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Recht
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„Die LMIV 1169/2011 kommt“ Serie DLR: Kennzeichnung von technisch hergestelltem Nanomaterial Levke Voß Nanomaterialien finden seit Jahren u. a. in der Industrie, in Medizin und Umweltschutz (z. B. Reinigung von Abwasser) Anwendung. Über den tatsächlichen Einsatz solcher Materialien als Zutaten bei der Herstellung in Lebensmitteln liegen demgegenüber dem deutschen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) derzeit keine Informationen vor (Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung eines Nanoprodukt-Registers, zu BR-Drs.: 344/13).
Das Bundesinstitut für Risikobewertung
Lebensmittelzusatzstoffe; VO 258/97 über
schließt trotz fehlender klarer Belege
neuartige Lebensmittel, deren Anwen-
den Einsatz von Nanomaterialien in Le-
dungsbereich bei der anstehenden Revi-
bensmitteln nicht gänzlich aus (Bsp. Ein-
sion diesbezüglich sogar noch erweitert
satz von nanopartikulärem Siliziumdi-
werden soll). Lediglich eine ausdrückliche
oxid als Rieselhilfe; BfR, Delphi-Studie
Regelung zur Kennzeichnung von Nano-
zur Nanotechnologie – Expertenbefra-
materialien in Lebensmitteln existierte
gung zum Einsatz von Nanomaterialien
bislang nicht.
in Lebensmitteln und Verbraucherprodukten, 2009).
Kennzeichnung nach LMIV 1169/2011
Status quo zu Nanomaterialien
Der
Während aber gerade für den Einsatz
scheint sich der (diffusen) Sorge in der
z. B. in Medizin und Umweltschutz die
Bevölkerung bezüglich der Verwendung
Akzeptanz in der Bevölkerung hoch aus-
von Nanomaterialien angenommen zu ha-
fällt, stehen Verbraucher der Anwendung
ben und trifft mit der Regelung in Art. 18
dieser sich rasch entwickelnden Technik
Abs. 3 LMIV 1169/2011 eine weitere Neu-
in Lebensmitteln eher kritisch gegenüber
erung, wonach alle Zutaten, die in Form
(BfR, Nanoview – Einflussfaktoren auf die
technisch hergestellter Nanomaterialien
Wahrnehmung der Nanotechnologien
im Lebensmittel vorhanden sind, im Zu-
und zielgruppenspezifische Risikokom-
tatenverzeichnis eindeutig aufgeführt
munikationsstrategien, Abschlussbericht
werden müssen. Dies geschieht, indem im
2013). Schon derzeit stellen allerdings
Zutatenverzeichnis auf die Bezeichnung
spezifische Rechtsvorschriften den vor-
der Zutat das in Klammern gesetzte Wort
sorgenden gesundheitlichen Verbrau-
„Nano“ folgt.
europäische
Verordnungsgeber
cherschutz bei einem potenziellen Einsatz
Die Kennzeichnungsvorschrift für „tech-
von technisch hergestellten Nanomateri-
nisch hergestelltes Nanomaterial“ gilt ge-
alien sicher (vgl. u. a. VO 1333/2008 über
mäß Art. 2 Abs. 2 lit. t LMIV 1169/2011 für:
DLR | April 2014
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RAin Dr. Levke Voß
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Zur Person
meyer.rechtsanwälte
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