"Die LMIV 1169/2011 kommt"

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Recht

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„Die LMIV 1169/2011 kommt“ Serie DLR: Obligatorische Herkunftskennzeichnung bei Fleisch Levke Voß Das bisherige allgemeine Kennzeichnungsrecht (Kennzeichnungs-Richtlinie 2000/13, LMKV) sah (mit Ausnahme vereinzelter vertikaler Vorschriften, z. B. für Rindfleisch, Honig oder Olivenöl) bisher keine Regelungen vor, die zur Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes verpflichtete. Eine Herkunftskennzeichnung, etwa das jüngst propagierte „Regionalfenster“, erfolgt bislang freiwillig, lediglich (aber ausreichend) beschränkt durch das Verbot der Irreführung.

Die LMIV 1169/2011 enthält nun erstma-

gen- und Geflügelfleisch, weit verbreitet.

lig bei Vorliegen bestimmter Vorausset-

Es ist daher angezeigt, für diese Erzeug-

zungen eine obligatorische Herkunfts-

nisse die Angabe des Ursprungs verbind-

kennzeichnung; diese existiert zusätzlich

lich vorzuschreiben. […]“.

zum Irreführungsverbot nach Art. 7 Abs. 1 falls auf Ursprungsland und Herkunfts-

Herkunftskennzeichnung bei Fleisch

ort Bezug nimmt. Art. 9 Abs. 1 lit. i LMIV

Eine verpflichtende Angabe des Ur-

1169/2011 verpflichtet zur Kenntlichma-

sprungslands oder des Herkunftsorts bei

chung des Ursprungslands oder des Her-

Fleisch, das in Anhang XI aufgeführt ist

kunftsorts, wenn Art. 26 LMIV 1169/2011

(= frischem, gekühltem oder gefrorenem

dies vorsieht. Hierzu heißt es in Erwä-

Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen

gungsgrund 31 der LMIV 1169/2011 un-

und Hausgeflügel wie Hühner, Gänse, En-

ter Bezugnahme auf die bereits existie-

ten, Truthühner und Perlhühner) verlangt

rende

Art. 26 Abs. 2 lit. b LMIV 1169/2011.

lit. a LMIV 1169/2011, der bereits eben-

Dr. Levke Voss

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Zur Person

Rechtsanwältin, meyer.rechtsanwälte

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Rindfleisch-KennzeichnungsVO

(EG) 1760/2000 gleich einer selbsterfüllenden Prophezeiung:

Den diesbezüglich nach Art. 26 Abs. 8 LMIV 1169/2011 erforderlichen Durchfüh-

„(31) Ursprungsangaben sind der-

rungsrechtsakt hat die Kommission mit

zeit in der Union aufgrund der Krise um

der Durchführungsverordnung 1337/2013

die Spongiforme Rinderenzephalopathie

am 13.12.2013 veröffentlicht. Diese be-

(BSE) für Rindfleisch und Rindfleischer-

inhaltet neben eigenen Definitionen für

zeugnisse verpflichtend, was zu einer ge-

„Fleischabschnitte“ und „Partie“ (Art. 2

wissen Erwartungshaltung der Verbrau-

Abs. 1 VO 1337/2013) zunächst eine Kon-

cher geführt hat. Die Folgenabschätzung

kretisierung der allgemein für alle Lebens-

der Kommission bestätigt, dass die Her-

mittel in Art. 18 BasisVO 178/2002 sowie der

kunft des Fleisches das wichtigste Anlie-

in der Verordnung 931/2011 für Lebensmit-

gen der Verbraucher zu sein scheint. In

tel tierischen Ursprungs geregelten Rück-

der Union ist auch der Verbrauch anderer

verfolgbarkeit. Während allerdings sowohl

Fleischsorten, wie Schweine-, Schaf-, Zie-

die BasisVO als auch die bereits spezifi-

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Februar 2014 | DLR


» schere Verordnung 931/2011 über festge-

das von einer einzigen Tierart stammt und

legte Rückverfolgbarkeitsanforderungen

unter praktisch gleichen Bedingungen zer-

an Lebensmittel tierischen Ursprungs es im

legt, gehackt oder verpackt wurde (Art. 2

Wesentlichen dem Lebensmittelunterneh-

VO 1337/2013). Die Vorschrift differen-

mer selbst überlassen, ein entsprechendes

ziert bezüglich der vorgegebenen Auf-

System der Rückverfolgbarkeit zu installie-

zuchtzeiten zwischen den verschiedenen

ren und insbesondere keine interne Rück-

Tierarten und enthält Sondervorgaben

verfolgbarkeit fordern (ausführlich Meyer/

für den Fall verschiedener Aufzuchtorte.

