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Recht
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„Die LMIV 1169/2011 kommt“ Serie DLR: Obligatorische Herkunftskennzeichnung bei Fleisch Levke Voß Das bisherige allgemeine Kennzeichnungsrecht (Kennzeichnungs-Richtlinie 2000/13, LMKV) sah (mit Ausnahme vereinzelter vertikaler Vorschriften, z. B. für Rindfleisch, Honig oder Olivenöl) bisher keine Regelungen vor, die zur Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes verpflichtete. Eine Herkunftskennzeichnung, etwa das jüngst propagierte „Regionalfenster“, erfolgt bislang freiwillig, lediglich (aber ausreichend) beschränkt durch das Verbot der Irreführung.
Die LMIV 1169/2011 enthält nun erstma-
gen- und Geflügelfleisch, weit verbreitet.
lig bei Vorliegen bestimmter Vorausset-
Es ist daher angezeigt, für diese Erzeug-
zungen eine obligatorische Herkunfts-
nisse die Angabe des Ursprungs verbind-
kennzeichnung; diese existiert zusätzlich
lich vorzuschreiben. […]“.
zum Irreführungsverbot nach Art. 7 Abs. 1 falls auf Ursprungsland und Herkunfts-
Herkunftskennzeichnung bei Fleisch
ort Bezug nimmt. Art. 9 Abs. 1 lit. i LMIV
Eine verpflichtende Angabe des Ur-
1169/2011 verpflichtet zur Kenntlichma-
sprungslands oder des Herkunftsorts bei
chung des Ursprungslands oder des Her-
Fleisch, das in Anhang XI aufgeführt ist
kunftsorts, wenn Art. 26 LMIV 1169/2011
(= frischem, gekühltem oder gefrorenem
dies vorsieht. Hierzu heißt es in Erwä-
Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen
gungsgrund 31 der LMIV 1169/2011 un-
und Hausgeflügel wie Hühner, Gänse, En-
ter Bezugnahme auf die bereits existie-
ten, Truthühner und Perlhühner) verlangt
rende
Art. 26 Abs. 2 lit. b LMIV 1169/2011.
lit. a LMIV 1169/2011, der bereits eben-
Dr. Levke Voss
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Zur Person
Rechtsanwältin, meyer.rechtsanwälte
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Rindfleisch-KennzeichnungsVO
(EG) 1760/2000 gleich einer selbsterfüllenden Prophezeiung:
Den diesbezüglich nach Art. 26 Abs. 8 LMIV 1169/2011 erforderlichen Durchfüh-
„(31) Ursprungsangaben sind der-
rungsrechtsakt hat die Kommission mit
zeit in der Union aufgrund der Krise um
der Durchführungsverordnung 1337/2013
die Spongiforme Rinderenzephalopathie
am 13.12.2013 veröffentlicht. Diese be-
(BSE) für Rindfleisch und Rindfleischer-
inhaltet neben eigenen Definitionen für
zeugnisse verpflichtend, was zu einer ge-
„Fleischabschnitte“ und „Partie“ (Art. 2
wissen Erwartungshaltung der Verbrau-
Abs. 1 VO 1337/2013) zunächst eine Kon-
cher geführt hat. Die Folgenabschätzung
kretisierung der allgemein für alle Lebens-
der Kommission bestätigt, dass die Her-
mittel in Art. 18 BasisVO 178/2002 sowie der
kunft des Fleisches das wichtigste Anlie-
in der Verordnung 931/2011 für Lebensmit-
gen der Verbraucher zu sein scheint. In
tel tierischen Ursprungs geregelten Rück-
der Union ist auch der Verbrauch anderer
verfolgbarkeit. Während allerdings sowohl
Fleischsorten, wie Schweine-, Schaf-, Zie-
die BasisVO als auch die bereits spezifi-
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Februar 2014 | DLR
» schere Verordnung 931/2011 über festge-
das von einer einzigen Tierart stammt und
legte Rückverfolgbarkeitsanforderungen
unter praktisch gleichen Bedingungen zer-
an Lebensmittel tierischen Ursprungs es im
legt, gehackt oder verpackt wurde (Art. 2
Wesentlichen dem Lebensmittelunterneh-
VO 1337/2013). Die Vorschrift differen-
mer selbst überlassen, ein entsprechendes
ziert bezüglich der vorgegebenen Auf-
System der Rückverfolgbarkeit zu installie-
zuchtzeiten zwischen den verschiedenen
ren und insbesondere keine interne Rück-
Tierarten und enthält Sondervorgaben
verfolgbarkeit fordern (ausführlich Meyer/
für den Fall verschiedener Aufzuchtorte.
