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TECHNIK & WISSENSCHAFT
Neue EU-Positivliste zugelassener Aromastoffe Natalie Ahmann, meyer.rechtsanwälte, München
Presse
Nach der versehentlichen Veröffentlichung der Liste der Aromastoffe zur Aufnahme einer Liste in Anhang I der AromenVerordnung (EG) 1334/2008 erfolgte nun der Abdruck der richtigen Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Durchführungs-Verordnung 872/ 2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 stellt nach Ansicht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) als Ergebnis eines Langzeitprojekts einen Meilenstein für den Verbraucherschutz dar und bringe für Verbraucher und Industrie mehr Klarheit im Umgang mit der neuen EU-Aromengesetzgebung. Seit 2003 war die EFSA wesentlich daran beteiligt, in 170 wissenschaftlichen Gutachten ca. 3000 Aromastoffe, wovon ca. 200 bisher noch nicht auf dem Markt erhältlich waren, zu bewerten und diese Ergebnisse zu veröffentlichen. Mit der Liste der zugelassenen Aromastoffe, die am 22. Oktober 2012 in Kraft trat, wurden über 2500 der Aromastoffe nun zugelassen. Nur insgesamt sieben der beantragten Aromastoffe, zu denen die EFSA, der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) sowie der Gemeinsame FAO/WHOSachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) toxikologische Bedenken geäußert hatten, wurden in der EU vom Markt genommen. Für mehr als 400
Stoffe konnte eine Bewertung noch nicht abschließend vorgenommen werden, da dem CEF-Gremium tiefergehende Daten fehlen – diese hat das Gremium nun angefordert, um die Bewertung im Rahmen des vorstehend genannten Programms abzuschließen. Bis wann die Industrie diese zusätzlichen Daten einzureichen hat, regelt die neue EU-Positivliste durch die Festlegung von Fristen – die kürzeste bis 31. Dezember 2012, die längste bis 31. Dezember 2013. Gültigkeit erlangt die neue Verordnung ab dem 22. April 2013. Von weiteren Updates ist auszugehen, denn die EFSA rechnet mit einer Reihe von weiteren Anträgen im Zusammenhang mit neuen Aromastoffen. Bei einem Großteil dieser Stoffe wird es sich voraussichtlich um komplexe Gemische handeln, für die möglicherweise eine Überarbeitung des Risikobewertungsansatzes erforderlich wäre.
Regelungen zu Übergangsfristen Die Verordnung (EG) 873/2012 enthält Regelungen zu Übergangsfristen. Danach dürfen Aromastoffe i.S.d. Art. 9 Buchstabe a) der VO (EG) 1334/2008, die vor dem
Natalie Ahmann Foto: meyer. rechtsanwälte
22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) 1334/2008 (Unionsliste) entsprechen, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsoder Verbrauchsdatum vermarktet werden. Die (bisher noch nicht veröffentlichten) Teile B bis F der Unionsliste sollen Aromaextrakte, Reaktionsaromen, Aromavorstufen, sonstige Aromen und Aromastoffe (Art. 9 Buchstaben b bis f der Verordnung 1334/2008) näher regeln. Art. 2 der VO (EG) 873/2012 legt fest, dass diese Teile ab dem 22. Oktober 2016 gelten sollen. Die Anträge können gemäß Art. 3 Verordnung (EG) 873/2012 noch bis zum 22. Oktober 2015 bei der Kommission gestellt werden; soweit sie vor dem 22. April 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht den Teilen B bis F des Anhangs I der Verordnung (EG) 1334/2008 entsprechen, dürfen sie ebenfalls bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum abverkauft werden. Neu ist, dass unter https://webgate. ec.europa.eu/sanco_foods/ main/ ?event =display die Positivliste online konsultiert werden kann, um nachzuschlagen, welche Aromastoffe in Lebensmitteln zulässig sind.
dmz 22/ 2012 | 35