„Die LMIV 1169/2011 kommt“

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Recht

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„Die LMIV 1169/2011 kommt“ DLR Serie: „Alsbaldiger Verzehr“ ist nicht übermorgen – Anmerkung zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 2013, Az: 9 CS 13.599 Hanna Knörnschild Orientierungssätze

1. Eine Fertigpackung ist nur dann zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher bestimmt, wenn sie noch am gleichen oder spätestens am nächsten Tag verkauft werden soll. 2. Von einer Selbstbedienung kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn die Ware lediglich vom Verkaufspersonal aus dem Verkaufsmöbel genommen werden kann.

Streitgegenstand war der Verkauf von

sentiellen Kennzeichnungselemente (des

Süßwaren in Fertigpackungen, die kein

§ 3 Abs. 1 LMKV), wie eben das Zuta-

Haltbarkeitsdatum und kein Zutatenver-

tenverzeichnis (§ 3 Nr. 3) und das Halt-

zeichnis aufwiesen.

barkeitsdatum (§ 3 Nr. 4) sind gem. § 3 Abs. 3 S. 1 LMKV auf der Fertigpackung

Der Fall

(oder einem mit ihr verbundenen Etikett)

Die Antragstellerin vertrieb Süßwaren

anzubringen. Hiervon macht Art. 1 Abs. 2

(Gummibärchen und dergleichen), die

LMKV allerdings (aber nur dann) eine

sie in Abwesenheit der Käufer in einen

Ausnahme, indem er solche Lebensmittel

Beutel abpackt und diesen mit einem

in Fertigpackungen von der Kennzeich-

Clip verschließt. Die Verpackungen wer-

nungspflicht ausschließt, die in der Ver-

den nur je nach Bedarf in geringen Men-

kaufsstätte zur „alsbaldigen Abgabe“ an

gen gefertigt, sodass diese Produkte für

den Verbraucher hergestellt und dort, je-

wenige Tage zur Verfügung stehen. Die

doch „nicht zur Selbstbedienung“, abge-

Waren liegen in offenen Regalen, aus de-

geben werden.

nen die Kunden sie selbst nehmen kön-

Die Antragstellerin machte geltend,

nen. Die grundsätzlich vorgeschriebenen

ihre Waren seien von der Ausnahme des

Kennzeichnungselemente, wie Zutaten-

§ 1 Abs. 2 LMKV umfasst. Der Verkauf in-

liste und Mindesthaltbarkeitsdatum, fehl-

nerhalb weniger Tage sei „alsbald“. Dar-

ten auf den Beuteln.

über hinaus läge keine Selbstbedienung

Nach Art. 1 Abs. 1 LMKV gilt die Kenn-

vor. Es existieren keine Einkaufswägen

zeichnungspflicht der § 3 Abs. 1 und 4 ff.

und -körbe für eine Selbstbedienung.

LMKV für die für Verbraucher bestimm-

Auch würden die Kunden durch den ge-

ten Lebensmittel in Fertigpackungen (im

samten Einkauf begleitet, was auch bei

Sinne des § 6 Abs. 1 des EichG). Die es-

mehreren Kunden problemlos möglich

DLR | Mai 2014

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Hanna Knörnschild

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meyer.rechtsanwälte

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