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Geht’s noch? Koffein-Claims weiter „on hold“ Mit der Verordnung (EU) Nr. 536/
dundant wird dies thematisiert,
2013 der EU-Kommission (Amtsblatt
immer wieder SCF/EFSA danach ge-
L 160/4, 12.6.2013) wurde die Ver-
fragt (SCF, Opinion on Caffeine, Tau-
ordnung (EU) Nr. 432/2012 über die
rine and D-Glucurono-γ-Lactone as
Gemeinschaftsliste zulässiger ge-
constituents of so-called „energy"
sundheitsbezogener Angaben über
drinks, 21.1.1999). Der Wissenschaft-
Lebensmittel um weitere ergänzt.
liche Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF)
Zugelassen sind nun Health Claims
stellte in seinem Gutachten (bereits)
bzgl. Alpha-Cyclodextrin (Blutzucker-
1999 fest, der Beitrag von Kof-
spiegel), Docosahexaensäure (DHA)
fein (und anderer in sogenannten
allein (Triglyceridspiegels im Blut)
„Energydrinks“ als Zutaten verwen-
oder in Kombination mit Eicosapen-
deter Stoffe) zum Gesamt-Koffein-
taensäure (EPA; Aufrechterhaltung
konsum bei Erwachsenen sei nicht
eines normalen Blutdrucks), getrock-
besorgniserregend, mit Ausnahme
nete Pflaumen von „prunus“-Kulti-
von Schwangeren. Dabei ging der
varen (Prunus domestica L.; Darm-
SCF von der Voraussetzung aus, dass
funktion) sowie Fructose (geringerer
die „Energydrinks“ an die Stelle an-
Glucoseanstieg im Blut). Nicht jedoch
derer Koffeinquellen treten. Bei Kin-
für Koffein, obgleich die EFSA diese
dern könne jedoch eine Erhöhung
befürwortete (EFSA 2011;9(4):2053
der täglichen Exposition gegenüber
und 2054).
Koffein, die zu einem bestimmten
In
Erwägungsgrund
(7)
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer Herausgeber DLR meyer.rechtsanwälte
der
Koffeinkonsum pro Tag führe, vorü-
VO 536/2013 heißt es hierzu: „Be-
bergehende Verhaltensänderungen
züglich der gesundheitsbezogenen
zur Folge haben, wie erhöhte Erre-
Angaben zur Wirkung von Koffein
gung, Reizbarkeit, Nervosität oder
äußerten Mitgliedstaaten Bedenken
Angstgefühle. Während der Schwan-
hinsichtlich der Sicherheit der Koffe-
gerschaft ist nach Auffassung des
inaufnahme bei verschiedenen Ziel-
genannten Ausschusses eine redu-
gruppen. Da die Kommission diese
zierte Koffeinzufuhr zu empfeh-
Bedenken für relevant und eine wei-
len. Diese Erkenntnisse mündeten in
Verweis auf § 11 LFGB. Ausgehend
tere wissenschaftliche Prüfung der
die Richtlinie 2002/67/EG über die
von den bisherigen, von der natio-
Behörde für erforderlich hält, sollte
Etikettierung von chininhaltigen
nalen Rechtsprechung geprägten
über Angaben zu Koffein erst dann
und von koffeinhaltigen Lebensmit-
Grundsätzen („Rheumalind II“-Dok-
ein Beschluss gefasst werden, wenn
teln (ABl. L 191/20, 19.7.2002).
trin, BGH GRUR 1991, 848), wonach
dieser Schritt abgeschlossen ist.“
Es scheint alles gesagt und getan.
der Werbende die sekundäre Dar-
Für die Implementierung solcher
Dies sieht eigentlich auch die EU-
legungs- und Beweislast bzgl. der
Sicherheitsvorbehalte steht stell-
Kommission so; in einem Working
behaupteten Wirkung hat, ist eine
vertretend die (deutsche) Frucht-
Document aus 2012 listete die Kom-
Stellungnahme der EFSA zu einem
saft- und Erfrischungsgetränkever-
mission noch fünf (von der EFSA zu-
Health Claim ein nachhaltiges Be-
ordnung mit den Regelungen über
vor befürworteten) Claims für Kof-
weismittel (bzgl. negativer Stellung-
koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
fein, wie „Caffeine contributes to an
nahme LG Essen MD 2012, 453, 456
(auch wenn hiermit im Wesentlichen
increase in endurance performance“
– Coenzym Q10).
dem Missstand unzähliger, aber auch
(PLW 12-345 EG/cl).
unnötiger Ausnahmegenehmigun-
Trotz des Geeieres sind die Health
gen nach § 37 LMBG/§ 68 LFGB Ab-
Claims zu Koffein als „on hold“ zu
hilfe geschaffen wurde).
werten; sie können daher (weiter)
Die Bedenken in Bezug auf die Si-
legal verwendet werden. Hier greift
cherheit sind keineswegs neu. Re-
Art. 28 Abs. 5 HCVO 1924/2006 mit
DLR | Juli 2013
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Alfred Hagen Meyer