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DIENSTWOHNUNGEN

Valentina Oberrauch

ORTSAUSSCHUSSMITGLIED BRIXEN

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Wie vereinbaren Sie Beruf, Familie bzw. Freizeit und die ehrenamtlichen Tätigkeiten im lvh? Meine Familie und Freizeit sehe ich als Ausgleich zur Arbeit. Sie geben mir die nötige Energie und Unterstützung und lassen mich nach einem harten Tag neue Kraft schöpfen. Ich bin in einer Unternehmerfamilie aufgewachsen, wo mir die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sehr gut vorgelebt wurde. Das Ehrenamt ist ein wichtiger Aspekt für mich. Es ist wichtig, seinen Beitrag im Handwerk zu leisten und sich gegenseitig zu unterstützen. Der Austausch mit anderen Unternehmern und die Pflege eines guten Netzwerks liegt mir sehr am Herzen.

Was verbinden Sie mit der Gruppe der lvh-Frauen? Ich kenne die Gruppe der Frauen im Handwerk durch meine Mutter, welche jahrelang aktiv bei den Frauen tätig war.

Welche aktuellen Projekte verfolgen Sie derzeit als Ortsgruppe? Als Ortsgruppe Brixen stehen wir momentan im Austausch mit der Gemeinde und beschäftigen uns mit öffentlichen Aufträgen. Wir wünschen uns, dass dabei kleinere Gewerke ausgeschrieben werden, sodass auch die kleinen Betriebe eingebunden werden können. Des Weiteren ist das Raumordnungsgesetz ein aktuelles Thema.

…STELLT SICH VOR Ich bin 29 Jahre alt, seit sechs Jahren selbstständige Grafikerin und leite den Handwerksbetrieb Serima zusammen mit meinen Eltern.

Unterstützung bei Kindern

Neuheiten ab März 2022

Die neue einheitliche Familienleistung

FRAUEN: ELTERN AUFGEPASST, JETZT GIBT ES NEUHEITEN BEZÜGLICH UNTERSTÜTZUNGEN.

Die neue einheitliche Familienleistung (assegno unico universale) tritt mit 1. März 2022 in Kraft und ersetzt die Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder, das staatliche Familiengeld, die von der INPS bezahlte Geburtenprämie und den Bonus Bebè. Die Zulage wird für folgende Familienmitglieder gewährt: > Für jedes minderjährige zu Lasten lebende Kind (bei Neugeborenen ab dem 7. Schwangerschaftsmonat) > Für jedes volljährige zu Lasten lebende Kind bis zum Alter von 21 Jahren, falls spezielle Bedingungen zutreffen > Für jedes behinderte zu Lasten lebende Kind ohne

Altersgrenze Der vorgesehene Grundbetrag (maximal 175€ und minimal 50€ bei minderjährigen Kindern) wird anhand der ISEE Erklärung ermittelt und nimmt bei steigender ISEE ab. Ab einem ISEE Wert von 40.000€ oder bei fehlender ISEE (nicht zwingend notwendig) wird der Minimalbetrag angewandt. Bei erwachsenen zu Lasten lebenden Kindern sind die Beträge geringer. Außerdem gibt es noch Zuschläge, welche bei Kindern mit Beeinträchtigung, jungen Müttern, arbeitstätigen Eltern oder kinderreichen Familien angewandt werden. Der Antrag kann mittels SPID auf der Website des INPS oder bei einem Patronat eingereicht werden und muss jährlich erneuert werden.

Webinar zu den Änderungen des Familiengeldes mit Experten und offener Fragerunde.

Wann? 23.02.22, um 19.00 Uhr Wo: https://us06web.zoom.us/j/82284614185?pwd=aVR2SW5mQjRKczhGRm83b2xPcXVPUT09 Kenncode: 749017

Fachkräftemangel als große Herausforderung für 2022

JUNGHANDWERKER:

NEUER VORSITZ DER JUNGEN WIRTSCHAFT FÜR DAS JAHR 2022.

