO anfechtbar sind, kann nicht überzeugen. Auch eine Anfechtung der Unterlassung der Kündigung des Factoringvertrages kommt nicht in Betracht. 46 Vgl Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze2006 § 36 KO Rz 1.

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Appendix III

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GLOSSAR Abnehmer auch: Käufer, Abnehmer der Ware, Debitor, Zahler, Drittschuldner, Zessus, debitor cessus = Kunde des Verkäufers. Er ist verpflichtet, die Forderung aus der Lieferung oder sonstigen Leistung zu bezahlen. Absicherungslimit Maximaler Forderungsbetrag, für den der Factor das Ausfallsrisiko für einen Abnehmer übernimmt. Abtretungsvermerk Schriftlicher Hinweis auf der Rechnung, dass die Forderung an einen Factor verkauft wurde und an den Factor zu zahlen ist. Abzug Der Abnehmer zieht sich eine berechtigte oder nicht berechtigte Summe bei der Bezahlung der Rechnung ab. Ausbuchungen Abzüge des Abnehmers, die nach Rücksprache mit dem Factoring-Kunden von diesem akzeptiert und daher ausgebucht werden. Ausfallsrisiko Risiko, dass der Abnehmer außer Stande ist, die offene Forderung zu zahlen.

Factoring von A bis Z

Bevorschussung Vom Factor geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis der Forderung, üblicherweise in Höhe von 80% des Bruttorechnungsbetrages. Differenz Ist jener offene Betrag, der entsteht, wenn nur ein Teil einer Forderung bezahlt wurde. Über die weitere Bearbeitung einer Differenz (Ausbuchung oder weitere Betreibung) entscheiden üblicherweise Factoring-Kunde und Factor im Einvernehmen.

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Domestic Factoring Verkauf von Inlandsforderungen an einen Factor. EURIBOR European Interbank Offered Rate, also jener Zinssatz, der durchschnittlich zwischen Banken für Ausleihungen in Euro verrechnet wird. Export Factor (EF) Der Factor im Land eines Exporteurs, mit dem dieser einen Factoring-Vertrag abschließt. Export Factoring Verkauf von Auslandsforderungen an einen Factor. Dabei übernimmt der Factor gegenüber dem Exporteur an 100 Prozent das Risiko des Forderungsausfalls und bevorschusst die Forderung sofort zu 80 Prozent. Factor auch: Factoring-Gesellschaft, Factoring-Unternehmen, Factoring-Institut, Factoring-Bank. Anbieter von Factoring. Factoring Forderungsverkauf an einen Factor. Factoring-Gebühr Gebühr für die vom Factor erbrachten Dienstleistungen. Factoring-Umsatz Summe der vom Factor angekauften Forderungen.

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FCI Factors Chain International, Gruppierung von Factors verschiedener Länder, die als Import- und Exportfactors auf Basis von Interfactor Agreements zusammenarbeiten.

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Finance Factoring Factoring mit – gegenüber dem Full Factoring (siehe dort) – eingeschränktem Dienstleistungsumfang: Debitorenbuchhaltung sowie Mahn- und Inkassowesen verbleiben beim Factoring-Kunden. Auch Bulk- oder Inhouse-Factoring genannt. Forderung Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine bestimmte Leistung; manifestiert sich idR im offenen Betrag einer Rechnung, die vom Schuldner noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde. Forderungsabtretung Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger; auch Zession. Forderungsstand Summe aller zur Gänze oder teilweise offenen Rechnungen abzüglich Gutschriften. Full Factoring Factoring mit Übernahme der Debitorenbuchhaltung sowie Mahn- und Inkassowesen.

Factoring von A bis Z

Garantiezahlung Zahlung des Importfactors im Rahmen von FCI-Export Factoring auf Basis eines eingeräumten Limits 90 Tage nach Fälligkeit der Rechnung, sofern keine Reklamationen erfolgten. Import Factor (IF) Factor im Land des importierenden Käufers, der das Risiko für die Einbringlichkeit der Forderung übernimmt und daher das Mahn- und Inkassowesen betreibt.

