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Ver träge über den Tod hinaus

Trotz Trauer dar f die Sichtung wichtiger Unterlagen nicht vergessen werden

•Schmerzlich ist der Verlust eines nahen Angehörigen in jedem Fall. Viele Betroffene denken aber, dass mit der Beerdigung und der Haushaltsau ösung alles erledigt ist und laufende Verträge mit dem Tod enden. „Dem ist aber nicht in jedem Fall so“, weiß Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Die meisten Verträge laufen nach dem Tod des Vertragspartners weiter.“ Noch während der Trauerphase müssen alle vorhandenen Verträge des Verstorbenen so schnell als möglich gesichtet und überprüft werden. So enden Miet- und Nutzungsverträge nicht mit dem Tod, wenn dies nicht vertraglich vereinbart ist. Die Erben haben hier aber ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht, müssen dabei jedoch die gesetz-

Informationsveranstaltungen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – klar und verständlich erläuter t

Nicht mehr selbst über sein Leben bestimmen zu können, das ist für viele ein Gräuel. Aber es kann leicht geschehen, etwa durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit. Wer für diese Fälle Vorsorge treffen will, hat die Auswahl zwischen einer Vielzahl von Formularen. Natürlich könnte man sich z. B. im Internet oder in einer Buchhandlung entsprechende Formulare besorgen und sie selber ausfüllen und doch bleiben dabei oft viele Fragen ungeklärt. Die Kanzlei Gall & Collegen führt zum Thema „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – klar und verständlich erläutert“ am Mittwoch, 10. Dezember 2014, in der im Haus des Handwerks, Dresdner Straße 11/13, 04103 Leipzig drei Informationsveranstaltungen durch. Beginn der ca. 90-minütigen Foren ist 10.30 Uhr, 15.30 Uhr und 17.30 Uhr.

Es wird ein Unkostenbeitrag von 2 E erhoben. Um Anmeldung unter 0341/9413214 wird gebeten!

im Haus des Handwerks lichen Fristen beachten. Für andere Verträge – wie Mitgliedschaften im Verein, Zeitschriftenabonnements, Telefon- oder Stromverträge – gibt es keine gesetzliche Regelung. Möglicherweise sehen die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Verträge für den Todesfall aber Sonderkündigungsrechte vor. Selbst wenn der Vertrag dazu keine Regelung enthält, können unerwünschte Verträge im Einzelfall außerordentlich gekündigt werden. „Die Chancen hierfür sind umso höher, je nutzloser der Vertrag für die Erben ist und je früher die Kündigung erfolgt“, informiert Schmidt. Mit einzelnen Vertragspartnern kann auch ein persönliches Gespräch helfen, die Verträge im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig zu beenden. Jedoch sind nicht alle Verträge unerwünscht. Dann sollte geprüft werden, ob die Hinterbliebenen in die Verträge eintreten können. Höchstpersönliche Verträge, also Verträge, bei denen nur der Verstorbene die Leistung erbringen kann, enden hingegen automatisch mit dem Tod des Vertragspartners. Dazu gehören vor allem die Arbeitsverträge. Verträge mit ambulanten Plegediensten und ein Plegeheimvertrag enden ebenfalls mit dem Tod des Plegeleistungsempfängers. Bereits zu Lebzeiten sollte jeder rechtzeitig Vorsorge treffen, um den Hinterbliebenen bei der Bewältigung der Papierlut zu helfen. Einfacher ist es, wenn die

Vorsicht: Nicht jeder Vertrag endet mit dem Tod automatisch. Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Unterlagen übersichtlich sortiert sind. VZ Sachsen

Vorsorge für den Krankheits- und Trauerfall

Fünf Schritte für mehr Sorgenfreiheit bis zuletz t

•Ein Thema, das an Relevanz stetig zunimmt, ist die Veränderung unserer Gesellschaft durch den demograischen Wandel. Die Herausforderung und zugleich die Chance bei diesem Wandel heißt „Generationenverantwortung“. Jeder kann dazu beitragen, die nachfolgende Generation zumindest nicht zusätzlich zu belasten. Ein Beispiel ist die rechtzeitige Vorsorge für den Krankheits- und Trauerfall.

Umfragen zufolge geht ein Großteil der Menschen noch davon aus, dass Krankenkassen oder Arbeitgeber die Kosten einer Bestattung übernehmen, die heute bei rund 6.000 Euro liegen. Nach der Reform von 2004 wurde die Zahlung von Sterbegeld jedoch ersatzlos gestrichen. Auch wenn frühzeitig Geld zurückgelegt wird, steht dieses häuig dann nicht mehr zur Verfügung, wenn es gebraucht wird. Hohe Kosten, die zum Beispiel bei Plegebedürftigkeit entstehen, werden oft außer Acht gelassen. Eine zweckgebundene Trauerfall-Vorsorge hilft hier daher weiter: Es wird eine selbst festgelegte Summe versichert, um später die anfallenden Kosten zu begleichen. Der Versicherte kann zudem mithilfe eines sogenannten Scenariums Art und Umfang der Trauerfeier selbst festlegen.

