Riesenerfolg für SB-Brottheken
Presse
Luxemburg. Gute Nachricht für Back-Discounter und alle Betreiber von Aufbackstationen: Die Kontrollbehörden, die ihnen mit hygienischen Bedenken gegen den SB-Verkauf loser Backwaren das Leben schwer machen, werden durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in ihre Schranken verwiesen. Der EuGH hat vorige Woche klargestellt, dass allein die Möglichkeit, dass in Selbstbedienungstheken angebotene Brot- und Gebäckstücke durch Kunden infiziert werden könnten, nicht den Schluss erlaubt, diese Lebensmittel seien nicht genügend vor Kontamination geschützt (Az.: C-382/10). Das Urteil ist fast für den gesamten Lebensmittelhandel von Bedeutung. Denn seit der Installation der ersten Selbstbedienungseinrichtungen für loses Brot vor rund 20 Jahren bis heute verlangen Lebensmittelkontrolle und Gesundheitsämter immer neue Nachbesserungen. Hauptkritikpunkte der Behörden sind das mögliche Zurücklegen der Ware durch den Verbraucher und die denkbare Tröpfcheninfektion durch Anfassen oder Niesen. So auch in dem Fall, der dem EuGH vom Unabhängigen Verwaltungssenat
Selbstbedienung: Seit 1992 auf der Messe Iba die ersten SB-Regale für frische Backwaren vorgestellt wurden, bemängeln die Behörden tatsächliche – und vor allem denkbare Gefahren für die Hygiene. Der EuGH hat die juristische Position der Anbieter jetzt deutlich gestärkt.
LZ- ARCHIV
Lebensmittel-Zeitung LZ Z 41-11
Backwerk schlägt juristische Bresche für Aufbackstationen und SB-Bäcker – Denkbare Hygieneprobleme reichen für Verbote nicht aus
Wien zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde. Fünf Franchisepartner der Essener Backwerk Service GmbH wehrten sich gegen die Einwände der österreichischen Behörden gegen den SB-Verkauf in den von Backwerk patentierten Verkaufsboxen. Die Kernfrage: Liegt eine Ungeeignetheit für den menschlichen Verzehr bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potenziellen Käufer berührt oder angeniest werden kann?
Die EU-Verordnung über Lebensmittelhygiene verpflichte zwar jeden Unternehmer dazu, Lebensmittel vor Kontamination zu schützen, stellt der EuGH in seiner Entscheidung fest. Wenn aber eine Behörde keine tatsächliche Kontamination nachweise, dann reiche die Feststellung bloß denkbarer hygienischer Gefahren nicht aus, um auf einen Verstoß gegen die Verordnung zu schließen. Es sei Sache des Unternehmers, die Gefahr einer Kontamination auszuschalten oder auf ein an-
nehmbares Maß zu reduzieren. Verbote setzen voraus, dass die Unzulänglichkeit der ergriffenen Maßnahmen festgestellt werde. „Die Entscheidung führt europaweit zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für alle in SB-Theken angebotenen Lebensmittel. Nationale Alleingänge von Behörden sind künftig ausgeschlossen“, sagt der Münchner Rechtsanwalt Dr. Markus Kraus. Er selbst führte ein ähnliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München. Auch Salattheken und andere Warengruppen würden von der hygienerechtlichen Klarstellung des EuGH profitieren, meint Kraus. In Luxemburg sei es nicht nur um die Geschäftsgrundlage der 288 Backwerk-Filialen und anderer SB-Bäcker gegangen, meint Backwerk-Gesellschafter Dr. Dirk Schneider, sondern auch um die SB-Theken von rund 18 000 Backstationen in deutschen Supermärkten. Schneider vermutet hinter den juristischen Angriffen, denen der SB-Verkauf von Brot permanent ausgesetzt ist, das Bäckerhandwerk. In Wien sei das so gewesen. Christoph Murmann/lz 41-11
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