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Indirekte Zahlung Zahlung einer abgetretenen Forderung an den Verkäufer und nicht an den Factor. Inkasso Forderungseintreibung. Beim reinen Finanzierungsfactoring übernimmt der Factor das Mahn- und Inkassowesen nicht, wird aber von den meisten Instituten zusätzlich angeboten. Interfactor agreement Vereinbarung zwischen Exportfactor und Importfactor über ihre Zusammenarbeit. Invoice discounting Siehe Finance-Factoring, zumeist ohne Abtretungsvermerk („still“). Kundenverständigung Informationsbrief des Factoring-Kunden an seine Debitoren über den Forderungsverkauf an einen Factor. Lieferant auch: Verkäufer, Factoring-Kunde, Anschlusskunde, Verkäufer, Zedent. Lieferant der Ware, Kunde der Factorbank, Verkäufer der Forderung, Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen verkauft, und die daraus entstehenden Forderungen im Rahmen eines Factoring-Vertrages an den Factor verkauft. Limitgenehmigung Erfolgt, wenn der Factor das Risiko der Einbringlichkeit übernimmt.

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Appendix III

Mahnrhythmus Der Mahnrhythmus/die Mahnstufe gibt an, wie oft die offene Rechnung schon gemahnt wurde.

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Mahnsperre Betrifft die Möglichkeit, einzelne offene Posten von der Mahnung bzw. vom Mahnrhythmus auszunehmen. Maximale Bevorschussung Jener Betrag, der sich aufgrund der Buchung von Belegen (z. B. Rechnungen, Zahlungen) bzw. der Bearbeitung von Informationen (z. B. Reklamationen, Ausbuchungen) rechnerisch als bevorschussbar ergibt. Mögliche Überweisung Differenz zwischen maximaler Bevorschussung aus den angekauften Forderungen und der tatsächlich aushaftender Bevorschussung. Non-recourse Factoring Siehe regressloses Factoring. Rechnungsdatei Kundenrechnungen werden in Dateiform an den Factor übersendet. Regressloses Factoring Übernahme des Ausfallrisikos durch den Factor im Rahmen einer „FactoringVereinbarung mit Delkredere-Übernahme“.

Factoring von A bis Z

Verrechnungskonto, Stand des Verrechnungskontos Errechnet sich aus den geleisteten Kaufpreisanzahlungen abzüglich der Kundenzahlungen und zuzüglich der vom Factor angelasteten Kosten. Der Verrechnungskontostand ist in der Buchhaltung des Factorkunden mitzuführen. Zahlungsbedingungen Spezielle Bedingungen, unter welchen die Rechnung gezahlt werden kann. Die Bedingungen beinhalten unter anderem die Voraussetzungen für den Abzug eines vereinbarten Skontos.

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Zahlungsziel Auch Zahlungsdauer: Gewährte Frist zur Zahlung eines Kaufpreises.

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Appendix III

Zessionsverbot Untersagung der Abtretung einer Forderung an Dritte durch Debitoren. Wird in Geschäftsbedingungen oder Aufträgen ausgesprochen, hat in Österreich seit 1.6.2005 Dritten gegenüber keine Rechtswirksamkeit mehr.

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ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Factoring von A bis Z

Abbildung 1: Anteil der KMU an der marktorientierten Wirtschaft Österreichs Abbildung 2: Zugang zu Finanzmitteln Abbildung 3: Insolvenzen nach Gründungsjahren in % Abbildung 4: Factoring-Volumen 2010 nach Kontinenten Abbildung 5: Factoring-Umsatz Österreich 2005 bis 2011 Abbildung 6: Österreichischer Factoring-Markt 2011 Abbildung 7: Anteil von Factoring am BIP in Österreich Abbildung 8: Anteil von Factoring am BIP in europäischen Ländern Abbildung 9: Lieferantenkredit Abbildung 10: Rahmenanpassung Bankkredit Abbildung 11: Rahmenanpassung Factoring Abbildung 12: Umsatzdynamik bei Factoring Abbildung 13: FCI-Export-Factoring Abbildung 14: Factoring-Ablauf Abbildung 15: e-Factoring Abbildung 16: Branchenstreuung 2011 Abbildung 17: Kundenstruktur 2011 Abbildung 18: UGB Bilanz vor Factoring Abbildung 19: UGB Bilanz nach Factoring Abbildung 20: Anzahl der Factoring-Gesellschaften in CEE Abbildung 21: Entwicklung des Factoring-Volumens in CEE Abbildung 22: Factoring-Anteil am BIP 2011 in CEE und Österreich