Streinz, Kommentar, Art. 18 BasisVO), ver-
Die Angabe „Ursprung: …“ unter Verweis
langt die neue Durchführungsverordnung
auf einen Mitgliedstaat oder ein Dritt-
eine interne Kennzeichnung und Regis-
land darf nur verwendet werden, wenn
trierung, um Zuordnungen auch zwischen
das Fleisch von Tieren stammt, die in ei-
Ankunft und Verlassen des Fleisches im Be-
nem einzigen Mitgliedstaat geboren, auf-
trieb eines Lebensmittelunternehmers si-
gezogen und geschlachtet wurden. Aus-
cherzustellen. Die detaillierte Regelung der
führliche Ausnahmeregelungen zu diesen
Durchführungsverordnung 1337/2013 zielt
Kennzeichnungspflichten normiert Art. 7
darauf ab, die Verbindung zwischen dem
VO 1337/2013 lediglich für Hackfleisch/Fa-
etikettierten Fleisch und dem Tier oder der
schiertes und Fleischabschnitte.
Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch
Selbstverständlich steht es dem Lebens-
stammt, stufenübergreifend zu erhalten
mittelunternehmer frei, die verpflichten-
(Art. 3 Abs. 2, Egr. 6 VO 1337/2013). Sie ver-
den Angaben zu ergänzen, soweit diese
langt damit in der Praxis von den Lebens-
Ergänzungen mit den Vorschriften der
mittelunternehmern eine genaue Über-
Durchführungsverordnung 1337/2013 so-
prüfung und ggf. Anpassung der bereits
wie den allgemeinen Bestimmungen zu
bestehenden Systeme, möglicherweise so-
freiwilligen Angaben, insbesondere den
gar Änderungen der Abläufe von Verpa-
Grundsätzen des Irreführungsverbots nach
ckung und Kennzeichnung.
der LMIV 1169/2011 übereinstimmen.
Als zentrale Vorschrift der Durchfüh-
Die Durchführungsverordnung gilt ab
rungsverordnung 1337/2013 enthält Art. 5
dem 1. April 2015 und findet keine An-
komplexe Regelungen zur Fleischetikettie-
wendung für Fleisch, das vor diesem Zeit-
rung. Es besteht eine Pflicht zur Angabe
punkt in der Union ordnungsgemäß in Ver-
des Aufzucht- und des Schlachtortes mit
kehr gebracht worden ist, so lange, bis die
den Angaben „Aufgezogen in: ...“ und
jeweiligen Bestände erschöpft sind. Es be-
„Geschlachtet in: …“ jeweils unter An-
steht damit die Möglichkeit, Erzeugnisse,
gabe des Mitgliedstaats bzw. Drittlands.
die bis zum Geltungsbeginn der Verord-
Darüber hinaus muss das Etikett die Num-
nung in Verkehr gebracht wurden, abzu-
mer der Partie enthalten, also des Fleisches,
verkaufen.
Der Autor dieses kompakten Fachbuchs schildert Bedeutung, Vorkommen und Klinik der häufigsten Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie deren Diagnostik und Therapie. Praxistipps, Fallbeispiele, Differenzialdiagnosen und weitere Zusatzinformationen liefern dem Leser das Rüstzeug für die kompetente Beratung seiner Patienten. Gratis-Download des Anamnesefragebogens für alle Interessierten unter: www.Online-PlusBase.de (E-Books sind online zum Download erhältlich unter www.buchoffizin.de) www.wissenschaftliche-verlagsgesellschaft.de Postfach 10 10 61 | 70009 Stuttgart Telefon 0711 2582 -341 | Telefax 0711 2582 -390
DLR | Februar 2014
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Anschrift der Autorin RAin Dr. Levke Voss meyer.rechtsanwälte Sophienstr. 5 80333 München voss@meyerlegal.de www.meyerlegal.de
Nahrungsmittelunverträglichkeiten Von Axel Vogelreuter. 2012. XII, 230 Seiten. 41 farbige Abbildungen. 34 farbige Tabellen. Mit Anamnesefragebogen. Gebunden. € 42,- [D] ISBN 978-3-8047-2938-4 E-Book PDF. € 42,- [D] ISBN 978-3-8047-3102-8 E-Book E-PUB. € 42,- [D] ISBN 978-3-8047-3116-5