Motivierte Jugend Die Zukunft der Wirtschaft sichern

Seit dem neuen Jahr haben die Junghandwerker eine neue wichtige Aufgabe inne: Sie haben den Vorsitz der Jungen Wirtschaft Südtirol übernommen. Dieser gehören Vertreter der Jugendorganisationen Junghandwerker, Südtiroler Bauernjugend (SBJ), Hoteliers- und Gastwirtejugend (HGJ), Junge im hds und die Jungunternehmer im Unternehmerverband Südtirol an. Sie machen sich gemeinsam für die Anliegen der jungen Unternehmer hierzulande stark. „Uns Jungunternehmer verbinden viele gemeinsame Themen und Anliegen. Ein Hauptthema, das wir heuer verstärkt angehen wollen, ist der Fachkräftemangel in Südtirol“, sagte Alexander Dallio, Landesobmann der Junghandwerker, bei dem ersten Online-Austausch in diesem Jahr. „Wir Junghandwerker freuen uns, den Vorsitz für dieses Jahr zu übernehmen und intensiv an diesem und weiteren Themen zu arbeiten. Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich bei der Hoteliers- und Gastwirtejugend (HGJ) bedanken. Sie hat das vergangene Jahr den Vorsitz innegehabt und sich für die Interessen der Südtiroler Jungunternehmer starkgemacht. Auf diese Leistung werden wir aufbauen und uns bemühen, weiter daran zu arbeiten.“ Gemeinsam haben die Teilnehmer die Ziele und Tätigkeiten für das neue Jahr 2022 besprochen. Heuer wird es wieder eine Klausurtagung und den Sommercocktail geben. Zudem ist eine neue Imagekampagne passend zum Thema Fachkräftemangel in Planung.

jungeshandwerksuedtirol

Südtirol

jungeshandwerksuedtirol

Wir waren zu Besuch beim Tag der offenen Tür in der Berufsschule Gutenberg. Mit dabei war auch WorldSkills-Kandidatin Deborah Psenner, die 2017 die Bronze-Medaille in Abu Dhabi holen konnte. #WorldSkills #stolzeHandwerkerin #Mediendesignerin #Junghandwerkerin

D Deborah Psenner: Ich habe beim Tag der offenen Tür tolle Menschen kennengelernt und hoffe, dass ich den Jugendlichen einige wertvolle Tipps geben konnte. Mir ist es wichtig, den Schülern von meinem Beruf und von meinen Erfahrungen zu erzählen. Bei den

WorldSkills habe ich emotionale und spannende

Momente erlebt, die mich geprägt haben.

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POLITIK & WIRTSCHAFT

HANDWERK BESTIMMT MIT: Auf lokaler, nationaler und auch internationaler politischer und wirtschaftlicher Ebene hat das Handwerk eine wichtige Stimme.

Dienstwohnungen sind für Handwerker sehr wertvoll

SIE FÖRDERN DIE VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF, ERSPAREN VIEL ZEIT, MOBILITÄT UND ORGANISATION: DIENSTWOHNUNGEN SIND SEHR WERTVOLL. JETZT HABEN SIE AUCH EINEN PLATZ IM LANDESGESETZ RAUM UND LANDSCHAFT ERHALTEN.

Schon immer haben Dienstwohnungen in Gewerbegebieten für das Handwerk eine wichtige Rolle gespielt. In einem Gebäude wohnen und arbeiten, nahe am Betrieb sein und sofort zur Stelle sein können, wenn es nötig ist. Aber Dienstwohnungen sind noch mehr: Sie fördern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf – denn nach wie vor gibt es viele Familien, in denen ein Partner den Betrieb leitet, und der andere – die Büroarbeit erledigt. Auch unnötige Mobilität wird reduziert, denn schließlich fallen Anfahrtswege zur Arbeit pro Betrieb mindestens für den Betriebsinhaber, oft auch noch für den Ehepartner weg. Und schließlich: In einem flächenmäßig kleinen Land wie Südtirol hält der lvh es für sinnvoll, dass keine zusätzlichen Flächen verbaut werden.