Patientenverfügung ist rechtlich bindend

Im Krankheitsfall sollte man drittens dafür sorgen, dass wichtige medizinische Entscheidungen nicht den Angehörigen aufgebürdet werden. Mit einer aussagekräftigen Patientenverfügung wissen die Ärzte im Fall einer E nt sc he idun gs un fä hi gkeit des Patienten genau, ob, wie und wie lange er medizinisch behandelt werden möchte. Seit 2009 ist die Patientenverfügung im Betreuungsrecht fest verankert, damit rechtlich bindend und von Ärzten, Betreuern und Angehörigen unbedingt zu beachten.

Vorsorgevollmacht regelt Organisatorisches

Im schweren Krankheitsfall gibt es darüber hinaus jedoch auch andere Bereiche, die geregelt werden müssen. So kann jeder Mensch im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine Person bestimmen, die im Plegefall seine inanziellen, medizinischen und organisatorischen Angelegenheiten verantwortet. Denn ohne eine solche Vorsorgevollmacht sieht der Gesetzgeber nicht automatisch die Verwandten, sondern den Betreuer als bestellten Vormund vor.

Testament regelt Erbschaft

Zu guter Letzt ist es ratsam, ein Testament zu verfassen, um für klare Verhältnisse beim Nachlass zu sorgen und Erbschaftsstreitigkeiten von vornherein auszuschließen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge: Sind Kinder da, bemisst sich der Plichtteil des Partners auf ein Viertel. Wer möchte, dass sein Erbe individueller verteilt wird, muss daher ein Testament erstellen. akz-o www.monuta.de/ vorsorgen

Leipziger Betreuungsvereine

Im Jahr 1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschaftsgesetz durch das Betreuungsgesetz abgelöst. Das bedeutet, Vormundschaften gibt es nur noch für Minderjährige. Erwachsenen Bürgern, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten voll umfassend selbst zu regeln, kann nach §1896 BGB durch das Gericht ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser vertritt die Betroffenen in dafür festgelegten Aufgabenkreisen.

Nach der Einführung des neuen Gesetzes entstanden nach und nach auch unsere drei Betreuungsvereine. Hier sind mehrere hauptberufliche Betreuer tätig, die eigenständig Einzelbetreuungen führen.

Durch den Gesetzgeber wurde den Vereinen die Aufgabe übertragen, den Betreuern, die im Ehrenamt tätig sind, insbesondere auch den Familienangehörigen, die dieses Amt übernommen haben, beratend und unterstützend zur Seite zu stehen. Dafür bieten wir regelmäßige öffentliche Schulungen zu den Grundlagen des Betreuungsrechts an, beraten gern aber auch im persönlichen Gespräch. Ausführliche Informationen können Sie im Internet finden unter:

Jeder von uns kann von heute auf morgen durch einen Unfall oder eine Krankheit in eine Lebenslage kommen, in der er Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht sind dann Ehepartner, Eltern oder volljährige Kinder nicht automatisch befugt, stellvertretend bei wichtigen medizinischen, finanziellen oder anderen Fragen rechtsverbindlich zu handeln. Grundsätzlich ist in solch einem Fall die Bestellung eines Familienmitgliedes als Betreuer oder falls das nicht möglich ist, auch eines Fremdbetreuers, durch das Vormundschaftsgericht zwingend erforderlich. Um einer solchen Situation vorzubeugen, besteht die Möglichkeit, beizeiten eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu erstellen.

Zu den Aufgaben der Betreuungsvereine gehört es deshalb auch, öffentlich darüber zu informieren. Deshalb bieten wir regelmäßig entsprechende Informationsveranstaltungen an. Gern können sich interessierte Bürger aber auch bei uns im Verein im persönlichen Gespräch zu den Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen informieren. www.Leipziger-Betreuungsvereine.de

Unsere Anschriften:

Betreuungsverein Herberge e.V. Arno-Nitzsche-Str. 19, 04277 Leipzig Tel. 0341 4229973

Dritter Leipziger Betreuungsverein e.V. Linkelstr. 1, 04159 Leipzig Tel. 0341 9128287

Betreuungsverein Leipziger Land e.V. Rosenmüllerstr. 16, 04179 Leipzig Tel. 0341 453360

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