„Die LMIV 1169/2011 kommt“

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Recht

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„Die LMIV 1169/2011 kommt“ DLR Serie: „Alsbaldiger Verzehr“ ist nicht übermorgen – Anmerkung zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 2013, Az: 9 CS 13.599 Hanna Knörnschild Orientierungssätze

1. Eine Fertigpackung ist nur dann zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher bestimmt, wenn sie noch am gleichen oder spätestens am nächsten Tag verkauft werden soll. 2. Von einer Selbstbedienung kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn die Ware lediglich vom Verkaufspersonal aus dem Verkaufsmöbel genommen werden kann.

Streitgegenstand war der Verkauf von

sentiellen Kennzeichnungselemente (des

Süßwaren in Fertigpackungen, die kein

§ 3 Abs. 1 LMKV), wie eben das Zuta-

Haltbarkeitsdatum und kein Zutatenver-

tenverzeichnis (§ 3 Nr. 3) und das Halt-

zeichnis aufwiesen.

barkeitsdatum (§ 3 Nr. 4) sind gem. § 3 Abs. 3 S. 1 LMKV auf der Fertigpackung

Der Fall

(oder einem mit ihr verbundenen Etikett)

Die Antragstellerin vertrieb Süßwaren

anzubringen. Hiervon macht Art. 1 Abs. 2

(Gummibärchen und dergleichen), die

LMKV allerdings (aber nur dann) eine

sie in Abwesenheit der Käufer in einen

Ausnahme, indem er solche Lebensmittel

Beutel abpackt und diesen mit einem

in Fertigpackungen von der Kennzeich-

Clip verschließt. Die Verpackungen wer-

nungspflicht ausschließt, die in der Ver-

den nur je nach Bedarf in geringen Men-

kaufsstätte zur „alsbaldigen Abgabe“ an

gen gefertigt, sodass diese Produkte für

den Verbraucher hergestellt und dort, je-

wenige Tage zur Verfügung stehen. Die

doch „nicht zur Selbstbedienung“, abge-

Waren liegen in offenen Regalen, aus de-

geben werden.

nen die Kunden sie selbst nehmen kön-

Die Antragstellerin machte geltend,

nen. Die grundsätzlich vorgeschriebenen

ihre Waren seien von der Ausnahme des

Kennzeichnungselemente, wie Zutaten-

§ 1 Abs. 2 LMKV umfasst. Der Verkauf in-

liste und Mindesthaltbarkeitsdatum, fehl-

nerhalb weniger Tage sei „alsbald“. Dar-

ten auf den Beuteln.

über hinaus läge keine Selbstbedienung

Nach Art. 1 Abs. 1 LMKV gilt die Kenn-

vor. Es existieren keine Einkaufswägen

zeichnungspflicht der § 3 Abs. 1 und 4 ff.

und -körbe für eine Selbstbedienung.

LMKV für die für Verbraucher bestimm-

Auch würden die Kunden durch den ge-

ten Lebensmittel in Fertigpackungen (im

samten Einkauf begleitet, was auch bei

Sinne des § 6 Abs. 1 des EichG). Die es-

mehreren Kunden problemlos möglich

DLR | Mai 2014

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Hanna Knörnschild

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Zur Person

meyer.rechtsanwälte

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Recht

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„Unmittelbarer Verkauf“ heißt „sofort“

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sei, da die Verkaufsfläche 20 m² nicht

nahmetatbestand vereitelnde Selbstbe-

überschreitet.

dienung vor. Zutreffend argumentierte der Gerichts-

Rechtliche Würdigung

hof zunächst, dass für die Bestimmung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

der „alsbaldigen“ Abgabe objektive

entschied, dass die Ausnahme von der

Maßstäbe gelten müssen (anders Hagen-

Kennzeichnungspflicht im vorliegenden

meyer, in: LMKV Kommentar, Beck-Ver-

Fall nicht greife. Von Fertigpackungen

lag 2. Auflage, § 1, Rn. 14). Diese objek-

sei auszugehen. Hier wurden die Süßwa-

tive Grenze dürfe aber schon nach dem

ren in Abwesenheit der Käufer verpackt

allgemeinen Sprachgebrauch zwei Tage

und mit einem Clip verschlossen, wes-

nicht überschreiten. Von einer „alsbaldi-

halb der Inhalt nicht ohne Öffnen oder

gen“ Abgabe könne demzufolge nur die

merkliche Änderung der Packung verän-

Rede sein, wenn die Fertigpackung noch

dert werden konnte. Das Vorliegen ei-

am gleichen oder spätestens am nächsten

ner Ausnahme von der Kennzeichnungs-

Tag verkauft werden soll.