EIN WICHTIGES ANLIEGEN DES LVH

Vor einigen Jahren, als das neue Landesgesetz Raum und Landschaft auf den Weg gebracht wurde, schienen alle Argumente für die Dienstwohnung auf taube Ohren zu stoßen und es sah ganz danach aus, als solle die Dienstwohnung im Gewerbegebiet abge-

Der Schlüssel zur Dienstwohnung

Große Erleichterung

schafft werden. Dank des Engagements des lvh konnten die damaligen politischen Entscheidungsträger davon überzeugt werden, dieses bewährte Modell auch mit dem neuen Gesetz beizubehalten. Nun, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, wurde endlich die Durchführungsverordnung genehmigt, die einige wichtige Parameter festlegt wie z.B. die Nutzung der Wohnung und das Flächenverhältnis

zwischen Wohnung und Betrieb. Die genehmigte Verordnung schreibt vor, dass die Dienstwohnungen grundsätzlich nur von Unternehmensinhabern, Mitarbeitern und den jeweiligen Familienangehörigen genutzt werden können. Allerdings sind drei Ausnahmen vorgesehen: Die erste gilt im Falle von Ehetrennung oder Auflösung der Ehe, wenn die Dienstwohnung jenem Ehepartner zusteht oder zugesprochen wird, bei dem die Kinder leben, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kinder wirtschaftlich unabhängig sind. Eine zweite Ausnahme wird gemacht, wenn die Fortführung des Betriebes aus Gründen höherer Gewalt unmöglich ist und in der Familie des Inhabers wirtschaftlich abhängige Kinder vorhanden sind. Schließlich dürfen Betriebsinhaber und deren Familienangehörige eine Dienstwohnung nutzen, wenn sie ihre Tätigkeit aus triftigen Gründen beendet haben und – mit Inkrafttreten der neuen Verordnung – auch nach der Pensionierung.

Was die Größe der Wohnung angeht, so muss das Verhältnis zwischen der für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmten Fläche und der genehmigten Wohnfläche wie bisher mindestens 1,5 betragen. Neu hingegen ist, dass die zuständige Gemeinde die Anmerkung der Bindung der Untrennbarkeit der Wohnung von der betrieblichen Liegenschaft im Grundbuch vermerken muss. Neu beziehungsweise klarer geregelt wurde die Schaffung von Dienstwohnungen im Rahmen von Konsortien. So kann künftig die Bindung der Untrennbarkeit zwischen betrieblicher Liegenschaft und Dienstwohnung für den betreffenden Betrieb gelöscht und zu Lasten des materiellen Anteils eines anderen Betriebes innerhalb derselben Bauparzelle angemerkt werden.

EIN GROSSER DANK

„Wir sind froh, dass die Verordnung jetzt genehmigt wurde und klare Regeln für Dienstwohnungen aufstellt“, erläutert lvh-Präsident Martin Haller. „Unser Dank in dieser Angelegenheit geht an die Landesräte Maria Hochgruber Kuenzer und Phillip Achammer, die die Verordnung auf den Weg gebracht haben. Landtagsabgeordneten Lanz gebührt unserer besonderer Dank, er hat sich sehr für die Dienstwohnung engagiert und immer wieder die Wichtigkeit dieses Themas aufgezeigt.“

DIE MITARBEITERUNTERKÜNFTE

Ein weiteres wichtiges Thema sind die Mitarbeiterunterkünfte. „Immer wieder haben uns im Laufe der letzten Jahre Anfragen von Betrieben erreicht, die auf der Suche nach einer kurzfristigen Unterbringungsmöglichkeit für Mitarbeiter waren“, erklärt Haller.

Der lvh hat sich dafür eingesetzt, dass es – ähnlich wie in der Landwirtschaft- eine Möglichkeit geschaffen

lvh-Präsident Martin Haller Großer Dank an die Landesräte Achammer, Hochgruber Kuenzer und Landtagsabgeordneten Lanz

wurde, zeitweilige Unterkünfte in Gewerbegebieten für Mitarbeiter zu errichten und zu nutzen.

