Health Claims – alles geklärt?

Page 1

»

Akzente

193

Health Claims – alles geklärt? Mitnichten! Die Unzulänglichkeiten der Health-

Allgemeine Bezeichnungen, die

Claim-Verordnung 1924/2006 zeigen

traditionell zur Angabe einer Eigen-

sich gerade an scheinbar Unbedeu-

schaft einer Kategorie von Lebens-

tendem.

mitteln verwendet werden, und auf

Ausgehend davon, dass die Be-

die Auswirkungen auf die menschli-

griffsdefinition für „gesundheitsbe-

che Gesundheit hindeuten könnten,

zogene Angaben“ weder Angaben

dürfen ohne Zulassungsverfahren

dazu enthält, ob es sich um einen

nach Art. 13 bis 18 verwendet wer-

unmittelbaren oder mittelbaren Zu-

den, wenn sie der EU-Kommission

sammenhang handeln muss, noch

zuvor angezeigt werden. Anträge

zu dessen Intensität oder Dauer,

für die Verwendung „allgemeiner

versteht der Europäische Gerichts-

Bezeichnungen“ i. S. d. Art. 1 Abs. 4

hof den Begriff „Zusammenhang“

sind entsprechend den (erst) im An-

weit, obgleich angesichts des strik-

hang der VO (EU) Nr. 907/2013 fest-

ten Erlaubnisvorbehalts eine restrik-

gelegten Regeln zu stellen und einzu-

tive Auslegung verfassungsrechtlich

reichen; dabei sind auch „einschlä-

eher geboten wäre. Daraus schließt

gige bibliographische oder auf an-

der Bundesgerichtshof, dass eine

derem Weg überprüfbare Nachweise

gesundheitsbezogene Angabe auch

vorzulegen, die belegen, dass die Ka-

schon dann vorliegen könne, wenn

tegorie von Lebensmitteln oder Ge-

nach dem Verständnis des Durch-

tränken mit der allgemeinen Bezeich-

schnittsverbrauchers, das naturge-

nung in dem (den) Mitgliedstaat(en)

mäß auch durch Vorerwartungen

bereits seit mindestens 20 Jah-

und Kenntnisse geprägt wird, ein

ren vor Inkrafttreten dieser Verord-

Zusammenhang zwischen dem Be-

nung auf dem Markt präsent ge-

standteil eines Lebensmittels und

wesen ist“. Erwägungsgrund 5 der

dem Gesundheitszustand des Kon-

VO 1924/2006 nennt als (schwerlich

sumenten

wie

nachvollziehbare) Beispiele für solche,

bei „Praebiotik“ (BGH ZR 178/12,

von Abs. 3 erfassten gesundheitsbe-

26.2.2014), nicht jedoch bei „Kunst-

zogenen claims „Digestif“ und „Hus-

wörtern“ wie „Combiotik“ (OLG

tenbonbons“. Unklar ist, was außer

gänzlich ad absurdum geführt; in der

Frankfurt LRE 66, 189 = WRP 2013,

den in Erwägungsgrund 5 der VO ge-

Working Group erklärte die Kommis-

1382). Als eher unspezifischer Health

nannten Beispiele solche traditionelle

sion auf Nachfrage, „that the dero-

Claim bedürfte die Angabe „Prae-

Angaben sein könnten; neben „Hus-

gation would be valid only in Italy

biotik“ hinsichtlich der Zulässigkeit

tenbonbons“ fallen – da vergleich-

and products with ‚probiotico’ on

ihrer Verwendung eines beigefügten

bare Tradition – auch Hals- und Ra-

the label would not be permitted

zugelassenen Health Claims (Art. 10

chenbonbons hierunter.

in other MS” (Engl. Department of

suggeriert

wird,

Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer Herausgeber DLR meyer.rechtsanwälte

Tja, und nun Italien mit „pro-

Health, Bulletin Commission Work-

In der „Commission Working

biotico“, und dies entgegen kla-

ing Group Meeting Health Claims, 31.3.2015).

Abs. 3 VO 1924/2006). Group“ bzgl. Health Claims macht

rer Vorgabe der EU-Kommission

sich nun allerdings Italien (zur Über-

(Guidance on the Implementation

raschung aller anderen) dafür stark,

of Regulation (EC) No 1924/2006 on

just „probiotico” als eine nach Art. 1

nutrition and health claims made on

(4) VO 1924/2006 privilegierte tradi-

foods, in der dem Ständigen Aus-

tionelle Angabe zu sehen. Diese Vor-

schuss am 14.12.2007 vorgelegten

gabe wird nun dem Dornröschen-

Fassung). Dabei würde der die EU

schlaf entrissen.

tragende Gedanke des Binnenmarkts

DLR | Mai 2015

«

Alles geklärt? Mitnichten!

Alfred Hagen Meyer


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.