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Rechtsanwältin Christel Zimmermann gibt Tipps zur Patientenverfügung

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Patientenverfügungen • sind Anordnungen an Ärzte, was sie tun oder lassen sollen, wenn der Patient es ihnen selbst nicht mehr sagen kann. Eine Patientenverfügung kann – und sollte im eigenen Interesse – von jedem einwilligungsfähigen, volljährigen Menschen errichtet werden. Es gibt jedoch keine Verpfl ichtung, eine Patientenverfügung zu treffen. Die Aufnahme eines Patienten in eine Klinik darf nicht von einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden. Sie muss schriftlich abgefasst werden. Sie kann – anders als ein Testament – sogar mit Computer geschrieben und handschriftlich unterschrieben werden. In der Patientenverfügung soll genau beschrieben werden, für welche konkreten Lebens- und Behandlungssituationen diese gelten soll. Es kommt nicht auf einen festgestellten irreversiblen tödlichen Verlauf einer Krankheit an, z. B. können (noch) einwilligungsfähige Demenzpatienten den Ärzten klare Anweisungen geben, welche Behandlungen sie im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung wünschen oder nicht mehr wünschen. Die behandelnden Ärzte sind verpfl ichtet, diese Patientenverfügungen zu beachten. Eine Behandlung gegen den Patientenwillen ist eine Körperverletzung! In der Regel ist in der Patientenverfügung eine bevollmächtigte Vertrauensperson benannt. Die Ärzte und der Bevollmächtigte des Patienten werden sich im Ernstfall in Verbindung setzen und die Behandlungsmaßnahmen abstimmen. Sie müssen den Patientenwillen umsetzen. Sie sind an die Verfügungen des Patienten gebunden. In den Patientenverfügungen sollen keine allgemeinen Floskeln stehen („Ich möchte in Würde sterben“), sondern konkrete Handlungen aufgeschrieben werden. Zum Beispiel: „Bei aussichtsloser Krankheitssituation soll die Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen, insbesondere das Legen einer Magensonde, Operationen einschließlich Organtransplantationen, künstliche Beatmung unterbleiben“. Aber auch solche Regelungen in der Patientenverfügung sind wichtig für die Behandlung: „Ich wünsche in jedem Fall eine wirksame Behandlung quälender Zustände, wie Hunger und Durst, Atemnot, Schmerzen, Angst, Unruhe, Übelkeit und Erbrechen. Hierzu sollen sowohl pfl egerische Maßnahmen als auch Medikamente eingesetzt werden.“ Ich empfehle Ihnen, vor Errichtung der Patientenverfügung ärztlichen und anwaltlichen Rat einzuholen. Ein durch den Patienten Bevollmächtigter sollte sich ebenfalls ärztlich und rechtlich beraten lassen. Rechtsanwältin

Christel Zimmermann, Fachanwältin für Familienrecht

§20 Jahre als Rechtsanwältin zugelassen § ChristelZimmermann

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Stiftsstraße 7 / Ecke Prager Straße 04317 Leipzig Tel. 0341/9 90 23 23 · Fax 0341/9 90 23 24

E-Mail: Kanzlei@razimmermann.com · Homepage: www.razimmermann.com

Ich danke allen meinen Mandanten für das mir bisher entgegengebrachte Vertrauen und wünsche uns in den kommenden Jahren eine weitere erfolgreiche gute Zusammenarbeit. Mit meinen Spezialkenntnissen in den Bereichen Familienrecht, Erbrecht und Schwerbehindertenrecht möchte ich Ihnen auch in Zukunft Hilfe und Unterstützung geben.

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Durchdachtes Testament kann Konfl ikte verhindern

„Versteht Ihr Euch eigentlich gut in der Familie, oder habt Ihr etwa schon zusammen geerbt?!“ Diese berechtigte Frage verrät Lebenserfahrung. Laut einer jüngsten Studie der Postbank wird in 16 Prozent der Erbfälle gestritten. Viele Konfl ikte wurzeln in den Besonderheiten einer Erbengemeinschaft. „So könnte ein Sohn, der zusammen mit seiner Mutter seinen Vater beerbt hat, die zum Nachlass gehörende Immobilie versteigern lassen, eine Immobilie, in der seine eigene Mutter seit Jahrzehnten lebt. Das könnte die Mutter letztlich nicht verhindern“, bringt es Prof. Dr. Klaus Michael Groll, Gründungspräsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht, auf den Punkt.

Testament – maßgeschneidert vom Spezialisten

Viele Streitereien ließen sich jedoch durch ein kluges Testament verhindern. Das Erbrecht enthält ein vielfältiges Instrumentarium. So könnte man zum Beispiel die wichtigsten Gegenstände bestimmten Personen zuweisen. Möchte man zwischen den Erben einen Wertausgleich, damit jeder einen seiner Erbquote entsprechenden Wert bekommt, ist das die sogenannte Teilungsanordnung. Soll es bei der konkreten Verteilung bleiben und kein Wertausgleich erfolgen, verfügt man Vorausvermächtnisse. Wer jemandem etwas von Todes wegen zukommen lassen möchte, ohne ihn zum Erben zu machen, wählt den Weg des normalen Vermächtnisses. So könnte man zum Beispiel seine beiden Söhne zu Erben einsetzen und zugunsten einer Betreuungsperson ein Barvermächtnis verfügen. Sie bekommt dann den für sie bestimmten Geldbetrag, kann aber, da sie außerhalb des Nachlasses steht, nicht in die Erbengemeinschaft hineinregieren. Zahlreiche weitere Modelle stehen zur Verfügung. Prof. Groll rät, sich vom Spezialisten beraten zu lassen, denn auf viele Gestaltungsmöglichkeiten kann der Laie nicht kommen. „Ein durchdachtes Testament ist Pfl icht und ein Akt von Kultur“, meint Professor Groll. Nur so werde man seiner Verantwortung gegenüber den Nächsten gerecht. PM

Frühzeitig Vorsorge treffen

Viele Senioren möchten ihren Angehörigen auch die fi nanziellen und organisatorischen Lasten der Bestattung ersparen und sich selbst zu Lebzeiten selbst kümmern. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen

Die Ungewissheit um • die Höhe und die Verteilung des Erbes unter den Angehörigen dürfte zum Zeitpunkt des Todes und des Begräbnisses des Erblassers eher die Regel als die Ausnahme sein, denn das Testament wird ja erst später eröffnet. Oft fühlt sich deshalb auch niemand für das Begräbnis und vor allem für die Übernahme der Kosten zuständig – schließlich weiß man nicht, ob man diese relativ hohen Ausgaben später aus dem Erbe heraus bestreiten kann. Erblasser, die ihre Bestattung fi nanziell und organisatorisch schon zu Lebzeiten regeln wollen, können dies beispielsweise mit dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung tun. Zum einen führt diese zur fi nanziellen Entlastung der Hinterbliebenen, weil sie die Kosten für die Beisetzung und andere direkt mit dem Tod verbundene Ausgaben abdeckt. djd

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