Die Ende Dezember genehmigte Verordnung sieht vor, dass die jeweilige Gemeinde mit dem Durchführungsplan über die Errichtung von Unterkünften in den Gewerbegebieten entscheidet. Jeder Betrieb kann bis zur Hälfte der Beschäftigten und maximal zehn Personen in solchen Räumen unterbringen. Sind mehrere Betriebe in einem Gebäude untergebracht oder arbeiten Unternehmen zusammen, können maximal 30 Personen untergebracht werden. In der Verordnung sind zudem die technischen Merkmale definiert, denen diese Unterkünfte entsprechen müssen. So müssen die Räume als Einzelschlafzimmer mit Sanitäranlage und einer Fläche von 15 bis 20 Quadratmetern gestaltet werden und vor Lärm und Emissionen geschützt sein. Mindestens für je fünf Betten muss ein Gemeinschaftsraum mit Küche von mindestens vier Quadratmeter je Person vorgesehen werden. Die Nutzung der Räume ist allein den Personen vorbehalten, die ein reguläres Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen nachweisen können, das die Räume errichtet hat oder über sie verfügt. Die Räume dürfen maximal für die Dauer des Arbeitsverhältnisses genutzt werden, wobei folgende Einschränkungen gelten: Bewohnt eine Person den Raum durchgehend, so darf das maximal sechs Monate der Fall sein. Beschäftigte mit Lehrvertrag allerdings dürfen die Räume die gesamte Geltungsdauer des Lehrvertrages über besetzen.

Impfpflicht soll nicht auf den Schultern der Betriebe lasten

Corona-Impfung

Schwierige Suspendierung

„DIE SUSPENDIERUNG SOLLTE ÜBER DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG FOLGEN“

Das Corona-Virus stellt das gesellschaftliche Leben sowie das wirtschaftliche Arbeiten nach wie vor auf eine harte Probe. Auch wenn der lvh der Meinung sind, dass die Impfung eine wichtige Maßnahme aus dieser Gesundheitskrise ist, sollten die Epidemie und damit zusammenhängende Vorschriften nicht auf den Schultern der Betriebsinhaber ausgetragen werden. Mit der Impfpflicht, welche seit 1. Februar 2022 für alle Personen über 50 Jahren in Kraft ist, werden viele Handwerker und Handwerkerinnen unfreiwillig zu Tätern. Nicht Geimpfte müssen nämlich von den Arbeitgebern ab dem 15. Februar 2022 suspendiert werden, sollten sie bis zu diesem Datum ihrer Impfpflicht nicht nachgekommen sein. Moralisch wie unternehmerisch ist diese Aufgabe nicht vertretbar. Korrekt wäre, wenn die Suspendierung über die öffentliche Verwaltung erfolgen würde. Es ist nicht Aufgabe der Handwerker, die Einstellung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu belohnen oder zu bestrafen.

Gas- und Strompreise: Kleine Betriebe sind die Verlierer

EIN GROSSES UNGLEICHGEWICHT ZU UNGUNSTEN DER KLEINEN

Der italienische Ministerrat hat kürzlich ein drittes Pandemie-Unterstützungsdekret auf den Weg gebracht. Das Dekret (sog. Sostegni-ter) war zu Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht. Einige Maßnahmen des Dekrets betreffen die Verteuerung der Gas- und Strompreise, welche für Betriebe für immer mehr Probleme sorgen. Der lvh begrüßt die von der Regierung eingeschlagene Richtung. Gleichzeitig betonen wir aber, dass es eine strukturelle Reform der Strompreise braucht, um die Strompreise für Kleinst- und Kleinunternehmen langfristig erschwinglich zu machen. „Beim Strompreis gibt es ein großes Ungleichgewicht zu Ungunsten von Kleinbetrieben,“ betont lvh-Präsident Martin Haller.

Licht aus Zu hohe Preise

„MASSNAHMEN WERDEN STÄNDIG ABGEÄNDERT“

Begrüßenswert sind die Beiträge für die pandemiegebeutelte Wirtschaft, sprich für Einzelhandelsbetriebe, die im Jahr 2021 bedeutende Einsatzrückgänge zu verzeichnen hatten. Kritik kommt schließlich für die Maßnahmen, die künftig Betrügereien beim Steuerbonus verhindern sollen. So soll z.B. die Möglich zur Weitergabe bzw. Abtretung des Steuerbonus auf ein einziges Mal beschränkt werden. „Wir halten es für problematisch, dass die Maßnahmen ständig abgeändert werden. Dies schafft Unsicherheiten auf dem Markt und könnte das Bauen verzögern oder gar verhindern- zum Nachteil der Handwerksbetriebe“, so Haller abschließend.

