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Änderungen an Regelungen für ein Segment des Glücksspielangebots wie für Geldspielgeräte müssen auf Auswirkungen für andere Segmente geprüft werden bzw. sollten abgestimmt für alle Segmente vorgenommen und regelmäßig auf mögliche Wechselwirkungen überprüft werden (z. B. Ausweichen auf andere und/oder illegale Glücksspielformen).

Schlussfolgerung 8 heißt das: Diese Vorgaben der Spielverord-

Aber von den häufig auch dogmatisch umkämpften Spielregeln direkt im Gerät gelten einige als nutzlos. Es heißt in der Studie: Die neuen Regelungsinstrumente der SpielV und des GlüStV, in Verbindung mit Defiziten in der Kontrolle der Umsetzung, scheinen keinen Beitrag zur Reduzierung des Anteils der Personen zu leisten, die die Screening-Kriterien für eine mögliche Störung durch Glücksspielen erfüllen. So wie wir das verstehen, heißt das: Diese Vorgaben der Spielverordnung haben keinen sinnvollen Beitrag zur Reduzierung der Entwicklung von problematischem Spielverhalten geleistet.

Prof. Bühringer sagt, dass das Urteil von Experten, Spielgästen und Betreibern über folgende Regulierungsmaßnahmen überwiegend negativ ausfällt: (1) Verlustgrenze pro Stunde pro Gerät von 60 Euro, (2) Gewinngrenze pro Stunde pro Gerät von 400 Euro, (3) Spielunterbrechung nach drei Stunden mit Nullstellung des Geräts, (4) Einführung der Einzeleinsatztaste, (5) maximale Geldspielgerätezahl in Gaststätten von zwei, (6) Beschränkung von Mehrfachspielhallen.

Was schließen Sie daraus? Unwirksame Restriktionen sind unverhältnismäßig, machen das regulierte Spielangebot unnötig unattraktiv und schwächen dieses gegenüber dem wach-

Maßnahmen zum Jugendschutz durch Eingangskontrollen werden in Spielhallen weitgehend umgesetzt, in Gaststätten sind deutliche Verbesserungen notwendig. >>

Unbeugsam: NAV-Vorsitzender

Detlev Graß, hier vor der Bremer Rolandsstatue, klagt mit dem Unternehmen Bührmann A + I GmbH vor dem Karlsruher Verfassungsgericht gegen das Bremer Spielhallengesetz.

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