BGH: Verbraucherzentrale gewinnt mit Wassermann gegen Teekanne

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11.12.2015

BGH: Verbraucherzentrale gewinnt mit Wassermann gegen Teekanne « JUVE

07.12.2015

PRESSE

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BGH: Verbraucherzentrale gewinnt mit Wassermann gegen Teekanne Der Hersteller Teekanne darf seinen Tee “Felix Himbeer­Vanille­Abenteuer” nicht weiter wie bisher präsentieren. Die Verpackung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) so gestaltet, dass sie Verbraucher in die Irre führen könnte (Az. I ZR 45/13). Sie zeigt Himbeeren und Vanilleblüten – allerdings enthält der Tee weder das eine noch das andere. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale­Bundesverband.

Peter Wassermann

Neben den Bildern enthält die Verpackung auch die Hinweise “nur natürliche Zutaten” und “Früchteteee mit natürlichen Aromen”. Die Verbraucherzentrale wirft Teekanne vor, damit die Kunden zu täuschen. Deshalb klagte der Bundesverband auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten. Der Rechtsstreit läuft seit mehr als drei Jahren: Nachdem das Landgericht (LG) Düsseldorf 2012 der Verbraucherzentrale Recht gab, gewann Teekanne in der Berufungsinstanz. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nahm an, die Verbraucher würden aufgrund der Angabe “natürliches Aroma mit Vanille­ und Himbeergeschmack” im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von Vanille und Himbeeren enthalten sind (Az. 20 U 59/12).

Der Fall ging zum BGH und von dort erst mal zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorlage, der Antwort zur Auslegung der EU­Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln geben sollte. Der zentrale Punkt: Darf die Aufmachung von Lebensmitteln den Eindruck erwecken, es seien Zutaten enthalten, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sind – selbst wenn ein Blick ins Zutatenverzeichnis Klarheit verschafft? Der EuGH verneinte dies. Die EU­Richter gaben dem BGH auf: Er müsse prüfen, ob ein “normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher” über das Vorhandensein von Himbeer­ und Vanilleblütenzutaten oder entsprechende Aromen irregeführt werden kann. Bei dieser Prüfung komme es auf den Gesamteindruck der Verpackung an, der sich etwa aus verwendeten Begriffen und Bildern sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart und Sprache ergibt. Der Gesamteindruck der obersten Richter, übersetzt in ein Urteil von dieser Woche: Irreführend, unzulässig – Teekanne muss das Design seiner Verpackung ändern. Vertreter VZBV Kummer & Wassermann (Ettlingen): Peter Wassermann (BGH­Vertretung) Christ + Kollegen (Berlin): Jürgen Hennig – aus dem Markt bekannt Inhouse (Berlin): Susanne Einsiedler (Referentin Team Rechtsdurchsetzung) Vertreter Teekanne von Gierke & Rohnke (Karlsruhe): Cornelie von Gierke (BGH­Vertretung)

Meyer Rechtsanwälte (München): Prof. Dr. Alfred Meyer Inhouse (Düsseldorf): Gerhard Held Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat Prof. Dr. Wolfgang Büscher (Vorsitzender Richter)

Hintergrund: Vor dem BGH standen sich dieselben Parteivertreter gegenüber wie in den Vorinstanzen. Der Münchner Lebensmittelrechtler Meyer berät und vertritt Teekanne seit vielen Jahren. Der VZBV ließ sich nicht nur in Karlsruhe, sondern auch in Luxemburg vor dem EuGH von dem BGH­Anwalt Wassermann vertreten. Vor den deutschen Instanzgerichten hatte der Berliner Anwalt Jürgen Hennig die Vertretung des Verbands übernommen. (Marc Chmielewski) http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2015/12/bgh-verbraucherzentrale-gewinnt-mit-wassermann-gegen-teekanne?view=print

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