Streinz, Kommentar, Art. 18 BasisVO), ver-

Die Angabe „Ursprung: …“ unter Verweis

langt die neue Durchführungsverordnung

auf einen Mitgliedstaat oder ein Dritt-

eine interne Kennzeichnung und Regis-

land darf nur verwendet werden, wenn

trierung, um Zuordnungen auch zwischen

das Fleisch von Tieren stammt, die in ei-

Ankunft und Verlassen des Fleisches im Be-

nem einzigen Mitgliedstaat geboren, auf-

trieb eines Lebensmittelunternehmers si-

gezogen und geschlachtet wurden. Aus-

cherzustellen. Die detaillierte Regelung der

führliche Ausnahmeregelungen zu diesen

Durchführungsverordnung 1337/2013 zielt

Kennzeichnungspflichten normiert Art. 7

darauf ab, die Verbindung zwischen dem

VO 1337/2013 lediglich für Hackfleisch/Fa-

etikettierten Fleisch und dem Tier oder der

schiertes und Fleischabschnitte.

Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch

Selbstverständlich steht es dem Lebens-

stammt, stufenübergreifend zu erhalten

mittelunternehmer frei, die verpflichten-

(Art. 3 Abs. 2, Egr. 6 VO 1337/2013). Sie ver-

den Angaben zu ergänzen, soweit diese

langt damit in der Praxis von den Lebens-

Ergänzungen mit den Vorschriften der

mittelunternehmern eine genaue Über-

Durchführungsverordnung 1337/2013 so-

prüfung und ggf. Anpassung der bereits

wie den allgemeinen Bestimmungen zu

bestehenden Systeme, möglicherweise so-

freiwilligen Angaben, insbesondere den

gar Änderungen der Abläufe von Verpa-

Grundsätzen des Irreführungsverbots nach

ckung und Kennzeichnung.

der LMIV 1169/2011 übereinstimmen.

Als zentrale Vorschrift der Durchfüh-

Die Durchführungsverordnung gilt ab

rungsverordnung 1337/2013 enthält Art. 5

dem 1. April 2015 und findet keine An-

komplexe Regelungen zur Fleischetikettie-

wendung für Fleisch, das vor diesem Zeit-

rung. Es besteht eine Pflicht zur Angabe

punkt in der Union ordnungsgemäß in Ver-

des Aufzucht- und des Schlachtortes mit

kehr gebracht worden ist, so lange, bis die

den Angaben „Aufgezogen in: ...“ und

jeweiligen Bestände erschöpft sind. Es be-

„Geschlachtet in: …“ jeweils unter An-

steht damit die Möglichkeit, Erzeugnisse,

gabe des Mitgliedstaats bzw. Drittlands.

die bis zum Geltungsbeginn der Verord-

Darüber hinaus muss das Etikett die Num-

nung in Verkehr gebracht wurden, abzu-

mer der Partie enthalten, also des Fleisches,

verkaufen.

Der Autor dieses kompakten Fachbuchs schildert Bedeutung, Vorkommen und Klinik der häufigsten Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie deren Diagnostik und Therapie. Praxistipps, Fallbeispiele, Differenzialdiagnosen und weitere Zusatzinformationen liefern dem Leser das Rüstzeug für die kompetente Beratung seiner Patienten. Gratis-Download des Anamnesefragebogens für alle Interessierten unter: www.Online-PlusBase.de (E-Books sind online zum Download erhältlich unter www.buchoffizin.de) www.wissenschaftliche-verlagsgesellschaft.de Postfach 10 10 61 | 70009 Stuttgart Telefon 0711 2582 -341 | Telefax 0711 2582 -390

DLR | Februar 2014

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Anschrift der Autorin RAin Dr. Levke Voss meyer.rechtsanwälte Sophienstr. 5 80333 München voss@meyerlegal.de www.meyerlegal.de

Nahrungsmittelunverträglichkeiten Von Axel Vogelreuter. 2012. XII, 230 Seiten. 41 farbige Abbildungen. 34 farbige Tabellen. Mit Anamnesefragebogen. Gebunden. € 42,- [D] ISBN 978-3-8047-2938-4 E-Book PDF. € 42,- [D] ISBN 978-3-8047-3102-8 E-Book E-PUB. € 42,- [D] ISBN 978-3-8047-3116-5


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