"Die LMIV 1169/2011 kommt"

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Recht

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„Die LMIV 1169/2011 kommt“ Serie DLR: Obligatorische Herkunftskennzeichnung bei Fleisch Levke Voß Das bisherige allgemeine Kennzeichnungsrecht (Kennzeichnungs-Richtlinie 2000/13, LMKV) sah (mit Ausnahme vereinzelter vertikaler Vorschriften, z. B. für Rindfleisch, Honig oder Olivenöl) bisher keine Regelungen vor, die zur Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes verpflichtete. Eine Herkunftskennzeichnung, etwa das jüngst propagierte „Regionalfenster“, erfolgt bislang freiwillig, lediglich (aber ausreichend) beschränkt durch das Verbot der Irreführung.

Die LMIV 1169/2011 enthält nun erstma-

gen- und Geflügelfleisch, weit verbreitet.

lig bei Vorliegen bestimmter Vorausset-

Es ist daher angezeigt, für diese Erzeug-

zungen eine obligatorische Herkunfts-

nisse die Angabe des Ursprungs verbind-

kennzeichnung; diese existiert zusätzlich

lich vorzuschreiben. […]“.

zum Irreführungsverbot nach Art. 7 Abs. 1 falls auf Ursprungsland und Herkunfts-

Herkunftskennzeichnung bei Fleisch

ort Bezug nimmt. Art. 9 Abs. 1 lit. i LMIV

Eine verpflichtende Angabe des Ur-

1169/2011 verpflichtet zur Kenntlichma-

sprungslands oder des Herkunftsorts bei

chung des Ursprungslands oder des Her-

Fleisch, das in Anhang XI aufgeführt ist

kunftsorts, wenn Art. 26 LMIV 1169/2011

(= frischem, gekühltem oder gefrorenem

dies vorsieht. Hierzu heißt es in Erwä-

Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen

gungsgrund 31 der LMIV 1169/2011 un-

und Hausgeflügel wie Hühner, Gänse, En-

ter Bezugnahme auf die bereits existie-

ten, Truthühner und Perlhühner) verlangt

rende

Art. 26 Abs. 2 lit. b LMIV 1169/2011.

lit. a LMIV 1169/2011, der bereits eben-

Dr. Levke Voss

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Zur Person

Rechtsanwältin, meyer.rechtsanwälte

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Rindfleisch-KennzeichnungsVO

(EG) 1760/2000 gleich einer selbsterfüllenden Prophezeiung:

Den diesbezüglich nach Art. 26 Abs. 8 LMIV 1169/2011 erforderlichen Durchfüh-

„(31) Ursprungsangaben sind der-

rungsrechtsakt hat die Kommission mit

zeit in der Union aufgrund der Krise um

der Durchführungsverordnung 1337/2013

die Spongiforme Rinderenzephalopathie

am 13.12.2013 veröffentlicht. Diese be-

(BSE) für Rindfleisch und Rindfleischer-

inhaltet neben eigenen Definitionen für

zeugnisse verpflichtend, was zu einer ge-

„Fleischabschnitte“ und „Partie“ (Art. 2

wissen Erwartungshaltung der Verbrau-

Abs. 1 VO 1337/2013) zunächst eine Kon-

cher geführt hat. Die Folgenabschätzung

kretisierung der allgemein für alle Lebens-

der Kommission bestätigt, dass die Her-

mittel in Art. 18 BasisVO 178/2002 sowie der

kunft des Fleisches das wichtigste Anlie-

in der Verordnung 931/2011 für Lebensmit-

gen der Verbraucher zu sein scheint. In

tel tierischen Ursprungs geregelten Rück-

der Union ist auch der Verbrauch anderer

verfolgbarkeit. Während allerdings sowohl

Fleischsorten, wie Schweine-, Schaf-, Zie-

die BasisVO als auch die bereits spezifi-

»

Februar 2014 | DLR


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