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Fokus BVG
Warum man bei der 2. Säule nicht sparen sollte Mit der obligatorischen, beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sollen die existenzsichernden Renten der ersten Säule ergänzt und den Versicherten die Fortsetzung ihres Lebensstandards ermöglicht werden. Nur mit dem obligatorischen Teil können nach der Pensionierung allerdings böse Überraschungen warten.
Das Bundesgesetz BVG trat 1985 in Kraft. Zusammen mit der AHV sollen damit nach der Pensionierung etwa 60 bis 80 Prozent des Erwerbseinkommens abgedeckt werden. Das BVG schreibt nur ein Versicherungsminimum vor; viele Vorsorgeeinrichtungen bieten ihren Versicherten aber auch über das BVG-Obligatorium hinausgehende Leistungen an. Anders als bei der AHV spart mit der BVG jeder Versicherter das eigene Alterskapital an, das von den Vorsorgeeinrichtungen angelegt und verzinst wird. Die berufliche Vorsorgeversicherung BVG funktioniert also nach einem Kapitaldeckungsverfahren. Wer ist BVG-versichert? Die BVG ist eine obligatorische Versicherung, der alle AHVpflichtigen Arbeitnehmer in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis, das länger als drei Monate dauert, beitreten müssen, sofern sie einen Brutto-Jahreslohn von mehr als 21 510 Franken erhalten. Überstundenentschädigungen und andere unregelmässige Zulagen sind nicht darin enthalten. Für Selbständigerwerbende ist die berufliche Vorsorge freiwillig, ebenso wie für Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits im Haupterwerb Beiträge in die berufliche Vorsorge leisten. Ab wann ist man BVG-pflichtig? Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität läuft ab dem 1. Januar des Jahres, in dem ein Arbeitnehmer das 17. Lebensjahr erreicht. Er ist also ab dem 18. Lebensjahr gegen Tod und Invalidität versichert. Das eigentliche Altersparen beginnt erst am 1. Januar nach Erreichen des 24. Lebensjahres. Zusätzlich unterstehen Personen, die Arbeitslosentaggelder beziehen, seit dem 1. Juli 1997 dem Obligatorium gegen die Risiken Tod und Invalidität, nicht aber für das Alterssparen. Die Beitragspflicht endet, sobald das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird, Ansprüche auf volle Invaliden- oder Altersleitungen entstehen oder mit dem Tod. LEADER | Mai 2021
Wie viel muss man beitragen? Die Höhe der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in den reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Der Arbeitgeberbeitrag muss mindestens gleich hoch sein wie der seines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und zieht den reglementarisch festgelegten Beitragsteil dem Arbeitnehmer vom Lohn ab.
Wenn man sich über die Höhe der Rente nicht zu 100 Prozent sicher ist, empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Vorsorgeberater. Was müssen die Vorsorgeeinrichtungen absichern? In den Pensionskassen-Reglementen ist festgehalten, welche Leistungen von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung erbracht werden. Die Grenzbeträge für die betriebliche Personalvorsorge bemessen sich nach der AHV. Die Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung sowie die untere und obere Grenze des massgebenden Jahreseinkommens (brutto) zu bemessen. Demnach setzt die Versicherungspflicht bei einem Jahreslohn ein, der wenigstens drei Viertel des Jahresbetrags der maximalen AHV-Rente – 21 510 Franken – entspricht. Nach oben kann der massgebende Jahreslohn durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begrenzt werden. Diese Grenze darf jedoch nicht tiefer als der dreifache Jahresbetrag der maximalen AHV-Rente bzw. 86 040 Franken sein.