pflicht verneinte der BayVGH. Es fehle

Auch finde der Verkauf durch offene

zum einen an einer alsbaldigen Abgabe,

Regale, in denen die Waren zur Entnahme

zum anderen läge auch eine den Aus-

bereit lägen, und gerade nicht ausschließ-

essen

Wie das, was wir , unsere beeinflusst

Gene

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Mai 2014 | DLR


» lich über eine Theke statt. Keine Selbst-

kauf ohne nennenswerte Vorhaltezeit

bedienung liege aber nur vor, wenn die

verstanden werden, also maximal einige

Ware lediglich vom Verkaufspersonal aus

wenige Stunden, nicht aber Tage, auch

dem Verkaufsmöbel entnommen werden

nicht der Folgetag. Dafür spricht auch der

könne.

Vergleich mit der englischen und der fran-

Schließlich weist das Gericht richtiger-

zösischen Fassung der LMIV, die von ‚di-

weise darauf hin, dass es auf die Aus-

rect sale’ und ‚vente immédiate’ sprechen.

nahme des § 3 Abs. 5 Nr. 2 LMKV, in Er-

Diese Auslegung wird auch von der dies-

mangelung eines alsbaldigen Verkaufs,

bezüglich gleichlautenden Kosmetikver-

gar nicht ankäme. Danach können die

ordnung (EG) 1223/2009 gestützt, die in

Angaben nach § 3 Abs. 1 LMKV nur ent-

Art. 19 Abs. 4 bei vorverpackten kosme-

fallen, sofern die Unterrichtung des

tischen Mitteln auf den ‚sofortigen’ Ver-

Verbrauchers – wie hier durch die Ver-

kauf abstellt. Auch wenn deren englische

käufer – auf andere Weise gewährleis-

Fassung leicht abgewandelt auf den ‚im-

tet wird.

mediate sale’ Bezug nimmt, ist doch die französische Fassung wortlautgleich mit

Ausblick

‚vente immédiate’. Nach der LMIV läge für

Zukünftig ab 13.12.12014 schreibt Art.

die (hier) abgepackten Süßwaren folglich

12 Abs. 2 LMIV 1169/2011 die Kennzeich-

erst recht keine Ausnahme von der Kenn-

nungspflicht für ‚vorverpackte Lebens-

zeichnungspflicht vor.

mittel’ vor. Darunter wird jede Verkaufs-

Das in der LMKV zusätzlich vorgese-

einheit verstanden, die als solche an den

hene Kriterium „keine Selbstbedienung“

Endverbraucher und an Anbieter von Ge-

findet sich allerdings nicht in der LMIV.

meinschaftsverpflegung abgegeben wer-

Hier wird lediglich alternativ zum ‚unmit-

den soll und die aus einem Lebensmittel

telbaren Verkauf‘ die Möglichkeit eröff-

und der Verpackung besteht, in die das

net, von der Kennzeichnungspflicht dann

Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt

abzusehen, wenn das Lebensmittel auf

worden ist, gleichviel, ob die Verpackung

Wunsch des Verbrauchers am Verkaufs-

es ganz oder teilweise umschließt, jedoch

ort verpackt würde.

auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel dagegen, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV 1169/2011). Die (hier) in Beuteln abgepackten Süßwaren sind auch nach der LMIV 1169/2011 als Fertigpackungen zu beurteilen. Der

Anschrift der Autorin Hanna Knörnschild meyer.rechtsanwälte Partnerschaft mbB Sophienstr. 5 80333 München info@meyerlegal.de meyerlegal.de

sachliche Anwendungsbereich für die Kennzeichnungspflicht bleibt demzufolge gleich. Allerdings gestattet die LMIV die Befreiung von der Kennzeichnungspflicht nur bei ‚unmittelbarem Verkauf‘, während die LMKV die ‚alsbaldige Abgabe‘ vorsieht. Unter ‚unmittelbar‘ kann schon nach dem Wortlaut nur der direkte Ver-

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Das Urteil finden Sie unter www.dlr-online.de → DLR Plus Passwort: Arriba

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Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst.

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