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TABELLENVERZEICHNIS

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Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Anzahl der Unternehmen nach Betriebsgrößenklassen 2005 versus 2011 Tabelle 2: Summe der Beschäftigten nach Betriebsgrößenklassen 2005 versus 2011 Tabelle 3: Größenordnung europäischer (EU-27) Unternehmen 2008 Tabelle 4: Größenordnung von Unternehmen in einzelnen EU-Staaten 2008 Tabelle 5: Eigenkapitalquote KMU Tabelle 6: Überschuldete KMU Tabelle 7: Unternehmen mit negativem EGT Tabelle 8: Entwicklung Insolvenzursachen 2005 vs. 2011 Tabelle 9: Überlebensrate von Unternehmensgründungen Tabelle 10: Weltweite Entwicklung des Factoring-Volumens nach Ländern zwischen 1999 und 2010 Tabelle 11: Skontoausnutzung Tabelle 12: Vergleich Export Factoring mit einer Kreditversicherung Tabelle 13: Factoringprodukte im Überblick Tabelle 14: Vergleich Zessionskredit – Factoring Tabelle 15: Vergleich absolute und relative Wirksamkeit von Zessionsverboten Tabelle 16: Entwicklung Factoring in CEE

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AUTOREN Theo Hibler

Ist seit über 35 Jahren im Factoring-Geschäft tätig, davon 25 Jahre als Geschäftsführer bzw. Vorstand in zwei österreichischen Factoring-Gesellschaften, seit 2000 Vorstandsvorsitzender der Intermarket Bank AG. Er ist langjähriger Präsident des Österreichischen Factoring Verbandes und war Mitglied des Executive Committees der FCI (Factors Chain International).

Marlene Walenta

Factoring von A bis Z

Studium an der Fachhochschule für Internationale Wirtschaftsbeziehungen in Eisenstadt, von 2001 bis 2005 in der Intermarket Bank AG in diversen Funktionen tätig; von 2006 bis 2008 stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Compania de Factoring, rumänische Tochtergesellschaft der Intermarket Bank AG; bis 2010 Leiterin des Vertriebs der Intermarket Bank AG. Derzeit Senior Client Executive in der Erste Group Bank AG.

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AUTOREN DER APPENDICES Univ.-Prof. Dr. Roman Rohatschek

Vorstand des Instituts Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung an der Johannes Kepler Universität Linz; Mitglied im Fachsenat für Handelsrecht und Revision, im österreichischen Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung (AFRAC) und in diversen Fachausschüssen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie Fachautor auf den Gebieten der nationalen und internationalen Rechnungslegung.

Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud

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Autoren

Geboren 1972 in Graz, Studium der Rechtswissenschaften und Promotion an der Universität Wien, 2003 Habilitation für die Fächer Zivilrecht und Europäisches Zivilrecht, 2003–2006 Professur für Bürgerliches Recht an der Universität Bonn, 2006–2007 Professur für Privatrechtsvergleichung und Internationales Privatrecht an der Universität Salzburg, seit Dezember 2007 Professur für Bürgerliches Recht an der Universität Wien. Seit 2006 Rechtsanwältin (RAK Köln).

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Univ.-Ass. Dr. Gabriel Kogler

Factoring von A bis Z

2000–2004 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, 2004/2005 Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Wien, 2005–2007 Rechtsanwaltsanwärter bei Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH, Mai 2007–September 2007 Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht bei o. Univ.-Prof. Dr. h. c. Dr. Walter H. Rechberger, seit Januar 2008 Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht bei Univ.Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud.

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