Positive Entwicklung

LVH MIT NEUHEITEN ZUFRIEDEN

Mit dem Bilanzgesetz, das Ende Dezember genehmigt wurde, ist man im lvh insgesamt zufrieden. Die Senkung der IRPEF mit der allgemeinen Senkung der persönlichen Steuern, die Überprüfung und Stärkung der Abzüge für alle Einkommensarten und die Abschaffung der IRAP für Einzelunternehmer und Selbstständige sind erfreulich. Positiv kommentiert wurden auch die Maßnahmen zur dreijährigen Stabilisierung bis 2024 der Anreize für die bauliche und energetische Sanierung, der Möbelbonus mit der Möglichkeit der Übertragung von Gutschriften oder der Anwendung des Rabatts auf die Rechnung sowie die Verlängerung des 110%igen Superbonus sowohl für Maßnahmen an Eigentumswohnungen als auch an Einfamilienhäusern. Die Forderungen des Dachverbands Confartigianato nach einer Verlängerung des Superbonus und der Abschaffung der Genehmigungspflicht für alle freien Bauarbeiten, d.h. Arbeiten, die 10.000 Euro nicht überschreiten, wurden angenommen.

EINE REIHE VON MASSNAHMEN

Zufriedenheit auch für die Verlängerung der Steuergutschriften für den Übergang 4.0 bis 2025, die Stabilisierung des „Nuova Sabatini“ bis 2027, die Verlängerung der außerordentlichen Maßnahmen für öffentliche Garantien bis zum 30. Juni 2022, die Stärkung des 394/81 für die Internationalisierung, die Maßnahmen zugunsten kleiner Unternehmen in kleinen Gemeinden und die Einrichtung des Bergfonds. Es handelt sich hierbei um nützliche Maßnahmen, um die Kluft zwischen Schulen und Unternehmen zu verringern und Kleinstunternehmen bei Investitionen in die betriebliche Ausbildung zu unterstützen.

LUCIA MENINI Datenschutzberaterin bei Effizient GmbH

Eine Website muss dem Datenschutz gerecht sein

Die Website eines Unternehmens hat die klassische Visitenkarte aus Papier ersetzt. Wenn Menschen sich über ein bestimmtes Unternehmen informieren wollen, gehen sie sofort ins Internet, um nachzusehen, ob es eine entsprechende Webseite gibt. Eine Website ist nicht nur eine Möglichkeit der Werbung und des Marketings, sondern muss auch bestimmte Datenschutzbestimmungen einhalten. Dies ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679, aber auch und vor allem aus den Bestimmungen der neuen Leitlinien des Datenschutzgaranten, die am 10. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Diese Leitlinien beinhalten unter anderem folgende Punkte: 1. Jeder Nutzer, der auf die Website zugreift, muss der Installation von nichttechnischen Cookies vorher zustimmen. Es ist nämlich ausdrücklich verboten, das scrollen mit der Maus als Zustimmung des Nutzers zu werten. 2. Setzen des Cookie-Banners als Instrument zur Informations- und Einwilligungserteilung: Wenn die Website ausschließlich technische Cookies verwendet, ist beim ersten Zugriff kein Informationsbanner erforderlich. Wenn hingegen andere Arten von Cookies verwendet werden, dürfen sie nur nach ausdrücklicher und gültiger Zustimmung des Nutzers installiert werden. 3. Vorsehen einer Reihe von Maßnahmen zur Erleichterung der Verwaltung der Zustimmung des Nutzers zu Cookies (Schaltfläche zum Annehmen oder Ablehnen aller Cookies usw.).

Angesichts des besonderen technischen Aspekts dieser Gesetzesänderungen empfehlen wir, die Leitlinien in ihrer Gesamtheit zu lesen (https://bit.ly/3Gh80Vv).

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