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Fragen an
Alexander Batliner
Das Schweizer Stimmvolk hat sich für eine Anpassung des Gesetzes zur Organspende ausgesprochen. Künftig gilt als potenzieller Spender, wer dies zu Lebzeiten nicht ausdrücklich ablehnt. Wie stehen Sie zu einer Übernahme dieser Regelung in die Liechtensteiner Gesetzgebung?
Veronika Hilti-Wohlwend
Eva-Maria Bechter
Thomas Hasler, FBP Thomas Hasler Dagmar Bühler-Nigsch, VUSonja Hersche
Grundsätzlich ist das Ja in der Schweiz zum Transplantationsgesetz zu begrüssen. Die Widerspruchslösung, bin ich überzeugt, wäre auch für Liechtenstein der richtige Schritt. Sie stärkt die Solidarität und überlässt trotzdem jeder und jedem die freie Entscheidung. Organspende bleibt also auf jeden Fall freiwillig! Wer aus persönlichen Gründen Wert darauf legt, dass sein Körper auch nach dem Tod unversehrt bleibt, wird schon heute die notwendigen Vorkehrungen treffen und kann dies auch bei einer Widersrpuchslösung problemlos tun. Es werden im Rahmen der Widerspruchslösung aber jene potenziellen Organspender einbezogen, die ihre Organe zwar spenden würden, sich aber heute nicht registriert oder ganz einfach nicht damit befasst haben. Das Potenzial ist gemäss Umfragen hoch: Etwa 80 Prozent der Befragten in der Schweiz geben an, dass sie Organe spenden würden, aber nur die Hälfte hat ihre Spendenbereitschaft gegenüber Angehörigen oder Organisationen geäussert. Ich bin überzeugt, dass diese Zahlen auch für das Fürstentum Liechtenstein in etwa stimmen. Daneben sind wir in Fragen der Organspende sehr eng mit der Schweiz verbunden. Eine Vereinbarung mit der Schweiz regelt heute, dass die Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner sich auf die entsprechenden Wartelisten in der Schweiz setzen lassen können und damit auch in gleichem Masse von Organspenden profitieren. Die neue Lösung in der Schweiz wird nach aktuellen Informationen frühestens im Jahr 2024 in Kraft treten. Das gibt Liechtenstein Zeit, einen breiten Dialog über die richtige Lösung zu führen. Die Freie Liste begrüsst das Ja zur Änderung des Transplantationsgesetzes in der Schweiz. Mit dem Wechsel von der Zustimmungslösung zur Widerspruchslösung bei der Organspende werden Angehörige entlastet und Leben gerettet. Nur wenig Menschen halten ihren Willen zur Organspende zu Lebzeiten fest. Heute müssen die Angehörigen einer verstorbenen Person daher unter Schock und in Trauer darüber befinden, ob eine Organentnahme stattfinden soll oder nicht. Im Zweifelsfall entscheiden sich zirka 60 Prozent der Angehörigen gegen eine Organentnahme, obwohl regelmässige Umfragen zeigen, dass die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung eigentlich deutlich höher wäre. Für die 1434 Patientinnen und Patienten auf der Warteliste für ein Spendeorgan ist das fatal. Im Jahr 2021 sind 72 Personen verstorben, weil eine Transplantation nicht rechtzeitig möglich war. Die Bevölkerung Liechtensteins ist in Swisstransplant, die Schweizerische Nationale Stiftung für Organspende und Transplantationen, eingebunden. Bei den Spenden und der Aufnahme auf die Warteliste sind Personen in Liechtenstein denjenigen in der Schweiz gleichgestellt. Eine Angleichung unseres Gesetzes an das der Schweiz ist daher sinnvoll und wichtig. Wichtig ist nun auch, dass über diesen Systemwechsel breit informiert wird, sodass Personen, die zu keiner Organspende bereit sind, dies offiziell bekunden können. Dabei muss insbesondere darauf geachtet werden, dass auch sozial schwache Menschen und Personen mit Sprachbarriere erreicht werden.
Albert Elke Frick Kindle
Franziska Hoop Andrea Heutschi-Rhomberg
Johannes Kaiser
Daniel Oehry
Daniel Ospelt Bettina Petzold-Mähr Sascha Quaderer
Sebastian Schädler
Patrick Risch, FL
Die Freie Liste begrüsst das Ja zur Änderung des Transplantationsgesetzes in der Schweiz.
Mit dem Wechsel von der Zustimmungslösung zur Widerspruchslösung bei der Organspende werden Angehörige entlastet und Leben gerettet. Nur wenig Menschen halten ihren Willen zur Organspende zu Lebzeiten fest. Heute müssen die Angehörigen einer verstorbenen Person daher unter Schock und in Trauer darüber befinden, ob eine Organentnahme stattfinden soll oder nicht. Im Zweifelsfall entscheiden sich zirka 60 Prozent der Angehörigen gegen eine Organentnahme, obwohl regelmässige Umfragen zeigen, dass die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung eigentlich deutlich höher wäre. Für die 1434 Patientinnen und Patienten auf der Warteliste für ein Spendeorgan ist das fatal. Im Jahr 2021 sind 72 Personen verstorben, weil eine Transplantation nicht rechtzeitig möglich war.
Die Bevölkerung Liechtensteins ist in Swisstransplant, die Schweizerische Nationale Stiftung für Organspende und Transplantationen, eingebunden. Bei den Spenden und der Aufnahme auf die Warteliste sind Personen in Liechtenstein denjenigen in der Schweiz gleichgestellt. Eine Angleichung unseres Gesetzes an das der Schweiz ist daher sinnvoll und wichtig. Wichtig ist nun auch, dass über diesen Systemwechsel breit informiert wird, sodass Personen, die zu keiner Organspende bereit sind, dies offiziell bekunden können. Dabei muss insbesondere darauf geachtet werden, dass auch sozial schwache Menschen und Personen mit Sprachbarriere erreicht werden.
Pascal Ospelt, DpL
Unumstritten sind Organspenden nötiger den je. Es soll jedoch nicht Aufgabe des Staates sein, über sie zu entscheiden, gehört doch der Körper zum persönlichsten, was der Mensch besitzt. Der Staat soll sich durch Aufklärung und Werbung für Organspenden einsetzen und dies salonfähig machen. Der letzte Wille eines Menschen sollte nicht durch eine erweiterte Ablehnungserklärung geschmälert werden. Die Organspende muss eine bewusste und freiwillige Entscheidung sein und bleiben.
Die Schweizer Stimmbürger haben am 15. Mai 2022 einem neuen Gesetz zur Organspende deutlich zugestimmt. Dies wird wahrscheinlich auf Liechtenstein einen Einfluss haben, wollen wir weiterhin Zugang zum Nationalen Organspenderegister haben. Neu gilt somit in der Schweiz frühestens ab 2024: Alle Schweizer sind Organspender. Wer damit nicht einverstanden ist, muss dies schriftlich festhalten und sich in ein Register eintragen. Falls keine schriftliche Willensäusserung vorliegt, werden die nächsten Angehörigen kontaktiert. Ohne Wiederspruch dürfen nach dem Tod Organe und Gewebe für Transplantationszwecke entnommen werden.