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Verpflichtungen für Arbeitssicherheit

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Vom Baum zum Haus

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DIE VERWENDUNG GEEIGNETER HILFSKONSTRUKTIONEN FÜR ARBEITSSICHERHEIT AUF BAUSTELLEN.

Hier einige wichtge Erläuterungen bezüglich der Verpfichtungen gemäß Einheitstext für Arbeitssicherheit 81/08 für Selbstständige. Selbstständige unterscheiden sich von Einzelunternehmen, da sie keine angestellten Mitarbeiter haben.

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Im Gegensatz dazu können Einzelunternehmen Mitarbeiter haben und werden von einer einzigen Person geleitet, die für die Führung des Unternehmens verantwortlich ist. Wenn der Inhaber das Unternehmen mit Hilfe von Familienmitgliedern führt, handelt es sich um ein Familienunternehmen.

Gemäß Artkel 21 des Gesetzes 81/2008 sind folgende Verpfichtungen für selbstständige Arbeitnehmer vorgesehen:

> Die Verwendung von Arbeitsgeräten gemäß den Bestmmungen des Einheitsgesetzes, Abschnit III.

> Das Tragen und die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gemäß den Bestmmungen des Einheitsgesetzes, Abschnit III.

> Das Mitühren eines Ausweises auf Baustellen mit einem Foto, der persönliche Angaben enthält, wenn Tätgkeiten im Rahmen von Aufrägen oder Unteraufträgen ausgeführt werden.

WIR SIND (NUR) FÜR SIE DA!

Bezirksbüro Bozen 0471 323 460 bozen@lvh it

Bezirksbüro Schlanders 0473 730 657 schlanders@lvh.it

Bezirksbüro Sterzing 0472 767 739 sterzing@lvh.it

Am 4. Mai 2023 trat das Gesetzesdekret 48/2023, bekannt als „Arbeitsdekret“, in Kraf. Es betont unter anderem die Verpfichtung für Mitglieder eines Familienunternehmens, Selbstständige, die Bau- oder Dienstleistungen erbringen, Gesellschafer von einfachen Gesellschafen im landwirtschaflichen Sektor, Handwerker und Kleinhändler auf temporären und mobilen Baustellen ausschließlich geeignete Hilfskonstruktonen, d.h. gesetzeskonforme Leitern, Gerüste und Podeste, zu verwenden, welche den Bestmmungen des Titels IV des Gesetzes 81/08 entsprechen.

Abschließend sei noch gesagt, dass Selbstständige ohne Mitarbeiter oder mitarbeitende Familienmitglieder nicht verpfichtet sind, einen allgemeinen und spezifschen Kurs zu absolvieren.

Dies ändert sich jedoch, wenn sie Geräte verwenden, für die eine Schulung und gesundheitliche Eignung erforderlich ist. Dazu können z.B. Baukräne, Erdbewegungsmaschinen, Flurförderzeuge usw. gehören. Sebststständige sind dann verpfichtet, eine Schulung sowie regelmäßige Aktualisierungen zu absolvieren und ein zertfkat der gesundheitliche Eignung für deren Nutzung vorzuweisen.

Bezirksbüro Meran 0473 236 162 meran@lvh.it

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